Die Risikoanalyse nach § 5 GwG bleibt bis zur unmittelbaren Anwendbarkeit der EU-Geldwäscheverordnung am 10. Juli 2027 ein zentrales deutsches Pflichteninstrument. Mit Art. 10 AMLR wird sie jedoch unionsweit als Business-Wide Risk Assessment (BWRA) neu strukturiert: stärker governance-orientiert, kontrollwirksamkeitsbasiert und ausdrücklich um Risiken der Nichtumsetzung bzw. Umgehung gezielter Finanzsanktionen erweitert.
Der von der AMLA im April 2026 konsultierte Leitlinienentwurf konkretisiert diese Entwicklung. Es handelt sich derzeit noch um einen Entwurf; die Konsultation ist abgeschlossen und die finalen Leitlinien wurden nach dem Konsultationspapier für das vierte Quartal 2026 erwartet.
Key Facts:
Die neue BWRA nach Art. 10 AMLR wird die Risikoanalyse nach § 5 GwG nicht lediglich um einen weiteren Risikofaktor ergänzen. Sie entwickelt sie zu einem stärker formalisierten, belegbaren und geschäftsleitungsrelevanten Steuerungsinstrument weiter. Kern der künftigen Erwartung ist die nachvollziehbare Risikokette vom Geschäftsmodell über das inhärente Risiko und die getestete Kontrollqualität bis zur Bewertung des Restrisikos und zu konkreten Abhilfemaßnahmen.
Bis zum 10. Juli 2027 bleibt § 5 GwG der operative Maßstab in Deutschland. Wer seine Risikoanalyse schon jetzt entlang der AMLA-Struktur weiterentwickelt, reduziert jedoch den Umstellungsaufwand erheblich und schafft zugleich eine belastbarere Grundlage für die heutige BaFin-Prüfungs- und Steuerungspraxis.
Wo bestehende § 5-GwG-Risikoanalysen an den AMLA-Mindestanforderungen scheitern – und wie du sie prüfungsfest machst
§ 5 Abs. 1 GwG verpflichtet Verpflichtete, die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die aus den von ihnen betriebenen Geschäften folgen. Dabei sind insbesondere die Risikofaktoren der Anlagen 1 und 2 zum GwG sowie die Informationen aus der nationalen Risikoanalyse zu berücksichtigen. Umfang und Detailtiefe richten sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit.
Die Risikoanalyse ist damit kein bloßes Grundlagenpapier für Prüfungen, sondern der Ausgangspunkt der gesamten geldwäscherechtlichen Steuerung. Sie begründet insbesondere:
die Ausgestaltung der internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG,
die Kundensegmentierung und Risikoklassifizierung,
den Umfang allgemeiner und verstärkter Sorgfaltspflichten,
das Monitoring und die Transaktionsüberwachung,
die Ausrichtung von Schulung, Compliance-Überwachung und Interner Revision,
die risikoorientierte Ressourcen- und Personalplanung.
§ 5 Abs. 2 GwG verlangt zudem Dokumentation, regelmäßige Überprüfung und anlassbezogene Aktualisierung sowie die Vorlage der aktuellen Fassung auf Verlangen der Aufsicht. Für Mutterunternehmen gilt die Pflicht auch auf Gruppenebene. Unter engen Voraussetzungen kann die Aufsicht von der Dokumentation befreien; das zugrundeliegende Risikoverständnis entfällt dadurch nicht.
Für BaFin-beaufsichtigte Verpflichtete konkretisieren die AuA die Erwartung: Risiken sind umfassend zu identifizieren, zu kategorisieren und zu gewichten; aus dem Ergebnis müssen angemessene Sicherungsmaßnahmen folgen.
Art. 10 Abs. 1 AMLR verpflichtet alle Verpflichteten, angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zu treffen, um ihre Risiken zu identifizieren und zu bewerten. Inhaltlich erweitert sich der Gegenstand gegenüber § 5 GwG wesentlich: Neben Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken sind künftig Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter Finanzsanktionen (Targeted Financial Sanctions – TFS) einzubeziehen.
