Sachkunde des Geldwäschebeauftragten

Welche Anforderungen werden an die Sachkunde des Geldwäschebeauftragten gestellt?  Der Geldwäschebeauftragte hat eine wichtige Rolle in der Geldwäscheprävention. Er ist für die Überwachung und den Schutz des Unternehmens vor Geldwäscheaktivitäten verantwortlich. Der Geldwäschebeauftragte muss sicherstellen, dass das Unternehmen ein effektives System zur Bekämpfung von Geldwäsche hat. Er überwacht die Umsetzung der Maßnahmen und stellt sicher, dass die Mitarbeiter des Unternehmens über die Risiken von Geldwäsche und die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung dieser Aktivitäten informiert sind.

Der Geldwäschebeauftragte muss auch sicherstellen, dass das Unternehmen seine Pflichten gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften erfüllt. Er überprüft regelmäßig die finanziellen Aufzeichnungen und Transaktionen des Unternehmens, um sicherzustellen, dass keine Anzeichen von Geldwäsche vorliegen. Wenn der Geldwäschebeauftragte Anzeichen von Geldwäsche entdeckt, muss er diese an die zuständigen Behörden melden.

Sachkunde ist für Geldwäschebeauftragte von entscheidender Bedeutung. Denn nur wer sachkundig ist, kann auch erfolgreich gegen Geldwäsche vorgehen. Wir erklären euch, was Sachkunde bedeutet und warum sie so wichtig ist!

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Sachkunde des Geldwäschebeauftragten

 

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Sachkunde ist ein unglaublich wichtiges Thema, das leider viel zu oft vernachlässigt wird. Aber was genau ist Sachkunde und warum sollten wir uns damit beschäftigen?

Ein Nachweis zur Sachkunde des Geldwäschebeauftragten muss mindestens folgende sechs Anforderungen erfüllen:

  1. Nachweis über regelmäßigen Besuch von Schulungen
  2. Kenntnis zu den Geschäften des Unternehmens
  3. Einbindung in den Prozess zur Prüfung neuer Produkte,
  4. Einbindung in den Prozess zur Erschließung neuer Geschäftsfelder,
  5. Einbindung in den Prozess zur Einführung neuer Finanzdienstleistungen und
  6. Einbindung in den Prozess zur Erschließung neuer Kundenkategorien

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BaFin-Anforderungen an die Sachkunde des Geldwäschebeauftragten

Das Geldwäschegesetz selbst enthält keinen besonderen Hinweis zur Sachkunde des Geldwäsche-Beauftragten, wie dies etwa die MaComp für den Compliance-Beauftragten vorsehen. Das BaFin-Rundschreiben 1/2014 fordert aber die Sachkunde des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters.

Und welche Anforderungen stellt die BaFin an die Sachkunde des Geldwäschebeauftragten?

In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis der BaFin muss der Geldwäschebeauftragte die entsprechende Sachkunde im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben zur Verhinderung der Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus besitzen.

Der Kenntnisstand ist dabei durch den regelmäßigen Besuch von Schulungen und Fortbildungsveranstaltungen auf dem aktuellen Stand zu halten. Entsprechende Fachpublikationen, zB der der BaFin oder der FIU sind zu beachten. Auch muss der Geldwäsche-Beauftragte über ausreichende Kenntnisse zum Datenschutz verfügen (§ 58 GwG).

Der Geldwäschebeauftragte muss zudem mit den Geschäften des Unternehmens vertraut sein. Darüber hinaus ist zumindest in den üblichen Geschäftszeiten die jederzeitige Erreichbarkeit des Geldwäschebeauftragten bzw. seines Stellvertreters, für den die Ausführungen entsprechend gelten, sichergestellt werden. Abwesenheiten zwischen Beauftragten und Stellvertreter sind zu koordinieren.

Für die Anzeige der Bestellung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters gemäß § 7 Abs. 4 GwG sowie der Zentralen Stelle nach § 25h Abs. 7 KWG stellt die BaFin ein gesondertes Formblatt zur Verfügung.

