Transparenzregister – Mitteilungspflicht nach § 20 GwG

Diese Mitteilungspflichten nach § 20 GwG müssen Sie beachten! Welche Neuerungen ergeben sich mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz? Im folgenden Informationsblog erhalten Sie die neusten Regelungen des TraFinG.

Mit dem TraFinG erfolgt die Umstellung des Transparenzregisters von einem Auffangregister auf ein Vollregister. Hierzu wird die Mitteilungsfiktion aufgehoben, nach der bislang diejenigen Rechteinheiten, deren Eigentums- und Kontrollstruktur und damit deren wirtschaftlich Berechtigter aus anderen Registern (insbesondere Handelsregister, aber auch Genossenschafts- und Vereinsregister) ermittelbar ist, die Pflicht zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung ins Transparenzregister als erfüllt gilt.

Das sind die wichtigsten 6 Neuerungen, welche ab 01. August 2021 gelten:

  1. Mitteilungsfunktion ist aufgehoben.
  2. Vereinfachungen gelten nur noch für Vereine.
  3. Erheben von Angaben zum Zweck der Identifizierung: Eine Erhebung der Angaben aus dem Transparenzregister genügt zur Erfüllung der Pflicht zur Erhebung der Angaben nicht.
  4. Überprüfung dieser Angaben zum Zweck der Identifizierung: Der Verpflichtete muss bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Vereinigungen nach § 20 GwG oder Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG keine über die Einsicht in das Transparenzregister hinausgehenden Maßnahmen zur Erfüllung seiner Pflicht nach Satz 1 ergreifen.
  5. Regelungen für „börsennotierte Gesellschaften“ wird in § 3 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes beibehalten.
  6. Friten für die Meldungen an das Transparenzregister: Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften

 

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Transparenzregister - Mitteilungspflicht nach § 20 GwG

 

Transparenzregister – Mitteilungspflicht § 20 GwG auf einen Blick

Zur Meldung verpflichtete Personen sind gemäß § 20 Abs. 1 GwG juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Diese haben ihre wirtschaftlich Berechtigten zu melden. Dies bedeutet, dass hiervon die Gesellschaften selbst getroffen werden, sodass deren Leitungsorgane die Einhaltung der Meldepflichten zu beachten haben.

Betroffen sind insbesondere Kapitalgesellschaften wie AG, SE, GmbH und KGaA; Personenhandelsgesellschaften wie OHG und KG sowie rechtsfähige Stiftungen, Genossenschaften, Vereine und Partnerschaftsgesellschaften.

Die GbR unterliegt dagegen nicht den Meldepflichten, da es sich um keine eingetragene Personengesellschaft handelt.

Sonderregelungen gelten für Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG. Hiernach trifft den Verwalter eines Trusts, der seinen Wohnsitz oder Sitz in Deutschland hat, die Mitteilungspflicht. Gleiches gilt auch für Treuhänder nichtrechtsfähiger Stiftungen oder ähnlicher Rechtgestaltungen, sofern dieser seinen Wohnsitz oder Sitz in Deutschland hat.

Die Mitteilungspflicht § 20 GWG zielt darauf ab, öffentlich zu machen, welche natürliche Person hinter einer Gesellschaft steht (wirtschaftlich Berechtigte von Gesellschaften).

Hierbei verwendet das Gesetz den Begriff des „wirtschaftlich Berechtigten“, der in § 3 GwG definiert wird. Hierzu zählen Anteilseigner, Stimmrechtsinhaber sowie Personen, die auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. In jedem Fall kann nur eine natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter sein, vgl. § 3 Abs. 1 GwG. Lässt sich keine natürliche Person ermitteln, greift die Fiktion des § 3 Abs. 2 Satz 5 ein. Anteilseigner, die mehr als 25 % der Kapitalanteile einer Gesellschaft halten, gelten als wirtschaftlich Berechtigte i.S.d. § 3 Abs. 2 GwG. Hierbei genügt auch eine mittelbare Beteiligung, etwa durch eine zwischengeschaltete Gesellschaft, auf die die natürliche Person entsprechenden Einfluss ausüben kann.