Praktisch bedeutet dies: Eine Risikoanalyse darf nicht bei Kunden-, Produkt-, Transaktions-, Vertriebsweg- und Geografierisiken stehen bleiben. Sie muss künftig zugleich beurteilen, wo und warum die Sanktionskontrollarchitektur des Instituts oder Unternehmens versagen könnte – etwa durch:
unvollständige oder verspätete Listenaktualisierung,
mangelhafte Namens- und Aliaslogik im Screening,
Datenqualitätsdefizite bei Kunden, wirtschaftlich Berechtigten oder Zahlungsbeteiligten,
unzureichende Trefferbearbeitung und Eskalation,
unzureichende Abdeckung von Zahlungen, Wertpapiertransaktionen oder Trade-Finance-Prozessen,
Umgehungsrisiken über Drittstaaten, Vermittler, komplexe Eigentums- und Kontrollstrukturen oder neue Technologien.
Die AMLA betont dabei ausdrücklich: Die regelbasierten Sanktionspflichten gelten unabhängig von der Risikoexposition weiter. Die Risikobewertung ersetzt also weder das Screening noch das Einfrieren oder Melde- und Eskalationsprozesse. Sie soll vielmehr sicherstellen, dass die TFS-Kontrollen risikogerecht dimensioniert, überwacht und nachweisbar wirksam sind.
Der AMLA-Entwurf gibt keine EU-weit identische Scoring-Methode vor. Er verlangt aber eine klare, dokumentierte und nachvollziehbare Methodik sowie vier verbindliche Inhaltsblöcke. Das ist die wesentliche neue Strukturvorgabe.
Die vier Mindestanforderungen (Minimum Requirements) strukturieren die unternehmensweite Risikoanalyse neu – von der Geschäftsbeschreibung über inhärente Risiken und Kontrollqualität bis zum Restrisiko. Die Gegenüberstellung zeigt, was das für die bisherige Praxis nach § 5 GwG bedeutet.
| AMLA-Mindestanforderung | Inhalt | Bedeutung für die bisherige § 5-GwG-Praxis |
|---|---|---|
| MR 1 Geschäfts- und Betriebsüberblick | Rechts- und Betriebsstruktur, Gruppe, Kundenbasis, Produkte, Dienstleistungen, Vertriebskanäle, Geografien, AML/CFT-Organisation, Auslagerungen sowie neue Technologien. | Der deskriptive Teil der Risikoanalyse wird zum methodischen Ausgangspunkt: Er begründet die angemessene Tiefe der gesamten Bewertung. |
| MR 2 Inhärente Risiken | Identifizierung, Bewertung und Klassifizierung des Risikos vor Kontrollen; ganzheitliche Betrachtung von Kunden, Produkten, Dienstleistungen, Transaktionen, Kanälen und Geografien. | Die Risikoanalyse muss klar zwischen dem Geschäftsrisiko „vor Kontrolle“ und der tatsächlichen Restrisikolage unterscheiden. |
| MR 3 Qualität der Kontrollen | Bewertung, ob AML/CFT- und TFS-Kontrollen geeignet konzipiert und in der Praxis wirksam umgesetzt sind. | Kontrollbeschreibungen reichen nicht. Der Nachweis der Design Effectiveness und Operating Effectiveness wird zentral. |
| MR 4 Restrisiko | Bewertung und Klassifizierung des nach Kontrollen verbleibenden Risikos; Festlegung priorisierter Maßnahmen. | Das Gesamtergebnis muss eine belastbare Steuerungsentscheidung und konkrete Remediation auslösen. |
Die Darstellung fasst die Mindestanforderungen zusammen und ersetzt nicht die Lektüre der Originaltexte. Maßgeblich sind die Vorgaben des EU-Geldwäschepakets und die Veröffentlichungen der AMLA in ihrer jeweils geltenden Fassung; für deutsche Verpflichtete treten die Anforderungen des GwG ergänzend hinzu.
