Neues Geldwäschegesetz: Welche Änderungen fehlen?

Neues Geldwäschegesetz: Welche Änderungen fehlen? Wichtige Punkte wurden nun im neuen Geldwäschegesetz nicht aufgenommen. Der Beschluss des Bundesrates zum Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 29.11.2019 führte diese Punkte auf. In der Änderung des Geldwäschegesetzes fehlen folgende 7 wesentliche Änderungen, Klarstellungen oder Vereinfachungen zu:

  1. Konsulate
  2. Begriff Miete oder Pacht
  3. Beschwerdeverfahren
  4. Notare
  5. Finanzunternehmen
  6. Güterhändler
  7. Kunstvermittler und Kunstlagerhalter

 

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Neues Geldwäschegesetz: Welche Änderungen fehlen?

 

Neues Geldwäschegesetz: Welche Änderungen fehlen?

Mit Beschluss des Bundesrates zum Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 29.11.2019 werden 7 wesentliche Änderungen, Klarstellungen oder Vereinfachungen für die Umsetzung im Rahmen der nächsten Änderungsrichtlinie empfohlen.

Konsulate

Es besteht, wie Erfahrungen aus der Praxis zeigen, ein Bedarf dafür, Konsularbeamte, soweit sie Beurkundungen oder Beglaubigungen vornehmen, ebenso den Verpflichtungen des GwG zu unterwerfen wie Notare. Daher sollten Konsularbeamte in den Kreis der Verpflichteten des GwG aufgenommen werden.

Begriff Miete oder Pacht

Der Bundesrat stellt fest, dass in § 4 Absatz 4 Nummer 2 GwG der Zusatz „Nettokalt-“ nicht übernommen worden ist. Der Begriff Miete oder Pacht ist auslegungsbedürftig und kann sowohl Netto-, Brutto-, mit oder ohne Betriebskosten ausgelegt werden. Es wäre im Interesse einer bürgerfreundlichen Anwendbarkeit des Gesetzes sinnvoll, schon im Gesetzestext und nicht erst in der Gesetzesbegründung klarzustellen, welche Art von Miete oder Pacht vom Gesetzgeber gemeint ist.

 

Neufassung des § 4 Absatz 4 Nummer 2 GwG:

„(4) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 müssen über ein wirksames Risikomanagement einschließlich gruppenweiter Verfahren verfügen:

  1. bei der Vermittlung von Kaufverträgen und
  2. bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen mit einer monatlichen Miete oder Pacht in Höhe von mindestens 10 000 Euro.“

 

Beschwerdeverfahren – Neues Geldwäschegesetz: Welche Änderungen fehlen?

Der Rechtsweg bleibt von dem Beschwerdeverfahren unberührt. Dem Beschwerdeführer steht für die Einreichung der Beschwerde nach Satz 1 das vertrauliche Informationssystem der Aufsichtsbehörde nach § 53 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung.“

Der Bundesrat stellt mit Bedauern fest, dass der neugefasste § 49 Absatz 5 GwG weiterhin beibehalten bleibt. Es ist problematisch, dass den Aufsichtsbehörden neue fachfremde Aufgaben übertragen werden, zu deren Erfüllung ihnen weder die arbeitsrechtlichen Fachkenntnisse noch die personellen Ressourcen zu Verfügung stehen.

 

Neufassung des § 49 Abs. 5 GwG

Dem § 49 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Einer Person, die aufgrund der Abgabe einer Meldung nach § 43 Absatz 1 oder aufgrund der internen Meldung eines solchen Sachverhalts an den Verpflichteten entgegen dem Benachteiligungsverbot des Absatzes 4 einer Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt ist, steht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 50 das Recht der Beschwerde zu.

 

Notare – Neues Geldwäschegesetz: Welche Änderungen fehlen?

Der Bundesrat begrüßt, dass die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen von Notaren verstärkt werden. Nach wie vor genießen die Notare jedoch umfangreiche Privilegierungen. Der Bundesrat befürchtet, dass sich das Meldeverhalten von Notaren auf Grund der weitreichenden Privilegierungen in der Praxis nicht nachhaltig verbessern wird. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu evaluieren, ob sich das Meldeverhalten von Notaren nachhaltig ändern wird.