Gleiches gilt, wenn eine natürliche Person mehr als 25 % der Stimmrechte an einer Gesellschaft kontrolliert. Auch hier lässt es das Gesetz für die Einstufung als „wirtschaftlich Berechtigter“ neben unmittelbaren Einflussmöglichkeiten ausreichen, wenn die Stimmrechte auf einer mittelbaren Beteiligung basieren.

Das Gesetz stuft ferner diejenigen natürlichen Personen als wirtschaftlich Berechtigte ein, die auf sonstige vergleichbare Weise Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben. Ausreichend ist ein beherrschender Einfluss einer natürlichen Person auf eine Vereinigung i.S.d. § 290 Abs. 2 bis 4 HGB.

Unter Kontrolle auf vergleichbare Weise fallen auch Absprachen zwischen mehreren Anteilseignern. Eine solche Absprache betrifft insbesondere Treuhand-, Stimmbindungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarungen. Insofern ist Vorsicht geboten, selbst wenn keiner der Gesellschafter mehr als 25% der Kapital- oder Stimmrechte auf sich vereint.

Es kann bereits genügen, dass mehrere Gesellschafter, die jeweils unter 25% Kapitalanteile und Stimmrechte haben, in einem Stimmbindungspool gebunden sind, um als wirtschaftlich Berechtigte angesehen zu werden, sofern der Pool insgesamt Stimmrechte ausfüllt, die insgesamt über 25% liegen.

 

Alle Rechtseinheiten sind verpflichtet den Eintrag im Transparenzregister vorzunehmen

Alle Rechtseinheiten sind fortan verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister positiv zur Eintragung mitzuteilen. Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität der Daten liegt fortan klar abgrenzbar bei den Rechtseinheiten.

Die verbindliche Mitteilung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten wird damit dort angesiedelt, wo sie am zuverlässigsten und gesamtwirtschaftlich kosteneffizientesten erfüllt werden kann und wo zudem bereits jetzt auf Grundlage des § 20 Absatz 1 Geldwäschegesetz die Pflicht besteht, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren und zu aktualisieren.

Die multiple Ermittlung durch verschiedenste Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen Kundensorgfaltspflichteten in Bezug auf eine Rechtseinheit wird durch die Ermittlung, Mitteilung und ggf. Aktualisierung durch diese Rechtseinheit selbst ersetzt.

 

Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten

In Bezug auf einen wirtschaftlich Berechtigten hat der Verpflichtete zum Zweck der Identifizierung zumindest dessen Vor- und Nachnamen und, soweit dies in Ansehung des im Einzelfall bestehenden Risikos der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung angemessen ist, weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben.

Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten dürfen unabhängig vom festgestellten Risiko erhoben werden. Die Erhebung der Angaben hat beim Vertragspartner oder der gegebenenfalls für diesen auftretenden Personen zu erfolgen.

 

Erhebung der Angaben zum Zweck der Identifzierung

§ 1 GwG wird wie folgt geändert:

  1. a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Identifizierung im Sinne dieses Gesetzes besteht aus

  1. dem Erheben von Angaben zum Zweck der Identifizierung und
  2. der Überprüfung dieser Angaben zum Zweck der Identifizierung.

 

Eine Erhebung der Angaben aus dem Transparenzregister genügt zur Erfüllung der Pflicht zur Erhebung der Angaben nicht.

Werden bei Trusts oder anderen Rechtsgestaltungen nach § 21 die wirtschaftlich Berechtigten nach besonderen Merkmalen oder nach einer Kategorie bestimmt, so hat der Verpflichtete ausreichende Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, um zum Zeitpunkt der Ausführung der Transaktion oder der Ausübung seiner Rechte die Identität des wirtschaftlich Berechtigten feststellen zu können.

 

Überprüfung der Angaben zum Zweck der Identifzierung

Zur Überprüfung der nach § 11 Absatz 5 erhobenen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten hat sich der Verpflichtete durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass die Angaben zutreffend sind.

Im Falle der Identifizierung anlässlich der Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 hat der Verpflichtete einen Nachweis der Registrierung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 oder einen Auszug der im Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen.

