Transparenzregister-Stiftungen
Transparenzregister-Stiftungen – Die Bundesverwaltung hat nun Auslegungshinweise zu FAQ Stiftungen veröffentlicht.
Am 26.06.2017 ist das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in Kraft getreten.
In dem dort unter Artikel 1 verankerten Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) befinden sich im Abschnitt 4 (§§ 18 – 26 GwG) Regelungen zum Transparenzregister.
Bei dem Transparenzregister handelt es sich um ein Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten.
Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften haben die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einschließlich des Wohnsitzlandes einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle (der Bundesanzeiger-Verlag GmbH) unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Die Mitteilungen haben erstmals bis zum 1. Oktober 2017 zu erfolgen.
Das GwG beinhaltet jedoch in § 20 zwei Ausnahmen, die Meldungen entbehrlich machen:
- Die Mitteilungen gelten als erfüllt, wenn sich die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben bereits aus den in § 22 Abs. 1 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen ergeben, die aus den dort aufgeführten Registern elektronisch abrufbar sind.
- Bei Gesellschaften, die an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 5 WpHG notiert sind oder dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechte oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, gilt die Pflicht zur Mitteilung stets als erfüllt.
Die registerführende Stelle (der Bundesanzeiger) untersteht der Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesverwaltungsamt (BVA). Rechtliche Auskünfte zu dem Transparenzregister werden daher vom Bundesverwaltungsamt erteilt.
Für Ordnungswidrigkeiten nach § 56 Abs. 1 Nr. 52 – 56 GwG ist das BVA Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
Transparenzregister-Stiftungen
1.Muss eine Stiftung, die im Stiftungsverzeichnis eingetragen ist, zur Eintragung im Transparenzregister angemeldet werden?
Die Anmeldung einer rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts ist zwingend. Die Eintragung in das Stiftungsverzeichnis ist nicht ausreichend. Bei nichtrechtsfähigen Stiftungen gilt dies entsprechend, wenn der Stiftungszweck aus der Sicht des Stifters eigennützig ist (vgl. § 21 Abs. 2 i.V. m. § 21 Abs. 1 GwG).
Für öffentlich-rechtliche Stiftungen gilt die Meldepflicht nicht.
2.Sind von gemeinnützigen rechtsfähigen Förderstiftungen, die Fördergelder an Körperschaften aber auch an natürliche Personen (z. B. Studenten) vergeben, sämtliche Fördermittelempfänger als wirtschaftlich Berechtigte zu benennen?
Begünstigte im Sinne von § 3 Absatz 3 Nummer 3 GwG sind bei rechtsfähigen Stiftungen nur die Destinatäre, bei denen sich aus dem Stiftungsgeschäft ergibt, dass diese einen Anspruch auf Leistungen der Stiftung haben. Sofern diese Person noch nicht bestimmt ist, ist die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen in erster Linie verwaltet oder verteilt werden soll und die sich aus dem Stiftungsgeschäft ergibt, zu melden (§ 3 Absatz 3 Nummer 4 GwG).
Die 4. Geldwäscherichtlinie (EU/2015/849), die dem Geldwäschegesetz zugrunde liegt, sieht vor, dass nur die „in erster Linie“ Begünstigten wirtschaftlich Berechtigte sind. Insofern ist das Geldwäschegesetz an dieser Stelle entsprechend der Richtlinie eng auszulegen.
Bei einer großen Anzahl von wechselnden Begünstigten, die nicht namentlich im Stiftungsgeschäft bezeichnet sind, ist damit nicht jeder einzelne als wirtschaftlich Berechtigter an das Transparenzregister zu melden.
3.Nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 GwGist jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist, zu melden. Sind damit Personen gemeint, die in der Satzung als Begünstigte bestimmt worden sind oder gilt die Regelung für alle Personen, die Leistungen aus dem verwalteten Vermögen erhalten?
Begünstigte im Sinne von § 3 Absatz 3 Nummer 3 GwG sind bei rechtsfähigen Stiftungen nur die Destinatäre, bei denen sich aus dem Stiftungsgeschäft ergibt, dass diese einen Anspruch auf Leistungen der Stiftung haben.
Sofern diese Person noch nicht bestimmt ist, ist die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen in erster Linie verwaltet oder verteilt werden soll und die sich aus dem Stiftungsgeschäft ergibt, zu melden (§ 3 Absatz 3 Nummer 4 GwG).
Die 4. Geldwäscherichtlinie (EU/2015/849), die dem Geldwäschegesetz zugrunde liegt, sieht vor, dass nur die „in erster Linie“ Begünstigten wirtschaftlich Berechtigte sind. Insofern ist das Geldwäschegesetz an dieser Stelle entsprechend der Richtlinie eng auszulegen. Bei einer großen Anzahl von wechselnden Begünstigten, die nicht namentlich im Stiftungsgeschäft bezeichnet sind, ist damit nicht jeder einzelne als wirtschaftlich Berechtigter an das Transparenzregister zu melden.
