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Fachbeitrag Geldwäscheprävention

Interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG: BaFin-AuA und AMLR

Interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG sind das Rückgrat der Geldwäscheprävention. Dieser Beitrag trennt das geltende Recht, die geplante Übergangsänderung und die AMLR ab 10.07.2027 und zeigt Prüfschritt für Prüfschritt, was du jetzt umstellen solltest.

Rechtsstand: Oktober 2026Lesezeit: ca. 22 MinutenAutor: Achim Schulz

Management Summary: interne Sicherungsmaßnahmen auf einen Blick

Interne Sicherungsmaßnahmen sind das Rückgrat der Geldwäscheprävention. Seit dem 01.02.2025 gelten die überarbeiteten Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin zum GwG; maßgeblich ist heute die Fassung Stand Juli 2025. Die AuA verlangen vor allem eines: nachweisbare Wirksamkeit, mit dokumentierter Überwachung, schriftlichem Kontrollplan und einer Revision, die alle Bereiche innerhalb von drei Jahren prüft.

Ab dem 10.07.2027 ersetzt die EU-Geldwäscheverordnung (AMLR, Verordnung (EU) 2024/1624) die Pflichten aus § 6 GwG weitgehend durch Art. 9 bis 18. Einiges wird strenger, etwa bei der Auslagerung. Der Beitrag geht § 6 GwG Baustein für Baustein durch und stellt jeweils das geltende Recht der künftigen AMLR-Regelung gegenüber.

Wer die AuA heute sauber umsetzt, hat einen großen Teil der AMLR-Anforderungen bereits erfüllt. Umstellungsbedarf besteht vor allem bei Freigabeebenen, Fachkunde- und Zuverlässigkeitsprüfung, der FIU-Antwortfrist und den nicht auslagerbaren Aufgaben.

Rechtsstände gehören getrennt: Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (ZFG), das sich im Gesetzgebungsverfahren befindet, ändert § 6 GwG nicht. Mittelbar relevant sind der geänderte Verdachtsbegriff in § 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG und die Stellvertreterpflicht bei angeordneter Bestellung (§ 7 Abs. 3 GwG), beide geplant ab 01.01.2027.

Sachverhalt: § 6 GwG im Abgleich mit der AMLR

Drei Rechtsstände sind im gesamten Beitrag auseinandergehalten. Welcher gilt, steht jeweils im Kopf der Spalte.

Geltendes Recht

§ 6 GwG, zuletzt geändert mit Wirkung vom 30.12.2024 durch Art. 8 des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (FinmadiG) vom 27.12.2024. Dazu die Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin zum GwG, Allgemeiner Teil (AuA AT, Stand Juli 2025), anzuwenden seit 01.02.2025, zuletzt geändert 02.07.2025.

Geplante Übergangsänderung

Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (ZFG, BT-Drs. 21/8282) ändert § 6 GwG nicht. Mittelbar relevant sind der geänderte Verdachtsbegriff in § 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG und die Stellvertreterpflicht bei angeordneter Bestellung (§ 7 Abs. 3 GwG), beide geplant ab 01.01.2027.

Künftiges Recht

Art. 9 bis 18 der Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR), Geltung ab 10.07.2027.

Die zwölf Bausteine folgen der Systematik des § 6 GwG. Je Baustein steht links, was heute gilt, und rechts, was ab Juli 2027 nach der AMLR gilt.

1. Generalklausel: angemessen, überwacht, aktuell

Geltendes Recht

  • § 6 Abs. 1 GwG: „Verpflichtete haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. […] Die Verpflichteten haben die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen zu überwachen und sie bei Bedarf zu aktualisieren.“
  • AuA AT Kap. 3: „Die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der internen Sicherungsmaßnahmen sind vom Verpflichteten in angemessenen Umfang regelmäßig zu überwachen. Gegenstand und Ergebnisse der Überwachung sind zu dokumentieren.“
  • AuA AT Kap. 3: Die Maßnahmen sind „laufend zu überprüfen und bei Bedarf (z.B. im Falle einer wesentlichen Veränderung der Risikosituation […], bei Erkenntnissen über neue Techniken […] oder im Falle einer Änderung der gesetzlichen Anforderungen) insgesamt oder in Teilen zu aktualisieren.“
  • AuA AT Kap. 3: Fachgesetzliche Sicherungsmaßnahmen gehören dazu, z. B. § 25h Abs. 2 KWG, § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG.

