Regulatorisches Update · Stand 14.10.2026
Was sich für deine Prävention von Finanzkriminalität konkret ändert.
Sieben Änderungen für Sanktionen, Länderrisiko, Meldewesen, Sorgfaltspflichten und Unternehmenssanktionen, sortiert nach Handlungsdruck – im Lehrgang an den jeweiligen Modulen eingeordnet, mit klarer Trennung von geltendem und künftigem Recht.
Bisherige und neue Regelung im Vergleich
| Bisherige Regelung |
Neue Regelung |
| Sanktionsstrafrecht (AWG)Zahlreiche Verstöße gegen EU-Finanz-, Transaktions- und Investitionsverbote waren nur als Ordnungswidrigkeit nach § 19 AWG i. V. m. § 82 AWV erfasst. § 18 Abs. 11 AWG a. F. enthielt einen persönlichen Strafausschließungsgrund. |
Seit 06.02.2026Das Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der EU (BGBl. 2026 I Nr. 27) setzt die RL (EU) 2024/1226 um. Vorsätzliche Verstöße sind nach § 18 AWG n. F. Straftaten; der bisherige Strafausschließungsgrund ist entfallen. Neue Sanktionsakte sind unverzüglich auf Betroffenheit und Anwendungsbeginn zu prüfen. |
| Länderrisiko: EU-Liste der Drittländer mit hohem RisikoDie Liste der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 umfasste unter anderem Burkina Faso, Mali, Mosambik, Nigeria, Südafrika und Tansania. Russland war nicht gelistet. |
Seit 29.01.2026Mit den Delegierten Verordnungen (EU) 2026/46 und (EU) 2026/83 sind Russland, Bolivien und die Britischen Jungferninseln aufgenommen und die sechs genannten Staaten gestrichen. Bei Beteiligung eines gelisteten Drittlands sind die verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG zu prüfen. Länderlisten, Screening und Risikoanalyse sind anzupassen. |
| Verdachtsmeldung: Form und MindestangabenVerdachtsmeldungen nach § 43 GwG gingen elektronisch über goAML an die FIU, ohne verbindliche Vorgaben zu den Mindestangaben. |
Seit 01.03.2026Die GwG-Meldeverordnung (BGBl. 2025 I Nr. 200) legt Form und erforderliche Angaben für Meldungen nach § 43 Abs. 1 und § 44 GwG fest. Ab dem 10.07.2027 gilt für die Meldung Art. 69 AMLR, einschließlich der Antwortfrist von fünf Arbeitstagen auf Auskunftsersuchen der FIU. |
| Geldwäscherecht: von der Richtlinie zur VerordnungDie Geldwäschebekämpfung beruhte auf nationalem Recht, vor allem dem GwG, das EU-Richtlinien umsetzt. Eine EU-weite Obergrenze für Barzahlungen gab es nicht. |
Ab 10.07.2027Die Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) gilt nach Art. 90 ab dem 10.07.2027 unmittelbar. Händler dürfen dann Barzahlungen ab 10.000 € nicht mehr annehmen (Art. 80 AMLR). Die Richtlinie (EU) 2024/1640 (AMLD 6) ist grundsätzlich bis zum 10.07.2027 umzusetzen. Die AMLA (VO (EU) 2024/1620) beaufsichtigt ab 2028 eine begrenzte Zahl grenzüberschreitend tätiger Kredit- und Finanzinstitute direkt; für alle übrigen Verpflichteten bleibt die nationale Aufsicht zuständig. |
| AMLA-Standards zu SorgfaltspflichtenInhalt und Umfang der Kundendaten richten sich nach §§ 10 bis 15 GwG und den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der Aufsicht. |
Seit 01.10.2026 · EntwurfDie AMLA hat am 01.10.2026 die finalen Entwürfe der technischen Regulierungsstandards zu Sorgfaltspflichten (Art. 28 Abs. 1 AMLR), zu Geschäftsbeziehung und verbundenen Transaktionen (Art. 19 Abs. 9) und zu Gruppenanforderungen an die Kommission übermittelt. Annahme und Veröffentlichung im Amtsblatt stehen aus. |
| Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiGDie Geldbuße gegen das Unternehmen beträgt nach § 30 Abs. 2 OWiG bis zu 10 Mio. € bei vorsätzlicher und bis zu 5 Mio. € bei fahrlässiger Straftat einer Leitungsperson. Ein Compliance-System kann nach der Rechtsprechung mildernd wirken (BGH, Urteil vom 09.05.2017, 1 StR 265/16). |
Gesetzentwurf · nicht verabschiedetDer Regierungsentwurf zur Umsetzung der Umweltstrafrechtsrichtlinie (EU) 2024/1203 (BT-Drs. 21/6133) hebt das Höchstmaß für alle Anknüpfungstaten auf 40 Mio. € bei Vorsatz und 20 Mio. € bei Fahrlässigkeit an und nennt erstmals Bemessungskriterien, darunter Compliance-Maßnahmen (§ 30 Abs. 2a OWiG-E). Nach der ersten Lesung am 11.06.2026 ist das Gesetz zum Stand dieser Seite nicht verabschiedet. |
| EU-AntikorruptionsrichtlinieBestechung im geschäftlichen Verkehr ist nach §§ 299 ff. StGB strafbar, die Bestechung von Amtsträgern nach §§ 331 ff. StGB. Auf EU-Ebene galten der Rahmenbeschluss 2003/568/JI und das Übereinkommen von 1997. |
In Kraft seit 31.05.2026 · Umsetzung bis 01.06.2028Die Richtlinie (EU) 2026/1021 vom 29.04.2026 ersetzt beide Rechtsakte und harmonisiert Korruptionstatbestände und Sanktionen im öffentlichen und privaten Sektor. Die Mitgliedstaaten setzen die strafrechtlichen Vorgaben bis 01.06.2028 um. Ein deutsches Umsetzungsgesetz liegt zum Stand dieser Seite nicht vor. |
Rechtsgrundlagen: GwG · §§ 3 bis 6, 10 bis 15, 43 · GwGMeldV · BGBl. 2025 I Nr. 200 · KWG · § 25h · HinSchG · §§ 8, 12, 17, 36 · StPO · §§ 55, 94 ff., 102 ff., 136 · StGB · §§ 263, 266, 299, 331 ff. · OWiG · §§ 30, 130 · Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6133 · AWG · §§ 18, 19 · RL (EU) 2024/1226 · Delegierte VO (EU) 2016/1675, geändert durch 2026/46 und 2026/83 · AMLR · VO (EU) 2024/1624 · Art. 9 bis 11, 20, 26, 28, 69, 80, 90 · AMLA · VO (EU) 2024/1620 · AMLD 6 · RL (EU) 2024/1640 · AMLA · finale RTS-Entwürfe vom 01.10.2026 · Antikorruptions-RL (EU) 2026/1021. Die Pflichten sind jeweils nach Branche, Größe, Rolle und Aufsichtsregime einzuordnen.
Dein Praxistransfer: Schreibe Länderliste, Risikoanalyse und Sanktions-Screening auf den Stand 29.01.2026 fort und prüfe, ob neue Sanktionslistungen ohne Verzögerung abgebildet werden. Lege eine Überleitungstabelle GwG → AMLR an und halte fest, wie dein Betrugspräventionsprogramm die Kriterien für eine wirksame Compliance im Bußgeldverfahren erfüllt.