Regulatorisches Update · Stand 30.09.2026
Was sich für deinen Führungsalltag konkret ändert.
Fünf Änderungen für den Einsatz von KI-Werkzeugen und die Arbeitszeit in deinem Team – im Seminar in Block 02 und Block 03 eingeordnet, mit klarer Trennung von bisheriger und neuer Regelung.
Bisherige und neue Regelung im Vergleich
| Bisherige Regelung |
Neue Regelung |
| KI-generierte Inhalte kennzeichnenDie besonderen Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-Verordnung waren vor dem 02.08.2026 noch nicht anwendbar. Andere Informationspflichten und rechtliche Grenzen blieben davon unberührt. |
Seit 02.08.2026Art. 50 VO (EU) 2024/1689 unterscheidet Pflichten nach Rolle und Einsatz: Anbieter direkt interagierender KI-Systeme stellen grundsätzlich die Information über die KI-Interaktion sicher, soweit diese nicht bereits offensichtlich ist (Abs. 1). Betreiber legen die künstliche Erzeugung oder Manipulation von Deepfakes offen; für erkennbar künstlerische oder vergleichbare Werke bestehen angepasste Offenlegungsanforderungen. Bei veröffentlichten KI-Texten zur Information über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse entfällt die Offenlegung bei menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle und bestehender redaktioneller Verantwortung (Abs. 4). Davon getrennt ist die maschinenlesbare Kennzeichnung durch Anbieter nach Abs. 2: Für vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebrachte Systeme zur Erzeugung synthetischer Inhalte gilt die Übergangsfrist bis 02.12.2026 nach Art. 111 Abs. 4 in der Fassung der VO (EU) 2026/1744. Art. 50 ist keine allgemeine Pflicht, jede interne KI-Analyse oder KI-gestützte E-Mail zu kennzeichnen. |
| Emotionserkennung am ArbeitsplatzKI-Werkzeuge, die aus Stimme oder Mimik auf Stimmung und Stress von Beschäftigten schließen, unterlagen keinem KI-spezifischen Verbot. |
Seit 02.02.2025Verboten sind Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Verwendung von KI-Systemen, die Emotionen natürlicher Personen am Arbeitsplatz ableiten, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. f i. V. m. Art. 113 Abs. 3 Buchst. a VO (EU) 2024/1689). Für Stressmanagement mit KI heißt das: Planungshilfen für die eigene Arbeitslast ja, Stimmungserkennung im Team aus biometrischen Daten nein. |
| KI-Kompetenz im TeamSeit 02.02.2025 hatten Anbieter und Betreiber von KI-Systemen nach Art. 4 VO (EU) 2024/1689 Maßnahmen zu ergreifen, um nach besten Kräften ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz ihres Personals sicherzustellen. |
Seit 27.07.2026Nach der Neufassung durch VO (EU) 2026/1744 (Digitaler Omnibus zur KI) ergreifen Anbieter und Betreiber Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz ihres Personals; zu berücksichtigen sind Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung und Einsatzkontext. Art. 4 verlangt nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren. Die Pflicht zu geeigneten Unterstützungsmaßnahmen bleibt bestehen; besondere rollenbezogene Anforderungen, etwa an die menschliche Aufsicht über Hochrisiko-KI nach Art. 26 Abs. 2 bei dessen Anwendung, werden dadurch nicht aufgehoben. Praktikabel ist ein dokumentiertes Schulungskonzept für die Rollen, die KI nutzen. |
