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Haftungsrisiken als Geschäftsführer: Neue Pflichten 2027

  • Rechtsstand: September 2026
  • Lesezeit: 12 Minuten
  • Fachbeitrag für Geschäftsleitung

Die Haftungsrisiken als Geschäftsführer ändern sich 2027 nicht durch eine neue Haftungsnorm. Sie ändern sich, weil vier Stichtage zwischen Januar und Dezember den Pflichtenkreis erweitern, an dem deine Sorgfalt nach § 43 GmbHG gemessen wird. Dieser Beitrag ordnet ein, was gilt, ab wann es greift und woran du deine Organisation jetzt ausrichtest.

Management Summary

Die zentrale Haftungsnorm bleibt unverändert. Nach § 43 Abs. 1 GmbHG hast du in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden; verletzt du diese Obliegenheiten, haftest du der Gesellschaft nach Absatz 2 solidarisch für den entstandenen Schaden. Neu ist nicht die Norm, sondern der Katalog der Pflichten, deren Verletzung eine Sorgfaltspflichtverletzung begründen kann.

Vier Termine prägen 2027. Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro je Zeitstunde, und Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro im Jahr 2026 müssen inländische B2B-Rechnungen als strukturierte E-Rechnung ausstellen. Zum 10. Juli 2027 gilt die EU-Geldwäscheverordnung unmittelbar und bringt eine EU-weite Bargeldobergrenze mit. Zum 2. Dezember 2027 greifen die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III der KI-Verordnung, zum 11. Dezember 2027 die vollen Anforderungen der Cyberresilienz-Verordnung.

Parallel wirkt eine Norm bereits heute auf die Geschäftsleitung durch: § 38 BSIG verpflichtet die Geschäftsleitungen besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen persönlich zur Umsetzung und Überwachung der Risikomanagementmaßnahmen sowie zur regelmäßigen Schulungsteilnahme. Absatz 2 verweist für die Haftung ausdrücklich auf das Gesellschaftsrecht.

Die Rechtsprechung hat den zeitlichen Rahmen der Haftung zugleich ausgedehnt. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2024 endet deine Verantwortung für Insolvenzverschleppungsschäden nicht automatisch mit dem Ausscheiden aus dem Amt. Wer 2027 plant, plant deshalb nicht nur für die laufende Amtszeit.

1. Die Haftungsarchitektur: fünf Normen, drei Ebenen

Haftung als Geschäftsführer ist kein einheitlicher Tatbestand, sondern ein Zusammenspiel aus Innenhaftung, Außenhaftung und Sanktion. Wer die Ebenen trennt, erkennt schneller, welche Maßnahme welches Risiko adressiert.

Innenhaftung

Sorgfaltspflicht gegenüber der Gesellschaft

§ 43 Abs. 1 GmbHG verlangt die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Absatz 2 begründet die solidarische Haftung aller Geschäftsführer für den entstandenen Schaden. Einfache Fahrlässigkeit genügt; eine Haftungsobergrenze kennt die Norm nicht.

Praktisch entscheidend ist die Darlegungslast: Die Gesellschaft trägt Pflichtverletzung und Schaden vor, du musst darlegen, dass du pflichtgemäß gehandelt hast oder dich kein Verschulden trifft.

§ 43 Abs. 1 und 2 GmbHG

Außenhaftung

Insolvenzantragspflicht und Zahlungsverbot

Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, ist ohne schuldhaftes Zögern ein Eröffnungsantrag zu stellen, spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Überschuldung. Zahlungen nach Insolvenzreife lösen eine Erstattungspflicht aus.

Über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO entsteht daraus ein Anspruch geschädigter Neugläubiger gegen dich persönlich.

§§ 15a und 15b InsO

Sanktion

Aufsichtspflichtverletzung im Betrieb

§ 130 OWiG sanktioniert das Unterlassen erforderlicher Aufsichtsmaßnahmen, wenn dadurch eine betriebsbezogene Zuwiderhandlung ermöglicht wird, die bei gehöriger Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre.

Ist die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht, beträgt der Bußgeldrahmen bis zu einer Million Euro. Über § 30 OWiG wird die Aufsichtspflichtverletzung zugleich Anknüpfungspunkt für eine Verbandsgeldbuße.

