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Welche Aufgaben haben Geschäftsführer? Pflichten, Haftung, Checkliste

Rechtsstand: Oktober 2026Aktualisiert: Oktober 2026Lesezeit: 17 MinutenAutor: Achim Schulz

Welche Aufgaben haben Geschäftsführer einer GmbH? Das GmbHG regelt Vertretung, Buchführung, Gesellschafterversammlung und Sorgfaltsmaßstab in den §§ 35 bis 52. Darüber hinaus verpflichten dich Steuerrecht, Insolvenzrecht, Sozialversicherungsrecht, Cybersicherheit und Geldwäscherecht persönlich. Dieser Leitfaden ordnet die Pflichten nach Rechtsstand Oktober 2026 ein und endet mit einem Quick-Check für dein Unternehmen.

Als Fachbeitrag von S+P Seminare vermittelt der Text Wissen und Methodik. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Management Summary: Aufgaben der GmbH-Geschäftsführung 2026/2027

Kernaufgaben: Du führst die Geschäfte, vertrittst die GmbH gerichtlich und außergerichtlich (§ 35 Abs. 1 GmbHG), sorgst für die ordnungsmäßige Buchführung (§ 41 GmbHG) und berufst die Gesellschafterversammlung ein (§ 49 GmbHG). Maßstab ist die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Bei einer Pflichtverletzung haftest du der Gesellschaft für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG).

Persönliche Haftung außerhalb des GmbHG: Steuern (§ 69 AO), Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (§ 266a StGB), Insolvenzantrag und Zahlungsverbot (§§ 15a, 15b InsO) sowie die Kapitalerhaltung (§ 30 GmbHG) sind die Felder, auf denen aus Fehlern schnell persönliche Ersatzpflichten werden.

Neu 2026/2027: Seit Dezember 2025 gelten die NIS-2-Pflichten der Geschäftsleitung (§ 38 BSIG): Maßnahmen billigen, Umsetzung überwachen, selbst geschult sein. Die E-Rechnung wird ab Januar 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz zur Ausstellungspflicht. Die KI-Verordnung wurde im Juli 2026 durch den Digital Omnibus geändert: Die Kompetenzpflicht nach Art. 4 ist eine Förderpflicht, die Transparenzpflichten gelten ab August 2026, Hochrisiko-Systeme nach Anhang III ab Dezember 2027.

So nutzt du den Beitrag: Die Abschnitte folgen deinem Arbeitsalltag: erst die Pflichten aus dem GmbHG, dann Haftung, Krise und neue Pflichten, anschließend Rollen, Haftungsfallen und ein Quick-Check. Wer ein Thema vertiefen will, findet am Ende passende Angebote von S+P Seminare.

Welche Aufgaben haben Geschäftsführer nach dem GmbHG?

Das GmbHG ordnet die Aufgaben drei Feldern zu: Vertretung und Weisungsbindung, Finanzen sowie Gesellschafter. Die Übersicht stellt Gesetz und Praxis nebeneinander. Danach folgen die Pflichten im Einzelnen.

Gesetz und Praxis: Aufgaben des Geschäftsführers
ThemenfeldWas das Gesetz verlangtPraxis-Umsetzung
Vertretung und GeschäftsführungGesetzliche Vertretung der GmbH (§ 35 GmbHG); Bindung an Weisungen der Gesellschafter (§ 37 Abs. 1 GmbHG).Geschäftsordnung, Zeichnungsregeln, Vier-Augen-Prinzip, Delegationsmatrix, Protokolle von Beschlüssen.
FinanzenOrdnungsmäßige Buchführung (§ 41 GmbHG), Jahresabschluss (§ 264 HGB), Vorlage an die Gesellschafter (§ 42a GmbHG).Reporting-Kalender, GoBD-Konformität, Steuer- und Sozialabgaben-Fristen, Liquiditätsplanung, Monats-KPIs.
GesellschafterEinberufung der Versammlung (§ 49 GmbHG), Auskunft und Einsicht (§ 51a GmbHG), Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG).Quartalsberichte, Beschlussvorlagen, saubere Protokolle, Beschluss- und Maßnahmen-Tracking.
Sorgfalt und HaftungSorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes; Schadensersatz bei Pflichtverletzung (§ 43 GmbHG).Internes Kontrollsystem, Risikoregister, Dokumentation von Entscheidungen, Eskalationspfade, D&O-Deckung prüfen.
Compliance und RechtLegalitätspflicht: Du sorgst dafür, dass die GmbH Gesetze einhält und Verstöße organisatorisch verhindert werden.Compliance-Management-System, Hinweisgebersystem, Datenschutz, Sanktions- und Exportkontrolle, Lieferantenprüfung.
Risikomanagement und KontinuitätFortlaufende Beobachtung bestandsgefährdender Entwicklungen (§ 1 StaRUG).Risikomatrix mit Verantwortlichen, Notfallplan, regelmäßige Tests (Backup, Cyber-Übung), Versicherungsdeckung prüfen.
Führung und StrategieFörderung des Gesellschaftszwecks im Interesse der Gesellschafter.Drei- bis Fünfjahresziele, Kennzahlensystem, Strategie-Reviews, transparente Kommunikation an Team und Gesellschafter.

