Fachbeitrag Aufsichtsrecht

MaRisk 2026 Leitfaden: Die 10. MaRisk praxisnah umsetzen

Rechtsstand: Oktober 2026, Rundschreiben 06/2026 (BA) vom 30.06.2026Lesezeit: 18 MinutenAutor: Achim Schulz

Dieser MaRisk 2026 Leitfaden ordnet die 9. MaRisk-Novelle ein, die als 10. Fassung der MaRisk am 30.06.2026 von BaFin und Bundesbank als Rundschreiben 06/2026 (BA) veröffentlicht wurde. Die Konsultationsphase ist abgeschlossen. Die neue Fassung ist mit Veröffentlichung in Kraft getreten; für zusätzliche Anforderungen gilt im Einzelfall eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2027.

Für dich heißt das: Die Zeit der Vorbereitung ist vorbei. Jetzt geht es darum, die Gap-Analyse abzuschließen, Organisationsrichtlinien anzupassen und die Umsetzung bis zum Jahreswechsel prüfungssicher zu dokumentieren.

Inhaltlich setzt die Novelle auf Prinzipien statt Detail. Das Rundschreiben wurde von 122 auf rund 80 Seiten gekürzt, drei Größenklassen regeln Erleichterungen ausdrücklich, das Modul AT 4.3.4 regelt die Verwendung von Modellen einschließlich KI, und AT 4.3.3 Tz. 7 verlangt Resilienzanalysen über einen langen Zeithorizont.

Mehr Methodenfreiheit bedeutet mehr Begründungslast: Du musst nachvollziehbar darlegen, warum dein Verfahren zu Geschäftsmodell und Risikoprofil passt. Eine grundsätzliche Absenkung des Anforderungsniveaus ist laut BaFin nicht erfolgt.

Das Wichtigste in Kürze

Inkrafttreten

30.06.2026, mit Veröffentlichung des Rundschreibens 06/2026 (BA).

Übergangsfrist

Bis 01.01.2027, soweit sich im Einzelfall zusätzliche Anforderungen ergeben.

Aufsichtsmitteilung vom 26.11.2024

In den Regelungstext überführt. Wer die Hinweise dokumentiert abweichend ausgelegt hat, muss Anpassungen ebenfalls erst zum 01.01.2027 umsetzen.

Anwenderkreis

Bedeutende Institute unter direkter EZB-Aufsicht fallen nicht mehr unter die MaRisk (AT 2.1 Tz. 1).

Umfang

Das Rundschreiben wurde von 122 auf rund 80 Seiten gekürzt.

Schwerpunkte

Drei Größenklassen, ein eigenes Modul zur Verwendung von Modellen einschließlich KI (AT 4.3.4) und Resilienzanalysen für Umweltrisiken (AT 4.3.3 Tz. 7).

Sachverhalt: Was die 10. MaRisk grundsätzlich ändert

Prinzip statt Detail

Hauptziel der Novelle war laut Übersendungsschreiben, das Rundschreiben stärker prinzipienbasiert zu gestalten und die Komplexität deutlich zu reduzieren. Neben Teilen des Regelungstextes wurden auch Erläuterungen gestrichen, die eine langjährige Auslegungspraxis widerspiegeln. Das bedeutet zweierlei:

  • Bestehende Lösungen bleiben anerkannt. Die BaFin stellt klar, dass die Streichung von Erläuterungen nicht bedeutet, dass Lösungen auf Basis der früheren Erläuterungen nicht mehr anerkannt würden.
  • Die Begründungslast steigt. Alternative Verfahren sind möglich, soweit sie durch die allgemein formulierte Anforderung gedeckt sind und zum Geschäftsmodell oder Risikoprofil des Instituts passen. Das musst du nachvollziehbar darlegen. BaFin-Exekutivdirektor Nikolas Speer fasst das als „Eigenverantwortung statt Händchenhalten“ zusammen.

Praxis-Tipp: Lösche keine bewährten Verfahren, nur weil die zugehörige Erläuterung entfallen ist. Dokumentiere stattdessen, warum du das Verfahren beibehältst.

Im Vergleich zur Konsultationsfassung vom 01.04.2026 haben sich an einigen Stellen Änderungen ergeben. Nach Angaben der BaFin gingen in der sechswöchigen Konsultationsphase 35 Stellungnahmen ein. Vergleichsversionen zur Fassung vom 29.05.2024 und zur Konsultationsfassung stellen BaFin und Bundesbank bereit.

