Geldwäscheprävention – Neue Pflichten für Güterhändler
Geldwäscheprävention Güterhändler – Neue Pflichten für Güterhändler
Geldwäsche – das klingt nach organisiertem Verbrechen und internationaler Kriminalität im ganz großen Stil. Betroffen sind aber nicht nur weltweit agierende Konzerne, sondern auch regional tätige Betriebe. Mittelständische Unternehmen werden von Kriminellen nicht selten missbraucht, um Geld zu waschen. Diese versuchen dabei, Investitionen zu tätigen, mit denen illegal erworbene Gewinne aus schweren Straftaten so in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeführt werden, dass die illegale Herkunft des Geldes nicht mehr nachvollzogen werden kann.
Im folgenden Informationsblog finden Sie die wichtigsten Anforderungen des GwG mit Kommentierungen der FIU.
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Geldwäscheprävention Güterhändler – Neue Pflichten für Güterhändler – Hohe Bußgelder vermeiden
Dagegen wendet sich das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – Geldwäschegesetz (GwG) – und verpflichtet in Deutschland tätige Wirtschaftsakteure, bei der Geldwäscheprävention aktiv mitzuwirken. Die mitwirkungspflichtigen Personen und Unternehmen werden daher auch „Verpflichtete“ genannt.
Versäumnisse bei der Geldwäscheprävention, zu der auch die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung gehört, können für Unternehmen schwerwiegende Folgen haben. Der wirtschaftliche Schaden, den die Betroffenen im Geldwäschefall nicht selten erleiden, ist dabei nicht das einzige Problem. Für Pflichtverletzungen nach dem GwG, die keines direkten Bezugs zu einer Geldwäschestraftat bedürfen, können bei leichtfertigen oder vorsätzlichen Verstößen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden, je Einzelfall. Je nach Schwere des Verstoßes kann die Höhe des Bußgeldes sogar bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10 Prozent des Vorjahresumsatzes betragen.
Achtung: Reputationsrisiko – Geldwäscheprävention Güterhändler
Daneben droht ein Imageverlust durch die im Geldwäschegesetz vorgesehene Veröffentlichungspflicht. Die Aufsichtsbehörden haben bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf ihren Internetseiten für die Dauer von fünf Jahren bekanntzumachen. Hierbei werden Art und Umfang des Verstoßes sowie die für den Verstoß verantwortlichen Personen genannt.
Das Gesetz ermächtigt die Aufsichtsbehörden zu Maßnahmen und Anordnungen, um die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten sicherzustellen. Diese können im Verwaltungsverfahren auch durch empfindliche Zwangsgelder durchgesetzt werden. Der Kreis der durch das GwG betroffenen Personen und Unternehmen ist groß. Eine genaue und abschließende Aufzählung findet sich in § 2 Absatz 1 GwG.
GwG-Pflichten für Güterhändler
Güterhändler haben folgende GwG-Pflichten zu beachten:
- Identifizierung § 10 Absatz 1 Nr. 1 GwG
- Wer ist zu identifizieren? (§ 11 Absatz 1 GwG)
- Wann ist zu identifizieren? (§ 11 Absätze 1 und 2, § 10 Absätze 3 und 6 GwG)
- Wie ist zu identifizieren? (§ 11 Absatz 4 und § 8 Absatz 2 GwG)
- Wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 und § 11 Absatz 5 GwG)
- Politisch exponierte Personen („PEP“)
- Vereinfachte Sorgfaltspflichten (§ 14 GwG)
- Verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG)
„Know your customer“ – Geldwäscheprävention Güterhändler – Neue Pflichten für Güterhändler
Stellen Sie sicher, dass Sie Ihren Kunden kennen!
Es ist die zentrale Verpflichtung nach dem Geldwäschegesetz (GwG), dass Sie wissen, mit wem Sie Geschäfte machen. Hierfür müssen Sie Ihren Kunden nicht nur identifizieren, sondern auch prüfen, ob die von ihm gemachten Angaben stimmen. Die von Ihnen einzuholenden Unterlagen müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden.
Im folgenden Abschnitt geht es daher im Wesentlichen um folgende Sorgfaltspflichten:
- die Identifizierung des Vertragspartners und der ggf. auftretenden Person,
- die Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist,
- die Ermittlung und Identifizierung (§ 11 Abs. 5 GwG) des wirtschaftlich Berechtigten,
- die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person handelt und
- die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.
Der konkrete Umfang dieser Kundensorgfaltspflichten muss dem jeweiligen Geldwäscherisiko in Bezug auf den Vertragspartner, die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion entsprechen. Dies kann von der Aufsichtsbehörde geprüft werden.