§ 130 Abs. 1 und 3 OWiG

Spezialnorm

Cybersicherheit als Leitungsaufgabe

§ 38 Abs. 1 BSIG verpflichtet Geschäftsleitungen besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen, die Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 BSIG umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen. Absatz 3 verlangt die regelmäßige Teilnahme an Schulungen.

Absatz 2 ordnet die Haftung gegenüber der eigenen Einrichtung nach den Regeln des Gesellschaftsrechts an. Die Schulungspflicht adressiert die Geschäftsleitung selbst.

§ 38 BSIG

Was das Urteil vom 23. Juli 2024 verändert hat

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Juli 2024 (Aktenzeichen II ZR 206/22) entschieden, dass ein aus dem Amt ausgeschiedener Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern haftet, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zur Gesellschaft getreten sind. Voraussetzung ist, dass die durch die Antragspflichtverletzung geschaffene Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht.

Für die Praxis heißt das: Mit der Beendigung der Organstellung entfallen die Organpflichten für die Zukunft, bereits begangene Pflichtverletzungen und ihre Folgen werden dadurch aber nicht rückwirkend beseitigt. Der Einwand, ein Nachfolger hätte die Lage bereinigen müssen, trägt nach dieser Entscheidung regelmäßig nicht. Eine Übersicht der Organpflichten quer durch die Rechtsgebiete findest du im Beitrag Regulatorik für Geschäftsführer.

2. Stichtage 2027 im Überblick

Die folgenden Termine stehen fest oder ergeben sich aus verkündeten Rechtsakten. Sie sind nach Wirkungsdatum sortiert, nicht nach Bedeutung.

seit 6. Dezember 2025

Cybersicherheit wird Leitungspflicht

Das novellierte BSI-Gesetz adressiert die Geschäftsleitung in § 38 unmittelbar: umsetzen, überwachen, regelmäßig schulen. Die Pflicht wirkt fortlaufend und ist der Bezugspunkt für Prüfungen in den Jahren 2026 und 2027.

1. Januar 2027

Mindestlohn 14,60 Euro

Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung hebt den gesetzlichen Mindestlohn in der zweiten Stufe auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde an. Die Geringfügigkeitsgrenze steigt rechnerisch mit. Zu prüfen sind Entgeltbänder, Minijob-Verträge und die Abgrenzung von Arbeitszeit.

1. Januar 2027

E-Rechnung wird Ausstellungspflicht

Wer im Kalenderjahr 2026 einen Gesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro erzielt hat, muss inländische B2B-Umsätze grundsätzlich mit einer strukturierten E-Rechnung abrechnen. Die Übergangsregelung des § 27 Abs. 38 UStG läuft für diese Unternehmen aus; eine einfache PDF-Datei genügt dann nicht mehr.

10. Juli 2027

EU-Geldwäscheverordnung gilt unmittelbar

Die Verordnung (EU) 2024/1624 tritt an die Stelle großer Teile des nationalen Geldwäscherechts. Relevant weit über den Finanzsektor hinaus ist die EU-weite Obergrenze für Barzahlungen im gewerblichen Verkehr sowie die Identifizierungspflicht bei gelegentlichen Bartransaktionen ab einem niedrigeren Schwellenwert.

2. Dezember 2027

Hochrisiko-KI nach Anhang III

Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 hat den Geltungsbeginn der Pflichten für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III der KI-Verordnung auf den 2. Dezember 2027 verschoben; für produkteingebettete Systeme nach Anhang I auf den 2. August 2028. Betroffen sind unter anderem Personalauswahl und Bonitätsbewertung. Das materielle Pflichtenprogramm bleibt unverändert.

11. Dezember 2027

Cyberresilienz-Verordnung in voller Geltung

Produkte mit digitalen Elementen dürfen ab diesem Zeitpunkt nur noch mit erfüllter Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und technischer Dokumentation in Verkehr gebracht werden. Die Meldepflichten der Hersteller nach Artikel 14 greifen bereits seit dem 11. September 2026.