4.Wie sind noch unbekannte künftige Begünstigte einer Gruppe (§ 3 Abs. 3 Nr. 4 GwG) zu benennen? Welches Formular des Transparenzregisters ist zu verwenden?
Die Gruppe von künftigen Begünstigten nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 GwG ist wie im Stiftungsgeschäft bezeichnet zu benennen. Die Möglichkeit zur Angabe von Gruppen als wirtschaftliche Berechtigte wird zeitnah erstellt.
5. Sind auch die möglichen Ausfallbegünstigten, also diejenigen zu benennen, die erst dann begünstigt werden, wenn keine Begünstigten höherer Klassen vorhanden sind oder besteht die Meldepflicht erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Begünstigung?
Siehe Antwort auf Frage 4. Zunächst ist entscheidend, dass die Begünstigten im Stiftungsgeschäft bezeichnet sind. Sind diese dort nur als Ausfallbegünstigte bezeichnet, so erhalten sie erst einen Anspruch gegen die Stiftung, wenn die Begünstigten höherer Klassen ausgefallen sind. Dann sind sie als wirtschaftlich Berechtigte zu melden.
6. Wer ist zu melden, wenn z. B. eine gemeinnützige Stiftung zu dem Ergebnis kommt, dass sie keine Begünstigten nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GwG als wirtschaftlich Berechtigte melden kann (weil diese im Stiftungsgeschäft nicht konkretisiert sind)? Greift dann § 3 Abs. 3 Nr. 2 GwG (wirtschaftlich Berechtigter ist jedes Vorstandsmitglied)?
Ja. Diese Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 Nr. 2 GwG besteht für Stiftungen uneingeschränkt.
7. Sind auch Stifter wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des § 3 Abs. 3 GwG-Geldwäschegesetzes?
Der Stifter kann nur als Begünstigter (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 GwG) als wirtschaftlich Berechtigter erfasst sein. Der Stifter ist also nicht als solcher als wirtschaftlich Berechtigter zu erfassen, wenn er nicht zugleich Begünstigter der Stiftung ist. Hätte der Gesetzgeber den Stifter – auch sonst – als wirtschaftlich Berechtigten erfassen wollen, hätte er dies ausdrücklich in § 3 Abs. 3 GwG normiert.
8. Müssen eingetragene Fördervereine und rechtsfähige Stiftungen die gleichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten mitteilen?
Nein. Wer wirtschaftlich Berechtigter ist ergibt sich:
- bei eingetragenen Fördervereinen aus § 3 Abs. 1 und 2 GwGund
- bei rechtsfähigen Stiftungen aus § 3 Abs. 1 und 3 GwG.
Eingetragene Fördervereine müssen also z. B. Begünstige nicht melden, da für sie § 3 Abs. 3 Nr. 3 GwG nicht gilt (§ 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 2 GwG).
Quelle: http://www.bva.bund.de/DE/Themen/Verwaltungsdienstleistungen/Transparenzregister/transparenzregister_node.html
Seminar Geldwäschebeauftragter – Seminar Geldwäschebeauftragter
Das neue Geldwäschegesetz 2017 mit einem Klick zum Download. Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) schreibt den Verpflichteten vor, dass interne Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche ergriffen werden müssen. Zu den internen Sicherungsmaßnahmen zählt auch die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten entweder unmittelbar durch Gesetz oder aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörden.
Zu den Aufgaben des Geldwäschebeauftragten zählen u.a. die Weiterentwicklung und Umsetzung des internen Kontrollsystems zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und kriminellen Handlungen sowie zur Einhaltung aller relevanten Embargobestimmungen. Neben der konzeptionellen Entwicklung eines Risk Assessments ist ein risikoorientierter Überwachungsplan durch den Geldwäschebeauftragten abzuleiten. Unser Geldwäsche & Fraud – Kompaktpaket für Geldwäschebeauftragte ermöglicht den Erwerb und den Nachweis der Sachkunden für den Geldwäschebeauftragten und den stv. Geldwäschebeauftragten.
Treffen Sie Ihre Seminarauswahl!
- Seminartermine für Geschäftsführer, Prokuristen und Führungskräfte
- Seminartermine für Einkäufer, Vertriebler und Projektmanager
- Seminartermine für Controlling, Unternehmensplanung und Liquiditätssteuerung
- Seminartermine für Führungskräfte mit dem Schwerpunkt Kommunikation, Führungstechniken und Konfliktmanagement
- Seminartermine für Compliance Officer und Geldwäsche-Beauftragte
- Seminartermine für Office Management und Teamassistenz
Wir haben das passende Seminar zu diesem Thema gefunden!
Seminar zu diesem Thema
Lehrgang Geldwäsche-Beauftragter (S+P)