MaRisk-Novelle 2026 vs. 2024
Der Hub-Beitrag stellt die Novelle der Fassung 2024 gegenüber und ordnet Proportionalität, ESG und Validierung ein.
Dieser MaRisk 2026 Leitfaden ordnet die 9. MaRisk-Novelle ein, die als 10. Fassung der MaRisk am 30.06.2026 von BaFin und Bundesbank als Rundschreiben 06/2026 (BA) veröffentlicht wurde. Die Konsultationsphase ist abgeschlossen. Die neue Fassung ist mit Veröffentlichung in Kraft getreten; für zusätzliche Anforderungen gilt im Einzelfall eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2027.
Für dich heißt das: Die Zeit der Vorbereitung ist vorbei. Jetzt geht es darum, die Gap-Analyse abzuschließen, Organisationsrichtlinien anzupassen und die Umsetzung bis zum Jahreswechsel prüfungssicher zu dokumentieren.
Inhaltlich setzt die Novelle auf Prinzipien statt Detail. Das Rundschreiben wurde von 122 auf rund 80 Seiten gekürzt, drei Größenklassen regeln Erleichterungen ausdrücklich, das Modul AT 4.3.4 regelt die Verwendung von Modellen einschließlich KI, und AT 4.3.3 Tz. 7 verlangt Resilienzanalysen über einen langen Zeithorizont.
Mehr Methodenfreiheit bedeutet mehr Begründungslast: Du musst nachvollziehbar darlegen, warum dein Verfahren zu Geschäftsmodell und Risikoprofil passt. Eine grundsätzliche Absenkung des Anforderungsniveaus ist laut BaFin nicht erfolgt.
Inkrafttreten
30.06.2026, mit Veröffentlichung des Rundschreibens 06/2026 (BA).
Übergangsfrist
Bis 01.01.2027, soweit sich im Einzelfall zusätzliche Anforderungen ergeben.
Aufsichtsmitteilung vom 26.11.2024
In den Regelungstext überführt. Wer die Hinweise dokumentiert abweichend ausgelegt hat, muss Anpassungen ebenfalls erst zum 01.01.2027 umsetzen.
Anwenderkreis
Bedeutende Institute unter direkter EZB-Aufsicht fallen nicht mehr unter die MaRisk (AT 2.1 Tz. 1).
Umfang
Das Rundschreiben wurde von 122 auf rund 80 Seiten gekürzt.
Schwerpunkte
Drei Größenklassen, ein eigenes Modul zur Verwendung von Modellen einschließlich KI (AT 4.3.4) und Resilienzanalysen für Umweltrisiken (AT 4.3.3 Tz. 7).
Hauptziel der Novelle war laut Übersendungsschreiben, das Rundschreiben stärker prinzipienbasiert zu gestalten und die Komplexität deutlich zu reduzieren. Neben Teilen des Regelungstextes wurden auch Erläuterungen gestrichen, die eine langjährige Auslegungspraxis widerspiegeln. Das bedeutet zweierlei:
Praxis-Tipp: Lösche keine bewährten Verfahren, nur weil die zugehörige Erläuterung entfallen ist. Dokumentiere stattdessen, warum du das Verfahren beibehältst.
Im Vergleich zur Konsultationsfassung vom 01.04.2026 haben sich an einigen Stellen Änderungen ergeben. Nach Angaben der BaFin gingen in der sechswöchigen Konsultationsphase 35 Stellungnahmen ein. Vergleichsversionen zur Fassung vom 29.05.2024 und zur Konsultationsfassung stellen BaFin und Bundesbank bereit.
Zusätzlich zur allgemeinen Proportionalität definiert die MaRisk Größenklassen, die konkrete weitere Erleichterungen gewähren. Die BaFin schätzt, dass die neuen Größenklassen für 80 bis 85 Prozent der Institute Erleichterungen schaffen.