Wo der Rechtsstand offen ist

Zwei Vorhaben waren zum Rechtsstand dieses Beitrags nicht abgeschlossen. Das Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes befand sich weiterhin im parlamentarischen Verfahren; das BAFA hatte die Prüfung der Unternehmensberichte bereits im November 2025 eingestellt. Auch das nationale CSRD-Umsetzungsgesetz war noch nicht verkündet. Die Sorgfalts- und Dokumentationspflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes gelten bis zu einer Änderung fort. Prüfe den Verfahrensstand, bevor du Entscheidungen darauf stützt.

3. Pflichten nach Funktion getrennt

Eine Ressortaufteilung verteilt Aufgaben, sie hebt die Gesamtverantwortung nicht auf. Die Rechtsprechung lässt eine Zuweisung einzelner Sachgebiete zu, belässt aber bei jedem Organmitglied eine Überwachungspflicht und behandelt die Organisations- und Systemverantwortung als nicht übertragbare Kernpflicht.

Vorsitz oder Sprecher der Geschäftsführung

  • Klare, schriftliche Geschäftsverteilung beschließen und aktuell halten
  • Berichtsweg festlegen, über den jedes Ressort regelmäßig an das Gesamtorgan berichtet
  • Liquiditäts- und Fortbestehensprognose als stehenden Tagesordnungspunkt führen
  • Beschlüsse zu Risikomaßnahmen datiert protokollieren
§ 43 GmbHG, § 15a InsO

Ressortverantwortliche Geschäftsführung

  • Pflichtenkatalog des eigenen Ressorts gegen die Stichtage 2027 abgleichen
  • Umsetzungsstand messbar machen, nicht nur berichten
  • Auffälligkeiten unverzüglich an das Gesamtorgan eskalieren
  • Externe Beratung bei unklarer Rechtslage einholen und die Grundlage dokumentieren
§ 43 GmbHG, § 130 OWiG

Nicht ressortverantwortliche Geschäftsführung

  • Berichte kritisch prüfen statt nur entgegennehmen
  • Bei Anhaltspunkten für Fehlverhalten sofort nachfassen und das Ergebnis festhalten
  • Auf einen Beschluss des Gesamtorgans zu einem wirksamen Compliance-System hinwirken
  • Widerspruch zu Protokoll geben, wenn eine Entscheidung nicht mitgetragen wird
§ 43 GmbHG

Aufsichtsrat oder Beirat

  • Informationen aktiv beschaffen, nicht auf Vorlage warten
  • Angemessenheit der Compliance-Strukturen eigenständig beurteilen
  • Quartalsberichte zu Liquidität, Verpflichtungen und laufenden Verfahren einfordern
  • Prüfen, ob die Leitungsschulungen nachgewiesen sind
§ 111 AktG, § 52 GmbHG

Hinweis zur Rechtsform. § 52 GmbHG erklärt aktienrechtliche Vorschriften für den fakultativen Aufsichtsrat der GmbH nur nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags für anwendbar. Prüfe deshalb zuerst deine Satzung. Vertiefend zur Gremienarbeit: Enthaftungs-Dossier Aufsichtsrat.

4. Sechs Schwachstellen mit Normbezug

Die folgenden Muster tauchen in Haftungsfällen regelmäßig auf. Sie sind keine Prognose für dein Unternehmen, sondern Prüfanlässe.

Kein belastbares Finanzbild

Ohne laufende Liquiditätsplanung wird der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erst spät erkannt. Die Antragsfrist läuft aber ab Eintritt, nicht ab Kenntnis. Fehlt die Organisation, die dir den Überblick verschafft, liegt darin bereits die Pflichtverletzung.

§ 15a InsO, § 43 GmbHG

Compliance ohne Wirksamkeitsnachweis

Ein Regelwerk, das niemand kennt und dessen Einhaltung niemand prüft, entlastet nicht. Entscheidend ist, ob die Aufsichtsmaßnahmen die konkrete Zuwiderhandlung verhindert oder wesentlich erschwert hätten.

§ 130 Abs. 1 OWiG

Undokumentierte Entscheidungen

Der Schutz unternehmerischer Entscheidungen setzt eine angemessene Informationsgrundlage voraus. Ohne Dokumentation von Informationsstand, Alternativen und Abwägung lässt sich dieser Nachweis später kaum führen.

