Transparenzregister – Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten

Transparenzregister – Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten – Transparenzregister-Stiftungen – Die Bundesverwaltung hat nun Auslegungshinweise zu FAQ Stiftungen veröffentlicht.

Am 26.06.2017 ist das Ge­setz zur Um­set­zung der Vier­ten EU-Geld­wä­sche­richt­li­nie, zur Aus­füh­rung der EU-Geldtrans­fer­ver­ord­nung und zur Neu­or­ga­ni­sa­ti­on der Zen­tral­stel­le für Fi­nanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chun­gen in Kraft ge­tre­ten.

In dem dort un­ter Ar­ti­kel 1 ver­an­ker­ten Ge­setz über das Auf­spü­ren von Ge­win­nen aus schwe­ren Straf­ta­ten (Geld­wä­sche­ge­setz – GwG) be­fin­den sich im Ab­schnitt 4 (§§ 18 – 26 GwG) Re­ge­lun­gen zum Trans­pa­renz­re­gis­ter.

Transparenzregister - Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten

Transparenzregister – Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten

1. Nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 lit. b) GwG kann sich ein wirtschaftliches Interesse im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 GwGauch aus Absprachen zwischen einem Dritten und einem Anteilseigner bzw. mehreren Anteilseignern untereinander ergeben, wozu beispielsweise kontrollbegründende Stimmbindungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarungen zählen können. Soll hier nur diejenige natürliche Person als wirtschaftlicher Berechtigter angesehen und gemeldet werden, welche den Gesellschafterpool beherrscht?

Sofern sich derartige Vereinbarungen bereits aus anderen Registern ergeben (z.B. im Rahmen des Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 26, 26 a WpHG, bei denen auch die Regeln über die wechselseitigen Zurechnungen von Stimmrechten nach § 22 Abs. 2 WpHG gelten), greift die Fiktion aus § 20 Abs. 2 GwG, so dass eine gesonderte Mitteilung nicht nötig ist. Dies dürfte in der Regel bei börsennotierten Aktiengesellschaften der Fall sein.

Wenn sich derartige Stimmbindungs-, Pool-, oder Konsortialvereinbarungen allerdings nicht aus anderen Registern ergeben, dann kommt es nach dem GwG darauf an, wer Kontrolle ausübt. In einer Stimmbindungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarung, wo nur eine Person Kontrolle ausübt, ist folgerichtig die beherrschende Person wirtschaftlich Berechtigter. Ist ein an einer solchen Vereinbarung Beteiligter allerdings zusätzlich Anteilseigner und hält mehr als 25% der Kapitalanteile, so ist auch er wirtschaftlich Berechtigter. Je nachdem, ob dieser Anteilseigner bereits aus einem anderen öffentlichen Register hervorgeht, muss auch dieser gemeldet werden.

 

2. Existiert bei gemeinnützigen juristischen Personen (etwa der gemeinnützigen GmbH) eine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter? Transparenzregister

Das Gesetz zum Transparenzregister unterscheidet nicht zwischen eigen- und gemeinnützigen juristischen Personen. Es finden damit die allgemeinen Vorschriften aus § 3 Abs. 1 und 2 GwG zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten Anwendung. Wenn keine natürliche Person als wahrer wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die ermittelte Person wirtschaftlich Berechtigter ist, greift die Fiktion aus § 3 Absatz 2 Satz 5 GwG, es gilt dann als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner. Soweit sich dieser fiktive wirtschaftlich Berechtigte bereits aus den Registern ergibt, muss eine gesonderte Meldung nicht stattfinden (§ 20 Abs. 2 GwG).

 

3. Müssen auch fiktiv wirtschaftlich Berechtigte gemeldet werden? Transparenzregister

Ja. Soweit das Gesetz eine solche Fiktion wie in § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG aufstellt, besteht eine entsprechende Meldepflicht. Ergeben sich die fiktiven wirtschaftlich Berechtigten nicht aus öffentlichen Registern (vgl. § 20 Abs. 2 GwG), ist eine Eintragung ins Transparenzregister notwendig.