| Größenklasse | Definition (AT 1 Tz. 3, Erläuterung) |
|---|---|
| Sehr kleine Institute | Bilanzsumme im Vierjahresdurchschnitt bis 1 Mrd. Euro. Sie können alle Erleichterungen für kleine Institute nutzen, auch ohne SNCI-Status. Factoringinstitute sind zusätzlich nur bei einem jährlichen Forderungsankaufsvolumen bis 5 Mrd. Euro im Vierjahresdurchschnitt sehr klein. |
| Kleine Institute | Kleine und nicht komplexe Institute (SNCI) nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR sowie CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 2. |
| Übrige Institute | Alle weiteren weniger bedeutenden Institute. Hier gilt die allgemeine Proportionalität. |
| Bereich | Erleichterung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Stresstests | Kleine Institute können auf inverse Stresstests verzichten. | AT 4.3.3 Tz. 4 |
| Stresstests | Sehr kleine Institute können auf risikoartenspezifische Stresstests verzichten, wenn die betreffenden Risiken im Stresstest für das Gesamtrisikoprofil negativ beeinflusst werden. | AT 4.3.3 Tz. 2 |
| Strategieüberwachung | Kleine Institute dürfen Strategie und Kapitalplanung nur jährlich überwachen, wenn sie zusätzlich einen Puffer von mindestens zwei Prozentpunkten hartem Kernkapital vorhalten. | AT 4.2 Tz. 5 |
| Sicherheitenbewertung | Kleine Institute überprüfen die Bewertungsverfahren mindestens alle zwei Jahre. | BTO 1.2 Tz. 2 |
| Auslagerung | Bei kleinen Instituten ist die Risikoanalyse alle drei Jahre zu überprüfen. | AT 9 Tz. 2 |
| Compliance | Bei sehr kleinen Instituten kann die Funktion des Compliance-Beauftragten auf einen Geschäftsleiter übertragen werden, wenn Maßnahmen gegen Interessenkonflikte implementiert sind. | AT 4.4.2 Tz. 4 |
Praxis-Tipp: Halte die Einstufung in eine Größenklasse schriftlich fest, mit Berechnungsgrundlage und Stichtag. Jede genutzte Erleichterung sollte im Organisationshandbuch auf diese Einstufung verweisen.
Mit der Novelle setzt die BaFin die EBA-Leitlinien zur Umwelt-Szenarioanalyse (EBA/GL/2025/04) um. Nach AT 2.2 Tz. 3 sind ESG-Risiken als Risikotreiber bei Risikoinventur, internem Kontrollsystem, (Risiko-)Strategie und Berichterstattung angemessen zu berücksichtigen. Zugrunde zu legen sind verschiedene plausible Szenarien, die im Einklang mit wissenschaftlichen Erkenntnissen stehen; ein Abstellen allein auf Datenhistorien reicht nicht. Die Beurteilung hat kurz- und mittelfristig sowie über einen langen Zeithorizont zu erfolgen.
AT 4.3.3 Tz. 7 verlangt zusätzlich zu den Stresstests mit kurzem Zeithorizont Resilienzanalysen über einen langen Zeithorizont. Deren Ergebnisse sind angemessen in der Analyse des Geschäftsmodells und bei der Festlegung der Strategie zu berücksichtigen. Das Referenzszenario, also der aus Sicht des Instituts wahrscheinlichste Verlauf der Umweltbedingungen, soll mindestens einem adversen Alternativszenario gegenübergestellt werden. Die MaRisk nennen keine feste Jahreszahl für den langen Zeithorizont. Institute können vereinfachte Methoden (Sensitivitätsanalysen) verwenden; kleine Institute können qualitative Ansätze nutzen.
Praxis-Tipp: Lege den Zeithorizont selbst fest und begründe ihn, zum Beispiel mit der Laufzeit deines Kreditbuchs. Beginne mit einem qualitativ beschriebenen Referenz- und Adverse-Szenario und verknüpfe das Ergebnis ausdrücklich mit der Geschäftsstrategie.
Das Modul AT 4.3.4 gilt für Modelle, die in den von der MaRisk geregelten Prozessen eingesetzt werden, und ausdrücklich auch für automatisierte Modelle, technologiegestützte Innovation und künstliche Intelligenz (Tz. 1). Es kommt nicht darauf an, ob das Modell intern oder von einem Dritten entwickelt wurde. Modelle, die in den Anwendungsbereich der CRR fallen, gehören nicht dazu. Die Anforderungen richten sich nach Komplexität, Bedeutung im Risikomanagement und Risiko des Modells.
Praxis-Tipp: Erstelle ein Modellinventar mit Einsatzzweck, Entwickler (intern oder Dritter), Validierungsdatum und Erklärbarkeitsnachweis. Für KI-Anwendungen im Kreditgeschäft sind zusätzlich die Pflichten nach der KI-Verordnung zu prüfen. Nach der Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) gelten die Hochrisiko-Pflichten für Systeme nach Anhang III ab dem 02.12.2027.