Ab 10.07.2027: AMLR

  • Art. 9 Abs. 1 AMLR: interne Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Einhaltung der AMLR, der Geldtransferverordnung (EU) 2023/1113 und aufsichtlicher Verwaltungsakte. Neu ausdrücklich erfasst: die Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen (lit. b).
  • Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 AMLR: verhältnismäßig zu Art, Risiken, Komplexität und Größe; erfasst alle Tätigkeiten im Anwendungsbereich.
  • Art. 9 Abs. 3 AMLR: aktuell halten und bei Schwächen verbessern.
  • Art. 9 Abs. 2 lit. a Ziff. vii AMLR: Überwachung der Einhaltung, Erkennen von Mängeln und Abhilfemaßnahmen.

Praxis-Tipp: Führe ein Änderungsprotokoll, das jeden Auslöser (Risikoanalyse, neue Typologie, Rechtsänderung, Prüfungsfeststellung) mit Datum, betroffener Regelung und Umsetzung verknüpft.

Weiterführend bei S+P: Risikoanalyse nach § 5 GwG

2. Interne Grundsätze, Verfahren und Kontrollen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG)

Geltendes Recht

  • § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG: Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zu (a) Umgang mit Risiken, (b) Kundensorgfaltspflichten nach §§ 10 bis 17, (c) Meldepflicht nach § 43 Abs. 1, (d) Aufzeichnung und Aufbewahrung nach § 8, (e) sonstigen geldwäscherechtlichen Vorschriften.
  • Geldtransfers und Kryptowerte: Kredit-, Zahlungs- und E-Geld-Institute sowie Kryptowerte-Dienstleister brauchen Verfahren zur Einhaltung der Geldtransferverordnung (EU) 2023/1113. Für Kryptowertetransfers gilt diese seit 30.12.2024 (§ 25g Abs. 2 KWG, § 27 Abs. 1 Nr. 4 ZAG, § 6 Abs. 4a GwG; AuA AT Kap. 3.1).
  • Sanktionen (Institute): Die EBA-Leitlinien zur Umsetzung restriktiver Maßnahmen EBA/GL/2024/14 gelten seit 30.12.2025.

Ab 10.07.2027: AMLR

  • Art. 9 Abs. 2 lit. a AMLR nennt ausdrücklich: Risikoanalyse, Risikomanagementrahmen, Kundensorgfalt einschließlich PEP-Prüfung, Verdachtsmeldungen, Auslagerung und Rückgriff auf Dritte, Aufbewahrung und Datenschutz (Art. 76, 77), Überwachung und Abhilfe, Zuverlässigkeitsprüfung, interne Kommunikation sowie Schulungsstrategie.
  • Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 AMLR: schriftlich festhalten. Strategien billigt das Leitungsorgan, Verfahren und Kontrollen mindestens der Compliance-Manager.
  • Art. 9 Abs. 4 AMLR: Die Leitlinien der AMLA zum Umfang der Maßnahmen und zur Personalausstattung waren bis 10.07.2026 vorgesehen und liegen nach dem Rechtsstand dieses Beitrags (Oktober 2026) noch nicht vor.

Praxis-Tipp: Lege schon jetzt eine Zuordnungstabelle an: jede Arbeitsanweisung → § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG → Art. 9 Abs. 2 lit. a Ziffer AMLR → Freigabeebene (Leitungsorgan oder Compliance-Manager).

3. Geldwäschebeauftragter als Sicherungsmaßnahme (§ 6 Abs. 2 Nr. 2, § 7 GwG)

Geltendes Recht

  • Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse von Geldwäschebeauftragtem und Stellvertretung sind schriftlich festzuhalten; bei arbeitsteiligem Zusammenwirken sind mehrere Stellvertretende möglich (AuA AT Kap. 3.2).
  • Die Stellvertretung darf im Ausland sitzen, wenn sie im Vertretungsfall im Inland tätig wird. Der Geldwäschebeauftragte selbst übt seine Tätigkeit im Inland aus (§ 7 Abs. 5 GwG).
  • Leitungsmitglieder kommen als Geldwäschebeauftragte „in der Regel nur bei Verpflichteten in Betracht, die weniger als 15 Vollzeitäquivalente haben“.
  • Keine Kombination mit dem Datenschutzbeauftragten (Ausnahmen nur unter strengen Voraussetzungen und dokumentiert) und keine Funktionen der Internen Revision.
  • Kap. 3.2.4: „Kürzungen dieser Mittel sind schriftlich vom zuständigen Mitglied der Leitungsebene zu begründen. Das Aufsichtsorgan des Verpflichteten ist über alle wesentlichen Kürzungen zu informieren.“
  • Kap. 3.2.5: Der Geldwäschebeauftragte ist frühzeitig in neue Produkte und Geschäftsfelder einzubinden. Er erstattet mindestens jährlich einen Bericht; Abweichungen der Leitung von seinen Vorschlägen sind zu dokumentieren.
  • Kap. 3.2.1: Die Anzeige an die BaFin gilt als rechtzeitig, wenn sie mindestens zwei Wochen vor Aufnahme oder Niederlegung der Tätigkeit abgegeben wird. Seit Juli 2025 läuft sie elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungsportal (MVP) der BaFin.

