Fachbeitrag · DORA & NIS-2

DORA vs NIS2: Wo die Grenze für Finanzunternehmen verläuft

Rechtsstand: Oktober 2026Lesezeit: ca. 16 MinutenAutor: Achim Schulz

Zwei Regelwerke, ein Unternehmen: Hier erfährst du, welches Gesetz für wen gilt, welche Pflichten übrig bleiben und was dein Team dafür wissen muss.

Kurzfassung

DORA vs NIS2: Seit dem 17. Januar 2025 gilt die EU-Verordnung DORA unmittelbar, seit dem 6. Dezember 2025 das NIS-2-Umsetzungsgesetz mit dem neu gefassten BSI-Gesetz (BSIG). Für Finanzunternehmen bedeutet das nicht, dass zwei vollständige Regelwerke nebeneinander laufen: § 28 Abs. 6 Nr. 1 BSIG nimmt sie von den zentralen BSIG-Pflichten aus, darunter Risikomanagement, Meldepflichten und die Geschäftsleiterpflichten nach § 38 BSIG.

Nicht ausgenommen ist die Registrierung beim BSI nach § 33 BSIG. Sie bleibt für Einrichtungen bestehen, die einer Einrichtungsart nach Anlage 1 oder 2 BSIG zuzuordnen sind und die Größenschwellen erreichen. Vorfälle meldet ein DORA-Finanzunternehmen nur an die BaFin; eine Doppelmeldung an das BSI gibt es nicht.

Bei IT-Dienstleistern liegt die eigentliche Grenze. DORA gilt für sie in der Regel nur über die Vertragsklauseln ihrer Finanzkunden, unmittelbar nur für die benannten kritischen IKT-Drittdienstleister. Zusätzlich können sie selbst dem BSIG unterliegen, etwa als Cloud-, Rechenzentrums- oder Managed-Service-Provider. Dann gilt die DORA-Ausnahme für sie nicht.

Ab dem 1. Januar 2027 gilt DORA zusätzlich für weitere KWG-Institute. Digital-Omnibus und NIS2-Änderungsrichtlinie sind Vorschläge und noch nicht verabschiedet. Der Beitrag gibt dir ein Prüfschema an die Hand, mit dem du die Einstufung selbst vornehmen und dokumentieren kannst. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

1. DORA vs NIS2: die Grundregel nach Art. 1 Abs. 2 DORA

Geltendes Recht

Nach Art. 1 Abs. 2 DORA gilt DORA für Finanzunternehmen, die als wesentliche oder wichtige Einrichtungen nach NIS2 ermittelt wurden, als sektorspezifischer Rechtsakt im Sinne von Art. 4 der NIS-2-Richtlinie.

Das BSI fasst die Folge so zusammen: Die Regelungen der DORA haben „Vorrang vor den Bestimmungen der nationalen Umsetzung der NIS-2-Richtlinie im BSI-Gesetz (BSIG) in Bezug auf das Cybersicherheitsrisikomanagement und die Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle“, solange und soweit sie mindestens gleichwertig sind.

§ 28 Abs. 6 Nr. 1 BSIG setzt das um: Die §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38 und 39 BSIG gelten nicht für Finanzunternehmen nach Art. 2 Abs. 2 DORA und für Unternehmen, für die DORA aufgrund von § 1a Abs. 2 und 2a KWG oder § 293 Abs. 5 VAG gilt.

Ausgenommene BSIG-NormInhaltDORA-Gegenstück
§ 30 BSIGRisikomanagementmaßnahmenArt. 5–16 DORA
§ 31 BSIGbesondere Anforderungen für Betreiber kritischer AnlagenArt. 5–16 DORA
§ 32 BSIGMeldepflichten (24 h / 72 h / 1 Monat)Art. 17–23 DORA
§ 35 BSIGUnterrichtungspflichten gegenüber Empfängern der DiensteArt. 19 Abs. 3 DORA
§ 36 BSIGRückmeldungen des BSIArt. 22 DORA
§ 38 BSIGUmsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht der GeschäftsleitungArt. 5 Abs. 2 und 4 DORA
§ 39 BSIGNachweispflichten für Betreiber kritischer AnlagenPrüfungen nach Art. 24–27 DORA und Aufsicht

Praxis-Tipp: Halte die Abgrenzung in einer kurzen Rechtsgrundlagen-Notiz fest: Einstufung nach BSIG, Ausnahme nach § 28 Abs. 6 BSIG, verbleibende Pflichten. Die Notiz beantwortet die erste Frage jeder Prüfung.