Größenklassen: Welche Erleichterungen für dein Institut gelten (AT 1 Tz. 3)

Zusätzlich zur allgemeinen Proportionalität definiert die MaRisk Größenklassen, die konkrete weitere Erleichterungen gewähren. Die BaFin schätzt, dass die neuen Größenklassen für 80 bis 85 Prozent der Institute Erleichterungen schaffen.

GrößenklasseDefinition (AT 1 Tz. 3, Erläuterung)
Sehr kleine InstituteBilanzsumme im Vierjahresdurchschnitt bis 1 Mrd. Euro. Sie können alle Erleichterungen für kleine Institute nutzen, auch ohne SNCI-Status. Factoringinstitute sind zusätzlich nur bei einem jährlichen Forderungsankaufsvolumen bis 5 Mrd. Euro im Vierjahresdurchschnitt sehr klein.
Kleine InstituteKleine und nicht komplexe Institute (SNCI) nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR sowie CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 2.
Übrige InstituteAlle weiteren weniger bedeutenden Institute. Hier gilt die allgemeine Proportionalität.

Ausgewählte Erleichterungen im Überblick

BereichErleichterungFundstelle
StresstestsKleine Institute können auf inverse Stresstests verzichten.AT 4.3.3 Tz. 4
StresstestsSehr kleine Institute können auf risikoartenspezifische Stresstests verzichten, wenn die betreffenden Risiken im Stresstest für das Gesamtrisikoprofil negativ beeinflusst werden.AT 4.3.3 Tz. 2
StrategieüberwachungKleine Institute dürfen Strategie und Kapitalplanung nur jährlich überwachen, wenn sie zusätzlich einen Puffer von mindestens zwei Prozentpunkten hartem Kernkapital vorhalten.AT 4.2 Tz. 5
SicherheitenbewertungKleine Institute überprüfen die Bewertungsverfahren mindestens alle zwei Jahre.BTO 1.2 Tz. 2
AuslagerungBei kleinen Instituten ist die Risikoanalyse alle drei Jahre zu überprüfen.AT 9 Tz. 2
ComplianceBei sehr kleinen Instituten kann die Funktion des Compliance-Beauftragten auf einen Geschäftsleiter übertragen werden, wenn Maßnahmen gegen Interessenkonflikte implementiert sind.AT 4.4.2 Tz. 4

Praxis-Tipp: Halte die Einstufung in eine Größenklasse schriftlich fest, mit Berechnungsgrundlage und Stichtag. Jede genutzte Erleichterung sollte im Organisationshandbuch auf diese Einstufung verweisen.

Risikoinventur und Risikotragfähigkeit (AT 2.2, AT 4.1)

  • Wesentlichkeitsschwelle: In der ökonomischen Perspektive wird ein Schwellenwert von 5 % bezogen auf das Risikodeckungspotenzial als angemessen anerkannt (AT 2.2 Tz. 1).
  • IKT-Risiken sind Bestandteil der operationellen Risiken und explizit in die Risikoinventur einzubeziehen (AT 2.2 Tz. 1, Erläuterung).
  • Validierung: Nach der Initialvalidierung sind Folgevalidierungen mindestens alle drei Jahre sowie anlassbezogen durchzuführen (AT 4.1 Tz. 9).

Umweltrisiken und Resilienzanalysen (AT 2.2 Tz. 3, AT 4.3.3 Tz. 7)

Mit der Novelle setzt die BaFin die EBA-Leitlinien zur Umwelt-Szenarioanalyse (EBA/GL/2025/04) um. Nach AT 2.2 Tz. 3 sind ESG-Risiken als Risikotreiber bei Risikoinventur, internem Kontrollsystem, (Risiko-)Strategie und Berichterstattung angemessen zu berücksichtigen. Zugrunde zu legen sind verschiedene plausible Szenarien, die im Einklang mit wissenschaftlichen Erkenntnissen stehen; ein Abstellen allein auf Datenhistorien reicht nicht. Die Beurteilung hat kurz- und mittelfristig sowie über einen langen Zeithorizont zu erfolgen.