Ab 10.07.2027: AMLR

  • Art. 11 AMLR sieht Compliance-Manager und Compliance-Officer vor.
  • Der Compliance-Officer ist zuständig für die Verdachtsmeldung an die FIU (Art. 69 Abs. 6 AMLR) und erstellt die unternehmensweite Risikobewertung (Art. 10 Abs. 2 AMLR).

Weiterführend bei S+P: Aufgaben des Geldwäschebeauftragten · Lehrgang Geldwäschebeauftragter

4. Kontrollplan und laufende Überwachung durch den Geldwäschebeauftragten

Geltendes Recht

  • AuA AT Kap. 3.2.5: Der Geldwäschebeauftragte stellt „durch risikobasierte Überwachungshandlungen im Rahmen eines strukturierten Vorgehens“ die Angemessenheit und Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen sicher.
  • „Gegenstand/Ziel, Umfang sowie Zuständigkeiten und Fälligkeiten/Frequenzen der einzelnen Überwachungshandlungen sind schriftlich zu fixieren (beispielsweise Kontrollplan).“
  • Die Überwachung erfolgt „erforderlichenfalls prozessbegleitend oder zumindest zeitnah“, unabhängig von der Internen Revision; uneingeschränktes Stichprobenrecht.
  • Durchführung und Ergebnisse sind nachvollziehbar zu dokumentieren und in die Berichterstattung an die Leitungsebene aufzunehmen.
  • Setzt der Geldwäschebeauftragte Dritte ein, überprüft er Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer Überwachungshandlungen.

Ab 10.07.2027: AMLR

  • Art. 9 Abs. 2 lit. b AMLR: interne Kontrollen als Pflichtbestandteil.
  • Art. 11 Abs. 2 AMLR: Der Compliance-Officer ist für die tägliche Umsetzung verantwortlich.
  • Art. 11 Abs. 6 AMLR: Der Compliance-Manager legt dem Leitungsorgan mindestens jährlich den Bericht des Compliance-Officers vor.

Praxis-Tipp: Ein prüfungsfester Kontrollplan enthält je Kontrolle: Kontrollziel, Fundstelle (GwG/AuA, künftig AMLR), Grundgesamtheit, Stichprobe, Frequenz, Verantwortliche, Ergebnis, Maßnahme und Frist.

5. Neue Produkte und Technologien (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 GwG)

Geltendes Recht

  • Pflicht zu geeigneten Maßnahmen gegen den Missbrauch neuer Produkte und Technologien und gegen die Begünstigung von Anonymität (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 GwG; AuA AT Kap. 3.4).
  • Bei Kryptowertetransfers mit selbst gehosteten Adressen gelten verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15a GwG; die AuA wurden dazu am 06.03.2025 ergänzt.

Ab 10.07.2027: AMLR

  • Art. 10 Abs. 1 AMLR: Vor Einführung neuer Produkte, Dienstleistungen, Geschäftspraktiken, Vertriebskanäle oder Technologien sowie vor dem Eintritt in neue Kundensegmente oder Regionen sind die Risiken zu ermitteln und zu bewerten.

Praxis-Tipp: Verankere eine verpflichtende Freigabe durch den Geldwäschebeauftragten im Neue-Produkte-Prozess, für Institute im Rahmen von AT 8.1 MaRisk.

6. Zuverlässigkeit der Beschäftigten (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG)

Geltendes Recht

  • AuA AT Kap. 3.5: Zu prüfen sind alle Beschäftigten in geldwäscherelevanten Bereichen oder mit unmittelbarem Zugang zu Geschäftsräumen.
  • Die Prüfung erfolgt regelmäßig bei Begründung des Arbeitsverhältnisses; Intensität und Methode sind risikoorientiert (z. B. Plausibilität der Bewerbungsunterlagen, Führungszeugnis).
  • Keine anlassunabhängige Nachforschungspflicht; Anhaltspunkte während der Beschäftigung sind dem Geldwäschebeauftragten zu melden.

Ab 10.07.2027: AMLR

  • Art. 13 Abs. 1 AMLR: Bewertung von Kenntnissen und Fachkunde sowie von Leumund, Ehrlichkeit und Integrität. Den Inhalt der Bewertung genehmigt der Compliance-Officer. Die Bewertung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit und wird regelmäßig wiederholt.
  • Art. 13 Abs. 2 und 3 AMLR: Beschäftigte müssen enge Beziehungen zu Kunden offenlegen; dazu kommen Verfahren gegen Interessenkonflikte.
  • Art. 9 Abs. 2 lit. a Ziff. viii AMLR: Die Zuverlässigkeitsprüfung erfasst auch Agenten und Vertriebspartner.
  • Neu gegenüber dem GwG: Fachkunde wird ausdrücklich geprüft, die Prüfung regelmäßig wiederholt, und Agenten sowie Vertriebspartner sind einbezogen.