Die Geschäftsleitung muss eine mit der Geschäftsstrategie konsistente und nachhaltige IKT-Strategie festlegen. Ist ein Institut zu einer DOR-Strategie (Strategie für die digitale operationale Resilienz) nach DORA verpflichtet, können IKT- und DOR-Strategie je nach Größe und Gesamtrisikoprofil in einem gemeinsamen Dokument zusammengefasst werden. Gleiches gilt für die IKT-Strategie und die Geschäftsstrategie.
AT 9 Tz. 1 stellt klar: Ausgelagerte oder fremdbezogene IKT-Dienstleistungen nach Art. 3 Nr. 21 DORA, die dem IKT-Drittparteienrisikomanagement nach Art. 28 bis 30 DORA unterliegen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des AT 9. Für Nicht-IKT-Auslagerungen bleibt AT 9 maßgeblich, einschließlich der Risikoanalyse (Tz. 2) und des zentralen Auslagerungsmanagements (Tz. 12).
Praxis-Tipp: Ordne jede Auslagerung eindeutig einem Regime zu, entweder AT 9 oder DORA-Informationsregister. Doppelte oder fehlende Zuordnungen erschweren die Steuerung und die Prüfung.
Die 5-%-Quote ist kein Grenzwert, der einzuhalten wäre, sondern eine Anwendungsschwelle: Bestimmte, gesondert gekennzeichnete Anforderungen gelten nur für Institute mit einer Quote notleidender Kredite (brutto) von 5 % oder mehr, auf Einzelinstituts- oder konsolidierter Gruppenebene (AT 2.1 Tz. 1).
Betroffene Institute müssen eine NPL-Strategie mit kurz-, mittel- und langfristigen Abbauzielen und einem Implementierungsplan entwickeln. Fortschritte sind vierteljährlich anhand NPE-bezogener Leistungsindikatoren (KPI) zu überprüfen. Wesentliche Abweichungen und Abhilfemaßnahmen lässt sich die BaFin berichten (AT 4.2 Tz. 3). Die Risikocontrolling-Funktion überwacht die NPE-bezogenen Risiken und den Fortschritt anhand dieser KPI (AT 4.4.1 Tz. 2).
Praxis-Tipp: Überwache die Quote laufend. Wer sich der Schwelle nähert, sollte Strategie, KPI und Berichtsweg vorbereiten.
Wichtig: Die 10-%-Regel und die Besichtigungspflicht beziehen sich auf das Immobiliengeschäft auf eigene Rechnung (BTO 3), nicht auf jede Kreditsicherheit.
Die Compliance-Funktion identifiziert risikoorientiert und in regelmäßigen Abständen die wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben, deren Nichteinhaltung das Vermögen des Instituts gefährden kann (Tz. 2). Sie kann mit anderen geeigneten Funktionen kombiniert werden, zum Beispiel mit dem Geldwäschebeauftragten oder der IKT-Risikokontrollfunktion nach Art. 6 Abs. 4 DORA (Tz. 3). Geldwäsche- und Datenschutzbeauftragter dürfen nach den Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum GwG grundsätzlich nicht kombiniert werden (Tz. 3, Erläuterung). Der Compliance-Bericht geht mindestens jährlich an die Geschäftsleitung und wird an die Interne Revision weitergegeben (Tz. 6).
In den MaRisk sind laut AT 1 Tz. 2 acht EBA-Leitlinien umgesetzt, soweit sie das Risikomanagement betreffen: EBA/GL/2018/04 (Stresstests), EBA/GL/2018/06 (NPL-Management und Forbearance), EBA/GL/2019/02 (Auslagerungen), EBA/GL/2020/06 (Kreditvergabe und Überwachung), EBA/GL/2021/05 (interne Governance), EBA/GL/2022/14 (Zinsänderungs- und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch), EBA/GL/2025/01 (ESG-Risiken) und EBA/GL/2025/04 (Umwelt-Szenarioanalyse). Zusätzlich greifen die MaRisk die in Überarbeitung befindlichen Leitlinien zur internen Governance auf, die bislang nur als Konsultationsfassung vorliegen.