§ 43 Abs. 1 GmbHG

Cyberrisiken ohne Leitungsbeschluss

Ein informelles Einverständnis mit den IT-Maßnahmen genügt nicht. Das Gesetz verlangt Umsetzung und Überwachung durch die Geschäftsleitung sowie deren eigene regelmäßige Schulung.

§ 38 Abs. 1 und 3 BSIG

Steuerliche Pflichten verspätet erfüllt

Als gesetzlicher Vertreter hast du die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen. Werden Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht rechtzeitig festgesetzt oder entrichtet, kommt eine persönliche Haftung in Betracht.

§§ 34 und 69 AO

Beitragsabführung unter Druck

Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ist strafbewehrt. In der Liquiditätskrise entsteht dadurch ein Zielkonflikt, der ohne vorbereitete Entscheidungslogik selten sauber gelöst wird.

§ 266a StGB

5. Quick-Check: Wo steht dein Unternehmen?

Fünf Fragen zur Selbsteinschätzung. Wähle je Zeile den Zustand, der deiner Lage am nächsten kommt. Die Einordnung erscheint direkt darunter. Die Antworten werden nicht gespeichert und nicht übertragen.

1. Liegt eine rollierende Liquiditätsplanung von mindestens 13 Wochen vor, die monatlich aktualisiert wird?

Erfüllt: Ergänze die Planung um einen dokumentierten Auslöseschwellenwert, ab dem die Fortbestehensprognose formal geprüft wird.

Teilweise: Setze Turnus, Verantwortliche und Datenquellen schriftlich fest. Eine Planung ohne festen Rhythmus trägt im Streitfall nicht.

Offen: Höchste Priorität. Die Frist des § 15a InsO läuft ab Eintritt der Insolvenzreife, nicht ab deiner Kenntnis.

2. Steht fest, ob dein Gesamtumsatz 2026 die Grenze von 800.000 Euro überschreitet, und kann dein System strukturierte E-Rechnungen erzeugen?

Erfüllt: Teste den Versand mit den zehn umsatzstärksten Geschäftspartnern, bevor die Pflicht greift.

Teilweise: Kläre zuerst die Umsatzgrenze für 2026. Davon hängt ab, ob dir die Übergangsregelung noch bis Ende 2027 offensteht.

Offen: Die Empfangsfähigkeit ist bereits seit 2025 Pflicht. Prüfe beide Richtungen und plane Vorlauf für Systemanpassung und Stammdaten ein.

3. Ist geklärt, ob dein Unternehmen eine besonders wichtige oder wichtige Einrichtung nach dem BSI-Gesetz ist?

Erfüllt: Halte den Billigungsbeschluss zu den Risikomanagementmaßnahmen und die Schulungsnachweise der Geschäftsleitung zusammen ablegbar.

Teilweise: Dokumentiere die Betroffenheitsprüfung samt Begründung. Auch ein begründetes Nein ist ein Nachweis.

Offen: Beginne mit Sektor, Größenkriterien und Lieferkettenbezug. Ohne diese Einordnung lässt sich keine Pflicht sauber zuordnen.

4. Existiert ein Verzeichnis der eingesetzten KI-Systeme mit Angabe des Verwendungszwecks?

Erfüllt: Ordne jedem Eintrag die Risikoklasse zu. Maßgeblich ist der konkrete Verwendungszweck, nicht die Produktbezeichnung.

Teilweise: Ergänze Fachbereiche, die Werkzeuge eigenständig eingeführt haben. Personalauswahl und Bonitätsprüfung zuerst.

Offen: Starte mit einer Bestandsaufnahme. Die Transparenzpflichten gelten bereits; die Frist für Anhang III läuft bis zum 2. Dezember 2027.

5. Werden Beschlüsse der Geschäftsführung mit Datum, Teilnehmern und Entscheidungsgrundlage protokolliert?

Erfüllt: Prüfe die Aufbewahrung. Protokolle nützen nur, wenn sie nach Jahren noch auffindbar und lesbar sind.

Teilweise: Vereinheitliche das Format. Ein knappes, immer gleiches Schema wird eher geführt als ein ausführliches.

Offen: Ohne Dokumentation trägst du die Darlegungslast ohne Material. Beginne bei zustimmungspflichtigen und risikorelevanten Entscheidungen.