AT 4.3.3 Tz. 7 verlangt zusätzlich zu den Stresstests mit kurzem Zeithorizont Resilienzanalysen über einen langen Zeithorizont. Deren Ergebnisse sind angemessen in der Analyse des Geschäftsmodells und bei der Festlegung der Strategie zu berücksichtigen. Das Referenzszenario, also der aus Sicht des Instituts wahrscheinlichste Verlauf der Umweltbedingungen, soll mindestens einem adversen Alternativszenario gegenübergestellt werden. Die MaRisk nennen keine feste Jahreszahl für den langen Zeithorizont. Institute können vereinfachte Methoden (Sensitivitätsanalysen) verwenden; kleine Institute können qualitative Ansätze nutzen.

Praxis-Tipp: Lege den Zeithorizont selbst fest und begründe ihn, zum Beispiel mit der Laufzeit deines Kreditbuchs. Beginne mit einem qualitativ beschriebenen Referenz- und Adverse-Szenario und verknüpfe das Ergebnis ausdrücklich mit der Geschäftsstrategie.

Verwendung von Modellen und KI (AT 4.3.4)

Das Modul AT 4.3.4 gilt für Modelle, die in den von der MaRisk geregelten Prozessen eingesetzt werden, und ausdrücklich auch für automatisierte Modelle, technologiegestützte Innovation und künstliche Intelligenz (Tz. 1). Es kommt nicht darauf an, ob das Modell intern oder von einem Dritten entwickelt wurde. Modelle, die in den Anwendungsbereich der CRR fallen, gehören nicht dazu. Die Anforderungen richten sich nach Komplexität, Bedeutung im Risikomanagement und Risiko des Modells.

  • Begründung und Eignung: Annahmen sind nachvollziehbar zu begründen; Angemessenheit und Eignung sind vor dem Einsatz zu bewerten und regelmäßig zu überprüfen (Tz. 2).
  • Datenqualität: Qualitätsschwächen in den zugrunde liegenden Daten sind zu erkennen und zu bereinigen (Tz. 3).
  • Überschreibungen: Das Institut regelt die Verwendung der Modellergebnisse, soweit relevant auch Überschreibungen (Tz. 4).
  • Validierung: Grenzen und Beschränkungen der Modelle sind kritisch zu würdigen, die Modelle regelmäßig zu validieren (Tz. 5).
  • Erklärbarkeit: „Neben der angestrebten Genauigkeit ist auch auf eine hinreichende Erklärbarkeit zu achten“ (Tz. 6). Erklärbar ist ein Modell, wenn Wirkungszusammenhänge zwischen Eingangs- und Ausgangsgrößen aufgezeigt werden können.

Praxis-Tipp: Erstelle ein Modellinventar mit Einsatzzweck, Entwickler (intern oder Dritter), Validierungsdatum und Erklärbarkeitsnachweis. Für KI-Anwendungen im Kreditgeschäft sind zusätzlich die Pflichten nach der KI-Verordnung zu prüfen. Nach der Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) gelten die Hochrisiko-Pflichten für Systeme nach Anhang III ab dem 02.12.2027.

IKT- und DOR-Strategie (AT 4.2 Tz. 2)

Die Geschäftsleitung muss eine mit der Geschäftsstrategie konsistente und nachhaltige IKT-Strategie festlegen. Ist ein Institut zu einer DOR-Strategie (Strategie für die digitale operationale Resilienz) nach DORA verpflichtet, können IKT- und DOR-Strategie je nach Größe und Gesamtrisikoprofil in einem gemeinsamen Dokument zusammengefasst werden. Gleiches gilt für die IKT-Strategie und die Geschäftsstrategie.

DORA-Abgrenzung bei Auslagerungen (AT 9)

AT 9 Tz. 1 stellt klar: Ausgelagerte oder fremdbezogene IKT-Dienstleistungen nach Art. 3 Nr. 21 DORA, die dem IKT-Drittparteienrisikomanagement nach Art. 28 bis 30 DORA unterliegen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des AT 9. Für Nicht-IKT-Auslagerungen bleibt AT 9 maßgeblich, einschließlich der Risikoanalyse (Tz. 2) und des zentralen Auslagerungsmanagements (Tz. 12).

Praxis-Tipp: Ordne jede Auslagerung eindeutig einem Regime zu, entweder AT 9 oder DORA-Informationsregister. Doppelte oder fehlende Zuordnungen erschweren die Steuerung und die Prüfung.