 

4. Entfällt mit Blick auf die Mitteilungsfiktion in § 20 Abs. 2 GwG die Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 GwG, wenn sich das wirtschaftliche Interesse im Sinne des § 19 Abs. 3 GwG bereits in einer Variante aus beispielsweise dem Handelsregister ergibt? Ist es also zutreffend, dass bei eventuellen zusätzlichen Kriterien, aus denen sich die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter ergibt, keine Meldepflicht besteht?

Es ist in diesem Falle ausreichend, wenn sich der wirtschaftlich Berechtigte aus dem Handelsregister ergibt. Soweit sich nämlich die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu dem/den wirtschaftlich Berechtigten aus dem Handelsregister ergeben, gilt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt (§ 20 Abs. 2 GwG). Dann ist eine gesonderte Mitteilung an das Transparenzregister nicht erforderlich.

Beispiel: Wenn ein Gesellschafter 30% der Anteile der Vereinigung hält und zusätzlich 90% der Stimmrechte qua Stimmbindung kontrolliert, so greift die Mitteilungsfiktion aus § 20 Abs. 2 GwG bereits dann, wenn sich seine Gesellschafterstellung aus der Gesellschafterliste ergibt. Sobald die wirtschaftliche Berechtigung qua Gesellschafterstellung entfällt und sich damit nicht mehr aus dem Handelsregister ergibt, ist eine Eintragung aufgrund der Stimmbindungsvereinbarung notwendig (sofern diese sich nicht auch aus Registern nach § 20 Abs. 2 GwG ergibt).

 

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5. Wie weit reicht die Fiktion des § 20 Abs. 2 GwG? Reicht es, dass sich der wirtschaftlich Berechtigte aus einer Zusammenschau von Eintragungen und Dokumenten im Sinne von § 20 Abs. 2 GwG ergibt?

Die Pflicht mit Mitteilung an das Transparenzregister nach § 20 Abs. 1 GwG gilt dann als erfüllt, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (§ 19 Abs. 1 GwG) bereits aus elektronisch abrufbaren Dokumenten und Eintragungen ergeben, die in § 22 Abs. 1 GwG aufgeführt sind. Es ist zutreffend, dass die entsprechende Mitteilungspflicht bereits dann entfällt, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten infolge einer Zusammenschau dieser Dokumente und Eintragungen in den in § 20 Abs. 2 GwG aufgeführten Registern ergeben.

Bei einer Beteiligungskette greift diese Meldefiktion also auch dann, wenn bei einer Tochtergesellschaft nur eine Muttergesellschaft als Anteilseigner steht und der wirtschaftlich Berechtigte der Muttergesellschaft sich wiederum aus den Registern ergibt und dieser gleichzeitig wirtschaftlich Berechtigter der Tochtergesellschaft ist. In dieser Konstellation profitiert auch die Tochtergesellschaft von der Meldefiktion aus § 20 Abs. 2 GwG.

 

6. Sollte eine Eintragung im Handelsregister nicht vollständig sein, muss eine ergänzende Meldung an das Transparenzregister erfolgen? Ist diese Meldung zuerst an das Transparenzregister oder an das Handelsregister zu erstatten?

In diesem Fall ist eine Meldung an das Handelsregister zu machen. Für die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt wiederum die Meldefiktion des § 20 Abs. 2 GwG, d.h. soweit sich die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu dem/den wirtschaftlich Berechtigten aus dem Handelsregister ergeben, gilt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt. Dann ist eine gesonderte Meldung nicht erforderlich.

 

7. Stichwort Stichwort geänderter § 40 GmbHG – Transparenzregister

Der seit dem 26.06.2017 geltende § 40 GmbHG fordert, dass der Liste der Gesellschafter auch die jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital entnommen werden kann. Dies ist vielfach nicht gegeben. Daher stellt sich für viele GmbHs die Frage, ob sie gleichwohl von der Fiktionswirkung des § 20 Abs. 2 GwG profitieren können, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind?

Eine Anmeldung einer GmbH zum Transparenzregister ist nicht erforderlich, wenn bei der Gesellschafterliste nur die Angabe der prozentualen Beteiligung am Stammkapital fehlt. Dies verhindert nicht, dass § 20 Abs. 2 GwG Anwendung finden kann.