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7. Unterrichtung und Schulung (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG)

Geltendes Recht

  • AuA AT Kap. 3.6: Schulung erstmalig und laufend zu Typologien, Pflichten und Datenschutz, präsent oder IT-gestützt.
  • Art, Umfang und Zeitpunkt sind risikoorientiert festzulegen; Anlässe sind z. B. Rechtsänderungen, neue Typologien oder erhöhte Fehlerquoten.
  • Quellen für Typologien: FIU-Jahresberichte und FATF-Veröffentlichungen.

Ab 10.07.2027: AMLR

  • Art. 12 AMLR: spezifische, laufende Schulungsprogramme, angemessen zu Funktion und Risiko und ordnungsgemäß dokumentiert; Agenten und Vertriebspartner sind einbezogen.
  • Art. 9 Abs. 2 lit. a Ziff. x AMLR: schriftliche Schulungsstrategie.

Weiterführend bei S+P: Art. 12 AMLR: Schulung · E-Learning-Kurse

8. Unabhängige Prüfung (§ 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG)

Geltendes Recht

  • AuA AT Kap. 3.7: Die Prüfung erfolgt durch die Interne Revision oder durch sonstige interne oder externe Prüfer, zusätzlich zu den Kontrollen des Geldwäschebeauftragten und einschließlich seines Bereichs.
  • „Innerhalb eines Drei-Jahres-Rhythmus müssen sämtliche Bereiche einer Prüfung unterzogen werden.“
  • Der Bericht beurteilt, ob die Maßnahmen „angemessen, funktionsfähig, aktuell und wirksam“ sind und ob der Geldwäschebeauftragte seine Aufgaben erfüllt hat.
  • Das Verhältnis von Stichprobe zur Grundgesamtheit ist im Bericht anzugeben; Berichte sind fünf Jahre aufzubewahren.

Ab 10.07.2027: AMLR

  • Art. 9 Abs. 2 lit. b AMLR: eine unabhängige Prüfungsfunktion testet Strategien, Verfahren und Kontrollen; ohne eine solche Funktion ist ein externer Sachverständiger möglich.

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9. Hinweisgebersystem (§ 6 Abs. 5 GwG)

Geltendes Recht

  • AuA AT Kap. 3.8: Vertrauliche Meldewege für Beschäftigte und vergleichbare Personen, z. B. freie Mitarbeitende oder Leiharbeitskräfte.
  • Keine Mindestbeschäftigtenzahl: § 12 Abs. 2 HinSchG ist nicht anwendbar.
  • Eine einzige interne Meldestelle kann GwG, Geldtransferverordnung und HinSchG zugleich abdecken.
  • Für Adressaten der Geldtransferverordnung zusätzlich die Möglichkeit der anonymen Meldung (Art. 32 Abs. 2 der VO (EU) 2023/1113).

Ab 10.07.2027: AMLR

  • Art. 14 AMLR: Die Hinweisgeberrichtlinie (EU) 2019/1937 gilt; interne Meldekanäle sind Pflicht, ausgenommen Ein-Personen-Verpflichtete.

10. Auskunftsbereitschaft (§ 6 Abs. 6 GwG)

Geltendes Recht

  • Auf Anfrage der FIU oder anderer Behörden ist Auskunft zu geben, ob in den letzten fünf Jahren eine Geschäftsbeziehung bestand und welcher Art sie war (§ 6 Abs. 6 GwG).
  • Laut AuA AT Kap. 3.9 „unverzüglich, vertraulich und vollständig“; E-Mails nur verschlüsselt nach Stand der Technik.

Ab 10.07.2027: AMLR

  • Art. 69 Abs. 1 lit. b AMLR: Antwort auf Auskunftsersuchen der FIU innerhalb von fünf Arbeitstagen; in dringenden Fällen kann die FIU die Frist auf unter 24 Stunden verkürzen.
  • Art. 77 Abs. 3 AMLR: Aufbewahrung fünf Jahre ab Ende der Geschäftsbeziehung, danach Löschung.