Die stärkste Änderung liegt in MR 3 und MR 4: Die Risikoanalyse wird nicht mehr nur als Erhebung inhärenter Risiken verstanden. Sie muss eine nachvollziehbare Verbindung von Risiko, Kontrolle, Wirksamkeitsnachweis, Defizit und Restrisiko herstellen.
In vielen bestehenden Risikoanalysen werden Risikofaktoren, Kontrollen und Gesamturteile vermischt. Der AMLA-Entwurf verlangt eine saubere Bewertungskette:
Ein hohes inhärentes Risiko wird nicht automatisch „niedrig“, nur weil ein Kontrollkatalog existiert. Die Bewertung muss erklären, welche Kontrolle welches Risiko adressiert, wie ihre Wirksamkeit nachgewiesen wurde und warum dennoch ein bestimmtes Restrisiko verbleibt. Bestimmte inhärent risikoreiche Faktoren können ihrer Natur nach nicht vollständig wegkontrolliert werden.
Der Entwurf verlangt eine evidenzbasierte Beurteilung der Kontrollqualität. Heranzuziehen sind insbesondere Ergebnisse aus Compliance-Tests, interner und externer Revision sowie aufsichtsrechtlichen Maßnahmen. Für die Praxis sollte deshalb jede wesentliche Kontrolle mindestens mit folgenden Informationen verknüpft werden:
Damit wächst die Verzahnung zwischen Risikoanalyse, Compliance-Risikoanalyse, Kontrollplan, IKS, Interner Revision, Maßnahmenmanagement und Management Reporting deutlich.
Der Entwurf lässt eine verhältnismäßige Wahl: TFS-Risiken können in die allgemeine ML/TF-Risikoanalyse integriert oder – etwa bei komplexen, stark grenzüberschreitenden Geschäftsmodellen – in einer ergänzenden separaten Bewertung behandelt werden. Entscheidend ist nicht die Dokumentenform, sondern die begründete, dokumentierte und vollständige Analyse. Eine getrennte TFS-Risikoanalyse ist insbesondere naheliegend bei:
Nach dem Entwurf soll der Compliance-Beauftragte die BWRA erstellen; das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion soll sie genehmigen. Besteht ein Organ mit Aufsichtsfunktion, ist dieses zu informieren. Außerdem müssen relevante Mitarbeitende, Vertreter und Vertriebspartner die für ihre Tätigkeit bedeutsamen Auswirkungen der BWRA kennen und verstehen.
Damit wird die Risikoanalyse deutlich stärker zum Steuerungs- und Verantwortungsinstrument der Geschäftsleitung. Empfehlenswert sind daher ein klarer jährlicher Genehmigungsprozess, ein dokumentiertes Management-Statement zu wesentlichen Restrisiken sowie ein nachverfolgbares Maßnahmenportfolio.
§ 5 GwG verweist insbesondere auf die Anlagen 1 und 2 sowie die nationale Risikoanalyse. Der AMLA-Entwurf verlangt daneben eine breitere und dokumentierte Informationsbasis. Genannt werden unter anderem Informationen öffentlicher Stellen, Sanktions- und Beobachtungslisten, FATF- und andere internationale Evaluierungen, Branchen- und Berufsverbände, öffentlich-private Partnerschaften, Typologien, glaubwürdige Presse- und Investigativquellen, Zivilgesellschaftsquellen sowie belastbare kommerzielle Risiko- und Informationsanbieter. Zusätzlich sind interne Erkenntnisse aus Verdachtsmeldungen, FIU-Rückmeldungen, Behördenanfragen, Compliance-Prüfungen, Revision und Aufsicht einzubeziehen.