 

Sachkunde des Geldwäschebeauftragten: Die 16 wichtigsten Aufgaben des Geldwäschebeauftragten

Der Geldwäschebeauftragte ist eine Schlüsselperson in jeder Organisation, die Finanztransaktionen durchführt. Seine Aufgabe ist es, sicherzustellen, dass alle Transaktionen legal sind und kein Geld illegal verdient wird. Um dies zu tun, muss der Geldwäschebeauftragte einige wichtige Aufgaben erfüllen.

  1. Implementierung und Überwachung sämtlicher Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  2. Ansprechpartner für BaFin, FIU und Strafverfolgungsbehörden
  3. Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements einschließlich klarer Berichtspflichten
  4. Erstellung einer institutsspezifischen Gefährdungsanalyse
  5. Entwicklung und Aktualisierung interner Grundsätze, angemessener Geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme
  6. Durchführung laufender risikoorientierter, prozessbegleitender oder zumindest zeitnaher Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollmaßahmen
  7. Fortlaufende Entwicklung von Strategien und Sicherungsmaßnahmen
  8. Betrieb und Aktualisierung angemessener Datenverarbeitungssysteme
  9. Untersuchung ungewöhnlicher oder zweifelhafter Sachverhalte
  10. Bearbeitung von Verdachtsfällen einschließlich der Abgabe von Verdachtsmeldungen
  11. Entscheidung über den Abbruch der Geschäftsbeziehung unter Einbeziehung der Geschäftsleitung
  12. Information der Geschäftsleitung und des Aufsichtsorgans: Gegenüber der Geschäftsleitung insbesondere über Defizite der Verhinderungsmaßnahmen und zur Behebung von Defiziten ergriffene Maßnahmen, Erstellung eines mindestens jährlichen Berichts über Tätigkeit und die Gefährdungssituation des Instituts ggf. im Rahmen der Gefährdungsanalyse sowie von Ad hoc Berichten bei Vorliegen besonderer Anlässe.
  13. Der Vorstand hat den Bericht dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans weiterzuleiten, wobei wesentliche Abweichungen von Bewertungen des Geldwäschebeauftragten besonders zu dokumentieren sind. Der Vorsitzende des Aufsichtsorgans hat seinerseits Auskunftsrechte direkt gegenüber dem Geldwäschebeauftragten.
  14. Durchführung von Schulungen und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter über neue Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie neue gesetzliche und aufsichtsrechtliche Vorgaben und daraus folgende Verhaltensregelungen
  15. Beratung und Unterstützung von Mitarbeitern und Geschäftsbereichen bei der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  16. Einbeziehung in Erstellung und Änderung einschlägiger Organisations- und Arbeitsanweisungen

 

Bestellung und Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten

Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis fordert das GwG die Verpflichteten dazu auf, Bestellung und Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten, wozu auch dessen Stellvertreter zählt, der BaFin mitzuteilen, um dieser einen diesbezüglich aktualisierten Kenntnisstand zu verschaffen. Dabei sind zumindest Name und Datum sowie Angaben über die Sachkunde (z.B. Übersicht über beruflichen Werdegang) bei der Abberufung auch deren Gründe anzugeben.

Für den Geldwäschebeauftragten bestehen darüber hinaus Anzeigepflichten gegenüber der BaFin und der FIU hinsichtlich der Bestellung, der Abberufung sowie Änderungen in diesen Positionen.

 

Darf der Geldwäschebeauftragte auch andere Funktionen übernehmen?

Der Ausübung weiterer Funktionen im Unternehmen steht die Stellung des Geldwäschebeauftragten grundsätzlich nicht entgegen, sofern diese die Tätigkeit als Geldwäschebeauftragter nicht beeinträchtigen.

Eine gleichzeitige Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten in der Internen Revision ist nicht möglich. Eine Interessenskollision kann auch bestehen, wenn ein kontinuierlich unmittelbarer Kundenkontakt besteht oder der Geldwäschebeauftragte im Vertrieb tätig ist.

Mit Ausnahme der Anbindung an die Compliance Funktion auf gleicher Ebene und mit gleichzeitiger Leitungswahrnehmung sollte zudem keine Anbindung an andere Organisations- und Stabsbereiche erfolgen. Wird eine Anbindung bspw. an den Rechtsbereich vorgenommen, ist dies unter Darlegung der Gründe prüfungstechnisch nachvollziehbar zu dokumentieren.

 

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