 

8. Stichwort Anteilseigner ausländischer Gesellschaften bei Beteiligungsketten: Sind die Meldepflichten im Sinne des § 20 Abs. 1 GwG eines betroffenen Unternehmens dann auf die erste Stufe beschränkt, wenn dessen Anteilseigner seinen Sitz im Ausland hat?

Gemäß § 20 Abs. 1 GwG haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften die Pflicht, Angaben zur natürlichen Person des wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 GwG) an das Transparenzregister zu melden. Wenn in einer Beteiligungskette der wirtschaftlich Berechtigte erst an der Spitze der Kette steht, so statuiert § 20 Abs. 1 GwG zunächst einmal die Pflicht, die Angaben über diesen wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen. Ob sich der wirtschaftlich Berechtigte im Ausland befindet oder nicht, spielt für die Pflicht keine Rolle. Es sind also auch ausländische wirtschaftlich Berechtigte zu melden.

Es ist aber zu beachten, dass für die mitteilungspflichtigen Gesellschaften keine Nachforschungspflicht entlang der Beteiligungskette besteht. Vielmehr sind im Innenverhältnis zur Gesellschaft die Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigter sind oder von einem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, selbst verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben über die wirtschaftliche Berechtigung zu übermitteln (§ 20 Abs. 3 Satz 1 GwG). Stehen Anteilseigner unter der mittelbaren Kontrolle eines wirtschaftlich Berechtigten, so trifft die Mitteilungspflicht gegenüber der Gesellschaft den wirtschaftlich Berechtigten selbst (§ 20 Abs. 3 Satz 5 GwG). Auch diese Pflichten gelten unabhängig davon, ob der Anteilseigener bzw. wirtschaftlich Berechtigte seinen Sitz im Ausland hat oder nicht. Die Gesellschaft meldet dann die so erlangten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten an das Register weiter, wenn diese nicht schon aus anderen Registern hervorgehen (§ 20 Abs. 1, 2 GwG). Sind die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits in den Registern aus § 20 Abs. 2 GwG enthalten, so treffen auch die Anteilseigener bzw. den wirtschaftlich Berechtigten im Innenverhältnis zur Gesellschaft auch keine Angabepflicht (§ 20 Abs. 4 GwG).

Hat eine Gesellschaft keine positive Kenntnis (erlangt), wer ihr wirtschaftlich Berechtigter am Ende der Beteiligungskette ist, so muss sie nicht nachforschen. In einem solchen Fall greifen die Regeln über den fiktiven wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG): Kann keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter nach den Kriterien des § 3 GwG ermittelt werden oder bestehen Zweifel, dass eine natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter ist, so „…gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners“. Wenn sich der fiktive wirtschaftlich Berechtigte dann aus den Registern nach § 20 Abs. 2 GwG ergibt, profitiert die Gesellschaft wiederum von der Mitteilungsfiktion und muss keine gesonderte Meldung an das Transparenzregister vornehmen.

 

9.An das Transparenzregister erfolgt keine Konzernmeldung. Wie wird bei verschachtelten Strukturen verfahren? Betrachtet man die jeweilige Gesellschaft und meldet für die jeweilige Gesellschaft den wirtschaftlich Berechtigten oder muss man sämtliche Beteiligungen „durchschauen“, so dass man letztendlich doch wieder bei der Konzernmeldung wäre?

Es wird jede einzelne Gesellschaft betrachtet. Dabei sind jedoch auch die jeweiligen Beteiligungen zu berücksichtigen.

 

10.Müssen als wirtschaftlich Berechtigte auch Unterbeteiligte gemeldet werden, die im Zuge der Unterbeteiligung auf mehr als 25 % kommen? Transparenzregister

Soweit eine Unterbeteiligung dazu führt, dass die Vereinigung unter der mittelbaren Kontrolle eines wirtschaftlich Berechtigten steht (§ 3 Absatz 2 Satz 2 GwG), ist von einer Meldepflicht auszugehen.

 

 

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