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11. Auslagerung von Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 7 GwG)

Geltendes Recht

  • Die Auslagerung ist vorher anzuzeigen. Darzulegen ist, dass kein Untersagungsgrund vorliegt; die Verantwortung bleibt beim Verpflichteten (§ 6 Abs. 7 GwG).
  • AuA AT Kap. 3.10 zur Anzeige:
    • Die Anzeige ist rechtzeitig bei mindestens zwei Wochen vor Beginn.
    • Die Anzeige nennt Datum und Auslagerungsunternehmen, bei Auslagerung der Funktion des Geldwäschebeauftragten auch die Person.
    • Die bloße Übersendung des Vertrags genügt in der Regel nicht.
  • AuA AT Kap. 3.10 zur Einordnung:
    • Die Auslagerung einer Sicherungsmaßnahme ist immer eine wesentliche Auslagerung (§ 25b KWG, § 26 ZAG, § 40 WpIG, § 32 VAG).
    • Kein Dienstleister aus einem Drittstaat mit hohem Risiko.
    • Auch die Wahrnehmung durch eine ausländische Mutter oder Niederlassung gilt als Auslagerung.
    • Die Abgrenzung zum sonstigen Fremdbezug folgt AT 9 MaRisk, MaGo 13.4, ZAG-MaRisk AT 9 und KAMaRisk Ziff. 10; die Entscheidung ist zu dokumentieren.

Ab 10.07.2027: AMLR

  • Art. 18 Abs. 1 AMLR: Mitteilung an die Aufsicht, bevor der Dienstleister beginnt.
  • Art. 18 Abs. 2 AMLR: volle Haftung des Verpflichteten. Für jede ausgelagerte Aufgabe muss er gegenüber der Aufsicht nachweisen, dass er Vorgehen und Begründung versteht.
  • Art. 18 Abs. 3 AMLR: nicht auslagerbar sind
    • Vorschlag und Genehmigung der Risikobewertung;
    • Genehmigung der Strategien, Verfahren und Kontrollen;
    • Entscheidung über das Risikoprofil des Kunden;
    • Entscheidung über die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung;
    • Meldung von Verdachtsfällen an die FIU (außer an einen Verpflichteten derselben Gruppe im selben Mitgliedstaat);
    • Genehmigung der Kriterien zur Erkennung verdächtiger Transaktionen.
  • Art. 18 Abs. 4 AMLR: Qualifikationsprüfung des Dienstleisters, schriftlicher Vertrag, Bindung auch von Subdienstleistern an die eigenen Verfahren, regelmäßige risikobasierte Kontrollen.

Praxis-Tipp: Prüfe alle Auslagerungsverträge vor Juli 2027 gegen den Katalog des Art. 18 Abs. 3 AMLR. Beim externen Geldwäschebeauftragten ist besonders die Abgrenzung zwischen ausgelagerter Aufgabe und bestellter Person zu klären.

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12. Gruppe, Sonderregeln und risikoangemessene Anwendung

Geltendes Recht

  • Gruppenweite Verfahren für Mutterunternehmen (§ 6 Abs. 2 Nr. 3, § 9 GwG; AuA AT Kap. 3.3 und 11).
  • Angestellte Freiberufler (§ 6 Abs. 3 GwG): Die Pflichten treffen das Unternehmen.
  • Glücksspiel: Datenverarbeitungssysteme nach § 6 Abs. 4 GwG.
  • Die Aufsicht kann Einzelanordnungen erlassen (§ 6 Abs. 8 GwG; nach § 25h Abs. 5 KWG auch gegenüber Auslagerungsunternehmen) und eine risikoangemessene Anwendung anordnen (§ 6 Abs. 9 GwG).
  • Die BaFin hat per Allgemeinverfügung vom 30.06.2025 alle Freistellungen, die auf Grundlage von § 1 Abs. 1 GwG in den bis 20.08.2008 geltenden Fassungen erteilt wurden, mit Wirkung zum 10.07.2027 zurückgenommen.

Ab 10.07.2027: AMLR

  • Gruppenweite Anforderungen nach Art. 16 und 17 AMLR; zu den technischen Regulierungsstandards (Art. 16 Abs. 4, Art. 17 Abs. 3 AMLR) sind Entwürfe der AMLA zu beobachten.
  • Verhältnismäßigkeit nach Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 AMLR; Erleichterungen für kleine Verpflichtete sollen die AMLA-Leitlinien nach Art. 9 Abs. 4 bestimmen.

