Das Verdachtsmeldeverfahren ist ein vom Gesetzgeber eingerichtetes Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche. Mit dem Verdachtsmeldeverfahren können Verpflichtete, die Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vermuten, dies der FIU und dem Staatsanwalt mitteilen. Die Verdachtsmeldung ist für den Meldenden kostenlos.
Verdachtsmeldung und Strafanzeige sind zwei wichtige Instrumente in der Bekämpfung von Geldwäsche. Verdachtsmeldungen können dabei helfen, Geldwäsche zu verhindern oder zu stoppen. Strafanzeigen können zur Aufklärung und Verurteilung von Geldwäschern beitragen.
Die wichtigsten 14 Punkte, welche du bei Verdachtsmeldungen iSd GwG beachten solltest:
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Financial Intelligence Unit (FIU) haben eine gemeinsame Orientierungshilfe veröffentlicht, um Verpflichteten mehr Klarheit bei der Erstattung von Verdachtsmeldungen zu geben. Diese soll helfen, die Begriffe „Unverzüglichkeit“ und „Vollständigkeit“ im Zusammenhang mit § 43 des Geldwäschegesetzes (GwG) besser einzuordnen.
Die Orientierungshilfe ergänzt die bisherigen Veröffentlichungen von FIU und BaFin und basiert auf den Auslegungs- und Anwendungshinweisen (AuA) zum GwG der BaFin sowie den Allgemeinen Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts (Finanzsektor) der FIU. Bei Unsicherheiten, ob die Voraussetzungen für eine Meldung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 GwG erfüllt sind, wird empfohlen, im Zweifel eine Verdachtsmeldung abzugeben.
Die Verdachtsmeldepflicht ist ein zentraler Baustein zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Verstöße gegen diese Pflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Für detaillierte Informationen steht die vollständige Orientierungshilfe der BaFin und FIU zur Verfügung.
Liegen objektive Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vor?
Sind die Tatsachen ausreichend dokumentiert und nachvollziehbar?
Ist die Meldung für die FIU verständlich und nachvollziehbar?
Enthält die Meldung alle relevanten Informationen?
Wurde die Meldung über das vorgeschriebene goAML-Meldeformular erfasst?
Ist die Meldung eindeutig, verständlich und für die FIU direkt verwertbar?
Diese Prüfschemata helfen Verpflichteten, Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG korrekt und fristgerecht abzugeben. Durch die Beachtung der Prinzipien der Unverzüglichkeit und Vollständigkeit wird eine effektive Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sichergestellt.
Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, mit dem das Geschäft getätigt werden soll, aus einer strafbaren Handlung stammt, oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, oder der Vertragspartner nicht offengelegt hat, ob es einen wirtschaftlichen Berechtigten gibt, dann sind Sie zur Abgabe einer Verdachtsmeldung verpflichtet und dürfen das Geschäft i.d.R. zunächst nicht abschließen.
Die Meldepflicht besteht unabhängig vom Wert der Transaktion (es gilt kein Schwellenwert von 10.000 Euro für Güterhändler!), von der Art des betroffenen Vermögensgegenstandes (nicht nur bei Geldtransaktionen!) und der Zahlungsart (keine Beschränkung auf Barzahlungen bei Güterhändlern!). Sie müssen unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die „Financial Intelligence Unit“ (kurz FIU) der Generalzolldirektion schicken, sobald einer der folgenden Anhaltspunkte vorliegt:
Der Vermögenswert könnte aus einer kriminellen Handlung stammen oder eine kriminelle Herkunft haben,
Die Meldung von Sachverhalten, bei denen Tatsachen darauf hindeuten, dass
gehört zu den Hauptpflichten des GwG.
Verstöße gegen diese Meldepflicht sind nach § 56 Abs. 1 Nr. 59 GwG bußgeldbewehrt und können im Einzelfall auch als Beteiligung des Verpflichteten am Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB) strafbar sein.
Tatsachen im Sinne von § 43 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 GwG können bei jeder Geschäftsbeziehung, Transaktion oder bei entsprechenden Vorbereitungshandlungen auftreten. Dies gilt unabhängig davon, ob sie den Kundensorgfaltspflichten nach dem GwG oder anderen geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen.
