25. Juli 2026
Lesezeit: 5 Minuten
Achim Schulz
Ihr Referent

Achim Schulz

Geschäftsführer der S+P Unternehmerforum & der S+P Compliance

Achim Schulz ist selbst als Compliance Officer und Single Officer für Banken, Wertpapierinstitute und weitere BaFin-regulierte Institute bestellt. Über S+P Compliance verantwortet er als Auslagerungsdienstleister die ausgelagerte Geldwäsche-Beauftragten-Funktion in der Praxis – genau dieses Praxis- und Prüfungswissen fließt direkt in den Lehrgang ein.

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Schulung nach Art. 12 AMLR: Warum deine Teilnehmerliste ab 2027 nicht mehr reicht

„Zeigen Sie mir bitte Ihren Schulungsnachweis.“ In der Sonderprüfung ist das eine Routinefrage. Was darauf folgt, ist in vielen Instituten eine Excel-Liste mit Namen, einem Datum und dem Vermerk „E-Learning Geldwäsche absolviert“. Bislang hat das meistens gereicht.

Ab dem 10.07.2027 reicht es nicht mehr. Mit Art. 12 AMLR wird die Mitarbeiterschulung zu einer unmittelbar geltenden Organisationspflicht mit eigener Dokumentationsanforderung — und damit zu einem eigenständigen Prüfungsgegenstand. Was heute § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG mit nationalem Umsetzungsspielraum regelt, gilt dann ohne Puffer.

Die folgenden fünf Punkte sind die Stellen, an denen bestehende Schulungskonzepte in der Prüfung typischerweise auseinanderfallen.


Art. 12 AMLR – Schulung wird zur dokumentationspflichtigen Organisationspflicht

Häufige Fragen

Art. 12 AMLR — Schulungspflicht in der Praxis

Die Fragen, die uns Geldwäschebeauftragte zur neuen Schulungspflicht am häufigsten stellen.

Ab wann gilt Art. 12 AMLR — und was gilt bis dahin?

Die AMLR gilt ab dem 10.07.2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Bis dahin bleibt § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG die maßgebliche nationale Grundlage für die Unterrichtung der Mitarbeiter.

Praktisch liegt die Frist früher: Am Stichtag müssen die Mitarbeitenden die Anforderungen bereits kennen. Geschult werden muss also vorher — auf Basis eines Konzepts, das ebenfalls vorher steht.

Reicht unser jährliches E-Learning für alle Mitarbeitenden?

Als alleinige Maßnahme voraussichtlich nicht. Art. 12 AMLR verlangt Programme, die den jeweiligen Funktionen und den tatsächlichen Risiken des Instituts angemessen sind. Ein identisches Modul für die gesamte Belegschaft ist per Definition nicht funktionsangemessen.

Sinnvoll ist eine Basisunterweisung für alle, ergänzt um vertiefende Module für risikoexponierte Funktionen wie Onboarding, Transaktionsüberwachung und Sanktionsprüfung.

Müssen wir auch externe Vertriebspartner schulen?

Ja. Der Adressatenkreis nach Art. 12 AMLR reicht ausdrücklich über die eigene Belegschaft hinaus und erfasst auch Vertreter und Vertriebspartner.

Für Häuser mit gebundenen Vermittlern oder Vertriebskooperationen ist das die größte Lücke im Bestand. Verantwortlichkeit und Nachweisweg sollten vertraglich geregelt werden, bevor der Zeitdruck die Verhandlungsposition verschlechtert.

In welchem Turnus muss geschult werden?

Die Verordnung nennt keinen festen Turnus. Sie spricht von kontinuierlichen Schulungsprogrammen, die den Funktionen und Risiken angemessen sind.

Der Turnus ist damit selbst risikobasiert herzuleiten und zu begründen: häufiger für Funktionen mit hoher Risikoexposition, anlassbezogen bei wesentlichen regulatorischen Änderungen oder Anpassungen der Risikoanalyse.

