Das Jahr 2026 bringt neue Herausforderungen für Verpflichtete: Die Kundendatenaktualisierung nach GwG (Geldwäschegesetz) rückt in den Fokus der Prüfer. Mit dem Start der neuen EU-Geldwäschebehörde (AMLA) und den verschärften Auslegungshinweisen der BaFin reicht es nicht mehr, Daten nur zu sammeln – sie müssen „frisch“ gehalten werden.
Die Kundendatenaktualisierung GwG ist der operative Kern deiner kontinuierlichen Überwachung. Wer hier schludert und veraltete KYC-Akten führt, riskiert Bußgelder und Feststellungen in der Jahresabschlussprüfung.
In diesem Artikel erfährst du, welche Fristen für die Kundendatenaktualisierung bei High-Risk- und Low-Risk-Kunden gelten und wie du die Anforderungen 2026 effizient umsetzt.

Das Geldwäschegesetz fordert eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung. Das bedeutet: Die Kundendatenaktualisierung GwG ist kein einmaliger Vorgang bei Kontoeröffnung, sondern ein dauerhafter Prozess.
Zentrale Frage der Aufsicht ist: „Sind die Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten, die Branche und das Transaktionsprofil noch aktuell?“ Die Häufigkeit dieser Kundendatenaktualisierung hängt dabei strikt von deiner Risikoanalyse ab.
Wann musst du aktiv werden? Die Aufsicht unterscheidet bei der periodischen Kundendatenaktualisierung GwG streng nach Risikoklassen. Hier sind die Richtwerte, die sich für 2026 etabliert haben:
Bei politisch exponierten Personen (PEPs) oder Kunden aus Hochrisikoländern ist die Leine kurz.
Turnus: Die Kundendatenaktualisierung muss mindestens alle 12 Monate (jährlich) erfolgen.
To-Do: Prüfung der Herkunft der Vermögenswerte (Source of Wealth) und Abgleich der UBO-Daten.
Das ist der Großteil deines Kundenbestands.
Turnus: Hier gilt die 5-Jahres-Frist.
To-Do: Spätestens nach 5 Jahren muss eine dokumentierte Kundendatenaktualisierung GwG erfolgen (z.B. Adressabgleich, Prüfung Handelsregisterauszug).
Bei Behörden oder börsennotierten Unternehmen gelten Erleichterungen.
Turnus: Risikoangemessen (oft alle 7 bis 10 Jahre).
Vorsicht: Auch hier darf die Kundendatenaktualisierung nicht gänzlich entfallen. „Risikoangemessen“ heißt nicht „nie“.
Eine pragmatische Regelung: Bei inaktiven Konten mit geringem Guthaben kann die Kundendatenaktualisierung GwG ausgesetzt werden – solange, bis der Kunde wieder aktiv wird („Aufleben der Geschäftsbeziehung“). Dann muss sofort geprüft werden.
| Risikoklasse | Rechtsgrundlage | Frist zur Aktualisierung |
|---|---|---|
| Hohes Risiko | § 15 GwG | Jährlich (alle 12 Monate) |
| Normales Risiko | Standard-Praxis | Alle 5 Jahre |
| Geringes Risiko | § 14 GwG | Risikoangemessen (z. B. 7–10 Jahre) |
| Inaktive Kunden | AuAs / BaFin | Unverzüglich bei Reaktivierung |
Neben den starren Fristen gibt es Ereignisse, die eine sofortige Kundendatenaktualisierung nach GwG auslösen müssen („Trigger-Events“). Dein System sollte hierauf sensibel reagieren:
Unzustellbare Post: Der Klassiker. Kommt Post zurück, ist die Erreichbarkeit nicht mehr gegeben -> Sofortige Prüfung.
Änderung der Stammdaten: Meldet der Kunde eine neue Adresse oder ändert sich die Rechtsform, ist dies ein Anlass für eine Kundendatenaktualisierung.
Zweifel an der Identität: Passen die Transaktionen nicht mehr zum Kundenprofil? Gibt es Presseberichte über Straftaten?
Neue Sanktionslisten: Matches auf Sanktions- oder PEP-Listen erfordern eine sofortige Überprüfung der Datenbasis.
Ein häufiges Missverständnis bei der Kundendatenaktualisierung GwG: Du musst nicht zwingend zum Hörer greifen.
Externe Quellen: Für die Aktualisierung darfst du zuverlässige Register (Transparenzregister, Handelsregister) oder Auskunfteien nutzen.
Identifizierung vs. Aktualisierung: § 11 Abs. 3 GwG erlaubt oft das Absehen von einer erneuten Identifizierung (Ausweiskopie), solange keine Zweifel an der Person bestehen. Die Kundendatenaktualisierung (Datenabgleich) muss dennoch durchgeführt und dokumentiert werden.
Die korrekte Kundendatenaktualisierung GwG ist mehr als Bürokratie. Veraltete Daten machen deine Risikoanalyse blind und dein Monitoring-System wirkungslos. Stelle sicher, dass du für 2026 klare Prozesse für die 1-Jahres- und 5-Jahres-Fristen implementiert hast und Trigger-Events wie Postrückläufer sofort in den Prozess der Kundendatenaktualisierung einfließen.
Willst du deine Prozesse zur Kundendatenaktualisierung GwG rechtssicher gestalten? In unseren Seminaren erhältst du Checklisten und Muster für die Praxis.
Die Aktualisierungspflicht richtet sich nach der Risikoklassifizierung des Kunden:
Grundlage sind die §§ 10, 14 und 15 GwG sowie die Verwaltungspraxis der Aufsicht.
In vielen Fällen ja. Können relevante Angaben wie Geschäftsführung, Sitz, Rechtsform oder Branche aus einem amtlichen Register (z. B. Handelsregister, Transparenzregister) verlässlich entnommen werden, ist kein direkter Kundenkontakt erforderlich.
Voraussetzung ist, dass keine zusätzlichen Auffälligkeiten oder erhöhten Risiken vorliegen.
Können die erforderlichen Daten nicht aktualisiert oder verifiziert werden (z. B. keine Reaktion des Kunden, widersprüchliche Informationen), ist das Institut verpflichtet, die Geschäftsbeziehung zu beenden (§ 10 Abs. 9 GwG).
Zusätzlich drohen:
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