Auftretende Person – Umsetzung von §11 Abs. 1 GwG

Welche GwG-Pflichten sind bei der auftretenden Person zu beachten? Beim Onboarding neuer Kunden treten im Rahmen des Geldwäschegesetzes (GwG) oft Fragen auf, besonders wenn es um die Identifizierung von Personen geht, die im Namen von Vertragspartnern handeln. Die neuesten Änderungen im GwG führen zu verstärkten Anforderungen an den Identifizierungsprozess, insbesondere gemäß § 11 Abs. 1 GwG, die den Vertriebsbereich betreffen.

Um den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, erklären wir in diesem Artikel die folgenden Punkte:

  • Die korrekte Vorgehensweise bei der Identifizierung der handelnden Person.
  • Die erforderlichen Dokumente und Nachweise, die für die Überprüfung der Vertretungsbefugnisse notwendig sind.
  • Die aktuellen Anforderungen des Geldwäschegesetzes, die während des Identifizierungsprozesses zu beachten sind.
Welche Rolle spielt das Controlling im Unternehmen?

Überarbeitete Identifizierungspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

Mit den Neuerungen im Geldwäschegesetz (GwG), insbesondere in § 11 GwG, stehen wir vor angepassten Identifizierungsverpflichtungen, die sowohl natürliche als auch juristische Personen betreffen:

Für den Erstkontakt mit Geschäftspartnern:

  • Natürliche Personen: Gemäß § 11 Abs. 4 GwG sind der vollständige Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und die Wohnanschrift zu erfassen. Die Identität muss anhand eines gültigen Ausweisdokuments überprüft werden, wobei nach § 8 Abs. 2 GwG eine Kopie angefertigt werden muss, aus der jedoch nur spezifische, gesetzlich erlaubte Daten ersichtlich sein dürfen.
  • Juristische Personen und Personengesellschaften: Hier sind nach § 11 Abs. 4 GwG Firmenname oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer und die Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung festzustellen, ebenso wie die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter.

Aufzeichnungspflichten zur auftretenden Person

Gemäß § 8 Abs. (1) GwG sind vom Verpflichteten die im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen über Vertragspartner aufzuzeichnen. Dies gilt auch über die Daten zu den für den Vertragspartner auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigten.

Beim Anfertigen von Ausweiskopien muss laut § 8 Abs. 2 GwG sorgfältig auf den Datenschutz geachtet werden, und es dürfen nur die für die Identifizierung notwendigen Daten kopiert werden.

Besonderheiten bei der Verwendung eines Reisepasses:

  • Fehlt die Adresse im Reisepass, muss diese laut § 11 Abs. 4 GwG separat erfragt werden. Eine Verifizierung der Adresse ist nicht immer notwendig, außer bei begründeten Zweifeln an den Angaben.

Für bereits identifizierte Kunden:

  • Nach § 11 Abs. 4 GwG entfällt die erneute Identifizierung, solange die Geschäftsbeziehung fortbesteht. Bei gelegentlichen Transaktionen ist eine Wiederholung der Identifizierung erforderlich

Was gilt es hinsichtlich der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten zu beachten?

§11 Abs. 5 GwG gibt zur Feststellung der Identität klare Vorgaben. Abweichend von §11 Abs. 4 GwG hat der Verpflichtete zur Feststellung der Identität zumindest dessen Namen und, soweit dies unter Risikogesichtspunkten erforderlich ist, in angemessenen Umfang weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben.


Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten dürfen unabhängig vom festgestellten Risiko erhoben werden. Der Verpflichtete hat sich durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass die zur Identifizierung erhobenen Angaben zutreffend sind; dabei darf sich der Verpflichtete nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenzregister verlassen.

Aufzeichnungspflichten zur auftretenden Person

Beim Anfertigen von Ausweiskopien muss laut § 8 Abs. 2 GwG sorgfältig auf den Datenschutz geachtet werden, und es dürfen nur die für die Identifizierung notwendigen Daten kopiert werden.