 

Neufassung von § 10 Abs. 9 GwG:

Folgender Satz wird angefügt:

Solange der Vertragspartner seiner Pflicht nach § 11 Absatz 5a Satz 1 oder eine Vereinigung mit Sitz im Ausland ihrer Mitteilungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 nicht nachkommt, hat der Notar die Beurkundung abzulehnen; § 15 Absatz 2 der Bundesnotarordnung gilt insoweit entsprechend.

 

Neufassung von § 11 GwG:

Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

Sofern der Vertragspartner bei einem Erwerbsvorgang nach § 1 des runderwerbsteuergesetzes für eine Rechtsform im Sinne von § 3 Absatz 2 oder 3 handelt, hat der beurkundende Notar vor der Beurkundung die Identität des wirtschaftlich Berechtigten anhand einer von dem jeweiligen Vertragspartner in Textform vorzulegenden Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen.

Die Dokumentation ist der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie den Strafverfolgungsbehörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

 

Finanzunternehmen – Neues Geldwäschegesetz: Welche Änderungen fehlen?

Der Bundesrat regt erneut an, dass der Verpflichtetenkreis der „Finanzunternehmen“ der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterfallen sollte. Aufgrund der Nähe der Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 KWG zu den Kredit- und Finanzdienstleistungen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Zahlungsinstituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ist es folgerichtig, dass die BaFin auch über die Finanzunternehmen die geldwäscherechtliche Aufsicht führen sollte.

Den Aufsichtsbehörden der Länder fehlt für die Beaufsichtigung dieses Verpflichtetenkreises die Sachkompetenz, die wiederum bei der BaFin vorhanden ist. Die BaFin verfügt, anders als die Aufsichtsbehörden der Länder, über einen Überblick der Beteiligungen und Verflechtungen zwischen Finanzunternehmen und mit ihnen verbundener Institute.

Der Bundesrat nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass sich die Bundesregierung dieser Argumentation bislang verschließt.

 

Güterhändler – Neues Geldwäschegesetz: Welche Änderungen fehlen?

Der Bundesrat bedauert, dass in die Definition von § 1 Absatz 9 GwG der Erwerb nicht aufgenommen worden ist. Damit bleibt es bei einem Widerspruch zu § 10 Absatz 6 GwG. Dieser Widerspruch ist potentiell geeignet, die Anwendung des Gesetzes zu erschweren.

Es ist bedauerlich, dass der Bundestag nicht bereit gewesen ist, einen Gleichklang zwischen § 1 Absatz 9 und § 10 Absatz 6 GwG herzustellen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dies bei nächster Gelegenheit nachzuholen.

 

Neufassung des § 1 Absatz 9 GwG

(9) Güterhändler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung.

 

Hinweis: §10 Abs. 6 GwG

„Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 haben Sorgfaltspflichten in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 sowie bei Transaktionen, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 10 000 Euro tätigen oder entgegennehmen, zu erfüllen.“

 

Kunstvermittler und Kunstlagerhalter

Der Bundesrat regt erneut an, den Schwellenwert in § 10 Absatz 6a Nummer 2 GwG auf 1 000 Euro zu senken. Der Bundesrat weist insoweit auf die sehr hohe Geldwäscheanfälligkeit des Goldhandels hin, jedenfalls soweit Goldprodukte in bar bezahlt werden.

 

Neues Geldwäschegesetz 2020: 14 Änderungen im Überblick

Neues Geldwäschegesetz seit 01.01.2020: Die wichtigsten 14 Änderungen, welche seit 01.01.2020 gelten sind.

  1. Kryptowerte als neue Finanzdienstleistung
  2. Nichtfinanzsektor
  3. Mietmakler
  4. Kunstsektorverpflichtete
  5. Umsetzung des Schwellenbetrags
  6. Unterstützung in Steuerangelegenheiten
  7. Transparenzregister
  8. Vereinheitlichung der verstärkten Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern
  9. Politisch exponierte Personen (PeP)
  10. Verdachtsmeldepflicht der Verpflichteten freier Berufe
  11. Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen
  12. Stärkung der Befugnisse der FIU
  13. Senkung der Betragsschwelle für Edelmetallhandel
  14. Verpflichtung der öffentlichen Hand bei Versteigerungen
  15. Was wurde mit der Änderungsrichtlinie nicht umgesetzt?