2. Wer unter NIS2 fällt – und warum viele Finanzunternehmen gar nicht

Geltendes Recht

NIS-2-pflichtig sind Einrichtungen, die einer Einrichtungsart der Anlagen 1 oder 2 BSIG zuzuordnen sind und die Größenschwellen erreichen. Besonders wichtig sind sie ab 250 Beschäftigten oder mehr als 50 Mio. EUR Umsatz und 43 Mio. EUR Bilanzsumme (§ 28 Abs. 1 Nr. 4 BSIG). Wichtig sind sie ab 50 Beschäftigten oder jeweils mehr als 10 Mio. EUR Umsatz und Bilanzsumme (§ 28 Abs. 2 Nr. 3 BSIG). Betreiber kritischer Anlagen sind unabhängig von der Größe besonders wichtig (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BSIG).

Der Sektor Finanzwesen in Anlage 1 BSIG umfasst nur drei Einrichtungsarten: Kreditinstitute (Einlagen- und Kreditgeschäft, Nr. 3.1.1), Handelsplätze nach § 2 Abs. 22 WpHG (Nr. 3.2.1) und zentrale Gegenparteien (Nr. 3.2.2). Alle anderen Finanzunternehmen sind über diesen Sektor nicht erfasst.

UnternehmenDORABSIG-Einrichtung im Sektor Finanzwesen?Folge
CRR-Kreditinstitut ab 50 BeschäftigtenjajaDORA; nur Registrierung beim BSI
Zahlungs- und E-Geld-Institutjaneinnur DORA (sofern nicht anderer Sektor)
Wertpapierinstitut, KVG, Versichererjaneinnur DORA (sofern nicht anderer Sektor)
Handelsplatz, zentrale GegenparteijajaDORA; nur Registrierung beim BSI
Factoring- und Leasinggesellschaftab 01.01.2027 (§ 1a Abs. 2a KWG)neinab 2027 DORA
Konzern-IT-Gesellschaft, Rechenzentrum, Managed Service Provider ab 50 Beschäftigtennein (nur vertraglich und bei Benennung als CTPP)ja, Sektor digitale Infrastrukturvoll BSIG-pflichtig

Praxis-Tipp: Prüfe auch Nebentätigkeiten. Wer als Finanzunternehmen Rechenzentrums- oder Managed Services für Dritte erbringt, kann zusätzlich einer Einrichtungsart der digitalen Infrastruktur zuzuordnen sein. Vernachlässigbare Tätigkeiten bleiben nach § 28 Abs. 3 BSIG unberücksichtigt.

3. Was für Finanzunternehmen trotz DORA bleibt: die Registrierung

Geltendes Recht

Nach § 33 Abs. 1 BSIG registrieren sich besonders wichtige und wichtige Einrichtungen spätestens drei Monate, nachdem sie erstmals oder erneut als solche gelten, über das BSI-Portal. Anzugeben sind Name, Rechtsform, Kontaktdaten, öffentliche IP-Adressbereiche, Sektor, Mitgliedstaaten und zuständige Aufsichtsbehörden. Änderungen sind unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen zu melden (§ 33 Abs. 5 BSIG).

Auf die Frage, ob sich eine durch DORA regulierte Einrichtung beim BSI registrieren muss, antwortet das BSI in seinen FAQ: „Ja, die Registrierung ist erforderlich.“

Die Frist für Bestandseinrichtungen ist am 6. März 2026 abgelaufen. Bis Ende September 2026 hatten sich nach den BSI-Zahlen 20.141 Einrichtungen registriert, davon 871 aus dem Finanzwesen. Wer Angaben nach § 33 Abs. 1 BSIG nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, handelt ordnungswidrig; das Bußgeld beträgt bis zu 500.000 EUR (§ 65 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BSIG).

