Startseite Seminare News Überprüfung der Zuverlässigkeit § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG – Compliance-Pflichten

S+P Compliance | Geldwäscherecht

Zuverlässigkeit von Beschäftigten gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 1 Abs. 20 GwG

Rechtsstand: September 2026 · Lesezeit: rund 12 Minuten · Zielgruppe: Geldwäschebeauftragte, HR, Compliance, Geschäftsleitung

§ 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG verpflichtet zur risikoorientierten Zuverlässigkeitsprüfung. Die Prüfung der Zuverlässigkeit von Mitarbeitenden ist kein bloßer „Background-Check“, sondern eine zentrale Säule der internen Sicherungsmaßnahmen. Wer die Integrität seines Teams nicht risikoorientiert prüft, riskiert Bußgelder und öffnet Tür und Tor für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Management Summary

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG müssen Verpflichtete geeignete risikoorientierte Maßnahmen zur Prüfung der Zuverlässigkeit ihrer Beschäftigten treffen. Was Zuverlässigkeit bedeutet, definiert § 1 Abs. 20 GwG: Pflichtbewusstsein, Meldedisziplin und Integrität.

Die Prüfung erfolgt risikoorientiert, nicht für alle Mitarbeitenden gleich intensiv. Besonders relevant sind Front-Office (Vertrieb, Kundenberatung), Back-Office (Zahlungsverkehr, Buchhaltung) und interne Funktionen mit Zugriff auf kritische Systeme (IT-Administration, interne Revision).

Eine einmalige Prüfung bei Einstellung reicht nicht aus: Das GwG verlangt eine laufende Beobachtung („Continuous Monitoring“), da Zuverlässigkeit eine Prognose über künftiges Verhalten ist und sich im Zeitverlauf ändern kann.

Inhalt dieses Beitrags

Die gesetzliche Basis: Warum die Zuverlässigkeit entscheidend ist

Im Kampf gegen Finanzkriminalität sind technische Überwachungssysteme nur so stark wie die Menschen, die sie bedienen. Das Geldwäschegesetz nimmt daher die menschliche Komponente explizit in die Pflicht. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG müssen Verpflichtete geeignete risikoorientierte Maßnahmen zur Prüfung der Zuverlässigkeit ihrer Beschäftigten treffen.

Diese Pflicht dient einem doppelten Zweck: Prävention – Ausschluss von Personen, die aufgrund mangelnder Integrität anfällig für Korruption oder kriminelle Kollusion sind – und Compliance-Kultur – Sicherstellung, dass interne Strategien und Meldesysteme nach § 43 GwG von fachkundigen und sorgfältigen Mitarbeitenden getragen werden.

Definition der Zuverlässigkeit nach § 1 Abs. 20 GwG

Ein Beschäftigter gilt dann als zuverlässig, wenn er:

  • Pflichtbewusstsein zeigt: Er beachtet die gesetzlichen Vorgaben sowie die internen Strategien, Kontrollen und Verfahren (z. B. KYC-Prozesse) penibel.
  • Meldedisziplin wahrt: Er meldet Tatsachen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten (§ 43 Abs. 1 GwG), unverzüglich an den Geldwäschebeauftragten oder Vorgesetzten.
  • Integrität beweist: Er beteiligt sich weder aktiv noch passiv an zweifelhaften Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen.

Wichtig: Zuverlässigkeit ist kein statischer Zustand, sondern eine Prognose über das künftige Verhalten, basierend auf der bisherigen Führung.

Der risikoorientierte Ansatz: Wer muss geprüft werden?

Nicht jeder Mitarbeitende muss mit derselben Intensität geprüft werden. Das GwG verlangt eine risikoorientierte Auswahl entlang aller Beschäftigten, deren Tätigkeit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung fördern kann.

Kategorie Beispiele für Funktionen Risiko-Fokus
Front-OfficeKundenberater, Vertrieb, Account ManagerAnbahnung von Geschäftsbeziehungen, Erstkontakt mit potenziell geldwäscherelevanten Transaktionen
Back-OfficeZahlungsverkehr, Abwicklung, BuchhaltungDurchführung, Kontrolle und Dokumentation von Transaktionen, Überwachung von Zahlungsströmen
Interne FunktionenIT-Administration, Interne Revision, RechtsabteilungEinfluss auf geldwäscherelevante IT-Systeme, Kontrollmechanismen und interne Governance-Prozesse

Zeitpunkt und Art der Erstprüfung bei Neueinstellung

Die Erstprüfung nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG beginnt idealerweise vor dem ersten Arbeitstag. Hierbei gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

  • Plausibilitätsprüfung: Abgleich der Bewerberangaben mit Zeugnissen und Referenzen. Lücken im Lebenslauf können, müssen aber nicht, ein Warnsignal sein.
  • Polizeiliches Führungszeugnis: Bei risikorelevanten Stellen Standard. Zu achten ist auf einschlägige Vorstrafen wie Betrug, Geldwäsche oder Urkundenfälschung.
  • Wirtschaftliche Verhältnisse: In sensiblen Bereichen kann eine Selbstauskunft relevant sein, sofern extreme Verschuldung ein Erpressungspotenzial oder eine Motivlage für Untreue schafft. Datenschutzrechtliche Hürden sind zwingend zu beachten.