Fristen und Zeitpunkte: der Fahrplan bis Juli 2027

ZeitpunktMaßnahmeNorm
seit 01.02.2025AuA AT anwenden (Stand Juli 2025)§ 51 Abs. 8 GwG
seit 30.12.2025Sanktions-Kontrollrahmen nach EBA-Leitlinien (Institute)EBA/GL/2024/14
Q4 2026Finale AMLA-Leitlinien zur Risikobewertung erwartet; Risikoanalyse darauf ausrichtenArt. 10 Abs. 4 AMLR
geplant ab 01.01.2027ZFG: Verdachtsbegriff § 43 GwG, Stellvertreter bei Anordnung (§ 6 GwG bleibt unverändert)BT-Drs. 21/8282
2027 (Zeitpunkt nicht amtlich bestätigt)AMLA-Konsultation der Leitlinien zu internen Strategien, Verfahren und Kontrollen erwartetArt. 9 Abs. 4 AMLR
bis Q2 2027Zuordnung GwG → AMLR, Freigabeebenen, Auslagerungsverträge nach Art. 18 Abs. 3, Zuverlässigkeits- und Schulungskonzept umstellenArt. 9, 12, 13, 18 AMLR
10.07.2027Geltung der AMLR; BaFin-Freistellungen entfallenArt. 90 AMLR; Allgemeinverfügung vom 30.06.2025

Fristen im Alltag

FristGegenstandFundstelle
2 Wochen vorherAnzeige von Bestellung oder Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten sowie der Auslagerung einer SicherungsmaßnahmeAuA AT Kap. 3.2.1 und 3.10
3 JahreRhythmus, in dem die Interne Revision sämtliche Bereiche geprüft haben mussAuA AT Kap. 3.7
5 JahreAufbewahrung der Prüfungsberichte; Zeitraum der Auskunft über GeschäftsbeziehungenAuA AT Kap. 3.7; § 6 Abs. 6 GwG
5 Arbeitstage (ab 10.07.2027)Antwort auf Auskunftsersuchen der FIU; in dringenden Fällen kürzerArt. 69 Abs. 1 lit. b AMLR
mindestens jährlichBericht des Geldwäschebeauftragten an die LeitungsebeneAuA AT Kap. 3.2.5; Art. 11 Abs. 6 AMLR

Pflichten nach Funktion getrennt

Wer ist wofür zuständig? Die Tabelle ordnet die Anforderungen den Funktionen im Haus zu, links nach heutigem Recht, rechts nach der AMLR.

FunktionHeute (GwG, AuA)Ab 10.07.2027 (AMLR)
LeitungsebeneKürzungen der Mittel des Geldwäschebeauftragten schriftlich begründen und das Aufsichtsorgan informieren (Kap. 3.2.4); Abweichungen von seinen Vorschlägen dokumentieren (Kap. 3.2.5).Leitungsorgan billigt die Strategien (Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2); erhält mindestens jährlich den Bericht des Compliance-Officers (Art. 11 Abs. 6).
GeldwäschebeauftragterKontrollplan, risikobasierte Überwachung, Jahresbericht, frühe Einbindung in neue Produkte (Kap. 3.2.5); Verdachtsmeldung nach § 43 GwG.Als Compliance-Officer: tägliche Umsetzung (Art. 11 Abs. 2), Risikobewertung (Art. 10 Abs. 2), Verdachtsmeldung an die FIU (Art. 69 Abs. 6).
Compliance-Manager (ab 2027)Funktion im GwG nicht vorgesehen.Verfahren und Kontrollen mindestens freigeben (Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2); Bericht dem Leitungsorgan vorlegen (Art. 11 Abs. 6).
Interne Revision und sonstige PrüferAlle Bereiche in drei Jahren; Stichprobenverhältnis im Bericht; Berichte fünf Jahre aufbewahren (Kap. 3.7).Unabhängige Prüfungsfunktion testet Strategien, Verfahren und Kontrollen (Art. 9 Abs. 2 lit. b).
Personal und FachbereicheZuverlässigkeit bei Begründung des Arbeitsverhältnisses (Kap. 3.5); risikoorientierte Schulung (Kap. 3.6).Fachkunde und Integrität vor Tätigkeitsbeginn, regelmäßig wiederholt; Offenlegung enger Beziehungen (Art. 13); Schulungsprogramme (Art. 12).
AuslagerungssteuerungVorherige Anzeige, Einordnung als wesentliche Auslagerung (§ 6 Abs. 7 GwG; Kap. 3.10).Mitteilung vorab, volle Haftung, Katalog nicht auslagerbarer Aufgaben (Art. 18).

Pain Points: wo interne Sicherungsmaßnahmen typischerweise haken

Die folgenden Schwachstellen ergeben sich unmittelbar aus den Anforderungen. Es handelt sich nicht um Statistiken oder Prüfungsfeststellungen.

Kontrollplan fehlt oder bleibt abstrakt

Ohne schriftlich fixierte Ziele, Umfänge, Zuständigkeiten und Frequenzen fehlt der Nachweis strukturierter Überwachung.

AuA AT Kap. 3.2.5; Art. 9 Abs. 2 lit. b AMLR

Überwachung ist nicht dokumentiert

Gegenstand und Ergebnisse der Wirksamkeitsüberwachung müssen nachvollziehbar vorliegen und in die Berichterstattung einfließen.