Geschäftsführung und Vertretung (§§ 35, 37 GmbHG)

  • Vertretung nach außen: Die GmbH wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 35 Abs. 1 GmbHG).
  • Vertretungsmacht: Beschränkungen aus Satzung oder Gesellschafterbeschluss wirken nur im Innenverhältnis, nicht gegenüber Dritten (§ 37 Abs. 2 GmbHG). Eine BGH-Entscheidung vom Mai 2026 (II ZR 2/25, PDF) betrifft den Sonderfall einer GmbH, die ein Gesellschafter als Alleingesellschafter und Geschäftsführer beherrscht. Für den Regelfall bleibt § 37 Abs. 2 GmbHG der Maßstab; in solchen Konstellationen prüfst du die Entscheidung im Einzelfall.
  • Weisungsbindung: Du musst die Beschränkungen einhalten, die die Gesellschafter festlegen (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Befolgst du eine wirksame Weisung, entfällt deine Ersatzpflicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG in der Regel (BGH, Urteil vom 28.04.2008, II ZR 264/06).
  • Grenzen der Folgepflicht: Weisungen, die gegen zwingendes Recht verstoßen, musst du nicht befolgen. Das betrifft etwa Auszahlungen entgegen § 30 GmbHG, Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO), Untreue oder das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen.

Finanzen, Buchführung und Jahresabschluss

  • Buchführung: Du sorgst für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft (§ 41 GmbHG).
  • Jahresabschluss: Aufstellung innerhalb von drei Monaten nach Geschäftsjahresende, bei kleinen Kapitalgesellschaften spätestens innerhalb von sechs Monaten, wenn das einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entspricht (§ 264 Abs. 1 HGB). Die Vorlage an die Gesellschafter erfolgt unverzüglich (§ 42a GmbHG), die Offenlegung nach § 325 HGB.
  • Kapitalerhaltung: Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden (§ 30 GmbHG). Verstöße führen zur Ersatzpflicht (§ 43 Abs. 3 GmbHG), auch bei einer Weisung der Gesellschafter.
  • Steuern: Als gesetzlicher Vertreter erfüllst du die steuerlichen Pflichten der GmbH (§ 34 AO). Du haftest persönlich, wenn Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht festgesetzt oder entrichtet werden (§ 69 AO).
  • Sozialversicherung: Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen ist strafbar (§ 266a StGB) und begründet eine persönliche Haftung (§ 823 Abs. 2 BGB).
  • E-Rechnung: Empfangen können musst du E-Rechnungen im inländischen B2B-Verkehr seit Januar 2025. Ausstellen musst du sie ab dem 01.01.2027, wenn dein Vorjahresumsatz 800.000 € übersteigt, sonst ab dem 01.01.2028 (BMF-FAQ zur E-Rechnung). Ausnahmen gelten etwa für Kleinbetragsrechnungen bis 250 €.