Laufende Beobachtung: Die „Continuous Monitoring“-Pflicht

Die einmalige Prüfung bei Einstellung reicht nicht aus. Verpflichtete müssen ein System etablieren, das Verhaltensänderungen oder neue Fakten erkennt.

Warnsignale (Red Flags) für Unzuverlässigkeit:

  • Verhaltensauffälligkeiten: systematisches Vermeiden von Urlaub, privates Mitnehmen von Geschäftsunterlagen, auffällig häufiges unbeobachtetes Arbeiten außerhalb der Kernzeiten.
  • Finanzielle Verwerfungen: bekanntwerdende Pfändungen oder ein plötzlicher, nicht erklärbarer luxuriöser Lebensstil.
  • Compliance-Verstöße: beharrliches Ignorieren von Schulungsterminen oder wiederholtes „Vergessen“ von Identitätsprüfungen bei Kunden.

Inhalte einer Dienstanweisung zur Zuverlässigkeit

Eine Dienstanweisung zur Zuverlässigkeitsprüfung nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG, herausgegeben von Geschäftsleitung oder Geldwäschebeauftragtem, sollte folgende Elemente enthalten:

Zweck & Bedeutung

Verweis auf die gesetzliche Verpflichtung nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG und die Definition der Zuverlässigkeit nach § 1 Abs. 20 GwG, mit den Kernanforderungen Regeltreue, Wachsamkeit und Integrität an alle Beschäftigten.

Prüfphasen

Vor der Einstellung: Plausibilitätsprüfung von Lebenslauf und Zeugnissen, ggf. Führungszeugnis. Erweiterte Prüfung risikoorientiert: Selbstauskunft bei erhöhter finanzieller Verantwortung. Während der Beschäftigung: laufende Beobachtung, Pflichtschulungen.

Meldung von Zweifeln

Klare Anlaufstelle (Geldwäschebeauftragter oder zuständige Führungskraft) und Zusicherung einer vertraulichen, fairen und sachlichen Klärung jedes Hinweises.

Datenschutz & Vertraulichkeit

Ausdrücklicher Verweis auf DSGVO und arbeitsrechtliche Vorgaben; Verarbeitung nur zum Zweck der Geldwäscheprävention und nur so lange wie rechtlich erforderlich.

Zur Wirksamkeit gehört eine dokumentierte Kenntnisnahme durch die Beschäftigten, damit die Einhaltung der Vorgaben nachweislich Teil der arbeitsvertraglichen Pflichten wird.

Maßnahmen bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit

Wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG aufkommen, ist schnelles Handeln gefragt. Die Maßnahmen müssen jedoch immer im Einklang mit dem Arbeitsrecht stehen.

  • Sachverhaltsaufklärung: Befragung des Mitarbeitenden, Prüfung der Dossiers durch den Geldwäschebeauftragten.
  • Risikominimierung: vorübergehende Umsetzung in einen weniger sensiblen Bereich oder verstärkte Vier-Augen-Kontrolle.
  • Personalrechtliche Konsequenzen: Abmahnung oder Kündigung bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Pflichten aus § 1 Abs. 20 GwG.

Datenschutz und Arbeitsrecht: Die Grenzen der Prüfung

Die Zuverlässigkeitsprüfung steht oft im Spannungsfeld zum Datenschutz. Es gibt keine Erlaubnis zur „Totalüberwachung“.

  • Zweckbindung: Daten dürfen nur erhoben werden, um die Zuverlässigkeit im Sinne des GwG zu prüfen.
  • Transparenz: Mitarbeitende sollten vorab, etwa im Arbeitsvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung, über die Art der Prüfung informiert werden.
  • Verhältnismäßigkeit: Eine Schufa-Auskunft für eine Reinigungskraft ohne Kontozugriff wäre unzulässig; für eine Leitung Zahlungsverkehr hingegen oft geboten.

Quick-Check für Verpflichtete: Zuverlässigkeitsprüfung

Acht Leitfragen zur Selbsteinschätzung. Gehen Sie die Liste durch und ordnen Sie sich anschließend anhand der Legende darunter ein.

Check Zentrale Fragestellung
Richtlinien-Check: Gibt es eine schriftliche Richtlinie zur Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 6 GwG?
Risikofunktionen-Check: Sind alle risikorelevanten Funktionen (Front-Office, Back-Office, interne Funktionen) identifiziert?
Einstellungs-Check: Erfolgt bei Neueinstellungen eine Plausibilitätsprüfung von Lebenslauf und Referenzen?
Führungszeugnis-Check: Werden bei sensiblen Funktionen polizeiliche Führungszeugnisse eingeholt und regelmäßig erneuert (z. B. alle 3 bis 5 Jahre)?
Monitoring-Check: Gibt es eine laufende Überwachung der Zuverlässigkeit, etwa durch Schulungen und Kontrollsysteme?
Meldesystem-Check: Existiert ein Verfahren zur Meldung von Verdachtsfällen oder Integritätszweifeln, etwa ein Hinweisgeberprozess?
Dokumentations-Check: Ist revisionssicher dokumentiert, warum Mitarbeitende als zuverlässig eingestuft wurden?
Datenschutz-Check: Werden alle Prüfmaßnahmen unter Beachtung der DSGVO und arbeitsrechtlicher Vorgaben durchgeführt?