Institute mit hohem NPL-Bestand (AT 2.1 Tz. 1, AT 4.2 Tz. 3)

Die 5-%-Quote ist kein Grenzwert, der einzuhalten wäre, sondern eine Anwendungsschwelle: Bestimmte, gesondert gekennzeichnete Anforderungen gelten nur für Institute mit einer Quote notleidender Kredite (brutto) von 5 % oder mehr, auf Einzelinstituts- oder konsolidierter Gruppenebene (AT 2.1 Tz. 1).

Betroffene Institute müssen eine NPL-Strategie mit kurz-, mittel- und langfristigen Abbauzielen und einem Implementierungsplan entwickeln. Fortschritte sind vierteljährlich anhand NPE-bezogener Leistungsindikatoren (KPI) zu überprüfen. Wesentliche Abweichungen und Abhilfemaßnahmen lässt sich die BaFin berichten (AT 4.2 Tz. 3). Die Risikocontrolling-Funktion überwacht die NPE-bezogenen Risiken und den Fortschritt anhand dieser KPI (AT 4.4.1 Tz. 2).

Praxis-Tipp: Überwache die Quote laufend. Wer sich der Schwelle nähert, sollte Strategie, KPI und Berichtsweg vorbereiten.

Sicherheiten und Immobilien (BTO 1.2, BTO 3)

  • Kreditsicherheiten (BTO 1.2 Tz. 3): Die mit der Bewertung betrauten sachverständigen Personen müssen qualifiziert sein, dürfen nicht in die Kreditentscheidung eingebunden sein und müssen vom Bereich Markt unabhängig sein. Eine angemessene Rotation der für die Bewertung von Immobiliensicherheiten zuständigen Personen ist sicherzustellen; sehr kleine Institute können darauf verzichten.
  • Statistische Bewertungsmodelle (BTO 1.2 Tz. 2, Erläuterung): Wer fortgeschrittene statistische Modelle nutzt, muss Kriterien für deren Verwendung festlegen. Die Modelle müssen unter anderem immobilien- und standortspezifisch sein und regelmäßig mit beobachteten Transaktionspreisen abgeglichen werden.
  • Eigenes Immobiliengeschäft (AT 2.3 Tz. 6, BTO 3.2, BTO 3.2.2): Bei der Bewertung ist eine Objektbesichtigung durchzuführen (BTO 3.2). Der Immobilienwert ist jährlich zu überprüfen; deutet die Prüfung auf einen Wertverlust von mehr als 10 % hin, ist eine Neubewertung erforderlich (BTO 3.2.2).

Wichtig: Die 10-%-Regel und die Besichtigungspflicht beziehen sich auf das Immobiliengeschäft auf eigene Rechnung (BTO 3), nicht auf jede Kreditsicherheit.

Compliance-Funktion (AT 4.4.2)

Die Compliance-Funktion identifiziert risikoorientiert und in regelmäßigen Abständen die wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben, deren Nichteinhaltung das Vermögen des Instituts gefährden kann (Tz. 2). Sie kann mit anderen geeigneten Funktionen kombiniert werden, zum Beispiel mit dem Geldwäschebeauftragten oder der IKT-Risikokontrollfunktion nach Art. 6 Abs. 4 DORA (Tz. 3). Geldwäsche- und Datenschutzbeauftragter dürfen nach den Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum GwG grundsätzlich nicht kombiniert werden (Tz. 3, Erläuterung). Der Compliance-Bericht geht mindestens jährlich an die Geschäftsleitung und wird an die Interne Revision weitergegeben (Tz. 6).

Weitere Änderungen, die BaFin und Bundesbank hervorheben

  • Berichtswesen (BT 2): Die unterjährige Berichterstattung soll die Geschäftsleitung zeitnah über materielle Entwicklungen bei wesentlichen Risiken informieren. Die Geschäftsleitung legt eigenverantwortlich fest, welche Teilberichte aktualisiert werden. Die Aufsicht fordert keine zusätzlichen längeren Berichte an, die nur teilweise steuerungsrelevante Informationen enthalten.
  • Kreditgeschäft (BTO 1): Zahlreiche Verweise auf die EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung wurden gestrichen und Detailanforderungen zurückgebaut. Die Anforderungen an Bewertung und Überprüfung von Sicherheiten sind allgemeiner gefasst.
  • Besondere Funktionen: Die allgemeinen Anforderungen werden einmalig aufgeführt; Vereinbarkeiten im Beauftragtenwesen werden klarer herausgestellt, solange die Trennung der internen Kontrollfunktionen von operativen Tätigkeiten beachtet wird.