Praxis-Tipp: Die Registrierung läuft in zwei Schritten: ELSTER-Organisationszertifikat über „Mein Unternehmenskonto“, danach Eintrag im BSI-Portal. Wer die Frist versäumt hat, registriert sich sofort und dokumentiert intern, wann die Betroffenheit festgestellt wurde.

4. Meldewege: DORA-Meldung ersetzt BSIG-Meldung

Geltendes Recht
DORA (Finanzunternehmen)BSIG (NIS-2-Einrichtungen)
Gegenstandschwerwiegender IKT-bezogener Vorfallerheblicher Sicherheitsvorfall
Erstmeldung4 Stunden nach Einstufung als schwerwiegend, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis24 Stunden nach Kenntnis (frühe Erstmeldung)
Zwischenmeldung72 Stunden nach Erstmeldung72 Stunden nach Kenntnis
Abschlussmeldung1 Monat nach letzter Zwischenmeldung1 Monat nach Meldung
EmpfängerBaFin über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP)gemeinsame Meldestelle von BSI und BBK
FundstelleArt. 19 DORA; Art. 5 Delegierte Verordnung (EU) 2025/301§ 32 Abs. 1 BSIG

Für DORA-Finanzunternehmen gilt § 32 BSIG nicht (§ 28 Abs. 6 BSIG). Es gibt also keine Doppelmeldung an BaFin und BSI.

IT-Dienstleister, die selbst BSIG-Einrichtungen sind, melden eigene erhebliche Sicherheitsvorfälle nach § 32 BSIG an das BSI. Gegenüber ihren Finanzkunden schulden sie zusätzlich die vertraglich vereinbarte Unterstützung bei IKT-Vorfällen (Art. 30 Abs. 2 Buchst. f DORA).

Künftiges Recht: Single Entry Point

Vorschlag, nicht verabschiedet

Der Digital-Omnibus (COM(2025) 837) sieht einen von der ENISA betriebenen Single Entry Point vor, über den eine Meldung Pflichten nach NIS2, DSGVO, DORA, CER und eIDAS erfüllen soll. Er soll 18 Monate nach Inkrafttreten gelten, verlängerbar auf 24 Monate. Der Vorschlag ist nicht verabschiedet; bis dahin gelten die bestehenden Meldewege und Fristen unverändert.

Praxis-Tipp: Bilde in deinem Vorfallprozess beide Rollen ab, wenn du in einer Gruppe sowohl ein Finanzunternehmen als auch eine BSIG-pflichtige IT-Gesellschaft hast: gleicher Sachverhalt, zwei Meldepflichtige, zwei Empfänger, unterschiedliche Fristbeginne.

5. IT-Dienstleister: Doppelregulierung richtig verstehen

Geltendes Recht

DORA gilt für IKT-Drittdienstleister nicht unmittelbar. Die Pflichten treffen das Finanzunternehmen, das sie über die Vertragsklauseln nach Art. 30 DORA an den Dienstleister weitergibt. Unmittelbar unterliegen nur die von den europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) als kritisch benannten IKT-Drittdienstleister (CTPP) der Überwachung durch einen federführenden Überwacher (Art. 31 ff. DORA). Am 18. November 2025 wurden 19 Anbieter benannt, darunter Hyperscaler, Rechenzentrums- und Netzbetreiber sowie Finanzdaten- und Softwareanbieter. Die Liste wird jährlich überprüft.

Nach dem BSIG sind IT-Dienstleister NIS-2-pflichtig, wenn sie einer Einrichtungsart der digitalen Infrastruktur zuzuordnen sind (Anlage 1 Nr. 6 BSIG, zum Beispiel Cloud-Computing-, Rechenzentrums-, Managed- und Managed-Security-Services) und die Größenschwellen erreichen. Für diese Dienstleister gilt die DORA-Ausnahme des § 28 Abs. 6 BSIG nicht. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 konkretisiert für Cloud-, Rechenzentrums-, Managed- und Managed-Security-Service-Provider die technischen Risikomanagementanforderungen und die Schwellen für erhebliche Vorfälle.