Onboarding von Kunden: Die Customer Journey

Die Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz umfasst zwei wesentliche Schritte (§1 Abs. 3 GwG): Zuerst das Sammeln relevanter Informationen zur Feststellung der Identität einer Person oder eines Unternehmens. Dies beinhaltet Angaben wie Name, Geburtsdatum oder Firmeninformationen.

Der zweite Schritt ist die Verifizierung dieser Angaben. Dabei werden die gesammelten Informationen anhand von offiziellen Dokumenten oder Registereinträgen überprüft, um die Richtigkeit und Authentizität zu bestätigen.

1. Onboarding Check

Bei Neuregistrierung eines Kunden ist zunächst festzustellen, ob es sich bei dem Vertragspartner um eine natürliche oder eine juristische Person handelt:

  • Bei natürlichen Personen ist die Identität zu erfassen und anhand eines gültigen amtlichen Ausweises zu überprüfen.

  • Bei juristischen Personen ist die Identität zu erfassen und anhand eines Auszuges aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder aus einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis oder anhand von Gründungsdokumenten oder gleichwertigen beweiskräftigen Dokumenten zu überprüfen.

2. Angaben zur auftretenden Person

Tritt eine dritte Person für den Vertragspartner auf, so ist diese ebenfalls anhand eines gültigen amtlichen Ausweises zu identifizieren und es ist zu prüfen, ob die auftretende Person zur Vertretung berechtigt ist.

Die Überprüfung der Vertretungsberechtigung wird anhand einer Vollmacht sowie einem Unterschriftenvergleich durchgeführt. Für einen Unterschriftenvergleich wird die Unterschrift des Vertretungsorgans bspw. mit einer Ausweiskopie des Geschäftsführers oder dem Unterschriftenverzeichnis des Unternehmens verglichen.

3. Überprüfen der Angaben (§1 Abs. 3 GwG)

Im nächsten Schritt ist abzuklären ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Sollte dies der Fall sein, ist der wirtschaftlich Berechtigte ebenfalls zu identifizieren.

Bei juristischen Personen bei denen kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, ist die Geschäftsleitung als „fiktiver“ wirtschaftlich Berechtigter zu erfassen (vgl. §3 Abs. 2, Satz 5 GwG).

4. Abgleich der Angaben mit dem Transparenzregister

  • Nach § 11 Abs. 5 GwG hat der Verpflichtete bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung nach § 20 GwG oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG einen Nachweis der Registrierung nach § 20 Absatz 1 GwG oder § 21 GwG oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen.

  • Nach § 23a GwG sind Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle zu melden. Der Verpflichtete nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GwG hat der registerführenden Stelle Unstimmigkeiten unverzüglich zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und
    den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten feststellen.

  • Die registerführende Stelle hat die Unstimmigkeitsmeldung nach Absatz 1 unverzüglich zu prüfen. Hierzu kann sie von dem Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung,
    der betroffenen Vereinigung nach § 20 GwG oder der Rechtsgestaltung nach § 21 GwG die zur Aufklärung erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen.

  • Nachdem das Verfahren zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung abgeschlossen ist, ist der Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung durch die registerführende Stelle über das Ergebnis der Prüfung unverzüglich zu informieren. Das Verfahren zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung gilt als abgeschlossen, wenn die registerführende Stelle oder die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 GwG aufgrund der nach Absatz 3 erlangten Erkenntnisse oder aufgrund einer neuen Mitteilung der Vereinigung nach § 20 GwG oder der Rechtsgestaltung nach § 21 GwG, die Gegenstand der Unstimmigkeitsmeldung ist, zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Unstimmigkeit ausgeräumt ist.

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    Programm

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    Dabei wird auch die Berücksichtigung von ESG-Risiken immer wichtiger. Du lernst, wie du ESG-Kriterien in die KYC-Sorgfaltspflichten und die UBO-Ermittlung integrierst, um sowohl finanzielle als auch umweltbezogene und ethische Risiken frühzeitig zu erkennen und zu managen.