EBA-Leitlinien in der MaRisk (AT 1 Tz. 2)

In den MaRisk sind laut AT 1 Tz. 2 acht EBA-Leitlinien umgesetzt, soweit sie das Risikomanagement betreffen: EBA/GL/2018/04 (Stresstests), EBA/GL/2018/06 (NPL-Management und Forbearance), EBA/GL/2019/02 (Auslagerungen), EBA/GL/2020/06 (Kreditvergabe und Überwachung), EBA/GL/2021/05 (interne Governance), EBA/GL/2022/14 (Zinsänderungs- und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch), EBA/GL/2025/01 (ESG-Risiken) und EBA/GL/2025/04 (Umwelt-Szenarioanalyse). Zusätzlich greifen die MaRisk die in Überarbeitung befindlichen Leitlinien zur internen Governance auf, die bislang nur als Konsultationsfassung vorliegen.

Fristen und Zeitpunkte

ZeitpunktEreignisFundstelle
26.11.2024Aufsichtsmitteilung der BaFin. Sie wurde mit der 9. Novelle in den Regelungstext der MaRisk überführt.Übersendungsschreiben vom 30.06.2026
01.04.2026 bis 08.05.2026Konsultationsphase zur 9. MaRisk-Novelle (Konsultation 02/2026).Aufsichtsbriefing „Die 10. MaRisk“
30.06.2026Veröffentlichung des Rundschreibens 06/2026 (BA). Die neue Fassung tritt mit Veröffentlichung in Kraft.Übersendungsschreiben vom 30.06.2026
01.01.2027Ende der Übergangsfrist für zusätzliche Anforderungen, die sich im Einzelfall ergeben. Gilt auch für organisatorische Anpassungen, wenn die Aufsichtsmitteilung dokumentiert abweichend ausgelegt wurde.Übersendungsschreiben vom 30.06.2026
02.12.2027Geltungsbeginn der Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung für Systeme nach Anhang III (relevant für KI-Modelle nach AT 4.3.4).Verordnung (EU) 2026/1744

Wiederkehrende Fristen in der MaRisk

TurnusAnforderungFundstelle
Mindestens vierteljährlichInformation des Aufsichtsorgans in Textform über Geschäftslage und Risikosituation.AT 3.2 Tz. 2
Mindestens vierteljährlichÜberprüfung der Fortschritte der NPL-Strategie anhand von KPI (Institute mit hohem NPL-Bestand).AT 4.2 Tz. 3
Mindestens jährlichÜberprüfung der Angemessenheit der Stresstests und ihrer Annahmen.AT 4.3.3 Tz. 5
Mindestens jährlichBericht der Compliance-Funktion an die Geschäftsleitung, weitergegeben an die Interne Revision.AT 4.4.2 Tz. 6
Mindestens alle drei JahreFolgevalidierung der Methoden, Verfahren und Parameter der Risikotragfähigkeit sowie anlassbezogen.AT 4.1 Tz. 9

Pflichten nach Funktion

Die 10. MaRisk richtet sich an das Institut als Ganzes. Für die Umsetzung hilft es, die Anforderungen den Funktionen zuzuordnen, die sie tragen.