DienstleistertypDORABSIG
kleiner Softwareanbieter (unter 50 Beschäftigte, bis 10 Mio. EUR)vertraglich über Kundennein
Managed Service Provider mit 120 Beschäftigtenvertraglich über Kundenwichtige Einrichtung
Rechenzentrumsbetreiber mit 400 Beschäftigtenvertraglich über Kundenbesonders wichtige Einrichtung
benannter CTPPvertraglich und direkte EU-Überwachungin der Regel besonders wichtige Einrichtung (nationale Zuständigkeit prüfen)

Praxis-Tipp für Dienstleister: Nutze dein BSIG-Risikomanagement nach § 30 BSIG als Grundlage und spiegele die DORA-Vertragsanforderungen deiner Kunden darauf: Prüfungsrechte, Vorfallunterstützung, Exit, Subunternehmer. So vermeidest du zwei getrennte Kontrollsysteme.

6. Inhaltlicher Vergleich der Pflichten

Geltendes Recht
ThemaDORABSIG (NIS-2)
RechtsformEU-Verordnung, unmittelbar geltend, konkretisiert durch technische RegulierungsstandardsEU-Richtlinie, umgesetzt im BSIG; für digitale Anbieter Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690
Aufsicht in DeutschlandBaFin (für bedeutende Institute die EZB); EU-Überwachung der CTPP durch die ESAsBSI; Telekommunikation und Energie teils Bundesnetzagentur (§ 28 Abs. 5 BSIG)
RisikomanagementIKT-Risikomanagementrahmen, Art. 5–16 DORA; Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774Mindestmaßnahmen nach § 30 Abs. 2 BSIG
LeitungsorganGesamtverantwortung und Schulung (Art. 5 Abs. 2 und 4 DORA)Umsetzung, Überwachung, Haftung nach Gesellschaftsrecht, Schulung (§ 38 BSIG)
TestsProgramm für Tests der digitalen operationalen Resilienz; TLPT für ausgewählte Unternehmen (Art. 24–27 DORA)keine TLPT-Pflicht; Wirksamkeitsbewertung als Teil von § 30 BSIG
DrittparteienStrategie, Informationsregister, Vertragsklauseln, Exit (Art. 28–30 DORA)Sicherheit der Lieferkette (§ 30 Abs. 2 BSIG)
RegistrierungInformationsregister gegenüber der BaFin (Vertragsdaten)Einrichtungsregistrierung im BSI-Portal (§ 33 BSIG)
Bußgeldernach den jeweiligen Fachgesetzen (KWG, ZAG, WpIG, VAG)bis 10 Mio. EUR oder 2 % (besonders wichtige Einrichtungen), 7 Mio. EUR oder 1,4 % (wichtige Einrichtungen) des Gesamtumsatzes (§ 65 Abs. 5–7 BSIG)

Praxis-Tipp: Das DORA-Informationsregister und die BSI-Registrierung sind verschiedene Dinge. Das eine erfasst deine IKT-Verträge, das andere deine Einrichtung. Ein „NIS2-Register“ für Verträge gibt es nicht.

7. KRITIS-Dachgesetz: die physische Resilienz

Geltendes Recht

Das KRITIS-Dachgesetz gilt seit dem 17. März 2026 und regelt die physische Resilienz von Betreibern kritischer Anlagen. Die Resilienzpflichten nach den §§ 12–16 KRITISDachG gelten nicht für DORA-Finanzunternehmen und die nach § 1a Abs. 2a KWG erfassten Institute (§ 4 Abs. 2 KRITISDachG). Die Registrierung kritischer Anlagen erfolgt nach § 8 KRITISDachG (§ 33 Abs. 2 BSIG).