Gesellschafter: Versammlung, Information, Liste

  • Einberufung: Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführer einberufen (§ 49 Abs. 1 GmbHG), außerdem immer dann, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint (§ 49 Abs. 2 GmbHG).
  • Verlust des halben Stammkapitals: Ergibt sich, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, musst du die Versammlung unverzüglich einberufen (§ 49 Abs. 3 GmbHG). Ein Verstoß ist strafbar (§ 84 GmbHG).
  • Virtuelle Versammlung: Unter den Voraussetzungen des § 48 GmbHG kann die Versammlung auch virtuell stattfinden. Prüfe dafür die Satzung und die Zustimmung der Gesellschafter.
  • Auskunft und Einsicht: Jeder Gesellschafter kann Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in Bücher und Schriften verlangen (§ 51a GmbHG).
  • Gesellschafterliste: Nach jeder Veränderung im Gesellschafterbestand reichst du unverzüglich eine aktualisierte Liste beim Handelsregister ein (§ 40 GmbHG).
  • Transparenzregister: Du holst Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten ein, bewahrst sie auf, hältst sie aktuell und teilst sie mit (§ 20 GwG).
  • Registerpflichten: Änderungen in der Geschäftsführung meldest du zur Eintragung ins Handelsregister an (§ 39 GmbHG). Wer bestimmte Straftaten begangen hat oder einem Berufsverbot unterliegt, kann nicht Geschäftsführer sein (§ 6 Abs. 2 GmbHG).

Sorgfalt und Haftung nach § 43 GmbHG

In den Angelegenheiten der Gesellschaft wendest du „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ an (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Wer diese Sorgfalt verletzt, haftet der Gesellschaft für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Der Abschnitt reicht über das Gesetz hinaus; die folgenden Punkte stammen aus der Rechtsprechung.

  • Business Judgment Rule: Unternehmerische Entscheidungen auf angemessener Informationsgrundlage zum Wohl der Gesellschaft sind geschützt. Die Regel aus § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG wird nach der Rechtsprechung auf die GmbH übertragen. Dokumentiere deshalb die Informationsgrundlage jeder wesentlichen Entscheidung.
  • Ressortverteilung: Eine klare, schriftliche Aufgabenverteilung begrenzt die Haftung, lässt aber eine Überwachungspflicht gegenüber den Mitgeschäftsführern bestehen (BGH, Urteil vom 06.11.2018, II ZR 11/17).
  • GmbH und Co. KG: Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG auch unmittelbar gegenüber der KG (BGH, Urteil vom 14.03.2023, II ZR 162/21).
  • Haftung über die Abberufung hinaus: Bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) kann ein Geschäftsführer auch für Verträge haften, die erst nach seinem Ausscheiden geschlossen wurden, wenn sie während seiner Amtszeit eingeleitet wurden (BGH, Urteil vom 02.12.2025, II ZR 114/24).
  • Verjährung: Ansprüche nach § 43 GmbHG verjähren in fünf Jahren (§ 43 Abs. 4 GmbHG).

Vertiefung zur persönlichen Haftung findest du in den Beiträgen Haftungsrisiken als Geschäftsführer und Regulatorik für Geschäftsführer: Pflichten, Haftung und Aufsicht.

Krisenfrüherkennung und Insolvenz

  • Krisenfrüherkennung (§ 1 StaRUG): Du wachst fortlaufend über Entwicklungen, die den Fortbestand der GmbH gefährden können, ergreifst geeignete Gegenmaßnahmen und unterrichtest die Gesellschafter.
  • Insolvenzantrag (§ 15a Abs. 1 InsO): ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Die Fortführungsprognose für die Überschuldung umfasst zwölf Monate (§ 19 Abs. 2 InsO).
  • Zahlungsverbot (§ 15b InsO): Nach Insolvenzreife sind nur noch Zahlungen zulässig, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Nach Ablauf der Antragsfrist ist das in der Regel nicht mehr der Fall (§ 15b Abs. 3 InsO). Verbotene Zahlungen musst du der Gesellschaft erstatten (§ 15b Abs. 4 InsO). Eine Gesellschafterweisung entlastet nicht, soweit die Erstattung zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Seit 2021 steht das Zahlungsverbot in § 15b InsO statt in § 64 GmbHG a. F.
  • D&O-Versicherung: Bei einer Haftung nach § 15b InsO muss nach BGH, Urteil vom 19.11.2025, IV ZR 66/25, für jede einzelne Zahlung gesondert geprüft werden, ob der Geschäftsführer wissentlich gegen das Zahlungsverbot verstoßen hat. Erst dann darf der Versicherer seine Leistung ausschließen.