| Zeitpunkt | Ereignis | Fundstelle |
|---|---|---|
| 26.11.2024 | Aufsichtsmitteilung der BaFin. Sie wurde mit der 9. Novelle in den Regelungstext der MaRisk überführt. | Übersendungsschreiben vom 30.06.2026 |
| 01.04.2026 bis 08.05.2026 | Konsultationsphase zur 9. MaRisk-Novelle (Konsultation 02/2026). | Aufsichtsbriefing „Die 10. MaRisk“ |
| 30.06.2026 | Veröffentlichung des Rundschreibens 06/2026 (BA). Die neue Fassung tritt mit Veröffentlichung in Kraft. | Übersendungsschreiben vom 30.06.2026 |
| 01.01.2027 | Ende der Übergangsfrist für zusätzliche Anforderungen, die sich im Einzelfall ergeben. Gilt auch für organisatorische Anpassungen, wenn die Aufsichtsmitteilung dokumentiert abweichend ausgelegt wurde. | Übersendungsschreiben vom 30.06.2026 |
| 02.12.2027 | Geltungsbeginn der Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung für Systeme nach Anhang III (relevant für KI-Modelle nach AT 4.3.4). | Verordnung (EU) 2026/1744 |
| Turnus | Anforderung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Mindestens vierteljährlich | Information des Aufsichtsorgans in Textform über Geschäftslage und Risikosituation. | AT 3.2 Tz. 2 |
| Mindestens vierteljährlich | Überprüfung der Fortschritte der NPL-Strategie anhand von KPI (Institute mit hohem NPL-Bestand). | AT 4.2 Tz. 3 |
| Mindestens jährlich | Überprüfung der Angemessenheit der Stresstests und ihrer Annahmen. | AT 4.3.3 Tz. 5 |
| Mindestens jährlich | Bericht der Compliance-Funktion an die Geschäftsleitung, weitergegeben an die Interne Revision. | AT 4.4.2 Tz. 6 |
| Mindestens alle drei Jahre | Folgevalidierung der Methoden, Verfahren und Parameter der Risikotragfähigkeit sowie anlassbezogen. | AT 4.1 Tz. 9 |
Die 10. MaRisk richtet sich an das Institut als Ganzes. Für die Umsetzung hilft es, die Anforderungen den Funktionen zuzuordnen, die sie tragen.
| Funktion | Was die MaRisk verlangt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Geschäftsleitung | Gesamtverantwortung für die Geschäftsorganisation einschließlich Risikokultur; Festlegung der Strategien, darunter IKT-Strategie; Genehmigung des Risikotragfähigkeitskonzepts. | AT 3.1 Tz. 1, AT 4.2 Tz. 2, AT 4.1 Tz. 8 |
| Aufsichtsorgan | Erhält mindestens vierteljährlich Informationen in Textform, die Strategien zur Kenntnis sowie den Bericht der Compliance-Funktion und die regelmäßigen Berichte der Internen Revision. | AT 3.2 Tz. 2 |
| Risikocontrolling-Funktion | Überwacht und berichtet wesentliche Risiken; bei hohem NPL-Bestand überwacht sie NPE-bezogene Risiken und den Fortschritt anhand von KPI. | AT 4.4.1 Tz. 1 und 2 |
| Compliance-Funktion | Identifiziert wesentliche rechtliche Vorgaben; Compliance-Beauftragter ist zu benennen; Bericht mindestens jährlich. | AT 4.4.2 Tz. 2, 4 und 6 |
| Interne Revision | Prüft risikoorientiert alle Aktivitäten und Prozesse einschließlich ausgelagerter Tätigkeiten; berichtet mindestens vierteljährlich an die Geschäftsleitung. | AT 4.4.3 Tz. 5 und 9 |
| Modellverantwortliche in den Fachbereichen | Bewerten Eignung vor dem Einsatz, sichern Datenqualität, regeln Überschreibungen, validieren und achten auf Erklärbarkeit. | AT 4.3.4 Tz. 2 bis 6 |
| Zentrales Auslagerungsmanagement | Führt das Auslagerungsregister, koordiniert die Risikoanalysen und berichtet der Geschäftsleitung über wesentliche Auslagerungen, abhängig von Art, Umfang und Komplexität. | AT 9 Tz. 12 und 13 |
Aus den Anforderungen ergeben sich sechs Stellen, an denen die Umsetzung in der Praxis am häufigsten Fragen aufwirft.