Praxis-Tipp: Nutzt du einen Rechenzentrums- oder Zahlungsverkehrsdienstleister, der Betreiber einer kritischen Anlage ist, fordere dessen Resilienzplan in der Due Diligence an. Das ersetzt nicht deine eigenen DORA-Pflichten, schärft aber die Risikobewertung.

8. Fristen und Zeitpunkte

ZeitpunktEreignisStatus
17.01.2025DORA gilt unmittelbargeltend
18.11.202519 kritische IKT-Drittdienstleister benanntgeltend
06.12.2025NIS-2-Umsetzungsgesetz und neues BSIG in Kraft; keine allgemeine Übergangsfristgeltend
06.03.2026Registrierungsfrist für Bestandseinrichtungen abgelaufengeltend
17.03.2026KRITIS-Dachgesetz giltgeltend
31.12.2026BAIT entfallen mit Ablauf des JahresÜbergang
01.01.2027DORA gilt für weitere KWG-Institute (§ 1a Abs. 2a KWG), etwa Factoring- und Leasinggesellschaften; § 28 Abs. 6 Nr. 1 BSIG greift, soweit sie BSIG-Einrichtungen sindÜbergang
Mai 2026NIS-Kooperationsgruppe beschließt gemeinsame Vorlagen für Vorfallmeldungen; die Kommission will sie per Durchführungsrechtsakt verbindlich machenVorbereitung
Januar 2026Kommission legt die NIS2-Änderungsrichtlinie COM(2026) 13 vor: Small Mid-Caps als wichtige Einrichtungen, Zertifikate als Nachweis, stärkere ENISA-Rolle, Leitlinien gegen die unangemessene Weitergabe von Lieferkettenpflichten; Ausschussverfahren im ParlamentVorschlag
offenDigital-Omnibus COM(2025) 837: Single Entry Point frühestens 18 Monate nach InkrafttretenVorschlag

Wichtig für deine Planung: Von den Vorschlägen ist keiner verabschiedet. Setze sie in deinem Rechtsinventar auf Beobachtung, nicht auf die Maßnahmenliste.

9. Pflichten nach Funktion: was dein Team wissen muss

Geschäftsleitung

Bei DORA-Finanzunternehmen trägt das Leitungsorgan die Gesamtverantwortung und muss geschult sein (Art. 5 Abs. 2 und 4 DORA). § 38 BSIG gilt für sie nicht. Du solltest erklären können, warum, und wo die Verantwortung stattdessen verankert ist: in Art. 5 DORA sowie im Aufsichts- und Gesellschaftsrecht. Bei einer BSIG-pflichtigen IT-Tochter gilt § 38 BSIG dagegen.

CISO / Informationssicherheitsbeauftragte

Maßstab ist für Finanzunternehmen der IKT-Risikomanagementrahmen nach Art. 5–16 DORA, für BSIG-Einrichtungen § 30 Abs. 2 BSIG. Zusätzlich gehört die Pflege der Registrierungsdaten dazu: Änderungen sind binnen zwei Wochen zu melden (§ 33 Abs. 5 BSIG).

Compliance

Du dokumentierst die Einstufung nach DORA und BSIG samt Nebentätigkeiten, führst das Rechtsinventar und stellst sicher, dass im Vorfallprozess klar ist, wer an wen meldet. Beobachte Digital-Omnibus und Änderungsrichtlinie, ohne sie vorwegzunehmen.

Auslagerungsmanagement

Du pflegst das Informationsregister (Art. 28–30 DORA), gleichst die eigenen Dienstleister mit der CTPP-Liste ab und erfasst deren BSIG-Status in Due Diligence oder Register. Das Informationsregister ist nicht die BSI-Registrierung.

10. Typische Stolpersteine mit Normbezug

„DORA ersetzt alles“

Falsch. Die Registrierung nach § 33 BSIG bleibt, wenn eine Einrichtungsart nach Anlage 1 oder 2 BSIG vorliegt und die Größenschwelle erreicht ist (§ 28 Abs. 6 Nr. 1 BSIG nennt § 33 nicht).