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Der Verpflichtete bzw. die für ihn handelnden Beschäftigten besitzen bei der Frage, ob vorliegende transaktions-, geschäfts- oder personenbezogenen Umstände Tatsachen i.S.d. § 43 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 GwG darstellen, einen gewissen Beurteilungsspielraum.
Ziel der Beurteilung ist, eine Einschätzung der jeweiligen Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion treffen zu können. Der Umfang der Beurteilung richtet sich dabei nach dem jeweiligen Einzelfall.
Gesteigerte Aufmerksamkeit des Verpflichteten ist insbesondere dann erforderlich, wenn es sich um eine Transaktion handelt, die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen
Ein Verfahren, wonach Beschäftigte einen internen Meldefall zunächst dem Vorgesetzten oder einer anderen als der für die Meldung gemäß § 43 Abs. 1 GwG zuständigen Stelle des Verpflichteten vorzulegen haben und diese Stelle die Meldung nur dann weiterleitet, wenn sie die Einschätzung des Beschäftigten teilt, ist mit diesen Grundsätzen unvereinbar.
Soweit von der für die Meldung beim Verpflichteten zuständigen Stelle trotz eines intern zunächst bejahten meldepflichtigen Sachverhalts von einer Meldung gemäß § 43 Abs. 1 GwG abgesehen wird, sind die Gründe hierfür ebenfalls in nachvollziehbarer Art und Weise niederzulegen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4 GwG) und ebenfalls fünf Jahre aufzubewahren (§ 8 Abs. 4 GwG). Der Verstoß gegen die zuletzt genannte Pflicht ist gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 10 GwG bußgeldbewehrt. Die Gründe sollen auch den intern meldenden Beschäftigten des Verpflichteten bekanntgegeben werden.
Die Meldepflicht gemäß § 43 Abs. 1 GwG stellt eine gewerberechtliche Pflicht dar. Im Gegensatz zur Strafanzeige gemäß § 158 StPO unterliegt sie wie sonstige gewerberechtliche Meldepflichten einem Formzwang.
Die FIU hat mit der IT-Anwendung „goAML“ im Internet ein sicheres elektronisches Verfahren für die Übermittlung von Verdachtsmeldungen zur Verfügung gestellt.
Eine Transaktion, wegen der eine Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG erfolgt ist, darf frühestens durchgeführt werden, wenn dem Verpflichteten die Zustimmung der FIU oder der Staats-anwaltschaft zur Durchführung übermittelt wurde oder – anders als nach früherer Rechtslage – der dritte Werktag nach der vollständigen Übermittlung der Meldung ver-strichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die FIU oder die Staats-anwaltschaft untersagt worden ist (§ 46 Abs. 1 GwG).
Für die Berechnung der Frist gilt der Samstag nicht als Werktag. Im Falle nicht bundeseinheitlicher Feier-/Brauchtumstage innerhalb der vorgenannten Frist verschiebt sich der Fristablauf entsprechend.
Sieht die für die Erstattung einer Meldung beim Verpflichteten zuständige Stelle – egal aus welchen Gründen – von einer Meldung ab, hat der intern meldende Beschäftigte keine eigene Verdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 GwG zu erstatten. Ihm steht es frei, ggf. mittels des beim Verpflichteten bzw. bei der BaFin eingerichteten Hinweisgebersystems eine aus seiner Sicht unzutreffende Behandlung seiner Meldung zu kommunizieren.
Whistleblowing § 6 Abs. 5 GwG: Die Vorschrift ergänzt die auf Behördenebene einzurichtende Stelle für Hinweisgeber („Whistleblower“) nach § 53 GwG (bzw. bei der BaFin aufgrund von § 4d des FinDAG), um eine Möglichkeit für die Beschäftigten der Verpflichteten zu schaffen, darüber intern Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften melden zu können. Die Regelung entspricht § 25a Abs. 1 Satz 6 Nummer 3 KWG und § 23 Abs. 6 VAG.