Fristen und neue Pflichten 2026/2027

Die klassischen Fristen laufen unabhängig von neuen Regelwerken weiter. Die zweite Tabelle zeigt, was seit Dezember 2025 hinzugekommen ist oder sich verändert hat.

Fristen im Überblick

Fristen im Überblick
PflichtFrist oder ZeitpunktNorm
Jahresabschluss aufstellenDrei Monate nach Geschäftsjahresende; kleine Kapitalgesellschaften bis zu sechs Monate§ 264 Abs. 1 HGB
Jahresabschluss den Gesellschaftern vorlegenUnverzüglich nach Aufstellung§ 42a GmbHG
Gesellschafterliste einreichenUnverzüglich nach jeder Veränderung§ 40 GmbHG
Gesellschafterversammlung bei Verlust des halben StammkapitalsUnverzüglich§ 49 Abs. 3 GmbHG
InsolvenzantragSpätestens drei Wochen (Zahlungsunfähigkeit) bzw. sechs Wochen (Überschuldung)§ 15a Abs. 1 InsO
NIS-2-RegistrierungSpätestens drei Monate, nachdem die Einrichtung als erfasst gilt§ 33 Abs. 1 BSIG

Neue Pflichten 2026/2027

Neue Pflichten 2026/2027
PflichtWas giltBetroffeneStand
NIS-2 (§ 38 BSIG)Die Geschäftsleitung billigt die Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 BSIG, überwacht ihre Umsetzung und nimmt regelmäßig an Schulungen teil. Die Haftung richtet sich nach Gesellschaftsrecht.Wichtige und besonders wichtige EinrichtungenIn Kraft seit Dezember 2025
HinweisgeberschutzInterne Meldestelle nach dem HinSchGUnternehmen ab 50 BeschäftigtenGilt
TransparenzregisterWirtschaftlich Berechtigte melden und aktuell halten (§ 20 GwG)Alle GmbHsGilt
KI-VerordnungArt. 4: Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz des Personals, seit der Neufassung keine Erfolgspflicht mehr. Art. 50: Transparenzpflichten.Anbieter und Betreiber von KI-SystemenNeufassung in Kraft seit Juli 2026; Transparenz ab August 2026; Hochrisiko (Anhang III) ab Dezember 2027
E-RechnungAusstellung strukturierter E-RechnungenInländischer B2B-VerkehrAb 01.01.2027 (Vorjahresumsatz über 800.000 €), sonst ab 01.01.2028
LkSGSorgfaltspflichten und interne Dokumentation bleiben bestehen. Das BAFA prüft Berichte seit Oktober 2025 nicht mehr. Ein Änderungsgesetz ist im Gesetzgebungsverfahren; eine Einengung des Anwendungsbereichs wird diskutiert.Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten im InlandStand im Gesetzgebungsverfahren vor Anwendung prüfen
CSRD (Omnibus I)Die Berichtspflicht wird auf große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. € Umsatz begrenzt.Große UnternehmenNationale Umsetzung bis März 2027; Stand prüfen

Praxis-Tipp NIS-2: Dokumentiere die Billigung der Maßnahmen als Geschäftsführungsbeschluss. Die Pflicht trifft jeden Geschäftsführer persönlich, und die Geschäftsleitung bleibt auch dann in der Pflicht, wenn die IT ausgelagert ist (BSI-FAQ). Für Umfang und Turnus der Schulung hat das BSI eine Handreichung veröffentlicht (Stand April 2026).

Die Legalitätspflicht ist nicht delegierbar: Du sorgst dafür, dass die GmbH alle Gesetze einhält, und schaffst eine Organisation, die Verstöße verhindert. Zu NIS-2 und DORA findest du mehr im Beitrag DORA, NIS-2 und CRA: Governance.