Doppelmeldung an BaFin und BSI

Für DORA-Finanzunternehmen entfällt § 32 BSIG. Gemeldet wird nach Art. 19 DORA an die BaFin.

„Jeder IT-Dienstleister fällt unter DORA“

Unmittelbar gilt DORA nur für benannte CTPP (Art. 31 ff. DORA). Alle anderen Dienstleister sind über Art. 28–30 DORA vertraglich eingebunden.

„Jedes Finanzunternehmen ist NIS-2-pflichtig“

Anlage 1 BSIG erfasst im Finanzwesen nur Kreditinstitute, Handelsplätze und zentrale Gegenparteien. Zahlungs- oder Wertpapierinstitute sind nur über andere Tätigkeiten erfasst.

„Wir brauchen zwei Register“

DORA verlangt ein Informationsregister der IKT-Verträge, das BSIG die Registrierung der Einrichtung. Ein zweites Vertragsregister entsteht dadurch nicht.

„Wir sind IT-Dienstleister, also KRITIS“

NIS-2-pflichtig bist du, wenn deine Tätigkeit unter Anlage 1 oder 2 BSIG fällt und die Größenschwellen erreicht sind. Betreiber kritischer Anlagen bist du nur, wenn du eine kritische Anlage nach der Rechtsverordnung betreibst.

11. Quick-Check: Prüfschema in fünf Schritten

Gehe die fünf Prüffelder der Reihe nach durch und dokumentiere das Ergebnis je Rechtsträger.

PrüffeldPrüffrageNormbezugTypischer Befund
1. DORA-AnwendungIst das Unternehmen Finanzunternehmen nach Art. 2 DORA oder ab 01.01.2027 nach § 1a Abs. 2a KWG erfasst?Art. 2 DORA; § 1a Abs. 2a KWGFactoring- oder Leasinggesellschaft wird erst ab 2027 DORA-pflichtig.
2. BSIG-EinrichtungsartFällt eine Tätigkeit unter Anlage 1 oder 2 BSIG, im Finanzwesen oder in einem anderen Sektor?Anlage 1 und 2 BSIGNebentätigkeit wie Rechenzentrumsbetrieb wird übersehen.
3. GrößenschwelleWerden die Schwellen nach § 28 Abs. 1 oder 2 BSIG erreicht, berechnet nach der KMU-Empfehlung 2003/361/EG?§ 28 Abs. 1, 2 und 4 BSIGKonzernzahlen und Einzelzahlen werden verwechselt.
4. AusnahmeGreift § 28 Abs. 6 Nr. 1 BSIG? Dann gilt DORA statt §§ 30–32, 35, 36, 38, 39 BSIG; die Registrierung nach § 33 BSIG bleibt.§ 28 Abs. 6 Nr. 1, § 33 BSIGRegistrierung wird mit dem Entfall der Pflichten gleichgesetzt.
5. DienstleisterseiteSind konzerninterne oder externe IT-Dienstleister selbst BSIG-pflichtig? Dann gelten deren BSIG-Pflichten zusätzlich zu den DORA-Vertragspflichten.Anlage 1 Nr. 6 BSIG; Art. 30 DORADie BSIG-Pflicht der IT-Tochter fehlt im Vorfallprozess.

12. No-Regret-Maßnahmen

Diese Schritte sind unabhängig davon sinnvoll, wie Digital-Omnibus und Änderungsrichtlinie ausgehen:

  • Einstufung nach DORA und BSIG dokumentieren, einschließlich Nebentätigkeiten.
  • Registrierung im BSI-Portal erledigen, sofern Einrichtungsart nach Anlage 1 oder 2 und Größenschwelle erreicht sind.
  • Aktualisierung der Registrierungsdaten binnen zwei Wochen organisatorisch regeln.
  • Den Vorfallprozess für das Finanzunternehmen ausschließlich auf die DORA-Meldewege ausrichten; keinen parallelen BSI-Meldeweg einrichten.
  • Gruppengesellschaften mit eigener BSIG-Pflicht identifizieren und Meldeprozesse abstimmen.
  • BSIG-Status kritischer IKT-Dienstleister im Informationsregister oder in der Due Diligence erfassen.
  • Die CTPP-Liste mit den eigenen Dienstleistern abgleichen.
  • Für Institute, die ab 01.01.2027 betroffen sind: DORA-Umsetzung und BSIG-Ausnahme vorbereiten.
  • Digital-Omnibus und NIS2-Änderungsrichtlinie im Rechtsinventar beobachten.