Übersendungsschreiben, AT 1 Tz. 3
Mehr Methodenfreiheit heißt: Du musst darlegen, warum dein Verfahren zu Geschäftsmodell und Risikoprofil passt.
AT 4.3.3 Tz. 7
Die MaRisk nennen keinen festen Zeithorizont. Du legst ihn selbst fest, begründest ihn und verknüpfst das Ergebnis mit der Strategie.
AT 4.3.4 Tz. 1 bis 6
Das Modul gilt auch für Modelle Dritter und für KI. CRR-Modelle sind ausgenommen.
AT 9 Tz. 1
Jede Auslagerung braucht eine eindeutige Zuordnung. IKT-Dienstleistungen mit Drittparteienrisikomanagement nach DORA fallen nicht unter AT 9.
AT 2.1 Tz. 1, AT 4.2 Tz. 3
Die 5-%-Quote ist keine Obergrenze. Ab dieser Quote gelten zusätzliche Anforderungen, vor allem die NPL-Strategie.
Übersendungsschreiben vom 30.06.2026
Die spätere Frist zum 01.01.2027 knüpft daran an, dass du die abweichende Auslegung dokumentiert hast.
Beantworte die acht Prüffragen für dein Institut. Die Fundstelle zeigt, wo du die Anforderung nachlesen kannst.
| Prüffeld | Prüffrage | Fundstelle |
|---|---|---|
| Größenklasse | Ist die Größenklasse dokumentiert und sind die genutzten Erleichterungen begründet? | AT 1 Tz. 3 |
| Risikoinventur | Sind IKT-Risiken explizit in der Risikoinventur enthalten? | AT 2.2 Tz. 1 |
| Resilienz | Gibt es eine Resilienzanalyse mit Referenz- und Adverse-Szenario? | AT 4.3.3 Tz. 7 |
| Modelle | Sind alle Modelle einschließlich KI inventarisiert, validiert und erklärbar? | AT 4.3.4 |
| Strategie | Sind IKT- und gegebenenfalls DOR-Strategie festgelegt? | AT 4.2 Tz. 2 |
| Auslagerung | Ist jede Auslagerung eindeutig AT 9 oder DORA zugeordnet? | AT 9 Tz. 1 |
| NPL | Wird die NPL-Quote überwacht? | AT 2.1 Tz. 1 |
| Aufsichtsmitteilung | Sind die Abweichungen von der Aufsichtsmitteilung vom 26.11.2024 bereinigt? | Übersendungsschreiben vom 30.06.2026 |
Wähle den Stand, der für dein Institut nach den acht Prüffragen am besten passt. Die Auswahl bleibt auf deinem Gerät und wird nicht gespeichert.
Noch kein Stand gewählt.
Erfüllt: Alle acht Fragen sind mit Ja beantwortet und belegt. Lege die Nachweise ab und bereite Beschluss und Umsetzungsbericht für die Geschäftsleitung und das Aufsichtsorgan vor (Phase 4 des Fahrplans).
Teilweise: Einzelne Fragen sind offen. Priorisiere die Gap-Liste nach Fundstelle, benenne Verantwortliche und plane die Umsetzung der Richtlinien bis Dezember 2026 (Phase 2 und 3).
Offen: Mehrere Fragen sind nicht beantwortbar. Beginne mit der Einstufung in die Größenklasse und der Delta-Analyse gegen die Fassung vom 29.05.2024 und informiere die Geschäftsleitung über den Zeitplan bis zum 01.01.2027 (Phase 1 und 2).
Diese Maßnahmen lohnen sich unabhängig davon, wie du einzelne Anforderungen im Detail auslegst:
Größenklasse mit Berechnungsgrundlage und Stichtag dokumentieren und jede Erleichterung darauf verweisen lassen (AT 1 Tz. 3).
Verfahren nicht streichen, weil Erläuterungen entfallen sind, sondern die Beibehaltung dokumentieren (Übersendungsschreiben).
Zeithorizont selbst festlegen, Referenz- und Adverse-Szenario qualitativ beschreiben, Ergebnis mit der Strategie verknüpfen (AT 4.3.3 Tz. 7).
Alle Modelle einschließlich KI mit Einsatzzweck, Entwickler, Validierungsdatum und Erklärbarkeitsnachweis erfassen (AT 4.3.4).
Jede Auslagerung genau einem Regime zuordnen: AT 9 oder DORA-Informationsregister (AT 9 Tz. 1).
