S+P Compliance | Geldwäscherecht
Rechtsstand: September 2026 · Lesezeit: rund 12 Minuten · Zielgruppe: Geldwäschebeauftragte, HR, Compliance, Geschäftsleitung
§ 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG verpflichtet zur risikoorientierten Zuverlässigkeitsprüfung. Die Prüfung der Zuverlässigkeit von Mitarbeitenden ist kein bloßer „Background-Check“, sondern eine zentrale Säule der internen Sicherungsmaßnahmen. Wer die Integrität seines Teams nicht risikoorientiert prüft, riskiert Bußgelder und öffnet Tür und Tor für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG müssen Verpflichtete geeignete risikoorientierte Maßnahmen zur Prüfung der Zuverlässigkeit ihrer Beschäftigten treffen. Was Zuverlässigkeit bedeutet, definiert § 1 Abs. 20 GwG: Pflichtbewusstsein, Meldedisziplin und Integrität.
Die Prüfung erfolgt risikoorientiert, nicht für alle Mitarbeitenden gleich intensiv. Besonders relevant sind Front-Office (Vertrieb, Kundenberatung), Back-Office (Zahlungsverkehr, Buchhaltung) und interne Funktionen mit Zugriff auf kritische Systeme (IT-Administration, interne Revision).
Eine einmalige Prüfung bei Einstellung reicht nicht aus: Das GwG verlangt eine laufende Beobachtung („Continuous Monitoring“), da Zuverlässigkeit eine Prognose über künftiges Verhalten ist und sich im Zeitverlauf ändern kann.
Im Kampf gegen Finanzkriminalität sind technische Überwachungssysteme nur so stark wie die Menschen, die sie bedienen. Das Geldwäschegesetz nimmt daher die menschliche Komponente explizit in die Pflicht. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG müssen Verpflichtete geeignete risikoorientierte Maßnahmen zur Prüfung der Zuverlässigkeit ihrer Beschäftigten treffen.
Diese Pflicht dient einem doppelten Zweck: Prävention – Ausschluss von Personen, die aufgrund mangelnder Integrität anfällig für Korruption oder kriminelle Kollusion sind – und Compliance-Kultur – Sicherstellung, dass interne Strategien und Meldesysteme nach § 43 GwG von fachkundigen und sorgfältigen Mitarbeitenden getragen werden.
Ein Beschäftigter gilt dann als zuverlässig, wenn er:
Wichtig: Zuverlässigkeit ist kein statischer Zustand, sondern eine Prognose über das künftige Verhalten, basierend auf der bisherigen Führung.
Nicht jeder Mitarbeitende muss mit derselben Intensität geprüft werden. Das GwG verlangt eine risikoorientierte Auswahl entlang aller Beschäftigten, deren Tätigkeit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung fördern kann.
| Kategorie | Beispiele für Funktionen | Risiko-Fokus |
|---|---|---|
| Front-Office | Kundenberater, Vertrieb, Account Manager | Anbahnung von Geschäftsbeziehungen, Erstkontakt mit potenziell geldwäscherelevanten Transaktionen |
| Back-Office | Zahlungsverkehr, Abwicklung, Buchhaltung | Durchführung, Kontrolle und Dokumentation von Transaktionen, Überwachung von Zahlungsströmen |
| Interne Funktionen | IT-Administration, Interne Revision, Rechtsabteilung | Einfluss auf geldwäscherelevante IT-Systeme, Kontrollmechanismen und interne Governance-Prozesse |
Die Erstprüfung nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG beginnt idealerweise vor dem ersten Arbeitstag. Hierbei gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die einmalige Prüfung bei Einstellung reicht nicht aus. Verpflichtete müssen ein System etablieren, das Verhaltensänderungen oder neue Fakten erkennt.
Warnsignale (Red Flags) für Unzuverlässigkeit:
Eine Dienstanweisung zur Zuverlässigkeitsprüfung nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG, herausgegeben von Geschäftsleitung oder Geldwäschebeauftragtem, sollte folgende Elemente enthalten:
Verweis auf die gesetzliche Verpflichtung nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG und die Definition der Zuverlässigkeit nach § 1 Abs. 20 GwG, mit den Kernanforderungen Regeltreue, Wachsamkeit und Integrität an alle Beschäftigten.
Vor der Einstellung: Plausibilitätsprüfung von Lebenslauf und Zeugnissen, ggf. Führungszeugnis. Erweiterte Prüfung risikoorientiert: Selbstauskunft bei erhöhter finanzieller Verantwortung. Während der Beschäftigung: laufende Beobachtung, Pflichtschulungen.
Klare Anlaufstelle (Geldwäschebeauftragter oder zuständige Führungskraft) und Zusicherung einer vertraulichen, fairen und sachlichen Klärung jedes Hinweises.
Ausdrücklicher Verweis auf DSGVO und arbeitsrechtliche Vorgaben; Verarbeitung nur zum Zweck der Geldwäscheprävention und nur so lange wie rechtlich erforderlich.