Pflichten nach Funktion

Die Pflichten unterscheiden sich je nach Rolle. Die Übersicht hilft dir, deine eigene Position einzuordnen. Zur Abgrenzung der Rollen siehe auch CEO und Geschäftsführer: Unterschiede.

Pflichten nach Funktion
FunktionWorauf du besonders achtestNormbezug
Jeder GeschäftsführerGesamtverantwortung für Gesetzestreue; Überwachung der Mitgeschäftsführer; persönliche NIS-2-Schulung, falls die GmbH erfasst ist.§ 43 GmbHG; § 38 BSIG; BGH II ZR 11/17
Geschäftsführer mit Ressort, etwa FinanzenAufgaben laut Geschäftsordnung: Buchführung, Steuern, Liquidität. Die übrigen Ressorts beobachtest du weiter.§ 41 GmbHG; § 34 AO
Gesellschafter-GeschäftsführerZwei Rollen trennen: Weisungen als Gesellschafter, Pflichten als Organ. Auszahlungen vorab auf § 30 prüfen. Sonderfall beherrschter GmbH beachten.§§ 30, 37, 43 GmbHG; BGH II ZR 2/25
FremdgeschäftsführerWeisungen befolgen, soweit sie rechtmäßig sind. Bedenken und Widerspruch schriftlich festhalten. D&O-Deckung und Freistellung klären.§ 37 Abs. 1, § 43 GmbHG
Neu bestellter GeschäftsführerAusschlussgründe prüfen, Anmeldung zum Handelsregister, Bestandsaufnahme von Liquidität, Fristen und offenen Pflichten in den ersten Wochen.§ 6 Abs. 2, § 39 GmbHG
Prokurist vor der BestellungProkura ist keine Organstellung. Mit der Bestellung zum Geschäftsführer treten die Pflichten der §§ 35 ff. GmbHG hinzu. Einstieg: Seminar Prokura Basis und Neu als Geschäftsführer.§§ 35 ff. GmbHG

Haftungsfallen mit Normbezug

§ 15b InsO

Zahlungen nach Insolvenzreife

Nach Ablauf der Antragsfrist sind Zahlungen in der Regel nicht mehr mit der Sorgfalt vereinbar. Verbotene Zahlungen erstattest du der Gesellschaft.

§ 30, § 43 Abs. 3 GmbHG

Auszahlungen an Gesellschafter

Vermögen, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist, darf nicht ausgezahlt werden. Das gilt auch bei einer Weisung.

§ 69 AO; § 266a StGB

Steuern und Sozialversicherung

Nicht oder zu spät entrichtete Steuern und vorenthaltene Arbeitnehmerbeiträge führen zu persönlicher Haftung und Strafbarkeit.

§ 43 GmbHG; BGH II ZR 11/17

Delegation ohne Überwachung

Die Ressortverteilung begrenzt die Haftung, hebt die Überwachungspflicht gegenüber den Mitgeschäftsführern aber nicht auf.

§ 38 BSIG

NIS-2 ohne Billigung und Schulung

Wer die Maßnahmen weder billigt noch überwacht und nicht an Schulungen teilnimmt, verletzt die Pflichten der Geschäftsleitung.

§ 49 Abs. 3, § 84 GmbHG

Verlustanzeige vergessen

Ist die Hälfte des Stammkapitals verloren, ist die Gesellschafterversammlung unverzüglich einzuberufen. Ein Verstoß ist strafbar.

Quick-Check für Geschäftsführer

Gehe die Prüffelder einmal durch und notiere, wo du keine Antwort hast. Die Spalte „Typischer Befund“ nennt beispielhafte Lücken zur Orientierung. Sie ist keine Statistik.