6. No-Regret-Maßnahmen bis Ende 2026

Die folgenden Schritte lohnen sich unabhängig davon, wie die offenen Gesetzgebungsverfahren ausgehen. Sie erzeugen keinen Aufwand, der sich bei einer Rechtsänderung als verloren erweist.

Maßnahme Warum sie trägt Normbezug
Geschäftsverteilung schriftlich fassen und jährlich bestätigen Grenzt Zuständigkeiten ab, ohne die Überwachungspflicht der übrigen Organmitglieder aufzuheben § 43 GmbHG
Rollierende Liquiditätsplanung mit festem Turnus einführen Macht Insolvenzreife früh sichtbar und belegt die geforderte Organisation § 15a InsO
Beschlussprotokoll mit Informationsgrundlage und Abwägung Trägt den Nachweis, dass auf angemessener Informationsbasis entschieden wurde § 43 Abs. 1 GmbHG
Betroffenheitsprüfung zu BSI-Gesetz, KI-Verordnung und Cyberresilienz-Verordnung dokumentieren Beantwortet die erste Frage jeder Prüfung und ist auch bei negativem Ergebnis ein Nachweis § 38 BSIG
Leitungsschulung zu Cybersicherheit mit Turnus und Nachweis festlegen Die Pflicht trifft die Geschäftsleitung selbst und ist nicht auf Dritte übertragbar § 38 Abs. 3 BSIG
Rechnungsprozess auf strukturierte Formate umstellen und testen Sichert Vorsteuerabzug und Buchführung ab, bevor die Ausstellungspflicht greift § 14 UStG
Bargeldprozesse und Kundenidentifizierung auf die EU-Vorgaben ausrichten Die Verordnung gilt unmittelbar und lässt nationalen Umsetzungsspielraum weitgehend entfallen Verordnung (EU) 2024/1624
Versicherungsschutz auf Deckungssumme, Nachmeldefrist und ausgeschiedene Organmitglieder prüfen Die Nachhaftung endet nicht mit dem Amt, der Versicherungsschutz endet häufig früher § 823 Abs. 2 BGB

Der wirksamste Hebel ist selten ein neues Dokument, sondern ein fester Rhythmus. Eine kurze, immer gleiche Routine im Quartal schlägt ein umfangreiches Handbuch, das einmal erstellt und danach nicht mehr angefasst wird. Werkzeugvorlagen dazu findest du in der S+P Tool Box.

7. Fazit zu den Haftungsrisiken als Geschäftsführer

Unterm Strich bleibt der Maßstab, an dem die Haftungsrisiken als Geschäftsführer gemessen werden, derselbe: § 43 GmbHG. Was 2027 wächst, ist der Katalog dessen, was ein ordentlicher Geschäftsmann zu beachten hat, und damit die Zahl der Stellen, an denen eine Lücke zur Pflichtverletzung werden kann.

Drei Kernbotschaften bleiben:

  • Organisation vor Dokumentation. Ein Nachweis ohne funktionierenden Prozess ist wertlos, ein Prozess ohne Nachweis nur schwer belegbar. Beides gehört zusammen, in dieser Reihenfolge.
  • Cybersicherheit ist Leitungsaufgabe. § 38 BSIG adressiert die Geschäftsleitung persönlich, einschließlich der eigenen Schulung. Diese Pflicht lässt sich nicht an eine Fachabteilung oder einen Dienstleister abgeben.
  • Der Zeitraum ist länger als die Amtszeit. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2024 kann die Verantwortung für Verschleppungsschäden über das Ausscheiden hinaus fortwirken.

Wer bis Ende 2026 die Betroffenheit klärt, den Rhythmus festlegt und die Leitungsentscheidungen protokolliert, geht ohne offene Baustellen in das Jahr 2027. Weitere Fachbeiträge findest du in der Übersicht aller Fachartikel.

8. Häufige Fragen

Ab wann haftest du als Geschäftsführer persönlich?+

Die Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG setzt eine Pflichtverletzung, einen Schaden und Verschulden voraus. Einfache Fahrlässigkeit genügt. Die Gesellschaft trägt Pflichtverletzung und Schaden vor; du musst darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass du die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hast oder dich kein Verschulden trifft.