Zur Wirksamkeit gehört eine dokumentierte Kenntnisnahme durch die Beschäftigten, damit die Einhaltung der Vorgaben nachweislich Teil der arbeitsvertraglichen Pflichten wird.
Wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG aufkommen, ist schnelles Handeln gefragt. Die Maßnahmen müssen jedoch immer im Einklang mit dem Arbeitsrecht stehen.
Die Zuverlässigkeitsprüfung steht oft im Spannungsfeld zum Datenschutz. Es gibt keine Erlaubnis zur „Totalüberwachung“.
Acht Leitfragen zur Selbsteinschätzung. Gehen Sie die Liste durch und ordnen Sie sich anschließend anhand der Legende darunter ein.
| Check | Zentrale Fragestellung |
|---|---|
| Richtlinien-Check: Gibt es eine schriftliche Richtlinie zur Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 6 GwG? | |
| Risikofunktionen-Check: Sind alle risikorelevanten Funktionen (Front-Office, Back-Office, interne Funktionen) identifiziert? | |
| Einstellungs-Check: Erfolgt bei Neueinstellungen eine Plausibilitätsprüfung von Lebenslauf und Referenzen? | |
| Führungszeugnis-Check: Werden bei sensiblen Funktionen polizeiliche Führungszeugnisse eingeholt und regelmäßig erneuert (z. B. alle 3 bis 5 Jahre)? | |
| Monitoring-Check: Gibt es eine laufende Überwachung der Zuverlässigkeit, etwa durch Schulungen und Kontrollsysteme? | |
| Meldesystem-Check: Existiert ein Verfahren zur Meldung von Verdachtsfällen oder Integritätszweifeln, etwa ein Hinweisgeberprozess? | |
| Dokumentations-Check: Ist revisionssicher dokumentiert, warum Mitarbeitende als zuverlässig eingestuft wurden? | |
| Datenschutz-Check: Werden alle Prüfmaßnahmen unter Beachtung der DSGVO und arbeitsrechtlicher Vorgaben durchgeführt? |
Hohes GwG-Risiko, keine dokumentierte Prüfung
Verbesserungsbedarf, Prüfung nicht durchgängig
Gute AML-Governance, laufend dokumentiert
Farbe ist hier kein alleiniger Informationsträger; jede Einstufung ist zusätzlich als Wort benannt.
Die Zuverlässigkeitsprüfung ist keine Formalie, sondern eine tragende Säule der Geldwäscheprävention. Sie verlangt eine risikoorientierte, dokumentierte und laufend aktualisierte Herangehensweise.
Eine schriftliche Dienstanweisung mit klaren Prüfphasen, Meldewegen und Datenschutzhinweisen schafft Rechtssicherheit für Unternehmen und Beschäftigte gleichermaßen.
Nach § 1 Abs. 20 GwG gilt ein Beschäftigter als zuverlässig, wenn er die Gewähr dafür bietet, seine Aufgaben im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben und internen Compliance-Regeln zu erfüllen. Dazu gehören Integrität, Regeltreue und die Bereitschaft, Verdachtsmomente unverzüglich zu melden.
Geldwäscheprävention funktioniert nur, wenn die beteiligten Personen integer handeln. § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG verpflichtet Unternehmen, sicherzustellen, dass Beschäftigte nicht selbst Teil von Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsstrukturen werden.
Die Prüfung erfolgt risikoorientiert. Besonders relevant sind Beschäftigte im Front-Office, im Back-Office sowie interne Funktionen mit Zugriff auf kritische Systeme, etwa IT-Administration oder interne Revision.
Die erste Prüfung sollte bereits vor der Einstellung stattfinden. Darüber hinaus verlangt das GwG eine laufende Beobachtung, da Zuverlässigkeit eine Prognose über zukünftiges Verhalten darstellt und sich im Laufe der Zeit ändern kann.
Nein. Verpflichtete müssen ein System zur laufenden Beobachtung etablieren, mit regelmäßigen Schulungen, internen Kontrollmechanismen sowie der Beobachtung von Auffälligkeiten.
Die Prüfung muss immer im Einklang mit der DSGVO und dem Arbeitsrecht erfolgen. Daten dürfen nur erhoben werden, wenn sie für die Bewertung der Zuverlässigkeit erforderlich sind, und müssen vertraulich behandelt werden.
Primärquellen zuerst. Jede Angabe in diesem Beitrag ist gegen diese Quellen geprüft.
Dieser Beitrag ordnet ein. Die Umsetzung findet an anderer Stelle statt, je nachdem, ob Kapazität oder Qualifizierung fehlt.

Achim Schulz ist selbst als Geldwäschebeauftragter (MLRO) für Banken, Wertpapierinstitute und weitere BaFin-regulierte Institute bestellt. Über S+P Compliance verantwortet er als Auslagerungsdienstleister die ausgelagerte Geldwäsche-Beauftragten-Funktion in der Praxis – genau dieses Praxis- und Prüfungswissen fließt direkt in den Lehrgang ein.
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