    Du erhältst wertvolle Einsichten, wie eine durchdachte Gestaltung der Customer Journey und die Einhaltung der KYC-Vorschriften Hand in Hand gehen. Durch unser Training wirst du zum Experten darin, die Balance zwischen Kundenzufriedenheit und regulatorischer Compliance zu finden – ein entscheidender Wettbewerbsvorteil in der heutigen Geschäftswelt.

    KYC: Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden

    Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners 

    • UBO: Techniken für die Ermittlung des Ultimate Beneficial Owner
    • Juristische Personen und sonstige Gesellschaften
    • Mehrstufige Beteiligungsstrukturen (AFCA-Empfehlungen)
    • Rechtsfähige Stiftungen und ähnliche Rechtsgestaltungen

    Perfektioniere deine Customer Journey mit Experten-Know-how in Customer Due Diligence

    • Erheben von Angaben zum Zweck der Identifizierung
    • Überprüfung dieser Angaben zum Zweck der Identifizierung
    • Monitoring und Screening: Selektion und Filtern von verdächtigen Transaktionen

    ESG-Risiken berücksichtigen: Integriere ESG-Kriterien in die KYC-Sorgfaltspflichten und die UBO-Ermittlung, um sicherzustellen, dass sowohl finanzielle als auch umweltbezogene und ethische Risiken frühzeitig erkannt und gemanagt werden.

    Vertiefe deine Kenntnisse in Enhanced Due Diligence gemäß § 15 GwG:

    • ‚Herkunft der Mittel‘ (Source of Funds): Lerne, wie man die beruflichen Tätigkeiten des Kunden, die als Einkommensquellen dienen (z.B. Gehälter, Geschäftseinnahmen), analysiert und die Transfermethoden (z.B. Banküberweisungen, elektronische Zahlungen) überprüft.
    • ‚Herkunft des Vermögens‘ (Source of Wealth): Erwerbe Fähigkeiten zur Bestimmung des Ursprungs des Gesamtvermögens eines Kunden.

    Dein Nutzen: Mit den Techniken von S+P wird KYC leicht gemacht – erhalte tiefgehende Einblicke in die Identifizierung von Eigentums- und Kontrollstrukturen, erhöhe die Transparenz deiner Geschäftsbeziehungen und minimiere rechtliche Risiken.

    Geldwäschegesetz: Updates und neue EU Regelungen

    Techniken zur Recherche des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten:

    • Immobilientransaktion – Share Deals und verschachtelte Gesellschaftskonstruktionen
    • Know Your Customer – bei internationalen Kundenverflechtungen
    • Adverse Media und SIP-Prüfung (Wolfsberg Group-Empfehlungen)
    • Investmentgeschäft – KVG, Broker und Banken
    • Konsortialkreditgeschäft
    • Trade Finance und Transaktionsüberwachung

    6. Geldwäsche-Richtlinie (AMLD 6) schafft ein Single EU Rulebook für AML/CFT

    • EU-weite AML-Regeln: AMLD 6 standardisiert Anti-Geldwäsche-Maßnahmen in der EU durch ein gemeinsames Regelwerk.
    • Härtere Strafen: Die Richtlinie verschärft die Strafen für Geldwäsche und präzisiert Tatbestände.
    • Mehr Due Diligence: AMLD 6 erweitert die Identifizierungspflichten von wirtschaftlich Berechtigten und fördert behördliche Kooperationen.

    Dein Nutzen: Bleibe auf dem neuesten Stand der gesetzlichen Anforderungen und sichere dir so einen entscheidenden Vorteil in der Einhaltung von Compliance-Vorschriften.


    KYC: Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden – Werde Profi in Sachen KYC-Check

    Das Ziel des Seminars ist es, dir umfassende Kenntnisse über die KYC-Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden sowie die Ermittlung der Eigentums- und Kontrollstruktur von Vertragspartnern zu vermitteln. Du wirst lernen, wie man den Ultimate Beneficial Owner (UBO) identifiziert und wie man mit mehrstufigen Beteiligungsstrukturen, rechtsfähigen Stiftungen und ähnlichen Rechtsgestaltungen umgeht.