FunktionWas die MaRisk verlangtFundstelle
GeschäftsleitungGesamtverantwortung für die Geschäftsorganisation einschließlich Risikokultur; Festlegung der Strategien, darunter IKT-Strategie; Genehmigung des Risikotragfähigkeitskonzepts.AT 3.1 Tz. 1, AT 4.2 Tz. 2, AT 4.1 Tz. 8
AufsichtsorganErhält mindestens vierteljährlich Informationen in Textform, die Strategien zur Kenntnis sowie den Bericht der Compliance-Funktion und die regelmäßigen Berichte der Internen Revision.AT 3.2 Tz. 2
Risikocontrolling-FunktionÜberwacht und berichtet wesentliche Risiken; bei hohem NPL-Bestand überwacht sie NPE-bezogene Risiken und den Fortschritt anhand von KPI.AT 4.4.1 Tz. 1 und 2
Compliance-FunktionIdentifiziert wesentliche rechtliche Vorgaben; Compliance-Beauftragter ist zu benennen; Bericht mindestens jährlich.AT 4.4.2 Tz. 2, 4 und 6
Interne RevisionPrüft risikoorientiert alle Aktivitäten und Prozesse einschließlich ausgelagerter Tätigkeiten; berichtet mindestens vierteljährlich an die Geschäftsleitung.AT 4.4.3 Tz. 5 und 9
Modellverantwortliche in den FachbereichenBewerten Eignung vor dem Einsatz, sichern Datenqualität, regeln Überschreibungen, validieren und achten auf Erklärbarkeit.AT 4.3.4 Tz. 2 bis 6
Zentrales AuslagerungsmanagementFührt das Auslagerungsregister, koordiniert die Risikoanalysen und berichtet der Geschäftsleitung über wesentliche Auslagerungen, abhängig von Art, Umfang und Komplexität.AT 9 Tz. 12 und 13

Pain Points mit Normbezug

Aus den Anforderungen ergeben sich sechs Stellen, an denen die Umsetzung in der Praxis am häufigsten Fragen aufwirft.

Übersendungsschreiben, AT 1 Tz. 3

Begründungslast statt Checkliste

Mehr Methodenfreiheit heißt: Du musst darlegen, warum dein Verfahren zu Geschäftsmodell und Risikoprofil passt.

AT 4.3.3 Tz. 7

Resilienzanalyse ohne feste Jahreszahl

Die MaRisk nennen keinen festen Zeithorizont. Du legst ihn selbst fest, begründest ihn und verknüpfst das Ergebnis mit der Strategie.

AT 4.3.4 Tz. 1 bis 6

Modelle: Inventar, Validierung, Erklärbarkeit

Das Modul gilt auch für Modelle Dritter und für KI. CRR-Modelle sind ausgenommen.

AT 9 Tz. 1

AT 9 oder DORA-Register

Jede Auslagerung braucht eine eindeutige Zuordnung. IKT-Dienstleistungen mit Drittparteienrisikomanagement nach DORA fallen nicht unter AT 9.

AT 2.1 Tz. 1, AT 4.2 Tz. 3

NPL-Schwelle als Anwendungsschwelle

Die 5-%-Quote ist keine Obergrenze. Ab dieser Quote gelten zusätzliche Anforderungen, vor allem die NPL-Strategie.

Übersendungsschreiben vom 30.06.2026

Abweichende Auslegung der Aufsichtsmitteilung

Die spätere Frist zum 01.01.2027 knüpft daran an, dass du die abweichende Auslegung dokumentiert hast.

Quick-Check: Bist du MaRisk-ready?

Beantworte die acht Prüffragen für dein Institut. Die Fundstelle zeigt, wo du die Anforderung nachlesen kannst.

PrüffeldPrüffrageFundstelle
GrößenklasseIst die Größenklasse dokumentiert und sind die genutzten Erleichterungen begründet?AT 1 Tz. 3
RisikoinventurSind IKT-Risiken explizit in der Risikoinventur enthalten?AT 2.2 Tz. 1
ResilienzGibt es eine Resilienzanalyse mit Referenz- und Adverse-Szenario?AT 4.3.3 Tz. 7
ModelleSind alle Modelle einschließlich KI inventarisiert, validiert und erklärbar?AT 4.3.4
StrategieSind IKT- und gegebenenfalls DOR-Strategie festgelegt?AT 4.2 Tz. 2
AuslagerungIst jede Auslagerung eindeutig AT 9 oder DORA zugeordnet?AT 9 Tz. 1
NPLWird die NPL-Quote überwacht?AT 2.1 Tz. 1
AufsichtsmitteilungSind die Abweichungen von der Aufsichtsmitteilung vom 26.11.2024 bereinigt?Übersendungsschreiben vom 30.06.2026

Dein Umsetzungs-Status

Wähle den Stand, der für dein Institut nach den acht Prüffragen am besten passt. Die Auswahl bleibt auf deinem Gerät und wird nicht gespeichert.

Noch kein Stand gewählt.