Der Verpflichtete muss bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Vereinigungen nach § 20 oder Rechtsgestaltungen nach § 21 keine über die Einsicht in das Transparenzregister hinausgehenden Maßnahmen zur Erfüllung seiner Pflicht nach Satz 1 ergreifen, wenn die nach § 11 Absatz 5 erhobenen Angaben mit den Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten im Transparenz-register übereinstimmen und keine sonstigen Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Identität der wirtschaftlich Berechtigten, ihrer Stellung als wirtschaftlich Berechtigten oder der Richtigkeit sonstiger Angaben nach § 19 Absatz 1 begründen oder die auf ein höheres Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß § 15 Absatz 2 hindeuten.

 

Organisierter Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes

Entsprechend der Regelung in Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a) (i) der EU-Geldwäscherichtlinie soll bei der Definition des wirtschaftlich Berechtigten die spezifische Ausnahmeregelung für Unternehmen, deren Wertpapiere an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind oder die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen („börsennotierte Gesellschaften“), in § 3 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes beibehalten werden.

Der entsprechende Änderungsbefehl wird daher aus dem Regierungsentwurf gestrichen und eventueller Änderungsbedarf in Bezug auf die Definition des wirtschaftlich Berechtigten erst abhängig von der Fortentwicklung der unionsrechtlichen Vorgaben erneut überprüft.

 

Digitalisierung und elektronische Identitätsprüfung

Konkret soll die Verordnungsermächtigung nunmehr auch erlauben, dass entsprechende Verfahren, deren Grundlagen und Sicherheitsanforderungen derzeit noch nicht umfassend geregelt sind, auch im Bereich der geldwäsche-rechtlichen Identifizierung erprobt werden können. Eine entsprechende Erprobungsmöglichkeit ist für einen anderen Regelungsbereich bereits im Bundesmeldegesetz vorgesehen (§ 29 Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes).

Zur Sicherstellung eines hinreichenden Sicherheitsniveaus während der Erprobung sowie zur Gewinnung von Erkenntnissen über die Bewährung des Verfahrens soll die Zulassung durch die Aufsichtsbehörde mit Nebenbestimmungen versehen werden, deren Eckpunkte in der Rechtsverordnung angelegt sein werden.

In Betracht kommt etwa die Anforderung an den Verpflichteten, neben dem zu erprobenden Verfahren auch ein weiteres, bereits zugelassenes Verfahren zur Identitätsüberprüfung wie eine Identitätsüberprüfung mittels des elektronischen Identitätsnachweises anzubieten. Vor Zulassung eines zu erprobenden Verfahrens ist entsprechend der Regelung des § 29 Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes eine Bestätigung der Sicherheit des Verfahrens durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erforderlich. In der Rechtsverordnung wird ein klarer Bewertungsmaßstab für die Sicherheitsbewertung festzuschreiben sein.

 

Erleichterungen für Vereine

Für eingetragene Vereine nach § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erstellt die registerführende Stelle anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten eine Eintragung in das Transparenzregister, ohne dass es hierfür einer Mitteilung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 bedarf.

Im Rahmen dieser Eintragung werden alle Mitglieder des Vorstands eines Vereins mit den Daten nach § 19 Absatz 1 als wirtschaftliche Berechtigte nach § 3 Absatz 2 Satz 5 im Transparenzregister erfasst. Soweit diese Daten nicht im Vereinsregister vorhanden sind, wird als Wohnsitzland Deutschland und als einzige Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Die nach Satz 1 eingetragenen Daten gelten als Angaben des Vereins, soweit der Verein der registerführenden Stelle keine abweichenden Angaben mitgeteilt hat.

 

Bis wann müssen die Eintragungen im Transparenzregister erfolgen

Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften nach § 20 Absatz 1, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister am 31. Juli 2021 nach der bis einschließlich zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung des § 20 Absatz 2 als erfüllt galt, haben die in § 19 Absatz 1 auf-geführten Angaben,

  1. sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt bis zum 31. März 2022,
  2. sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum 30. Juni 2022,
  3. in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022

der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

 

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