AuA AT Kap. 3; Art. 9 Abs. 2 lit. a Ziff. vii AMLR

Revision deckt nicht alle Bereiche ab

Der Drei-Jahres-Rhythmus gilt für sämtliche Bereiche, einschließlich des Bereichs des Geldwäschebeauftragten; das Stichprobenverhältnis gehört in den Bericht.

AuA AT Kap. 3.7

Mittelkürzungen und Abweichungen ohne Begründung

Kürzungen der Mittel sind schriftlich zu begründen, das Aufsichtsorgan ist zu informieren; Abweichungen von Vorschlägen sind zu dokumentieren.

AuA AT Kap. 3.2.4 und 3.2.5

Auslagerung ohne vollständige Anzeige

Die bloße Übersendung des Vertrags genügt in der Regel nicht. Ab Juli 2027 kommt der Katalog nicht auslagerbarer Aufgaben hinzu.

§ 6 Abs. 7 GwG; AuA AT Kap. 3.10; Art. 18 Abs. 3 AMLR

Neue Produkte ohne Einbindung des Geldwäschebeauftragten

Der Geldwäschebeauftragte ist frühzeitig einzubinden; die AMLR verlangt die Risikobewertung vor Einführung.

§ 6 Abs. 2 Nr. 4 GwG; AuA AT Kap. 3.2.5; Art. 10 Abs. 1 AMLR

Quick-Check: Stehen deine Sicherungsmaßnahmen?

Gehe die Prüffelder durch und markiere, wo du die Prüffrage nicht sicher mit Ja beantwortest. Dort liegt dein Handlungsbedarf.

PrüffeldPrüffrageNormbezug heuteAb 07/2027
RisikoanalyseIst sie aktuell und Grundlage aller Maßnahmen?§ 5 GwGArt. 10 AMLR
Grundsätze, Verfahren, KontrollenSind sie zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. a bis e schriftlich festgehalten?§ 6 Abs. 2 Nr. 1 GwGArt. 9 Abs. 2 lit. a AMLR
FreigabeBilligt das Leitungsorgan die Strategien, geben Compliance-Manager die Verfahren frei?neu mit der AMLRArt. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 AMLR
WirksamkeitsüberwachungSind Gegenstand und Ergebnis dokumentiert?AuA AT Kap. 3Art. 9 Abs. 2 lit. a Ziff. vii AMLR
KontrollplanEnthält er Ziel, Umfang, Zuständigkeit und Frequenz?AuA AT Kap. 3.2.5Art. 9 Abs. 2 lit. b AMLR
GeldwäschebeauftragterSind Aufgaben und Befugnisse schriftlich fixiert, Mittelkürzungen begründet?AuA AT Kap. 3.2, 3.2.4Art. 11 Abs. 3 AMLR
Neue ProdukteWerden sie nur nach Risikobewertung eingeführt?§ 6 Abs. 2 Nr. 4 GwGArt. 10 Abs. 1 AMLR
Zuverlässigkeit und FachkundeErfolgt die Prüfung vor Tätigkeitsbeginn und wird sie regelmäßig wiederholt?§ 6 Abs. 2 Nr. 5 GwGArt. 13 AMLR
SchulungIst das Konzept risikoorientiert und dokumentiert?§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwGArt. 12 AMLR
RevisionSind alle Bereiche in drei Jahren geprüft, das Stichprobenverhältnis im Bericht?AuA AT Kap. 3.7Art. 9 Abs. 2 lit. b AMLR
HinweisgeberkanalIst er vertraulich, gegebenenfalls anonym?§ 6 Abs. 5 GwGArt. 14 AMLR
AuskunftsprozessIst er auf die künftige Frist von fünf Arbeitstagen ausgelegt?§ 6 Abs. 6 GwGArt. 69 Abs. 1 AMLR
AuslagerungenSind sie angezeigt und gegen Art. 18 Abs. 3 AMLR geprüft?§ 6 Abs. 7 GwGArt. 18 Abs. 3 AMLR
SanktionsrisikenSind sie in Strategien und Kontrollen abgebildet?EBA/GL/2024/14Art. 9 Abs. 1 lit. b AMLR

Lösungsansätze: No-Regret-Maßnahmen bis Juli 2027

Diese Maßnahmen lohnen sich unabhängig davon, wie die AMLA-Leitlinien ausfallen: Die Maßnahmen verbessern die Nachweisbarkeit nach den AuA und bereiten die AMLR vor.

Änderungsprotokoll führen

Jeder Auslöser (Risikoanalyse, Typologie, Rechtsänderung, Prüfungsfeststellung) wird mit Datum, Regelung und Umsetzung verknüpft.