Sind Sie nicht in der Lage, die Sorgfaltspflichten 1. bis 5. zu erfüllen, dürfen Sie die Geschäftsbeziehung nicht begründen oder fortsetzen bzw. die Transaktion nicht durchführen und bestehende Geschäftsbeziehungen müssen dann beendet werden. Ein Verstoß hiergegen kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Wann ist zu identifizieren? (§ 11 Absätze 1 und 2, § 10 Absätze 3 und 6 GwG)
Die Identifizierung muss vor Begründung der Geschäftsbeziehung beziehungsweise vor Durchführung der Transaktion erfolgen, das heißt beispielsweise vor Abschluss des Kauf- oder Versicherungsvertrages oder wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich bei den Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der Transaktion oder Geschäftsbeziehung stehen, um den Gegenstand von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung handelt.
Für Güterhändler und Immobilienmakler gibt es besondere Regelungen:
- Güterhändler müssen ihre Kunden nur dann identifizieren, wenn sie Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen oder wenn die oben genannten Tatsachen vorliegen. Dies gilt auch, wenn kleinere, in Zusammenhang stehende Beträge zusammen diesen Wert erreichen.
- Immobilienmakler müssen Käufer und Verkäufer der Immobilie identifizieren, sobald der Vertragspartner des Maklervertrages ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind. Das ist bspw. der Fall, wenn eine Reservierungsvereinbarung getroffen, ein Vorvertrag abgeschlossen oder eine Reservierungsgebühr an den Makler entrichtet worden ist.
Achten Sie darauf, dass Ihnen vorgelegte Dokumente tatsächlich der zu identifizierenden Person zuzuordnen sind; bei natürlichen Personen: Lichtbildausweis! Die Identifizierung muss grundsätzlich anhand eines gültigen Originaldokumentes erfolgen.
Ist dies nicht möglich, beispielsweise bei Geschäften über das Internet oder mit dem Ausland, sieht das Geldwäschegesetz alternative Möglichkeiten wie elektronische Identifizierungssysteme vor. Eine Ausweiskopie oder ein Scan per Mail genügt jedoch nicht, um die Identitätsprüfung zu erfüllen!
Folgende Daten müssen Sie erheben:
Natürliche Person:
- Vorname und Nachname
- Geburtsort und -datum
- Staatsangehörigkeit
- Wohnanschrift
- des Ausweises
- Ausweisnummer
- ausstellende Behörde
Juristische Personen bzw. Personen(handels)gesellschaften
- Name und Bezeichnung der juristischen Person oder Gesellschaft mit Rechtsform (bspw. GmbH, AG, OHG)
- Registernummer (falls vorhanden)
- Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung
- Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter
Sie haben nicht nur die Pflicht, sondern das Recht, vollständige Kopien der Dokumente und Unterlagen anzufertigen oder sie vollständig optisch digital zu erfassen. Kunden oder Vertragspartner müssen bei ihrer Identifizierung mitwirken und die nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen sowie Änderungen anzeigen.
Liegen Ihnen Tatsachen vor, die den Verdacht begründen, dass Ihr Vertragspartner gegen seine Pflicht aus § 11 Absatz 6 Satz 3 GwG verstößt, den wirtschaftlich Berechtigten zu offenbaren, löst dies die Pflicht zur Abgabe einer Verdachtsmeldung aus.
Wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 und § 11 Absatz 5 GwG) – Geldwäscheprävention Güterhändler
Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner steht oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird.
Bei juristischen Personen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten grundsätzlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält beziehungsweise der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Gerade bei juristischen Personen und Personengesellschaften kommt es häufig zu komplexen gesellschaftsrechtlichen Geflechten. Ist Ihr Vertragspartner eine juristische Person, müssen Sie immer den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und identifizieren. Diesbezüglich hat Ihr Vertragspartner eine Mitwirkungspflicht. Die Pflicht zur Identifizierung schließt ein, die Eigentums- und Kontrollstruktur der juristischen Person in Erfahrung zu bringen. Dies ist zu dokumentieren.
Von wirtschaftlich Berechtigten müssen Sie zumindest den Namen erheben. Das GwG verfolgt einen risikoorientierten Ansatz. Sollten Sie im Einzelfall feststellen, dass ein erhöhtes Risiko besteht, müssen Sie darüber hinaus weitere Identifizierungsmerkmale erheben. Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift dürfen Sie jedoch unabhängig vom festgestellten Risiko erfassen.