Die AMLA lehnt im Entwurf bewusst eine vollständig standardisierte Bewertungsmethode ab. Kleinere oder nicht komplexe Verpflichtete können eine weniger aufwendige, stärker qualitative und beschreibende BWRA verwenden. Auch sektorale Risikoanalysen können als Ausgangspunkt dienen. Die Verantwortung für eine aktuelle, eigene und passgenaue Bewertung bleibt jedoch immer beim Verpflichteten.
Zulässig bleiben daher qualitative Modelle, Risikomatrizen, gewichtete Scorings oder hybride Ansätze. Neu bzw. verschärft erwartet wird aber:
eine klare und dokumentierte Methodik,
risikobasierte Gewichtungen der Risikofaktoren,
eine evidenzbasierte Begründung der Gewichtungen,
eine Methodik, bei der kein einzelner Faktor das Ergebnis unangemessen dominiert,
nachvollziehbare Bewertungsstufen und Abweichungsbegründungen,
eine erkennbare Übersetzung des Ergebnisses in Kontrollen und Maßnahmen.
Die zentrale Aufsichtsfrage wird künftig weniger lauten: „Welche Matrix wurde verwendet?“ Sie wird vielmehr sein: „Kann das Unternehmen plausibel erklären und belegen, weshalb es dieses Risiko so bewertet, welche Kontrolle es dagegen einsetzt und weshalb das resultierende Restrisiko vertretbar ist?“
Institute und andere Verpflichtete sollten die Übergangszeit nutzen, um die heutige Risikoanalyse nach § 5 GwG schrittweise AMLR-fähig auszurichten:
Gap-Analyse gegen die vier AMLA-Mindestanforderungen durchführen.
Risikotaxonomie um TFS-Nichtumsetzungs- und Umgehungsrisiken erweitern.
Inhärente Risiken, Kontrollqualität und Restrisiken systematisch voneinander trennen.
Für wesentliche Risiken eine Risiko-Kontroll-Matrix mit Testnachweisen etablieren.
Interne Quellen – insbesondere Auffälligkeiten, Verdachtsmeldungen, Prüfungsfeststellungen und Qualitätsdaten – strukturiert in die Risikoanalyse einbinden.
Die Governance formal festlegen: Ersteller, Challenge-Prozess, Genehmigung, Berichtsweg, Review-Zyklen und anlassbezogene Trigger.
Maßnahmen aus hohen oder nicht akzeptierten Restrisiken mit Eigentümer, Frist, Priorität und Wirksamkeitsnachweis nachhalten.
Die Risikoanalyse unmittelbar mit Kundenrisikoklassifizierung, Monitoring, Sicherungsmaßnahmen, Kontrollplan und Schulung verknüpfen.
Die BWRA nach Art. 10 AMLR ist jetzt der verbindliche Maßstab. Wer die acht Schritte umgesetzt hat, verfügt über eine nachvollziehbare Risikokette vom Geschäftsmodell über das inhärente Risiko und die getestete Kontrollqualität bis zum Restrisiko und zu konkreten Abhilfemaßnahmen – prüfungsfest gegenüber AMLA-Standards und BaFin.
Die Risikoanalyse ermittelt und bewertet die für das Unternehmen relevanten Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie ist die Grundlage für die Ausgestaltung der internen Sicherungsmaßnahmen, der Kundensegmentierung, des Monitorings, der Schulungen und der Kontrollhandlungen. Die Bewertung muss zum Geschäftsmodell, zur Größe, zu Produkten, Kunden, Vertriebswegen und geografischen Bezügen des Verpflichteten passen.
Mit der AMLR wird diese Funktion unionsweit als unternehmensweite Risikobewertung (Business-Wide Risk Assessment, BWRA) fortgeführt und methodisch stärker strukturiert.
Die EU-Geldwäscheverordnung, Verordnung (EU) 2024/1624, ist für Verpflichtete grundsätzlich ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar anwendbar. Bis dahin bleibt § 5 GwG der maßgebliche nationale Rechtsrahmen.
