Im Zuge der Umsetzung der EU-Vorgaben und der FATF-Empfehlungen hat Österreich tiefgreifende gesetzliche Änderungen beschlossen. Mit dem FM-GwG-Anpassungsgesetz 2024 und dem neuen Sanktionengesetz 2024 wurde auch das Glücksspielgesetz (GSpG) umfassend novelliert. Die Änderungen betreffen insbesondere die Bekämpfung von Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und – ganz neu – die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.
Die internationale Staatengemeinschaft – allen voran die Financial Action Task Force (FATF) – erhöht den Druck auf Mitgliedstaaten, auch die Finanzierung von Massenvernichtungswaffen (Proliferation) stärker in den Fokus zu rücken. Österreich reagiert nun mit klaren Regelungen, die Du als Verpflichteter unbedingt kennen solltest – ganz egal, ob Du ein Kryptowerte-Dienstleister, Zahlungsinstitut, Kreditinstitut oder Glücksspielanbieter bist.
Der neue § 11a bringt für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen deutliche Veränderungen mit sich:
Du musst Risiken aus selbst gehosteten Adressen erkennen, bewerten und geeignete Gegenmaßnahmen treffen.
Dabei geht es auch um das Risiko der Nichtumsetzung oder Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.
Du bist verpflichtet, zusätzliche Informationen zum Ursprung oder Ziel der transferierten Kryptowerte einzuholen und die Identität der Beteiligten (ggf. auch über Dritte) zu prüfen.
Besonders bei Transaktionen ohne zwischengeschalteten Dienstleister – wie sie bei selbst gehosteten Wallets üblich sind – steigen die Risiken. Dein Risikomanagementsystem muss das abbilden.
Mit dem neuen § 23a wird ein zentrales Element zur Bekämpfung von Proliferationsfinanzierung eingeführt. Was bedeutet das konkret für Dich?
Du musst Strategien, Kontrollen und Verfahren einführen, mit denen Du das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung von Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung bewertest, steuerst und minimierst.
Die Anforderungen müssen schriftlich festgelegt, vom Leitungsorgan genehmigt und laufend aktualisiert werden.
Außerdem ist ein besonderer Beauftragter (quasi ein „Sanktionsbeauftragter“) zu benennen, der die Einhaltung überwacht.
Auch Schulungen Deiner Mitarbeiter und eine unabhängige Prüfung (z. B. durch interne Revision) sind verpflichtend.
Wenn Du Teil eines Konzerns bist, gelten diese Verpflichtungen auch auf Gruppenebene. Das heißt: Deine Zweigstellen und Tochtergesellschaften – auch im Ausland – müssen dieselben Standards einhalten.
Mit dem SanktG 2024 wird erstmals ein eigenständiges Gesetz zur Umsetzung internationaler Sanktionen eingeführt. Es löst das Sanktionsgesetz von 2010 ab und bringt folgende Neuerungen:
Die FMA übernimmt ab 2026 die Zuständigkeit für die Überwachung – bisher lag diese bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB).
Du musst Sanktionsmaßnahmen innerhalb von 24 Stunden umsetzen können.
Es gibt neue Pflichten für den Informationsaustausch zwischen Behörden und mit der EU oder UN.
Die Vorschriften orientieren sich inhaltlich stark an § 23a FM-GwG – auch hier ist eine Risikoanalyse, ein Kontrollsystem, Meldepflichten und die Benennung eines Beauftragten vorgesehen.
Für Kryptowerte-Dienstleister, Zahlungsinstitute und Versicherungen wird das besonders relevant: Für sie gilt ab 2025 bereits ein „Sanktionsmonitoring light“ – ab 2026 dann vollumfänglich.
Auch der Glücksspielsektor bleibt nicht außen vor. Das GSpG wurde in mehreren Paragraphen angepasst – mit weitreichenden Konsequenzen:
In § 5, § 14, § 19, § 21 und § 31 GSpG ist nun ausdrücklich festgehalten, dass auch das Risiko der Proliferationsfinanzierung zu beachten ist.
Du musst sicherstellen, dass Deine internen Abläufe die neuen Sorgfaltspflichten abbilden.
Auch hier wird die FMA eine Aufsichtsrolle übernehmen – spätestens ab 2026.
Änderungen gelten teilweise sofort, teilweise gestaffelt – bis spätestens 1. Januar 2026.
Du musst Deine internen Prozesse überarbeiten.
Es ist sicherzustellen, dass Du verdächtige Transaktionen erkennst, auch im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.
Dein Risikomanagementsystem muss angepasst und um diesen neuen Aspekt erweitert werden.
Die Änderungen im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) zielen darauf ab, undurchsichtige Strukturen – etwa durch Nominee-Vereinbarungen – zu durchleuchten.
Nominee-Vereinbarungen müssen gemeldet und offengelegt werden.
Es gibt neue Definitionen für Nominator, Nominee und Nominee-Direktor.
Auch die Meldepflichten für Rechtsträger werden erweitert, ebenso die Befugnisse der Registerbehörde zur Überprüfung.
Bei Verstößen drohen deutlich erhöhte Verwaltungsstrafen – bis zu 75.000 Euro bei Vorsatz.
Du siehst: Mit der FM-GwG-Novelle 2024, dem neuen Sanktionengesetz und der Ausweitung auf das Glücksspielrecht kommt einiges auf Dich zu.
Prüfe Deine bestehenden Prozesse und Richtlinien.
Benenne einen Sanktionsbeauftragten, wenn noch nicht geschehen.
Passe Deine Risikoanalyse an, insbesondere auf Gruppenebene.
Schule Deine Mitarbeiter zu den neuen Anforderungen.
Bereite Dich auf Prüfungen durch FMA oder externe Stellen vor.
Diese Reformen sind nicht nur eine gesetzliche Pflicht – sie sind ein klares Signal: Der Kampf gegen Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung wird auf eine neue Ebene gehoben. Sei vorbereitet – und geh mit gutem Beispiel voran.
Stärke Deine Fachkompetenz im Bereich Compliance:
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| Regelungsbereich | Neue Anforderungen ab 2025/2026 |
|---|---|
| § 11a FM-GwG (Kryptowerte) |
|
| § 23a FM-GwG (Sanktionsmanagement) |
|
| Sanktionengesetz 2024 |
|
| Glücksspielgesetz (GSpG) |
|
| WiEReG-Novelle (Nominee-Offenlegung) |
|
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