 

Kryptowerte als neue Finanzdienstleistung

Geldwäscherechtlich bisher nicht erfasst sind hingegen der gewerbliche Handel von Kryptowerten, die keine Rechnungseinheiten sind und auch nicht unter die sonstigen Kategorien des § 1 Absatz 11 Satz 1 KWG fallen sowie die Verwahrung von kryptografischen Schlüsseln und Kryptowerten; im letzteren Fall jedoch nur insoweit wie § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 KWG bzw. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG nicht einschlägig sind.

Neues Geldwäschegesetz seit 01.01.2020: Die Änderungsrichtlinie sieht daher das neue Geldwäschegesetz sowie das neue KWG zur Erfassung aller Verwendungsformen von virtuellen Währungen die Schaffung einer weiten Definition des Kryptowertes vor.

Weiterhin wurden das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung sowie der Kryptowert als neues Finanzinstrument eingeführt.

Dies führt zusammen mit den bestehenden Regelungen in § 1 Absatz 1a KWG und § 2 Absatz 2 GwG dazu, dass die jeweiligen Dienstleistungsanbieter als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungsinstitute geldwäscherechtlich Verpflichtete werden, soweit sie nicht bisher bereits Verpflichtete sind.

 

Nichtfinanzsektor

Neues Geldwäschegesetz seit 01.01.2020: Die Änderungsrichtlinie sieht zudem an mehreren Stellen die Erweiterung des Kreises der geldwäscherechtlich verpflichteten Unternehmen außerhalb des Finanzsektors vor.

 

Mietmakler

Dies betrifft nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b der Änderungsrichtlinie nun Immobilienmakler nicht nur bei Tätigkeiten in Bezug auf den Erwerb bzw. die Veräußerung von Immobilien, sondern auch Makler, die gewerblich Rechtsgeschäfte zur Vermietung oder Verpachtung von Immobilien vermitteln (Erweiterung der Definition des Immobilienmaklers in § 1 Absatz 11 GwG).

 

Kunstsektorverpflichtete – Neues Geldwäschegesetz 2020

Nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c der Änderungsrichtlinie sind zukünftig Personen geldwäscherechtlich verpflichtet, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, auch Kunstgalerien und Auktionshäuser, sowie Personen, die Kunstwerke lagern, wenn die Lagerung in Zollfreigebieten ausgeführt wird. Die Vorgaben des GwG werden daher auf Lagerer von Kunstwerken erweitert (§ 2 Absatz 1 Nummer 16 GwG).

 

Umsetzung des Schwellenbetrags + Neues Geldwäschegesetz 2020

Für die im Kunstsektor Verpflichteten ebenso wie für Mietmakler gilt nach der Änderungsrichtlinie, dass diese nur verpflichtet sind, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10 000 Euro oder mehr beläuft.

Neues Geldwäschegesetz seit 01.01.2020: Die Erweiterung des Verpflichtetenkreises wird innerhalb der für Güterhändler bereits bestehenden Systematik umgesetzt. Das heißt, der Verpflichtetenkreis wird in Umsetzung der Richtlinienvorgaben schwellenbetragsunabhängig in Bezug auf die genannten Personenkreise erweitert (§ 2 Absatz 1 Nummer 14 und 16 GwG).

Einzelne Pflichten greifen nach den entsprechenden Vorgaben des GwG jedoch nur, soweit einzelne Geschäfte den jeweiligen Schwellenbetrag überschreiten (Verankerung der Schwellenbeträge in § 4 Absatz 4 und 5 und § 10 Absatz 6 und 6a GwG).

Risikoangemessen und entsprechend der bisherigen GwG-Systematik besteht daher eine Verpflichtung zur Verdachtsmeldung für alle Verpflichteten unabhängig vom Transaktionswert des jeweiligen Geschäfts und somit auch bei geringwertigen Transaktionen, soweit Tatsachen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.