| ArbeitszeiterfassungNach BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21, müssen Arbeitgeber im einschlägigen Anwendungsbereich ein System zur Erfassung von Beginn und Ende und damit der Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich Überstunden einführen und tatsächlich verwenden (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG). Die Entscheidung schreibt keine zwingend elektronische Form vor; Vertrauensarbeitszeit beseitigt die Erfassungspflicht nicht. § 3 ArbZG begrenzt die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich auf acht Stunden. Bis zu zehn Stunden sind zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich eingehalten werden; gesetzliche und tariflich zulässige Sonderregelungen sind gesondert zu prüfen. |
Reformvorhaben · Stand 30.09.2026Die Bundesregierung plant Änderungen zur elektronischen Arbeitszeiterfassung und die Möglichkeit einer wöchentlichen statt einer täglichen Höchstarbeitszeit. Die genaue Ausgestaltung, insbesondere tarifliche Voraussetzungen, Ausnahmen und Übergangsregeln, konnte zum Prüfstand 30.09.2026 nicht anhand eines veröffentlichten amtlichen Entwurfsvolltexts abschließend bestätigt werden. Auch der aktuelle Kabinettsstand ist gesondert zu verifizieren. Bis zum Inkrafttreten einer wirksam verkündeten Neuregelung bleiben die geltenden Vorschriften und die bestehende Rechtsprechung maßgeblich; angekündigte Erleichterungen dürfen nicht vorweggenommen werden. |
| Hochrisiko-KI im PersonalmanagementDie Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III VO (EU) 2024/1689 sollten ab 02.08.2026 gelten. |
Ab 02.12.2027Kapitel III Abschnitte 1 bis 3, mit Ausnahme von Art. 6 Abs. 5, werden für Hochrisiko-KI nach Art. 6 Abs. 2 und Anhang III ab 02.12.2027 anwendbar (Art. 113 Abs. 3 Buchst. c Ziff. i in der Fassung der VO (EU) 2026/1744). KI zur personenbezogenen Aufgabenzuweisung oder Leistungsbewertung kann unter Anhang III Nr. 4 Buchst. b fallen; konkrete Funktion, Zweck und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 sind zu prüfen. Profiling in einem Anhang-III-Anwendungsfall bleibt hochriskant. Bei einschlägiger Anwendung informieren Arbeitgeber als Betreiber die Arbeitnehmervertretung und betroffene Beschäftigte vor Inbetriebnahme oder Nutzung am Arbeitsplatz (Art. 26 Abs. 7). Für Bestandssysteme ist Art. 111 Abs. 2 gesondert zu berücksichtigen; bereits geltendes Datenschutz- und Arbeitsrecht bleibt unberührt. |
Rechtsgrundlagen: KI-Verordnung · VO (EU) 2024/1689, Art. 4, Art. 5 Abs. 1 Buchst. f, Art. 6, Art. 26 Abs. 2 und 7, Art. 50, Art. 111, Art. 113, Anhang III Nr. 4, geändert durch VO (EU) 2026/1744 (Digitaler Omnibus zur KI) · ArbSchG · § 3 Abs. 2 Nr. 1 · ArbZG · §§ 3, 4, 5, 18 · BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21 · Reformvorhaben zur Arbeitszeit: amtliche Regierungsunterrichtung vom 09.09.2026, BT-Drs. 21/7700; angekündigte Änderungen sind kein geltendes Recht. Die Pflichten sind jeweils nach Rolle (Anbieter oder Betreiber), Einsatzzweck des KI-Systems und Beschäftigtenstatus einzuordnen.
Bei Arbeitszeitfragen unterscheiden wir die eigene Stellung von Organmitgliedern, leitenden Angestellten im gesetzlichen Sinn und sonstigen Beschäftigten. Die Bezeichnung „C-Level“ oder „Teamleitung“ entscheidet nicht über Ausnahmen; insbesondere § 18 ArbZG ist gesondert zu prüfen. Für erfasste Beschäftigte sind neben Höchstarbeitszeiten auch Pausen und grundsätzlich elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit zu beachten (§§ 4 und 5 ArbZG).
Dein Praxistransfer: Lege fest, welche KI-Tools dein Team nutzt und welche Daten hineingehören, prüfe, ob du KI-Texte oder -Bilder nach außen veröffentlichst, und kläre, wie die Arbeitszeit in deinem Team heute erfasst wird.