Politisch exponierte Personen („PEP“) – Geldwäscheprävention Güterhändler
Zum Personenkreis der sogenannten „politisch-exponierten Personen“ (PEP) gehören Personen, die ein hochrangiges öffentliches Amt im In- oder Ausland ausüben (§ 1 Absatz 12 GwG) oder in den vergangenen zwölf Monaten ausgeübt haben (§ 15 Absatz 7 GwG). Dies sind insbesondere die Staats- und Regierungschefs, aber auch Bundesminister und Minister der Länder, soweit diese Bundesratsmitglieder sind, außerdem Parlamentsabgeordnete auf Bundesebene. Eine Aufzählung von PEP finden Sie im GwG (§ 1 Absatz 12 GwG).
Das Geldwäschegesetz verlangt, dass Sie immer und unabhängig vom Vorliegen eines erhöhten Risikos mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren prüfen und feststellen, ob es sich bei Ihrem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine PEP, ein Familienmitglied einer PEP oder um eine bekanntermaßen einer PEP nahestehenden Person handelt. Erst nach Abklärung des PEP-Status können Sie entscheiden, ob ein erhöhtes Risiko vorliegt und Sie in Bezug auf den Kunden und die Geschäftsbeziehung beziehungsweise Transaktion verstärkte Sorgfaltspflichten beachten müssen.
Im Regelfall genügt es, Ihren Vertragspartner beziehungsweise den wirtschaftlich Berechtigten hiernach zu fragen. Die ergänzende Nutzung einer „PEP-Datenbank“ kann aber risikoangemessen sein, wenn Sie regelmäßig mit PEP-Kunden rechnen oder zu tun haben. Gleichzeitig sind die Angaben über den PEP-Status zu dokumentieren.
Vereinfachte Sorgfaltspflichten (§ 14 GwG) – Geldwäscheprävention Güterhändler
Stellen Sie unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 zum GwG genannten Risikofaktoren (siehe Risikomanagement) fest, dass in bestimmten Bereichen (zum Beispiel bestimmte Kundengruppen, bestimmte Produkte) nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, dürfen Sie den Umfang der oben genannten beschriebenen Maßnahmen angemessen reduzieren. So können Sie beispielsweise die Überprüfung der Identität auch anhand anderer glaubwürdiger, geeigneter Dokumente, die aus einer unabhängigen Quelle stammen, vornehmen. Sie müssen das geringe Risiko für jeden Fall feststellen, in dem Sie vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden möchten. Der Umfang Ihrer Maßnahmen muss stets ausreichen, dass Sie Verdachtsfälle erkennen und gegebenenfalls melden können.
Achtung!
Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde müssen Sie (auch für den Einzelfall) darlegen können, dass der Umfang der von Ihnen getroffenen Maßnahmen risikoangemessen ist!
Verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG) – Geldwäscheprävention Güterhändler
Entsprechend dem risikoorientierten Ansatz des Geldwäschegesetzes (GwG) müssen Sie in den folgenden Fällen zusätzlich zu den unter oben genannten beschriebenen allgemeinen Sorgfaltspflichten verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllen (§ 15 Absatz 4 bis 6 GwG). Diese lassen sich in fünf Fallgruppen einteilen:
- Stellen Sie im Rahmen Ihrer Risikoanalyseoder im Einzelfall fest, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann oder
- Ihr Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte ein PEP, ein Familienmitglied oder eine bekanntermaßen einer PEP nahestehenden Person ist:
- Zustimmung eines Mitgliedes der Führungsebene zur Begründung oder Fortsetzung der Geschäftsbeziehung;
- Herkunftsbestimmung der Vermögenswerte mit angemessenen Maßnahmen (es genügt risikoorientiert auch die Selbstauskunft des Kunden);
- Verstärkte, kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.
Hat die PEP ihr öffentliches Amt aufgegeben, sind die verstärkten Sorgfaltspflichten noch mindestens weitere 12 Monate danach zu beachten (§ 15 Absatz 7 GwG).
- Ihr Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte ist in einem Drittstaat mit hohem Risiko niedergelassen:
- Untersuchung der Transaktion zur Überwachung und Einschätzung des Geldwäscherisikos und ggf. einer Verdachtsmeldung und
- verstärkte kontinuierliche Überwachung der einer Transaktion zugrunde liegenden Geschäftsbeziehung.
Dies gilt nicht für Zweigstellen von in der EU niedergelassenen verpflichteten Unternehmen und für Tochterunternehmen, die ihren Standort in einem Drittstaat mit hohem Risiko haben, sich aber uneingeschränkt an die gruppenweiten Strategien und Verfahren halten (§ 15 Absatz 3 Nr. 1b GwG).
Hinweise zu Drittstaaten finden Sie auf den Internetseiten der Aufsichtsbehörden oder der Financial Action Task Force (FATF).
