Die Delegation einer Pflicht an einen Beauftragten beseitigt die Verantwortung des Leitungsorgans nicht – sie verwandelt sie. Aus der Erfüllungspflicht wird eine Auswahl-, Ausstattungs- und Überwachungspflicht. Genau an dieser Nahtstelle entstehen in der Praxis die meisten Feststellungen: Der Geldwäschebeauftragte ist bestellt, aber ohne ausreichende Ressourcen. Die Auslagerung ist vertraglich geregelt, aber nicht überwacht. Das Risikomanagement existiert, aber die Geschäftsleitung kann seine Wirksamkeit nicht belegen.
Im Bußgeldverfahren entscheidet sich das an einer einzigen Frage: Wer hat das bei Ihnen überwacht? Nicht am fehlenden Willen scheitert § 130 OWiG in der Praxis, sondern am fehlenden Nachweis.
Die sechs Abschnitte dieses Hubs folgen der Systematik einer Prüfung: von der gesellschaftsrechtlichen Grundpflicht über die Aufsichtsorganebene und das Aufsichtsrecht bis zu den neuen digitalen und nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen. Welche Stichtage konkret auf Sie zulaufen, zeigt der Regulierungstracker für Geschäftsführer.