Verpflichtete haben danach, im Hinblick auf ihre Art und Größe angemessene Vorkehrungen dafür zu treffen, dass es ihren Mitarbeitern und Personen in einer vergleichbaren Position unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität möglich ist, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften geeigneten Stellen zu berichten.
Bei den Meldungen nach § 6 Abs. 5 GwG handelt es sich nicht um Verdachtsmeldungen im Sinne von § 43 Abs. 1 GwG.
Bei Personen in vergleichbaren Positionen zu Mitarbeitern handelt es sich um Personen, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Verpflichteten für diesen tätig sind, jedoch nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verpflichteten stehen (z.B. freiberuflich Tätige oder Leiharbeitskräfte).
Es bleibt den Verpflichteten überlassen, welche interne Stelle für den Empfang der jeweiligen Meldungen zuständig ist und wie die Vertraulichkeit der Identität des betroffenen Beschäftigten sichergestellt wird.
Sollte sich eine Verdachtsmeldung oder Strafanzeige im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung als inhaltlich unbegründet erweisen, können Sie dafür nicht belangt werden (§ 48 GwG). Ausgenommen sind nachweislich grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch angegebene Tatsachen.
§49 GwG regelt die Fälle von Anfragen von Betroffenen bei der FIU (Informationszugang) zu laufenden und noch nicht abgeschlossenen Analysen zuvor abgegebener Verdachtsmeldungen. Wurde die Verdachtsmeldung von einer Einzelperson abgegeben, macht die FIU deren personenbezogene Daten vor Auskunftserteilung an den Betroffenen unkenntlich. Außerdem schützt das GwG beim Verpflichteten beschäftigte Mitarbeiter, wenn diese für den Verpflichteten eine Verdachtsmeldung abgegeben haben, vor daraus resultierenden Nachteilen in deren Beschäftigungsverhältnis.
Die Pflicht zur Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG bedeutet gerade nicht, dass in Bezug auf den zugrundeliegenden Sachverhalt auch eine Pflicht zur Anzeige einer Tat nach § 261 Abs. 9 StGB besteht (§ 43 Abs. 4 GwG). Eine Anzeigepflicht im Sinne des StGB besteht ausschließlich zu den dort in § 138 StGB genannten Tatbeständen unter den dort genannten Voraussetzungen.
Allerdings tritt eine strafbefreiende Wirkung in Bezug auf eine Tat nach § 261 Abs. 1 bis 5 StGB für den Täter – einschließlich eines solchen, der gemäß Abs. 5 leichtfertig nicht erkennt, dass ein Vermögensgegenstand aus einer in § 261 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Tat herrührt – nur im Falle einer freiwillig erfolgten Strafanzeige oder der freiwilligen Veranlassung einer solchen Anzeige unter den in § 261 Abs. 9 StGB genannten Voraussetzungen ein.
Eine solche Strafanzeige ist ausschließlich gegenüber den zuständigen Strafverfolgungsbehörden abzugeben.
Aus Sicht der BaFin liegt ein „leichtfertiges Nichterkennen“ im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB für den Täter nicht vor, wenn ordnungsgemäß eine den Anforderungen des §43 Abs. 1 GwG entsprechende Verdachtsmeldung erstattet wurde.
§138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
(2) Ebenso wird bestraft, wer
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft,
Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Eine Straflosigkeit nach Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Täter oder Teilnehmer einen Gegenstand, der aus einer in Absatz 1 Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, in den Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert.
Durch die S+P Schulungen werden die Geldwäschebeauftragten auf das Strafrecht vorbereitet. Die Schulungen vermitteln die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Informationsweitergabe zu verhindern. Die Teilnehmer lernen, wie sie mit den neuen Regelungen umgehen müssen.
Durch die Schulung werden die Geldwäschebeauftragten auf Verdachtsmeldungen und Strafanzeigen hingewiesen. Die Schulung vermittelt die Kenntnisse über das Strafrecht, die für die Arbeit als Geldwäschebeauftragter relevant sind.
✅ Schützt vor Geldwäsche
✅ Informiert über Verdachtsmeldungen nach §§ 43 GwG und Strafanzeigen