- Sie sind ein Finanzunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nr. 6 GwG oder ein Versicherungsvermittler nach § 2 Absatz 1 Nr. 8 GwG und gehen mit der Geschäftsbeziehung oder Transaktion eine grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehung ein und der Sitz des Vertragspartners liegt in einem Drittstaat mit hohem Risiko:
- Einholung ausreichender Informationen über Ihren Vertragspartner;
- vor Begründung der Geschäftsbeziehung: Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene und Festlegung der jeweiligen Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.
- Durchführung von Maßnahmen um sicherzustellen, dass keine Nutzung einer Bank-Mantelgesellschaft oder von Durchlaufkonten seitens Ihres Vertragspartners erfolgt.
Beachten Sie bitte, dass die genannten verstärkten Sorgfaltspflichten auch dann durchzuführen sind, wenn der Sitz des Vertragspartners im Europäischen Wirtschaftsraum ist, aber Ihre Risikoanalyse ein höheres Risiko ergibt.
- Die Transaktion ist besonders komplexoder groß, läuft ungewöhnlich ab oder erfolgt offensichtlich ohne wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck:
- Untersuchung der Transaktion hinsichtlich Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiken und hinsichtlich der Pflicht zur Abgabe einer Verdachtsmeldung,
- verstärkte kontinuierliche Überwachung der dieser Transaktion zugrunde liegenden Geschäftsbeziehung, sofern eine vorhanden ist.
Können Sie die verstärkten Sorgfaltspflichten nicht durchführen, dürfen Sie die Geschäftsbeziehung nicht begründen und/oder die Transaktion nicht durchführen.
Beachten Sie bitte, dass das Bundesfinanzministerium neue Fallgruppen schaffen kann und die zuständige Aufsichtsbehörde die Durchführung verstärkter Sorgfaltspflichten anordnen und Verstöße gegen die Anordnung mit einer Geldbuße ahnden kann.
Anforderungen an das Risikomanagement – Geldwäscheprävention Güterhändler – Neue Pflichten für Güterhändler
Bei einem höheren Geldwäscherisiko sind die Anforderungen an das Risikomanagement höher, bei niedrigerem Risiko geringer.
Der Gesetzgeber verlangt von den nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichteten Personen und Unternehmen ein Risikomanagement, das aus zwei Teilen besteht: Einer von Ihnen vorzunehmenden Risikoanalyse und hierauf aufbauend den individuellen, unternehmens- oder betriebsinternen Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Grundsätzlich gilt: Nur wenn Sie die Ihnen drohenden Risiken kennen, können Sie Ihr Unternehmen wirksam dagegen schützen.
Die Verantwortung für das Risikomanagement trägt ein Mitglied der Leitungsebene Ihres Unternehmens, das ausdrücklich zu benennen ist. Diese Person muss sowohl die Risikoanalyse als auch Ihre internen Sicherungsmaßnahmen genehmigen.
Risikomanagement – Leitungsaufgabe für Geschäftsführer – Geldwäscheprävention Güterhändler
Risikomanagement = Risikoanalyse + Interne Sicherungsmaßnahmen
Leitungsaufgabe!
Für Unternehmensgruppen gelten besondere Vorschriften, unter anderem muss das Mutterunternehmen die Risikoanalyse für die gesamte Gruppe, das heißt für alle gruppenangehörigen Unternehmen, Zweigstellen und -niederlassungen durchführen. Interne Sicherungsmaßnahmen müssen gruppenweit einheitlich sein, der Geldwäschebeauftragte muss eine gruppenweite Strategie zur Verhinderung von Geldwäsche erstellen und es muss der Informationsaustausch innerhalb der Gruppe sichergestellt sein.
Güterhändler sind nur dann verpflichtet, ein Risikomanagement einzurichten, wenn sie Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen.
In Fällen mit einem erhöhten Risiko werden die Sorgfaltspflichten (unabhängig von Schwellenwert und Zahlungsart ausgelöst. Daneben ist die Pflicht zur Abgabe einer Verdachtsmeldung zu beachten. Um eine Verletzung der eigenen Aufsichtspflicht im Unternehmen (§ 130 Ordnungswidrigkeitengesetz) zu vermeiden, müssen Sie Ihre Mitarbeiter über die Pflichten unterrichten und deren Einhaltung sicherstellen.
Risikoanalyse (§ 5 GwG) – Geldwäscheprävention Güterhändler – Neue Pflichten für Güterhändler
Grundvoraussetzung für eine angemessene Prävention ist, dass sich das Unternehmen zunächst über sein individuelles Risiko Klarheit verschafft, indem es eine sorgfältige, vollständige und zweckmäßige Risikoanalyse erstellt, dokumentiert, regelmäßig prüft und aktualisiert.