Quick-Check für Geschäftsführer
PrüffeldPrüffrageNormbezugTypischer Befund
Vertretung und OrganisationGibt es Geschäftsordnung, Ressortverteilung, Zeichnungsregeln und Delegationsmatrix?§§ 35, 37 GmbHGRessortverteilung besteht mündlich, ist aber nicht dokumentiert.
FinanzenSind Buchführung, Jahresabschluss und Offenlegung mit Fristen im Kalender hinterlegt?§ 41 GmbHG; §§ 264, 325 HGBFristen sind bekannt, eine Eskalation bei Verzug fehlt.
Steuern und AbgabenSind Steuer- und Sozialversicherungsfristen überwacht? Ist die Umstellung auf die E-Rechnung geplant?§§ 34, 69 AO; § 266a StGB; UStGFristen laufen sauber, der Prozess für die E-Rechnung ist offen.
GesellschafterSind Gesellschafterliste und Transparenzregister aktuell, Protokolle vollständig?§§ 40, 48, 49, 51a GmbHG; § 20 GwGGesellschafterliste wurde nach einer Anteilsübertragung nicht aktualisiert.
KapitalerhaltungWerden Auszahlungen an Gesellschafter vorab auf § 30 GmbHG geprüft?§ 30, § 43 Abs. 3 GmbHGEntnahmen und Darlehen laufen ohne dokumentierte Prüfung.
KriseGibt es Frühwarnsystem, Liquiditätsvorschau und Fortführungsprognose? Kennst du die Antragsfristen?§ 1 StaRUG; §§ 15a, 15b, 19 InsODie Liquiditätsplanung deckt nur wenige Wochen ab.
ComplianceSind CMS, Hinweisgebersystem, Datenschutz sowie Sanktions- und Exportkontrolle eingerichtet?Legalitätspflicht; HinSchGDie Meldestelle besteht, der Prozess wurde nie getestet.
Cyber und KIIst die NIS-2-Betroffenheit geprüft, sind Maßnahmen gebilligt, ist die Schulung erfolgt? Gibt es ein KI-Inventar und eine KI-Richtlinie?§ 38 BSIG; Art. 4, 50 KI-VODie Betroffenheit wurde nicht geprüft; KI-Werkzeuge sind nicht erfasst.
VersicherungDeckt die D&O-Versicherung auch Ansprüche nach § 15b InsO? Wird sie jährlich geprüft?VersicherungsvertragDer Deckungsumfang wurde nie gegen § 15b InsO abgeglichen.

Lösungsansätze: sechs No-Regret-Maßnahmen

Sofort

1. Organisation dokumentieren

Geschäftsordnung, Ressortverteilung, Zeichnungsregeln und Berichtswege schriftlich festhalten und jährlich prüfen.

Sofort

2. Fristenkalender führen

Jahresabschluss, Steuer- und Sozialversicherungsfristen, Gesellschafterliste und Registerpflichten mit Verantwortlichen und Eskalation hinterlegen.

Quartal

3. Frühwarnsystem aufbauen

Liquiditätsvorschau, Kennzahlen und eine dokumentierte Fortführungsprognose schaffen die Grundlage für § 1 StaRUG und § 15a InsO.

Laufend

4. Entscheidungen belegen

Informationsgrundlage, Alternativen und Abwägung bei wesentlichen Entscheidungen festhalten. Das stärkt die Position nach der Business Judgment Rule.

Quartal

5. NIS-2 und KI klären

Betroffenheit prüfen, Maßnahmen per Beschluss billigen, Schulung einplanen, KI-Werkzeuge erfassen und eine Richtlinie festlegen.

Jährlich

6. Deckung prüfen

D&O-Versicherung jährlich gegen die Haftungsfelder abgleichen, insbesondere gegen Ansprüche nach § 15b InsO.

Fazit: Welche Aufgaben haben Geschäftsführer 2026/2027?

Welche Aufgaben haben Geschäftsführer also konkret? Du vertrittst die GmbH, führst die Geschäfte nach Weisung der Gesellschafter, sorgst für Buchführung und Jahresabschluss, berufst die Gesellschafterversammlung ein und beobachtest die Lage des Unternehmens. Dazu kommen persönliche Pflichten aus Steuer-, Sozialversicherungs-, Insolvenz-, Cyber- und Geldwäscherecht.

Kernbotschaften

  • Die Aufgaben stehen nicht nur im GmbHG. Andere Rechtsgebiete verpflichten dich persönlich.
  • Die Gesamtverantwortung bleibt bei Delegation bestehen; aus der eigenen Pflicht wird eine Überwachungspflicht.
  • Krisenpflichten (§ 1 StaRUG, §§ 15a, 15b InsO) sind das Haftungsfeld mit den schärfsten Folgen.
  • Seit Dezember 2025 hat die Geschäftsleitung NIS-2-Pflichten; die E-Rechnung und die KI-Verordnung verändern ab 2026/2027 deine Prozesse.
  • Dokumentation ist der wirksamste Hebel: Beschlüsse, Informationsgrundlagen, Fristen und Zuständigkeiten.

