Transparenzregister-Stiftungen

Transparenzregister-Stiftungen – Die Bundesverwaltung hat nun Auslegungshinweise zu FAQ Stiftungen veröffentlicht.

Am 26.06.2017 ist das Ge­setz zur Um­set­zung der Vier­ten EU-Geld­wä­sche­richt­li­nie, zur Aus­füh­rung der EU-Geldtrans­fer­ver­ord­nung und zur Neu­or­ga­ni­sa­ti­on der Zen­tral­stel­le für Fi­nanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chun­gen in Kraft ge­tre­ten.

In dem dort un­ter Ar­ti­kel 1 ver­an­ker­ten Ge­setz über das Auf­spü­ren von Ge­win­nen aus schwe­ren Straf­ta­ten (Geld­wä­sche­ge­setz – GwG) be­fin­den sich im Ab­schnitt 4 (§§ 18 – 26 GwG) Re­ge­lun­gen zum Trans­pa­renz­re­gis­ter.

 

Transparenzregister-Stiftungen

Bei dem Trans­pa­renz­re­gis­ter han­delt es sich um ein Re­gis­ter zur Er­fas­sung und Zu­gäng­lich­ma­chung von An­ga­ben über den wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten.

Ju­ris­ti­sche Per­so­nen des Pri­vat­rechts und ein­ge­tra­ge­ne Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ha­ben die in § 19 Abs. 1 GwG auf­ge­führ­ten An­ga­ben zu den wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten die­ser Ver­ei­ni­gun­gen ein­schließ­lich des Wohn­sitz­lan­des ein­zu­ho­len, auf­zu­be­wah­ren, auf ak­tu­el­lem Stand zu hal­ten und der re­gis­ter­füh­ren­den Stel­le (der Bun­des­an­zei­ger-Ver­lag GmbH) un­ver­züg­lich zur Ein­tra­gung in das Trans­pa­renz­re­gis­ter mit­zu­tei­len. Die Mit­tei­lun­gen ha­ben erst­mals bis zum 1. Ok­to­ber 2017 zu er­fol­gen.

Das GwG bein­hal­tet je­doch in § 20 zwei Aus­nah­men, die Mel­dun­gen ent­behr­lich ma­chen:

  • Die Mit­tei­lun­gen gel­ten als er­füllt, wenn sich die in § 19 Abs. 1 GwG auf­ge­führ­ten An­ga­ben be­reits aus den in § 22 Abs. 1 GwG auf­ge­führ­ten Do­ku­men­ten und Ein­tra­gun­gen er­ge­ben, die aus den dort auf­ge­führ­ten Re­gis­tern elek­tro­nisch ab­ruf­bar sind.
  • Bei Ge­sell­schaf­ten, die an ei­nem or­ga­ni­sier­ten Markt nach § 2 Abs. 5 WpHG no­tiert sind oder dem Ge­mein­schafts­recht ent­spre­chen­den Trans­pa­renzan­for­de­run­gen im Hin­blick auf Stimm­rech­te oder gleich­wer­ti­gen in­ter­na­tio­na­len Stan­dards un­ter­lie­gen, gilt die Pflicht zur Mit­tei­lung stets als er­füllt.

Die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le (der Bun­des­an­zei­ger) un­ter­steht der Rechts- und Fach­auf­sicht durch das Bun­des­ver­wal­tungs­amt (BVA). Recht­li­che Aus­künf­te zu dem Trans­pa­renz­re­gis­ter wer­den da­her vom Bun­des­ver­wal­tungs­amt er­teilt.

Für Ord­nungs­wid­rig­kei­ten nach § 56 Abs. 1 Nr. 52 – 56 GwG ist das BVA Ver­wal­tungs­be­hör­de nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 Ge­setz über Ord­nungs­wid­rig­kei­ten.

Transparenzregister-Stiftungen

 

1.Muss eine Stiftung, die im Stiftungsverzeichnis eingetragen ist, zur Eintragung im Transparenzregister angemeldet werden?

Die Anmeldung einer rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts ist zwingend. Die Eintragung in das Stiftungsverzeichnis ist nicht ausreichend. Bei nichtrechtsfähigen Stiftungen gilt dies entsprechend, wenn der Stiftungszweck aus der Sicht des Stifters eigennützig ist (vgl. § 21 Abs. 2 i.V. m. § 21 Abs. 1 GwG).

Für öffentlich-rechtliche Stiftungen gilt die Meldepflicht nicht.

 

2.Sind von gemeinnützigen rechtsfähigen Förderstiftungen, die Fördergelder an Körperschaften aber auch an natürliche Personen (z. B. Studenten) vergeben, sämtliche Fördermittelempfänger als wirtschaftlich Berechtigte zu benennen?

Begünstigte im Sinne von § 3 Absatz 3 Nummer 3 GwG sind bei rechtsfähigen Stiftungen nur die Destinatäre, bei denen sich aus dem Stiftungsgeschäft ergibt, dass diese einen Anspruch auf Leistungen der Stiftung haben. Sofern diese Person noch nicht bestimmt ist, ist die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen in erster Linie verwaltet oder verteilt werden soll und die sich aus dem Stiftungsgeschäft ergibt, zu melden (§ 3 Absatz 3 Nummer 4 GwG).

Die 4. Geldwäscherichtlinie (EU/2015/849), die dem Geldwäschegesetz zugrunde liegt, sieht vor, dass nur die „in erster Linie“ Begünstigten wirtschaftlich Berechtigte sind. Insofern ist das Geldwäschegesetz an dieser Stelle entsprechend der Richtlinie eng auszulegen.