Dabei sind insbesondere folgende Risikofaktoren zu berücksichtigen:
Kunden-, Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions-, Vertriebskanalrisiken, geografische Risiken = Risikofaktoren!
In Anlage 1 des GwG nennt der Gesetzgeber dazu Anzeichen und Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko, in Anlage 2 für ein potenziell höheres Risiko. Die dort genannten Anzeichen müssen Sie bei Ihrer Risikoanalyse und bei den konkreten Sorgfaltspflichten beachten. Darüber hinaus wird eine nationale Risikoanalyse weitere Fallkonstellationen enthalten, die Ihnen helfen, Ihr Risiko vor Geschäftsabschlüssen und Transaktionen besser einzuschätzen.
Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von Ihnen verlangen, die Risikoanalyse vorzulegen. Unter engen Voraussetzungen können Sie bei der Aufsichtsbehörde den Antrag stellen, von der Pflicht befreit zu werden, die Risikoanalyse zu dokumentieren.
Interne Sicherungsmaßnahmen (§§ 6 und 7 GwG) – Geldwäscheprävention Güterhändler – Neue Pflichten für Güterhändler
Ziel = Erkannte Risiken steuern und minimieren!
Abgeleitet aus Ihrer Risikoanalyse müssen Sie – bezogen auf Ihr Geschäft und auf Ihre Kunden – organisatorische Maßnahmen schaffen, um angemessen auf die festgestellten Gefahren reagieren zu können. Die Maßnahmen müssen der jeweiligen Risikosituation entsprechen und diese hinreichend abdecken.
Interne Grundsätze, Verfahren und Kontrollen – Geldwäscheprävention Güterhändler – Neue Pflichten für Güterhändler
Legen sie genau fest, wer in Ihrem Unternehmen wann und wie die Vorgaben des Geldwäschegesetzes zu erfüllen hat. Geben Sie konkrete Handlungsanweisungen!
Erstellen Sie ein „Geldwäschehandbuch“. Legen Sie darin fest, wer in welchen Fällen die Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten wie zu erfüllen hat und wie mit außergewöhnlichen bzw. verdächtigen Sachverhalten und der Meldepflicht im Verdachtsfall umzugehen ist.Regeln Sie auch, wer die Einhaltung der Vorgaben in welchen Abständen kontrolliert und die Kontrolle dokumentiert. Dies kann Sie vor dem Vorwurf des Organisationsverschuldens schützen!
Geldwäschebeauftragter und Stellvertreter – Geldwäscheprävention Güterhändler – Neue Pflichten für Güterhändler
Hinsichtlich der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gilt es zu unterscheiden:
- Die nach dem GwG verpflichteten Finanzunternehmen haben eine dafür qualifizierte zuverlässige Person als Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und einen Stellvertreter zu bestellen und der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.
- Für alle übrigen Verpflichteten, die unter die Aufsicht der Länder fallen, kann die Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen, wenn sie es für risikoangemessen hält. Für Güterhändler, die im Bereich hochwertiger Güter tätig sind, sieht das GwG vor, dass die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten in der Regel behördlich angeordnet (Allgemeinverfügung) werden soll.
Unterrichtung der Mitarbeiter – Geldwäscheprävention Güterhändler – Neue Pflichten für Güterhändler
Alle Personen, die mit geldwäscherelevanten Geschäftsvorfällen in Kontakt kommen können, müssen neben den Pflichten des Geldwäschegesetzes und sonstigen Vorschriften (unter anderem Datenschutzbestimmungen, siehe § 6 Absatz 2 Nr. 6 GwG) auch die gängigen Typologien und Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung kennen und über Änderungen laufend informiert werden.
Dokumentieren Sie, wen Sie wann, wie und mit welchen Inhalten unterrichtet haben.
Zuverlässigkeitsüberprüfung der Mitarbeiter – Geldwäscheprävention Güterhändler – Neue Pflichten für Güterhändler
Mitarbeiter, die mit geldwäscherelevanten Sachverhalten befasst sind, müssen Sie in geeigneter Weise auf ihre Zuverlässigkeit überprüfen. Hält sich Ihr Personal an das Geldwäschegesetz und Ihre internen Vorschriften? Werden Verdachtsfälle gemeldet? Beteiligt sich Ihr Personal an zweifelhaften Geschäften? Überprüfen Sie dies insbesondere durch Personalkontroll- oder Beurteilungssysteme.
Lesen Sie auch unseren Informationsblog 5. EU Geldwäscherichtlinie – Änderungen auf einen Blick