Was genau muss dokumentiert werden?

Art. 12 AMLR verlangt, dass die Schulungsprogramme gebührend dokumentiert werden, ohne einen abschließenden Katalog vorzugeben.

In der Prüfungspraxis tragfähig ist eine Dokumentation, die je Maßnahme festhält: vermittelter Inhalt, Adressatenkreis, Umfang, Zeitpunkt, der Bezug zur Risikolage des Hauses und die Überprüfung der Wirksamkeit. Der letzte Punkt fehlt in den meisten Bestandskonzepten.

Welche Inhalte muss die Schulung abdecken?

Art. 12 AMLR benennt drei externe Regelungsebenen — die Anforderungen der AMLR selbst, die Vorgaben der Geldtransferverordnung (EU) 2023/1113 sowie die von den Aufsehern erlassenen Verwaltungsakte.

Hinzu kommen die institutseigenen Vorgaben: die unternehmensweite Risikobewertung sowie die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen. Genau hier entsteht die Verzahnung mit Art. 10 AMLR.

Wer trägt die Verantwortung — Geldwäschebeauftragter oder Geschäftsleitung?

Beide, in unterschiedlicher Rolle. Die operative Ausgestaltung liegt bei der Compliance-Funktion, die Gesamtverantwortung für angemessene Strategien, Verfahren und Kontrollen sowie für ausreichende Ressourcen liegt nach Art. 11 AMLR beim benannten Mitglied des Leitungsorgans.

Für die Praxis heißt das: Das Schulungskonzept braucht eine dokumentierte Befassung der Geschäftsleitung — nicht nur eine Kenntnisnahme.

Zählt ein Seminarzertifikat als Nachweis nach Art. 12 AMLR?

Ein Teilnahmezertifikat ist ein Beleg innerhalb der Schulungsdokumentation — es ersetzt das Schulungsprogramm nicht. Aussagekräftig ist es, wenn es Inhalt und Umfang in Zeitstunden transparent ausweist.

Für dich persönlich kommt ein zweiter Aspekt hinzu: Deine eigene Fachkunde nach § 7 Abs. 5 GwG ist laufend nachzuhalten. Der Fortbildungsnachweis dient damit beiden Zwecken.

Fortbildung mit verwertbarem Nachweis

Im Update-Seminar für Geldwäschebeauftragte 2026/2027 erarbeitest du die Struktur eines prüfungsfesten Schulungskonzepts nach Art. 12 AMLR — und bringst zugleich deine eigene Fachkunde auf den aktuellen Stand.

Zum Update-Seminar

Alle bekommen dasselbe — das ist künftig zu wenig

Das Symptom: Ein jährliches E-Learning für die gesamte Belegschaft, identischer Inhalt für die Kundenbetreuung, die Zahlungsverkehrsabteilung und die Interne Revision.

Warum das nicht mehr trägt: Art. 12 AMLR verlangt Programme, die den jeweiligen Funktionen und den tatsächlichen Risiken des Instituts angemessen sind. Ein einheitliches Grundlagenmodul ist per Definition nicht funktionsangemessen — es ist der bequemste, aber angreifbarste Zuschnitt.

Was stattdessen: Segmentierung nach Funktion und Risikoexposition. Wer Kunden aufnimmt, braucht andere Inhalte als wer Transaktionen überwacht. Drei bis vier Zielgruppen reichen in den meisten Häusern aus — aber sie müssen begründet sein.

Art. 12 AMLR – Schulung wird zur dokumentationspflichtigen Organisationspflicht

Deine Vertriebspartner stehen in keinem Schulungsplan

Das Symptom: Das Schulungskonzept endet an der Grenze des eigenen Arbeitsvertrags.