Bei einer großen Anzahl von wechselnden Begünstigten, die nicht namentlich im Stiftungsgeschäft bezeichnet sind, ist damit nicht jeder einzelne als wirtschaftlich Berechtigter an das Transparenzregister zu melden.

 

3.Nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 GwGist jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist, zu melden. Sind damit Personen gemeint, die in der Satzung als Begünstigte bestimmt worden sind oder gilt die Regelung für alle Personen, die Leistungen aus dem verwalteten Vermögen erhalten?

Begünstigte im Sinne von § 3 Absatz 3 Nummer 3 GwG sind bei rechtsfähigen Stiftungen nur die Destinatäre, bei denen sich aus dem Stiftungsgeschäft ergibt, dass diese einen Anspruch auf Leistungen der Stiftung haben.

Sofern diese Person noch nicht bestimmt ist, ist die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen in erster Linie verwaltet oder verteilt werden soll und die sich aus dem Stiftungsgeschäft ergibt, zu melden (§ 3 Absatz 3 Nummer 4 GwG).

Die 4. Geldwäscherichtlinie (EU/2015/849), die dem Geldwäschegesetz zugrunde liegt, sieht vor, dass nur die „in erster Linie“ Begünstigten wirtschaftlich Berechtigte sind. Insofern ist das Geldwäschegesetz an dieser Stelle entsprechend der Richtlinie eng auszulegen. Bei einer großen Anzahl von wechselnden Begünstigten, die nicht namentlich im Stiftungsgeschäft bezeichnet sind, ist damit nicht jeder einzelne als wirtschaftlich Berechtigter an das Transparenzregister zu melden.

 

4.Wie sind noch unbekannte künftige Begünstigte einer Gruppe (§ 3 Abs. 3 Nr. 4 GwG) zu benennen? Welches Formular des Transparenzregisters ist zu verwenden?

Die Gruppe von künftigen Begünstigten nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 GwG ist wie im Stiftungsgeschäft bezeichnet zu benennen. Die Möglichkeit zur Angabe von Gruppen als wirtschaftliche Berechtigte wird zeitnah erstellt.

 

5. Sind auch die möglichen Ausfallbegünstigten, also diejenigen zu benennen, die erst dann begünstigt werden, wenn keine Begünstigten höherer Klassen vorhanden sind oder besteht die Meldepflicht erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Begünstigung?

Siehe Antwort auf Frage 4. Zunächst ist entscheidend, dass die Begünstigten im Stiftungsgeschäft bezeichnet sind. Sind diese dort nur als Ausfallbegünstigte bezeichnet, so erhalten sie erst einen Anspruch gegen die Stiftung, wenn die Begünstigten höherer Klassen ausgefallen sind. Dann sind sie als wirtschaftlich Berechtigte zu melden.

 

6. Wer ist zu melden, wenn z. B. eine gemeinnützige Stiftung zu dem Ergebnis kommt, dass sie keine Begünstigten nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GwG als wirtschaftlich Berechtigte melden kann (weil diese im Stiftungsgeschäft nicht konkretisiert sind)? Greift dann § 3 Abs. 3 Nr. 2 GwG (wirtschaftlich Berechtigter ist jedes Vorstandsmitglied)?

Ja. Diese Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 Nr. 2 GwG besteht für Stiftungen uneingeschränkt.

 

7. Sind auch Stifter wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des § 3 Abs. 3 GwG-Geldwäschegesetzes?

Der Stifter kann nur als Begünstigter (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 GwG) als wirtschaftlich Berechtigter erfasst sein. Der Stifter ist also nicht als solcher als wirtschaftlich Berechtigter zu erfassen, wenn er nicht zugleich Begünstigter der Stiftung ist. Hätte der Gesetzgeber den Stifter – auch sonst – als wirtschaftlich Berechtigten erfassen wollen, hätte er dies ausdrücklich in § 3 Abs. 3 GwG normiert.

 

8. Müssen eingetragene Fördervereine und rechtsfähige Stiftungen die gleichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten mitteilen?

Nein. Wer wirtschaftlich Berechtigter ist ergibt sich:

  • bei eingetragenen Fördervereinen aus § 3 Abs. 1 und 2 GwGund
  • bei rechtsfähigen Stiftungen aus § 3 Abs. 1 und 3 GwG.

Eingetragene Fördervereine müssen also z. B. Begünstige nicht melden, da für sie § 3 Abs. 3 Nr. 3 GwG nicht gilt (§ 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 2 GwG).

Quelle: http://www.bva.bund.de/DE/Themen/Verwaltungsdienstleistungen/Transparenzregister/transparenzregister_node.html

 

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Das neue Geldwäschegesetz 2017 mit einem Klick zum Download. Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) schreibt den Verpflichteten vor, dass interne Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche ergriffen werden müssen. Zu den internen Sicherungsmaßnahmen zählt auch die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten entweder unmittelbar durch Gesetz oder aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörden.

Zu den Aufgaben des Geldwäschebeauftragten zählen u.a. die Weiterentwicklung und Umsetzung des internen Kontrollsystems zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und kriminellen Handlungen sowie zur Einhaltung aller relevanten Embargobestimmungen. Neben der konzeptionellen Entwicklung eines Risk Assessments ist ein risikoorientierter Überwachungsplan durch den Geldwäschebeauftragten abzuleiten. Unser Geldwäsche & Fraud – Kompaktpaket für Geldwäschebeauftragte ermöglicht den Erwerb und den Nachweis der Sachkunden für den Geldwäschebeauftragten und den stv. Geldwäschebeauftragten.

 

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