Einordnung aus Sicht der Aufsicht

Offen

Hohes GwG-Risiko, keine dokumentierte Prüfung

Teilweise

Verbesserungsbedarf, Prüfung nicht durchgängig

Erfüllt

Gute AML-Governance, laufend dokumentiert

Farbe ist hier kein alleiniger Informationsträger; jede Einstufung ist zusätzlich als Wort benannt.

Fazit

Die Zuverlässigkeitsprüfung ist keine Formalie, sondern eine tragende Säule der Geldwäscheprävention. Sie verlangt eine risikoorientierte, dokumentierte und laufend aktualisierte Herangehensweise.

  • § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG verpflichtet zu risikoorientierten Maßnahmen, § 1 Abs. 20 GwG definiert den Maßstab.
  • Front-Office, Back-Office und interne Funktionen mit Systemzugriff stehen im Fokus der Prüfung.
  • Eine einmalige Prüfung bei Einstellung reicht nicht; Continuous Monitoring ist Pflicht.
  • Alle Maßnahmen müssen im Einklang mit DSGVO und Arbeitsrecht stehen und nachvollziehbar dokumentiert sein.

Eine schriftliche Dienstanweisung mit klaren Prüfphasen, Meldewegen und Datenschutzhinweisen schafft Rechtssicherheit für Unternehmen und Beschäftigte gleichermaßen.

Häufige Fragen

Was bedeutet Zuverlässigkeit im Sinne des Geldwäschegesetzes?+–

Nach § 1 Abs. 20 GwG gilt ein Beschäftigter als zuverlässig, wenn er die Gewähr dafür bietet, seine Aufgaben im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben und internen Compliance-Regeln zu erfüllen. Dazu gehören Integrität, Regeltreue und die Bereitschaft, Verdachtsmomente unverzüglich zu melden.

Warum verlangt das GwG eine Zuverlässigkeitsprüfung von Mitarbeitern?+–

Geldwäscheprävention funktioniert nur, wenn die beteiligten Personen integer handeln. § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG verpflichtet Unternehmen, sicherzustellen, dass Beschäftigte nicht selbst Teil von Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsstrukturen werden.

Welche Mitarbeiter müssen überprüft werden?+–

Die Prüfung erfolgt risikoorientiert. Besonders relevant sind Beschäftigte im Front-Office, im Back-Office sowie interne Funktionen mit Zugriff auf kritische Systeme, etwa IT-Administration oder interne Revision.

Wann erfolgt die Zuverlässigkeitsprüfung?+–

Die erste Prüfung sollte bereits vor der Einstellung stattfinden. Darüber hinaus verlangt das GwG eine laufende Beobachtung, da Zuverlässigkeit eine Prognose über zukünftiges Verhalten darstellt und sich im Laufe der Zeit ändern kann.

Reicht eine einmalige Prüfung bei der Einstellung aus?+–

Nein. Verpflichtete müssen ein System zur laufenden Beobachtung etablieren, mit regelmäßigen Schulungen, internen Kontrollmechanismen sowie der Beobachtung von Auffälligkeiten.

Welche Rolle spielt der Datenschutz bei der Zuverlässigkeitsprüfung?+–

Die Prüfung muss immer im Einklang mit der DSGVO und dem Arbeitsrecht erfolgen. Daten dürfen nur erhoben werden, wenn sie für die Bewertung der Zuverlässigkeit erforderlich sind, und müssen vertraulich behandelt werden.

Quellen

Primärquellen zuerst. Jede Angabe in diesem Beitrag ist gegen diese Quellen geprüft.

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Dieser Beitrag ordnet ein. Die Umsetzung findet an anderer Stelle statt, je nachdem, ob Kapazität oder Qualifizierung fehlt.

  • Umsetzung und Prüfung: Aufbau einer rechtssicheren Zuverlässigkeitsprüfung übernimmt S+P Compliance als externer Dienstleister.
  • Qualifizierung im Team: Aktuelles Praxiswissen für Geldwäschebeauftragte vermitteln die Programme von S+P Seminare.
  • Angrenzendes Thema: Die Umsetzung der auftretenden Person nach § 11 Abs. 1 GwG behandelt ein eigener Beitrag.
  • Auslagerung der Funktion: Die Verantwortung für Geldwäscheprävention kann extern besetzt werden.

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Achim Schulz
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Achim Schulz

Geschäftsführer des S+P Unternehmerforums und der S+P Compliance

Achim Schulz ist selbst als Geldwäschebeauftragter (MLRO) für Banken, Wertpapierinstitute und weitere BaFin-regulierte Institute bestellt. Über S+P Compliance verantwortet er als Auslagerungsdienstleister die ausgelagerte Geldwäsche-Beauftragten-Funktion in der Praxis – genau dieses Praxis- und Prüfungswissen fließt direkt in den Lehrgang ein.

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