13. Fazit: DORA vs NIS2 sauber trennen

  • DORA verdrängt für Finanzunternehmen die meisten BSIG-Pflichten (§ 28 Abs. 6 Nr. 1 BSIG), aber nicht die Registrierung nach § 33 BSIG.
  • Die Meldung läuft für DORA-Finanzunternehmen allein über die BaFin.
  • Die Grenze verläuft bei IT-Dienstleistern und Gruppenstrukturen: Hier können BSIG und DORA-Vertragspflichten nebeneinander gelten.
  • Digital-Omnibus und NIS2-Änderungsrichtlinie sind Vorschläge. Bis zu einer Verabschiedung gelten die heutigen Regeln.

Wenn dein Team die Einstufung selbst vornehmen soll, hilft ein strukturiertes Vorgehen mehr als eine Übersichtstabelle. Genau dort setzen die Seminare von S+P Seminare an: Sie vermitteln die Methodik, mit der Geschäftsleitung, ISB, Compliance und Auslagerungsmanagement die Abgrenzung nachvollziehbar dokumentieren.

FAQ: häufige Fragen zu DORA vs NIS2

Muss sich meine Bank beim BSI registrieren, obwohl DORA gilt?

Ja, wenn sie ein Kreditinstitut nach Anlage 1 Nr. 3.1.1 BSIG ist und mindestens 50 Beschäftigte hat oder die Umsatz- und Bilanzschwellen überschreitet. Das BSI bestätigt die Registrierungspflicht ausdrücklich auch für DORA-regulierte Einrichtungen.

Muss ich IKT-Vorfälle an BaFin und BSI melden?

Nein. Für DORA-Finanzunternehmen gilt § 32 BSIG nicht (§ 28 Abs. 6 BSIG). Sie melden schwerwiegende IKT-Vorfälle nach Art. 19 DORA an die BaFin.

Fällt ein Zahlungsinstitut unter NIS2?

Im Sektor Finanzwesen nicht. Anlage 1 BSIG erfasst dort nur Kreditinstitute, Handelsplätze und zentrale Gegenparteien. Ein Zahlungsinstitut kann nur über eine andere Tätigkeit, etwa als Anbieter digitaler Infrastruktur, NIS-2-pflichtig werden.

Unterliegt mein IT-Dienstleister DORA?

Nur mittelbar über die Vertragsklauseln nach Art. 30 DORA, es sei denn, er wurde als kritischer IKT-Drittdienstleister benannt. Zusätzlich kann er selbst BSIG-pflichtig sein, etwa als Managed Service Provider ab 50 Beschäftigten.

Haftet die Geschäftsleitung nach § 38 BSIG?

Bei DORA-Finanzunternehmen nicht nach § 38 BSIG, weil die Norm ausgenommen ist. Die Verantwortung des Leitungsorgans ergibt sich aber aus Art. 5 DORA und dem Aufsichts- und Gesellschaftsrecht.

Kommt die einheitliche Meldestelle?

Sie ist im Digital-Omnibus vorgeschlagen, aber noch nicht beschlossen. Bis zu ihrem Start, frühestens 18 Monate nach Inkrafttreten, gelten die bestehenden Meldewege.

Quellenverzeichnis

Alle Quellen wurden am 15.10.2026 geprüft. Gesetzestexte (BSIG, KWG, KRITISDachG) findest du in der amtlichen Fassung im Portal „Gesetze im Internet“ des Bundesjustizministeriums.

EU-Rechtsakte

Aufsichts- und Bundesbehörden

EU-Institutionen und Gesetzgebungsverfahren

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