Warum das nicht mehr trägt: Der Adressatenkreis nach Art. 12 AMLR reicht ausdrücklich über die eigene Belegschaft hinaus und erfasst auch Vertreter und Vertriebspartner. Für Institute mit gebundenen Vermittlern, Tied Agents oder Vertriebskooperationen ist das die größte inhaltliche Lücke im Bestand — und sie fällt in der Prüfung sofort auf, weil die Vertriebsstruktur aus anderen Unterlagen bekannt ist.

Was stattdessen: Vertriebspartner in das Schulungskonzept aufnehmen, Verantwortlichkeit und Nachweisweg vertraglich regeln. Wer das erst 2027 anfasst, verhandelt unter Zeitdruck mit Partnern, die keinen Anlass sehen mitzuziehen.

Art. 12 AMLR – Schulung wird zur dokumentationspflichtigen Organisationspflicht

Risikoanalyse und Schulungsplan kennen sich nicht

Das Symptom: Die BWRA liegt im einen Ordner, der Schulungsplan im anderen. Beide sind für sich plausibel — nur aufeinander bezogen sind sie nie worden.

Warum das nicht mehr trägt: Die Angemessenheit der Schulung bemisst sich an den tatsächlichen Risiken des Hauses. Diese Risiken stehen in der unternehmensweiten Risikobewertung nach Art. 10 AMLR. Ein Schulungsprogramm, dessen Schwerpunkte nicht zu den dort festgestellten Risiken passen, ist im Sinne der Verordnung nicht angemessen — unabhängig davon, wie gut es inhaltlich gemacht ist.

Was stattdessen: Jeder Schulungsschwerpunkt bekommt eine Herleitung aus der BWRA. Das ist weniger Aufwand als es klingt und beantwortet die unangenehmste Prüferfrage vorab: „Warum schulen Sie ausgerechnet das?“


Die Dokumentation entsteht erst, wenn jemand fragt

Das Symptom: Nachweise werden im Prüfungsfall zusammengesucht — aus dem LMS-Export, dem Kalender und der Erinnerung der Bereichsleiter.

Warum das nicht mehr trägt: Art. 12 AMLR verlangt, dass die Schulungsprogramme gebührend dokumentiert werden. Die Dokumentation ist damit nicht die Nebenfolge der Schulung, sondern Teil der Pflicht selbst. Eine nachträglich rekonstruierte Teilnehmerliste erfüllt sie nicht.

Was stattdessen: Je Maßnahme festhalten, was vermittelt wurde, an wen, in welchem Umfang, mit welchem Bezug zur Risikolage — und wie die Wirksamkeit überprüft wurde. Der letzte Punkt fehlt in fast allen Bestandskonzepten.

Art. 12 AMLR – Schulung wird zur dokumentationspflichtigen Organisationspflicht

Die eigentliche Frist liegt vor dem Stichtag

Warum das nicht trägt: An diesem Tag müssen die Mitarbeiter die Anforderungen bereits kennen. Geschult werden muss also vorher — und zwar auf Basis eines Konzepts, das vorher steht, mit Inhalten, die auf einer aktualisierten BWRA beruhen. Rechnet man rückwärts, liegt der praktische Startpunkt im Jahr 2026, nicht 2027.

Was stattdessen: Rückwärtsterminierung. Konzept und BWRA-Verzahnung 2026, Rollout der Schulungen im ersten Halbjahr 2027, Dokumentation laufend mit.


Und dann ist da noch deine eigene Fachkunde

Während du das Schulungswesen deines Hauses neu aufsetzt, gilt die Anforderung auch für dich selbst. Die Compliance-Funktion nach Art. 11 AMLR ist an persönliche Eignungsanforderungen geknüpft, national verlangt § 7 Abs. 5 GwG Zuverlässigkeit und Fachkunde von Geldwäschebeauftragtem und Stellvertretung. Beides ist kein Zustand, sondern eine laufende Verpflichtung — und der Nachweis dafür liegt bei dir.