Die AMLA-Leitlinien zu Art. 10 Abs. 4 AMLR sollen Mindestanforderungen und zusätzliche Informationsquellen für die künftige BWRA konkretisieren. Das vorliegende Papier ist ein konsultierter Leitlinienentwurf; Unternehmen sollten die Anforderungen bereits jetzt in die Weiterentwicklung der bestehenden Risikoanalyse einbeziehen.
Der AMLA-Entwurf verlangt eine klar nachvollziehbare Bewertungskette:
Inhärentes Risiko → Kontrollqualität → Restrisiko → AbhilfemaßnahmeDie unternehmensweite Risikobewertung soll künftig mindestens vier Bausteine enthalten: einen Geschäfts- und Betriebsüberblick, die Bewertung inhärenter Risiken, die Bewertung der Qualität der AML/CFT- und TFS-Kontrollen sowie die Bewertung und Klassifizierung von Restrisiken.
Ja. Zusätzlich zu Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken verlangt Art. 10 AMLR die Ermittlung und Bewertung der Risiken einer Nichtumsetzung und Umgehung gezielter Finanzsanktionen (Targeted Financial Sanctions – TFS).
Die Bewertung kann – abhängig vom Risikoprofil – in die allgemeine ML/TF-Risikoanalyse integriert oder als gesonderte, ergänzende TFS-Risikoanalyse erstellt werden. Eine eigenständige Betrachtung wird insbesondere bei komplexen grenzüberschreitenden Aktivitäten, erhöhten Länder- oder Sektorrisiken, komplexen Transaktionsketten oder umfangreichem Sanktionsscreening naheliegen. Die Risikoanalyse ersetzt dabei nicht die regelbasierten Sanktionspflichten, etwa Screening, Einfrieren und Eskalation.
Nein. Nach dem AMLA-Entwurf sollen Verpflichtete nicht nur das Vorhandensein von Kontrollen dokumentieren, sondern deren Qualität evidenzbasiert bewerten. Zu prüfen sind sowohl die Angemessenheit der Konzeption als auch die tatsächliche Wirksamkeit in der Umsetzung.
Als Nachweise kommen beispielsweise Ergebnisse aus Compliance-Tests, Kontrollhandlungen, Qualitätskontrollen, Interner Revision, externen Prüfungen und aufsichtsrechtlichen Feststellungen in Betracht. Kontrolllücken oder unzureichend wirksame Kontrollen müssen in die Restrisikobewertung einfließen und konkrete, fristgebundene Maßnahmen auslösen.
Nein. Die AMLA beabsichtigt keine verbindliche Standardmatrix oder ein einheitliches Punktesystem für alle Verpflichteten. Die Methodik darf dem Geschäftsmodell, der Größe, der Komplexität und der tatsächlichen Risikolage angemessen sein. Nicht komplexe Unternehmen können daher grundsätzlich eine weniger datenintensive, qualitative und beschreibende Methodik verwenden.
Erforderlich bleibt jedoch eine klare, dokumentierte und verständliche Methodik. Gewichtungen von Risikofaktoren müssen begründet sein; kein einzelner Faktor darf das Gesamtergebnis unangemessen dominieren. Auch wenn eine sektorale Risikoanalyse oder externe Unterstützung verwendet wird, bleibt das verpflichtete Unternehmen für die Aktualität, Angemessenheit und unternehmensspezifische Ausgestaltung seiner eigenen Risikoanalyse verantwortlich.
Die Risikoanalyse ist das Fundament jeder Geldwäscheprävention – und mit AMLR, AMLD 6 und den AMLA-Leitlinien ändert sich der Maßstab. Nutze unsere Wissensdatenbank, um deine Risikoanalyse nach § 5 GwG prüfungssicher aufzustellen und dich auf die BWRA vorzubereiten – oder wähle direkt das passende Geldwäsche-Seminar.
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