    Durch praxisorientiertes Experten-Know-how wirst du deine Customer Journey perfektionieren und rechtliche Risiken minimieren.

    Du lernst mit dem Seminar:

    KYC: Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden:

    • Ermittlung und Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners.
    • Techniken zur Ermittlung des Ultimate Beneficial Owner (UBO) bei juristischen Personen und sonstigen Gesellschaften.
    • Umgang mit mehrstufigen Beteiligungsstrukturen, rechtsfähigen Stiftungen und ähnlichen Rechtsgestaltungen.

    Perfektioniere deine Customer Journey mit Experten-Know-how in Customer Due Diligence:

    • Erhebung und Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung.
    • Monitoring und Screening zur Selektion und Filterung von verdächtigen Transaktionen.
    • Vertiefung deiner Kenntnisse in Enhanced Due Diligence gemäß § 15 GwG, einschließlich der Analyse der Herkunft der Mittel und des Vermögens eines Kunden.

    Techniken zur Recherche des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten:

    • Umgang mit Immobilientransaktionen, Share Deals und verschachtelten Gesellschaftskonstruktionen.
    • Know Your Customer (KYC) bei internationalen Kundenverflechtungen und Durchführung von Adverse Media und SIP-Prüfungen gemäß Wolfsberg Group-Empfehlungen.
    • Anwendung von KYC-Praktiken im Investmentgeschäft, Konsortialkreditgeschäft und Trade Finance.

    Geldwäschegesetz: Updates und neue EU Regelungen:

    • Die 6. Geldwäsche-Richtlinie (AMLD 6) und das Single EU Rulebook für AML/CFT.
    • Härtere Strafen und präzisierte Tatbestände für Geldwäsche.
    • Erweiterte Identifizierungspflichten von wirtschaftlich Berechtigten und Förderung behördlicher Kooperationen.

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    Mit den Techniken von S+P wird KYC leicht gemacht – du erhältst tiefgehende Einblicke in die Identifizierung von Eigentums- und Kontrollstrukturen, erhöhst die Transparenz deiner Geschäftsbeziehungen und minimierst rechtliche Risiken.

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    Welche Themen werden in den S+P Seminaren für Geldwäschebeauftragte behandelt?

    Die Seminare decken die wesentlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Geldwäschebeauftragten ab, einschließlich der Identifikation und Meldung verdächtiger Aktivitäten. Weitere Themen sind die neuesten gesetzlichen Anforderungen und deren Integration in bestehende Compliance-Programme. Ein besonderer Fokus liegt auf der Durchführung von Customer Due Diligence (CDD) und der kontinuierlichen Überwachung von Geschäftsbeziehungen.

    Für wen sind die Seminare Geldwäschebeauftragter geeignet?
    • Entscheidungsträger auf C-Level: Geschäftsführer und Schlüssel-Führungskräfte, die Anti-Geldwäsche-Maßnahmen nicht nur umsetzen, sondern auch den Standard für Compliance und Integrität setzen.
    • Geldwäsche-Beauftragte und Compliance-Manager, die ihre Expertise im Bereich der Geldwäschebekämpfung vertiefen und ihre Karriere hin zum C-Level entwickeln möchten.
    Wie kann ich mich für ein S+P Seminar anmelden?

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    Welche Techniken gibt es zur Überprüfung und Validierung der Kundeninformationen im Rahmen von KYC?

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    Was ändert sich mit der AMLD 6?

    Die neue Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche erweitert die Liste der Verpflichteten um Krypto-Dienstleister und Händler von Luxusgütern, wie Edelmetallen und Juwelen. Diese müssen nun strenge Sorgfaltspflichten erfüllen und verdächtige Aktivitäten melden. Es wurde eine EU-weite Obergrenze für Barzahlungen von 10.000 Euro festgelegt, um Geldwäsche zu erschweren. Verpflichtete müssen bei Geschäften mit Drittländern mit hohem Risiko verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen anwenden​.


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