Zuordnungstabelle anlegen

Arbeitsanweisung → § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG → Art. 9 Abs. 2 lit. a AMLR → Freigabeebene.

Kontrollplan standardisieren

Je Kontrolle: Ziel, Fundstelle, Grundgesamtheit, Stichprobe, Frequenz, Verantwortliche, Ergebnis, Maßnahme, Frist.

Freigabe im Neue-Produkte-Prozess

Der Geldwäschebeauftragte gibt verbindlich frei; für Institute im Rahmen von AT 8.1 MaRisk.

Auskunftsprozess testen

Einmal jährlich mit fiktiver Anfrage; Antwortzeit messen und gegen fünf Arbeitstage spiegeln.

Auslagerungsverträge gegen Art. 18 Abs. 3 prüfen

Vor Juli 2027 den Katalog nicht auslagerbarer Aufgaben abgleichen; Aufgabe und bestellte Person trennen.

Fazit: interne Sicherungsmaßnahmen jetzt AMLR-fest aufstellen

Wer die AuA heute sauber umsetzt, hat einen großen Teil der AMLR-Anforderungen bereits erfüllt. Umstellungsbedarf bis 10.07.2027 besteht vor allem bei Freigabeebenen (Art. 9 Abs. 2 AMLR), Fachkunde- und Zuverlässigkeitsprüfung (Art. 13), der FIU-Antwortfrist von fünf Arbeitstagen (Art. 69 Abs. 1) und den nicht auslagerbaren Aufgaben (Art. 18 Abs. 3).

Der sichere Weg: interne Sicherungsmaßnahmen heute nach AuA-Stand Juli 2025 nachweisbar aufstellen und dabei jede Regelung bereits der entsprechenden AMLR-Norm zuordnen. So wird die Umstellung zur Aktualisierung statt zum Neubau.

Kernbotschaften

  • Maßgeblich für § 6 GwG ist die AuA-Fassung Stand Juli 2025, anzuwenden seit 01.02.2025.
  • Wirksamkeit muss nachweisbar sein: dokumentierte Überwachung, schriftlicher Kontrollplan, Revision in höchstens drei Jahren über alle Bereiche.
  • Das ZFG ändert § 6 GwG nicht; mittelbar wirken der geänderte Verdachtsbegriff und die Stellvertreterpflicht.
  • Ab 10.07.2027 gelten Art. 9 bis 18 AMLR; Auslagerungsverträge sollten vorher gegen Art. 18 Abs. 3 geprüft sein.

FAQ: Häufige Fragen zu internen Sicherungsmaßnahmen

Welche Fassung der BaFin-AuA gilt?+–

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG, Allgemeiner Teil, Stand Juli 2025. Die Hinweise wurden am 29.11.2024 veröffentlicht, am 06.03.2025 und 02.07.2025 ergänzt und sind seit dem 01.02.2025 anzuwenden.

Was verlangt die BaFin bei der Überwachung der Sicherungsmaßnahmen?+–

Eine regelmäßige Überwachung von Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit mit dokumentiertem Gegenstand und Ergebnis sowie einen schriftlichen Kontrollplan des Geldwäschebeauftragten (AuA AT Kap. 3 und 3.2.5).

Wie oft muss die Interne Revision prüfen?+–

Risikobasiert, aber so, dass innerhalb von drei Jahren sämtliche Bereiche geprüft werden (AuA AT Kap. 3.7).

Was ändert sich mit der AMLR?+–

Ab 10.07.2027 regeln Art. 9 bis 18 AMLR die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen unmittelbar. Neu sind unter anderem feste Freigabeebenen, die Einbeziehung gezielter finanzieller Sanktionen, eine Fachkundeprüfung der Beschäftigten, eine Antwortfrist von fünf Arbeitstagen gegenüber der FIU und ein Katalog nicht auslagerbarer Aufgaben.

Darf ich die Verdachtsmeldung auslagern?+–

Nach Art. 18 Abs. 3 lit. e AMLR ab 10.07.2027 nicht, außer an einen Verpflichteten derselben Gruppe im selben Mitgliedstaat. Bis dahin gilt § 6 Abs. 7 GwG mit Anzeigepflicht.

Ändert das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz § 6 GwG?+–

Nein. Es ändert aber den Verdachtsbegriff in § 43 Abs. 1 GwG und § 7 Abs. 3 GwG; beides wirkt auf die internen Verfahren zurück.

Quellenverzeichnis

Ausschließlich amtliche Quellen: EU-Rechtsakt, Bundesrecht und Bundestag, danach Aufsichtsbehörden. Je Eintrag steht, wofür die Quelle einsteht.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtsstand: Oktober 2026.

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Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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