Das ist die eigentliche Doppelbelastung dieser Regelung: Du bist gleichzeitig Konstrukteur des Schulungswesens und einer seiner Adressaten.


Was jetzt zu tun ist

  • Schulungskonzept gegen die fünf Punkte oben spiegeln — das dauert einen Vormittag und zeigt die Lücken. 
  • Vertriebspartner und externe Rollen erfassen, bevor Verträge angefasst werden müssen. 
  • Für jeden Schulungsschwerpunkt die Herleitung aus der BWRA schriftlich festhalten.

  • Die eigene Fortbildung terminieren, statt sie zwischen den Projekten unterzubringen.

Fortbildung mit verwertbarem Nachweis

Im Update-Seminar für Geldwäschebeauftragte erarbeitest du beides: den aktuellen regulatorischen Stand für deine eigene Fachkunde und die Struktur eines prüfungsfesten Schulungskonzepts nach Art. 12 AMLR — von der Zielgruppensegmentierung über die Ableitung der Inhalte aus der BWRA bis zur Dokumentation.

Das S+P Teilnahmezertifikat weist Inhalt und Umfang von 6,0 Zeitstunden aus. Es ist damit als Beleg in deiner Schulungsdokumentation nach Art. 12 AMLR und § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG verwendbar — für dich ebenso wie für weitere Teilnehmende aus deinem Haus.

Geldwäscheprävention Hub: GwG, AMLR & Schulungspflicht nach Art. 12

Geldwäscheprävention Hub: GwG, AMLR & Schulungspflicht nach Art. 12

Mit der EU-Geldwäscheverordnung wird Schulung zur dokumentationspflichtigen Organisationspflicht — abgestuft nach Funktion und Risiko. Dieser Hub ordnet die S+P Qualifizierungen genau danach: für dich als Verantwortliche:r, für deine Fachthemen und für dein gesamtes Haus.

Warum diese Gliederung: Art. 12 AMLR verlangt Schulungsprogramme, die den jeweiligen Funktionen und den tatsächlichen Risiken des Instituts angemessen sind — ein einheitliches Modul für alle erfüllt das nicht. Die drei Ebenen bilden diese Segmentierung ab. Was Art. 12 AMLR fordert ➝
Ebene 1

Deine Qualifizierung als Verantwortliche:r

Von der Erstqualifikation über die Bestellung bis zur laufenden Fortbildung.

Basisseminar Geldwäschebeauftragter

Der Einstieg vor der Bestellung: Pflichten nach GwG, interne Sicherungsmaßnahmen und das Verdachtsmeldewesen in der Praxis.

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Lehrgang Geldwäschebeauftragter

Die vollständige Qualifizierung: Sorgfaltspflichten, Risikoanalyse, Monitoring und Meldeprozess in einem zusammenhängenden Aufbau.

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Update für Geldwäschebeauftragte

Für bereits Bestellte: Was AMLR, AMLD 6 und AMLA an deinen Prozessen verändern — und was vor dem 10.07.2027 vorbereitet sein muss.

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Ebene 2

Fachthemen für risikoexponierte Funktionen

Vertiefung für Mitarbeitende in Onboarding, Transaktionsüberwachung und Sanktionsprüfung.

KYC — Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

Identifizierung, wirtschaftlich Berechtigte und laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung praxisnah aufsetzen.

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Risikoanalyse nach § 5 GwG

Die unternehmensweite Risikoanalyse aufbauen — Grundlage aller Sicherungsmaßnahmen und Ausgangspunkt für die BWRA nach Art. 10 AMLR.

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Sanktionen und Embargos

Sanktionslisten, Embargoprüfung und Screening belastbar in die bestehenden Prozesse einbinden.

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Anti-Financial-Crime Officer

Geldwäsche, Betrug, Sanktionen und Korruption in einer Funktion zusammenführen und wirksam steuern.

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Ebene 3

Schulung für das gesamte Haus

Die wiederkehrende Basisunterweisung für alle Mitarbeitenden — mit dokumentiertem Nachweis.

