Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) verpflichtet Kryptodienstleister zur Einhaltung umfassender Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Ergänzt wird das Gesetz durch die Verordnung (EU) 2023/1113, die neue Pflichten im Zusammenhang mit Kryptotransfers einführt. Besonders relevant sind dabei die Prüfpflichten für Abschlussprüfer und mögliche Maßnahmen gegen das Leitungsorgan eines Instituts.
§ 40 Abs. 1 KMAG verpflichtet den Abschlussprüfer dazu, im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu kontrollieren, ob das Unternehmen seinen Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz (GwG) und der Verordnung (EU) 2023/1113 nachgekommen ist. Das betrifft insbesondere die Sorgfaltspflichten, Risikoanalysen und die korrekte Weitergabe von Daten bei Kryptotransaktionen.
§ 40 Abs. 2 KMAG geht noch weiter: Stellt der Abschlussprüfer gravierende Verstöße gegen die genannten Regelwerke fest, muss er unverzüglich die BaFin und die Deutsche Bundesbank informieren. Damit wird die Prüfstelle faktisch zu einem Frühwarnsystem für regulatorische Risiken.
Die BaFin kann einzelnen Mitgliedern der Geschäftsleitung untersagen, ihre Tätigkeit fortzusetzen oder erneut bei einem nach GwG verpflichteten Unternehmen tätig zu werden, wenn sie für Verstöße verantwortlich gemacht werden können. Das erhöht den individuellen Druck auf das Management erheblich – und motiviert zu stärkerer Compliance.
Verstöße gegen das GwG oder die EU-Verordnung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Höhe der Bußgelder richtet sich nach dem Grad des Verschuldens und der Schwere der Pflichtverletzung – mit potenziell drastischen finanziellen und reputativen Folgen.
Die Verordnung erweitert die Geldwäscheregulierung auf den Bereich Kryptotransfers und bringt unter anderem folgende Pflichten mit sich:
Pflicht | Inhalt |
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Begleitinformationen bei Transfers | Sowohl Absender- als auch Empfängerdaten müssen bei Transaktionen mitübermittelt werden. |
Datenspeicherung | Verpflichtete müssen Informationen über Transaktionen und Beteiligte mindestens fünf Jahre speichern. |
Sorgfalt bei Transfers mit Drittstaaten | Bei Transfers aus oder in Drittstaaten gelten verschärfte Anforderungen – z. B. Identitätsprüfung vor Ausführung. |
Reaktionspflichten bei fehlenden Daten | Transfers mit unvollständigen Informationen müssen zurückgewiesen oder genauer untersucht werden. |
Verhältnis zu unhosted Wallets | Bei Transfers zu bzw. von Wallets ohne Anbieter (sog. unhosted wallets) gelten besondere Prüfpflichten. |
Bisherige Regelung | Neue Regelung nach KMAG & EU-VO 2023/1113 |
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Keine ausdrückliche Prüfungspflicht für Abschlussprüfer im Kryptobereich |
Pflicht zur Prüfung der Einhaltung von GwG und EU-Verordnung durch Abschlussprüfer (§ 40 KMAG) |
Keine Pflicht zur Meldung von Verstößen an Aufsichtsbehörden durch Prüfer |
Unverzügliche Anzeigepflicht an BaFin und Bundesbank bei erheblichen Verstößen (§ 40 Abs. 2 KMAG) |
Maßnahmen gegen das Leitungsorgan nur bei gravierenden Fällen |
Möglichkeit des Tätigkeitsverbots bei Verstößen gegen Geldwäschepflichten (§ 24 Abs. 3 KMAG) |
Allgemeine Bußgeldvorschriften des GwG |
Ergänzende Bußgeldtatbestände im KMAG bei Verstößen gegen EU-VO 2023/1113 (§ 47 Abs. 3 KMAG) |
GwG-Pflichten bei Finanztransferdienstleistern | Neue spezifische Pflichten für Kryptodienstleister nach EU-VO 2023/1113, z. B. Datenübermittlung bei Transfers |
Mit dem Zusammenspiel von KMAG und der neuen EU-Verordnung 2023/1113 verschärft sich die Aufsicht im Kryptosektor deutlich. Die Anforderungen betreffen nicht nur die Geschäftsleitung und das Compliance-Team, sondern reichen bis zur Abschlussprüfung. Transparenz, Nachvollziehbarkeit und frühzeitige Dokumentation aller AML-Maßnahmen sind jetzt wichtiger denn je.
Verbindliche Analyse: Welche der neuen Vorschriften gelten für mein Institut?
Gap-Analyse durchführen: Wo bestehen Lücken zwischen aktueller Praxis und neuen Anforderungen?
Dokumentation der Pflichten inkl. Verweise auf § 40 KMAG und VO (EU) 2023/1113
Kontrollmechanismen zur Sicherstellung vollständiger Absender- und Empfängerinformationen bei Kryptotransfers einführen
Prozesse für unhosted Wallets definieren und risikoorientiert absichern
Verfahren zur Speicherung und Archivierung der Transaktionsdaten (mind. 5 Jahre) implementieren
Kontrollberichte und Prüfpfade für die Abschlussprüfer vorbereiten
Klare Kommunikation mit dem Abschlussprüfer über geldwäscherechtliche Anforderungen sicherstellen
Relevante Unterlagen und Berichte zentral bereitstellen
Reporting-Templates für Rückfragen des Prüfers vorbereiten
Interne Eskalationsprozesse für Verdachtsfälle einrichten
Frühwarnsysteme etablieren, z. B. bei Transaktionen mit fehlenden oder unglaubwürdigen Angaben
Informationspflichten an BaFin und Bundesbank bei internen Erkenntnissen verstehen und vorbereiten (in Abstimmung mit der Revision)
High-Risk-Länder gemäß EU-Liste identifizieren
Zusatzprüfungen und verstärkte Sorgfaltspflichten bei Drittstaaten-Transfers umsetzen
Liste regelmäßig aktualisieren und in Screening-Systeme einbinden
Neue Anforderungen in Schulungskonzepte und eLearnings integrieren
Fokus auf Transaktionsprüfung, Datenanforderungen und Verhalten bei fehlenden Informationen
Schulung der Führungskräfte zu möglichen Haftungsrisiken und Tätigkeitsverboten nach § 24 KMAG
Risikoanalyse erweitern um Krypto-spezifische Szenarien (z. B. Mixer, anonymisierende Technologien)
Scoring-Modelle für Transaktionen mit unhosted Wallets anpassen
Monitoring-Regeln für auffällige Muster und Schwellenwerte überarbeiten
Geldwäschejahresbericht um neue Elemente ergänzen (EU-VO 2023/1113)
Regelmäßige Kontrollberichte für das Management aufsetzen
Reporting an Aufsicht dokumentieren (inkl. freiwilliger Mitteilungen bei strukturellen Risiken)
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