Erfüllt: Alle acht Fragen sind mit Ja beantwortet und belegt. Lege die Nachweise ab und bereite Beschluss und Umsetzungsbericht für die Geschäftsleitung und das Aufsichtsorgan vor (Phase 4 des Fahrplans).

Teilweise: Einzelne Fragen sind offen. Priorisiere die Gap-Liste nach Fundstelle, benenne Verantwortliche und plane die Umsetzung der Richtlinien bis Dezember 2026 (Phase 2 und 3).

Offen: Mehrere Fragen sind nicht beantwortbar. Beginne mit der Einstufung in die Größenklasse und der Delta-Analyse gegen die Fassung vom 29.05.2024 und informiere die Geschäftsleitung über den Zeitplan bis zum 01.01.2027 (Phase 1 und 2).

MaRisk 2026 Leitfaden: Dein Umsetzungsfahrplan bis 01.01.2027

No-Regret-Maßnahmen

Diese Maßnahmen lohnen sich unabhängig davon, wie du einzelne Anforderungen im Detail auslegst:

Einstufung festhalten

Größenklasse mit Berechnungsgrundlage und Stichtag dokumentieren und jede Erleichterung darauf verweisen lassen (AT 1 Tz. 3).

Bewährtes behalten und begründen

Verfahren nicht streichen, weil Erläuterungen entfallen sind, sondern die Beibehaltung dokumentieren (Übersendungsschreiben).

Resilienzanalyse starten

Zeithorizont selbst festlegen, Referenz- und Adverse-Szenario qualitativ beschreiben, Ergebnis mit der Strategie verknüpfen (AT 4.3.3 Tz. 7).

Modellinventar aufbauen

Alle Modelle einschließlich KI mit Einsatzzweck, Entwickler, Validierungsdatum und Erklärbarkeitsnachweis erfassen (AT 4.3.4).

Auslagerungen zuordnen

Jede Auslagerung genau einem Regime zuordnen: AT 9 oder DORA-Informationsregister (AT 9 Tz. 1).

Schwellen überwachen

NPL-Quote laufend beobachten; bei Annäherung Strategie, KPI und Berichtsweg vorbereiten (AT 2.1 Tz. 1, AT 4.2 Tz. 3).

Aufsichtsmitteilung abgleichen

Abweichungen von den Hinweisen der Aufsichtsmitteilung vom 26.11.2024 dokumentieren oder bereinigen (Übersendungsschreiben).

Vier Phasen bis zum Jahreswechsel

PhaseZeitraum (Vorschlag)InhaltNachweis
1. EinstufungsofortGrößenklasse bestimmen, Erleichterungen festlegenEinstufungsvermerk mit Berechnung
2. Delta-Analysebis November 2026Abgleich mit der Vergleichsfassung zur MaRisk vom 29.05.2024Gap-Liste mit Fundstelle, Bewertung, Verantwortlichem
3. Umsetzungbis Dezember 2026Organisationsrichtlinien, Modellinventar, Resilienzanalyse, AT-9-/DORA-ZuordnungGeänderte Richtlinien mit Freigabedatum
4. Abschlusszum 01.01.2027Bericht an Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan, Übergabe an die Interne RevisionBeschluss und Umsetzungsbericht

Die Zeiträume sind ein Planungsvorschlag für den Weg zum 01.01.2027, keine aufsichtliche Vorgabe.

Fazit: Kernbotschaften

  • Die Zeit der Vorbereitung ist vorbei. Die 10. MaRisk gilt seit dem 30.06.2026; für zusätzliche Anforderungen im Einzelfall läuft die Übergangsfrist bis zum 01.01.2027.
  • Prinzip heißt Begründung. Die Methodenfreiheit ist größer, die Begründungslast auch. Dokumentiere, warum dein Verfahren zu Geschäftsmodell und Risikoprofil passt.
  • Zuerst die Größenklasse. Sie entscheidet, welche Erleichterungen du nutzen darfst, und gehört mit Berechnung und Stichtag in die Akte.
  • Drei Schwerpunkte verdienen Aufmerksamkeit: Resilienzanalysen über einen langen Zeithorizont, das Modul zu Modellen und KI sowie die Abgrenzung zwischen AT 9 und DORA.
  • Das Anforderungsniveau sinkt nicht grundsätzlich. Weniger Detail heißt nicht weniger Pflicht.