Endet deine Haftung, wenn du dein Amt niederlegst?+

Nicht zwingend. Der Bundesgerichtshof hat am 23. Juli 2024 (II ZR 206/22) entschieden, dass ein ausgeschiedener Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO auch für Schäden von Neugläubigern haftet, die erst nach seinem Ausscheiden Verträge mit der Gesellschaft geschlossen haben, solange die verschleppungsbedingte Gefahrenlage noch fortbesteht.

Was ändert sich für dich zum 1. Januar 2027?+

Zwei Stichtage fallen zusammen. Erstens steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde. Zweitens musst du bei einem Gesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro im Jahr 2026 inländische B2B-Umsätze grundsätzlich mit einer strukturierten E-Rechnung abrechnen; die Übergangsregelung des § 27 Abs. 38 UStG läuft für diese Unternehmen aus.

Musst du als Geschäftsleitung selbst an Cybersicherheitsschulungen teilnehmen?+

Wenn dein Unternehmen eine besonders wichtige oder eine wichtige Einrichtung nach dem BSI-Gesetz ist, ja. § 38 Abs. 3 BSIG verlangt die regelmäßige Teilnahme der Geschäftsleitung an Schulungen zu Erkennung und Bewertung von Risiken. Nach Absatz 1 musst du die Risikomanagementmaßnahmen zudem umsetzen und ihre Umsetzung überwachen.

Deckt eine Manager-Haftpflichtversicherung jede Inanspruchnahme ab?+

Nein. Der Umfang richtet sich nach den vereinbarten Bedingungen. Wissentliche Pflichtverletzungen sind regelmäßig vom Versicherungsschutz ausgenommen, und Geldbußen sind nach verbreiteter Auffassung nicht versicherbar. Prüfe deshalb Deckungssumme, Nachmeldefrist und die Frage, ob ausgeschiedene Organmitglieder eingeschlossen bleiben.

Kannst du die Umsetzung dieser Pflichten an einen Dienstleister abgeben?+

Fachaufgaben lassen sich delegieren, die Organisations- und Überwachungsverantwortung nicht. § 130 OWiG knüpft die Geldbuße gerade an unterlassene Aufsichtsmaßnahmen, und § 38 Abs. 3 BSIG adressiert die Geschäftsleitung persönlich. Wähle Dienstleister sorgfältig aus, steuere sie vertraglich und dokumentiere die Kontrolle.

9. Quellen

10. Passende Programme für Geschäftsleitung und Gremien

Die folgenden Programme setzen an den Pflichten an, die dieser Beitrag beschreibt. Sie vermitteln Sachkunde und Methodik, damit du die Anforderungen im eigenen Haus umsetzen kannst.

  • Geschäftsführer-Seminare

    Organpflichten, Business Judgement Rule und Dokumentation im Entscheidungsprozess.

    Zum Programm
  • Aufsichtsrat und Vorstand

    Überwachungsauftrag, aktive Informationsbeschaffung und Berichtsformate für Gremien.

    Zum Programm
  • Compliance-Management

    Aufbau und Wirksamkeitsnachweis eines Compliance-Systems mit Bezug zu § 130 OWiG.

    Zum Programm
  • DORA und NIS-2

    Risikomanagementmaßnahmen, Meldewege und die Leitungspflichten nach § 38 BSIG.

    Zum Programm
  • Risikomanagement

    Risikoinventur, Früherkennung und die Verbindung zur Fortbestehensprognose.

    Zum Programm
  • Geldwäscheprävention

    Sorgfaltspflichten, Risikoanalyse und die Umstellung auf das EU-Regelwerk ab 2027.

    Zum Programm
  • Controlling kompakt

    Liquiditätsplanung, Kennzahlen und Berichtswesen als Grundlage der Organpflichten.

    Zum Programm
  • C-Level Karriere

    Führungs- und Steuerungsthemen für die erste Führungsebene und ihre Nachfolge.

    Zum Programm
  • Zertifizierungslehrgänge

    Mehrstufige Lehrgänge mit Prüfung und Nachweis der erworbenen Sachkunde.

    Zum Programm

Termine und Update-Format

Aktuelle Durchführungen findest du unter Seminartermine. Für die laufende Aktualisierung zwischen zwei Seminaren eignet sich das Update-Format S+P C.O.R.E.

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