E-Learning Geldwäsche für Mitarbeiter

Die wiederkehrende Unterweisung digital und skalierbar — mit Teilnahmenachweis für deine Schulungsdokumentation nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG und künftig Art. 12 AMLR.

Zum E-Learning

Fachartikel: Schulungspflicht nach Art. 12 AMLR

Warum die Teilnehmerliste ab 2027 nicht mehr reicht — und welche fünf Lücken in bestehenden Schulungskonzepten typischerweise auffallen.

Zum Fachartikel

Alle Seminare zur Geldwäscheprävention

Du suchst ein Thema, das hier nicht aufgeführt ist? Die Gesamtübersicht enthält alle Termine und Formate zur Geldwäscheprävention.

Zur Seminarübersicht Geldwäsche

Quellen & regulatorische Grundlagen

EU-Rechtsakte

  • Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.05.2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (AMLR) – ABl. L, 2024/1624 vom 19.06.2024
    Volltext auf EUR-Lex
  • Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.05.2024 über die Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (AMLD 6) – ABl. L, 2024/1640 vom 19.06.2024
    Volltext auf EUR-Lex
  • Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.05.2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA-Verordnung) – ABl. L, 2024/1620 vom 19.06.2024
    Volltext auf EUR-Lex
  • Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.05.2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 – ABl. L 150 vom 09.06.2023, S. 1–39

AMLA – Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

  • AMLA: Konsultation zum Entwurf der Leitlinien zur unternehmensweiten Risikobewertung gemäß Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1624 – eröffnet am 16.04.2026, Konsultationsfrist bis 15.07.2026
    Zur Konsultation
  • AMLA: Pressemitteilung zu den Konsultationen über gruppenweite Anforderungen (Entwurf der RTS nach Art. 16 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 3 AMLR) und über die unternehmensweite Risikobewertung, 16.04.2026
    Zur Pressemitteilung
  • AMLA: Bericht zum öffentlichen Anhörungstermin über den Leitlinienentwurf zur unternehmensweiten Risikobewertung vom 28.05.2026
    Zur Veröffentlichung

BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

  • BaFin: Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (AuA AT), veröffentlicht am 29.11.2024, ergänzt am 06.03.2025 um die Änderungen des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes vom 27.12.2024
    Zum Dokument
  • BaFin: Rechtsquellen zur Geldwäscheprävention – Übersicht der BaFin-Vorgaben gemäß § 51 Abs. 8 GwG
    Zur Übersicht
  • BaFin: Meldung „Geldwäschegesetz: BaFin aktualisiert Auslegungs- und Anwendungshinweise“ vom 29.11.2024
    Zur Veröffentlichung
  • BaFin: Meldung „Geldwäschegesetz: BaFin ergänzt Auslegungs- und Anwendungshinweise“ vom 06.03.2025
    Zur Veröffentlichung

Nationales Recht

  • Geldwäschegesetz (GwG) – insbesondere § 4 (Risikomanagement), § 5 (Risikoanalyse), § 6 (interne Sicherungsmaßnahmen, Abs. 2 Nr. 6 Unterrichtung der Mitarbeiter), § 7 (Geldwäschebeauftragter, Abs. 5 Zuverlässigkeit und Fachkunde) sowie § 51 Abs. 8 (Auslegungs- und Anwendungshinweise der Aufsicht)

Praxis-Hinweis: Stand der Auswertung ist Juli 2026. Die Leitlinien der AMLA zur unternehmensweiten Risikobewertung nach Art. 10 Abs. 4 AMLR liegen bislang ausschließlich im Entwurf vor; die Konsultationsfrist endete am 15.07.2026. Endgültige Fassungen sowie die von der Kommission angenommenen technischen Regulierungsstandards können vom hier dargestellten Entwurfsstand abweichen. Maßgeblich sind stets die Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung.

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