Dieser MaRisk 2026 Leitfaden zeigt: Die Umsetzung der 10. MaRisk ist vor allem eine Frage sauberer Einstufung, nachvollziehbarer Begründung und prüfungssicherer Dokumentation. Wer die Gap-Analyse jetzt abschließt, hat bis zum Jahreswechsel genug Zeit, Richtlinien und Nachweise zu aktualisieren.

FAQ zur 10. MaRisk

Seit wann gilt die neue MaRisk?+–

Seit der Veröffentlichung am 30.06.2026. Für zusätzliche Anforderungen, die sich im Einzelfall ergeben, gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2027.

Gilt die MaRisk noch für bedeutende Institute?+–

Nein. Institute unter direkter EZB-Aufsicht fallen nicht mehr in den Anwenderkreis (AT 2.1 Tz. 1).

Muss ich die EBA-Leitlinien parallel lesen?+–

Nur dort, wo die MaRisk ausdrücklich auf Abschnitte verweisen. Ansonsten gelten die genannten EBA-Leitlinien in dem Umfang, in dem die BaFin Compliance erklärt hat, als vollständig in den MaRisk umgesetzt (AT 1 Tz. 2).

Gibt es einen festen Zeithorizont für Resilienzanalysen?+–

Nein. Die MaRisk verlangen einen langen Zeithorizont, ohne eine Jahreszahl vorzugeben (AT 4.3.3 Tz. 7). Kleine Institute können qualitative Ansätze nutzen.

Ist die 5-%-NPL-Quote eine Obergrenze?+–

Nein. Sie ist die Schwelle, ab der zusätzliche Anforderungen gelten, insbesondere die NPL-Strategie nach AT 4.2 Tz. 3 (AT 2.1 Tz. 1).

Sinkt das Anforderungsniveau?+–

Nein. Die BaFin stellt im Übersendungsschreiben vom 30.06.2026 klar, dass mit dem stärker prinzipienorientierten Ansatz keine grundsätzliche Absenkung des Anforderungsniveaus verbunden ist.

Quellenverzeichnis

Stand der Abrufe: 14.10.2026. Primärquellen zuerst, dann Veröffentlichungen von BaFin und Bundesbank.

  1. Europäische Union: Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), Amtsblatt vom 24.07.2026
    Rechtsakt zur Änderung der KI-Verordnung (EU) 2024/1689, relevant für KI-Modelle nach AT 4.3.4.
  2. BaFin: Rundschreiben 06/2026 (BA) – MaRisk, Stand 30.06.2026
    Amtliche Fassung der 10. MaRisk mit Vergleichsversionen zur Fassung 2024 und zur Konsultationsfassung.
  3. Deutsche Bundesbank: Rundschreiben 06/2026 (BA), MaRisk, Stand 30.06.2026 (PDF)
    Volltext der Neufassung; Grundlage aller Fundstellen mit Textziffer in diesem Beitrag.
  4. BaFin: Übersendungsschreiben zur Neufassung vom 30.06.2026, GZ BA 54-FR 2210/00067#00005 (PDF)
    Inkrafttreten, Übergangsfrist bis 01.01.2027, Überführung der Aufsichtsmitteilung vom 26.11.2024.
  5. BaFin: Meldung „MaRisk-Novelle: Mehr Proportionalität“ vom 30.06.2026
    Einordnung der Veröffentlichung durch die Aufsicht.
  6. BaFin: Fachartikel „MaRisk schaffen mehr Spielraum für Banken“, Juni 2026
    Größenklassen, Kürzung von 122 auf rund 80 Seiten, Berichtswesen, EBA-Leitlinien.
  7. BaFin: Interview mit Nikolas Speer „Vertrauensvorschuss für die Institute“ vom 30.06.2026
    Begründung des prinzipienorientierten Ansatzes („Eigenverantwortung statt Händchenhalten“).
  8. Deutsche Bundesbank: MaRisk-Seite mit Vergleichsfassungen
    Rundschreiben, Anschreiben und Vergleichsfassungen zur Fassung vom 29.05.2024 und zur Konsultationsfassung.
  9. Deutsche Bundesbank und BaFin: Digitales Aufsichtsbriefing im Fokus „Die 10. MaRisk“ (PDF)
    Zeitplan, Größenklassen, Resilienzanalyse, Aufsichtsverständnis zur Proportionalität.

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