NPL-Quote laufend beobachten; bei Annäherung Strategie, KPI und Berichtsweg vorbereiten (AT 2.1 Tz. 1, AT 4.2 Tz. 3).
Abweichungen von den Hinweisen der Aufsichtsmitteilung vom 26.11.2024 dokumentieren oder bereinigen (Übersendungsschreiben).
| Phase | Zeitraum (Vorschlag) | Inhalt | Nachweis |
|---|---|---|---|
| 1. Einstufung | sofort | Größenklasse bestimmen, Erleichterungen festlegen | Einstufungsvermerk mit Berechnung |
| 2. Delta-Analyse | bis November 2026 | Abgleich mit der Vergleichsfassung zur MaRisk vom 29.05.2024 | Gap-Liste mit Fundstelle, Bewertung, Verantwortlichem |
| 3. Umsetzung | bis Dezember 2026 | Organisationsrichtlinien, Modellinventar, Resilienzanalyse, AT-9-/DORA-Zuordnung | Geänderte Richtlinien mit Freigabedatum |
| 4. Abschluss | zum 01.01.2027 | Bericht an Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan, Übergabe an die Interne Revision | Beschluss und Umsetzungsbericht |
Die Zeiträume sind ein Planungsvorschlag für den Weg zum 01.01.2027, keine aufsichtliche Vorgabe.
Dieser MaRisk 2026 Leitfaden zeigt: Die Umsetzung der 10. MaRisk ist vor allem eine Frage sauberer Einstufung, nachvollziehbarer Begründung und prüfungssicherer Dokumentation. Wer die Gap-Analyse jetzt abschließt, hat bis zum Jahreswechsel genug Zeit, Richtlinien und Nachweise zu aktualisieren.
Seit der Veröffentlichung am 30.06.2026. Für zusätzliche Anforderungen, die sich im Einzelfall ergeben, gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2027.
Nein. Institute unter direkter EZB-Aufsicht fallen nicht mehr in den Anwenderkreis (AT 2.1 Tz. 1).
Nur dort, wo die MaRisk ausdrücklich auf Abschnitte verweisen. Ansonsten gelten die genannten EBA-Leitlinien in dem Umfang, in dem die BaFin Compliance erklärt hat, als vollständig in den MaRisk umgesetzt (AT 1 Tz. 2).
Nein. Die MaRisk verlangen einen langen Zeithorizont, ohne eine Jahreszahl vorzugeben (AT 4.3.3 Tz. 7). Kleine Institute können qualitative Ansätze nutzen.
Nein. Sie ist die Schwelle, ab der zusätzliche Anforderungen gelten, insbesondere die NPL-Strategie nach AT 4.2 Tz. 3 (AT 2.1 Tz. 1).
Nein. Die BaFin stellt im Übersendungsschreiben vom 30.06.2026 klar, dass mit dem stärker prinzipienorientierten Ansatz keine grundsätzliche Absenkung des Anforderungsniveaus verbunden ist.
Stand der Abrufe: 14.10.2026. Primärquellen zuerst, dann Veröffentlichungen von BaFin und Bundesbank.
Wenn du die Anforderungen im Team selbst umsetzen willst, helfen dir diese Seiten und Programme von S+P Seminare weiter.
Der Hub-Beitrag stellt die Novelle der Fassung 2024 gegenüber und ordnet Proportionalität, ESG und Validierung ein.
Seminar: aktuelle BaFin-Anforderungen verstehen und DORA in die Organisation integrieren.
Seminar: MaRisk-Anforderungen gezielt umsetzen und Governance, Risikosteuerung und interne Kontrollen optimieren.
Lehrgang: ein Risikomanagement-System aufbauen und Risiken datenbasiert steuern.
Seminare zur IKT-Resilienz, relevant für die Abgrenzung zwischen AT 9 und DORA.
Lehrgang zur Qualifizierung von Auslagerungsbeauftragten.
Seminare für die Interne Revision, die nach AT 4.4.3 auch ausgelagerte Aktivitäten prüft.
Seminar zur Umsetzung des EU AI Act, relevant für KI-Modelle nach AT 4.3.4.
Weitere Seminare zum Aufsichtsrecht findest du unter Aufsichtsrecht Seminare. Fehlen im Haus die Kapazitäten für Delta-Analyse und Umsetzung, kann dich S+P Compliance als externer Dienstleister unterstützen.

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