FAQ: Aufgaben von Geschäftsführern

Haftet ein Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen?

Gegenüber der Gesellschaft ja, wenn er seine Pflichten schuldhaft verletzt (§ 43 GmbHG). Gegenüber Dritten haftet er vor allem bei Steuern (§ 69 AO), bei Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB), bei Insolvenzverschleppung und bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB).

Muss ich Weisungen der Gesellschafter befolgen?

Grundsätzlich ja (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Das gilt nicht bei Verstößen gegen zwingendes Recht, etwa bei Auszahlungen entgegen § 30 GmbHG oder bei Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO).

Kann ich Aufgaben delegieren?

Ja, aber die Gesamtverantwortung bleibt. Aus der eigenen Pflicht wird eine Überwachungspflicht gegenüber den Mitgeschäftsführern und den Beauftragten. Eine schriftliche Ressortverteilung begrenzt die Haftung, hebt sie aber nicht auf.

Wann muss ich die Gesellschafterversammlung einberufen?

Wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint (§ 49 Abs. 2 GmbHG) und unverzüglich, sobald sich ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist (§ 49 Abs. 3 GmbHG). Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist nach § 84 GmbHG strafbar.

Muss ich als Geschäftsführer eine NIS-2-Schulung machen?

Ja, wenn deine GmbH eine wichtige oder besonders wichtige Einrichtung ist (§ 38 Abs. 3 BSIG). Ob das auf dein Unternehmen zutrifft, kannst du mit der Betroffenheitsprüfung des BSI vorab einschätzen. Eine verbindliche Auskunft zur Betroffenheit gibt das BSI nicht.

Bis wann muss ich Insolvenz anmelden?

Ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO). Nach Ablauf der Frist sind Zahlungen in der Regel nicht mehr mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar (§ 15b Abs. 3 InsO).

Quellenverzeichnis

Verlinkt sind ausschließlich amtliche und staatliche Stellen. Rechtsstand und Abruf: Oktober 2026.

  1. Verordnung (EU) 2026/1744 und KI-Verordnung (EU) 2024/1689, konsolidierte Fassung, EUR-Lex (PDF) Neufassung von Art. 4, Transparenzpflichten und Fristen für Hochrisiko-Systeme.
  2. Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 301, NIS-2-Umsetzungsgesetz Verkündung des Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie.
  3. GmbHG, Gesetze im Internet Wortlaut der §§ 6, 30, 35 bis 52 GmbHG.
  4. § 15a InsO, Gesetze im Internet Insolvenzantragspflicht und Fristen.
  5. BSIG, Gesetze im Internet Wortlaut des § 38 BSIG zu den Pflichten der Geschäftsleitung.
  6. Bundesfinanzministerium: FAQ zur E-Rechnung Fristen und Ausnahmen der E-Rechnungspflicht.
  7. Deutscher Bundestag: Textarchiv zur Änderung des Lieferkettengesetzes Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum LkSG.
  8. BAFA: Lieferketten, Überblick Vollzug des LkSG durch die Aufsichtsbehörde.
  9. BSI: Fragen und Antworten zu NIS-2 Inkrafttreten, Betroffenheit, Pflichten der Geschäftsleitung, Registrierung.
  10. BSI: Geschäftsleitungsschulungen gemäß BSIG (NIS-2) Einordnung der Schulungspflicht nach § 38 Abs. 3 BSIG.
  11. BSI: Handreichung zur Geschäftsleitungsschulung (PDF) Empfehlung zu Umfang und Format der Schulung.
  12. Bundesgerichtshof: Entscheidung II ZR 2/25 (PDF) Vertretungsmacht bei beherrschter Einpersonen-GmbH.

Die übrigen zitierten BGH-Entscheidungen sind im Text mit Datum und Aktenzeichen genannt. Die Volltexte findest du in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs.

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Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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