Personen, die mit Kunstwerken handeln, waren bereits nach bisheriger Rechtslage als Güterhändler (§ 2 Absatz 1 Nummer 16 GwG) geldwäscherechtlich verpflichtet. Insoweit beinhaltet Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c der Änderungsrichtlinie für das Geldwäschegesetz keine Erweiterung des Verpflichtetenkreises; allerdings waren Risikomanagement-und Kundensorgfaltspflichten bislang weitgehend auf Transaktionen mit Barzahlungen von mindestens 10 000 Euro begrenzt, während der Schwellenbetrag in Umsetzung der Richtlinienvorgaben bei diesen Verpflichteten nunmehr unabhängig davon greift, ob Barzahlungen getätigt werden. Die Aufsicht über die im Kunstsektor Verpflichteten obliegt der jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stelle (§ 50 Nummer 9 GwG).

 

Unterstützung in Steuerangelegenheiten

Nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Änderungsrichtlinie erweitert sich der im Steuerbereich nach den Richtlinienvorgaben erfasste Verpflichtetenkreis über Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater hinaus um jede andere Person, die als wesentliche geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit materielle Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Steuerangelegenheiten leistet.

Nach deutschem Recht zulässige wesentliche Tätigkeiten in Steuerangelegenheiten sind abschließend im Steuerberatungsgesetz (StBerG) geregelt. Aus diesem Personenkreis nach dem StBerG unterliegen in Umsetzung der Vorgaben des Artikels zukünftig auch Lohnsteuerhilfevereine (§ 4 Nummer 11 StBerG) den Vorgaben des GwG. Die Aufsicht obliegt für Lohnsteuerhilfevereine der für die Aufsicht nach § 27 StBerG zuständigen Behörde (§ 50 Nummer 7a GwG).

 

Transparenzregister – Neues Geldwäschegesetz 2020

Öffentlicher Zugang: Das Transparenzregister wird künftig gemäß den Richtlinienvorgaben für die „Öffentlichkeit“ zugänglich sein. Das bisherige Einsichtnahmeverfahren soll dabei beibehalten werden. Vor allem wird damit innerhalb der Richtlinienvorgaben der dort angelegte Ausgleich zwischen dem Einsichtnahme-und Überprüfungsinteresse im Hinblick auf Transparenz und Richtigkeit der Daten einerseits und dem Interesse der wirtschaftlich Berechtigten am Schutz ihrer personenbezogenen Daten andererseits erreicht.

Meldung von Unstimmigkeiten: Geldwäscherechtlich Verpflichtete, Aufsichtsbehörden und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) müssen künftig ihnen nach Einsichtnahme in das Transparenzregister auffallende Unstimmigkeiten bzw. Abweichungen der registerführenden Stelle melden. Dies soll die Richtigkeit und Qualität der Eintragungen sicherstellen.

Nachweispflicht: Darüber hinaus haben geldwäscherechtlich Verpflichtete künftig bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit mitteilungspflichtigen Vereinigungen bzw. Rechtseinheiten einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register einzuholen.

 

Vereinheitlichung der verstärkten Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern

Die Behandlung von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Bezug zu von der EU-Kommission festgestellten Drittstaaten mit hohem Risiko wird u. a. durch Vorgabe verstärkter Sorgfaltspflichten harmonisiert.

 

Politisch exponierte Personen (PeP) – Neues Geldwäschegesetz 2020

Bei Transaktionen mit PeP gelten bereits erhöhte Sorgfaltspflichten.

Die Mitgliedstaaten haben der EU-Kommission bis zum 10. Januar 2020 Listen mit konkreten Funktionen und Ämtern, die den PeP-Status begründen, vorzulegen. Die EU-Kommission erstellt daraus eine gemeinsame Liste, auf die künftig im Gesetzestext verwiesen werden soll.

Neues Geldwäschegesetz seit 01.01.2020: Die Liste für Deutschland wird begleitend zum Gesetzgebungsverfahren erstellt.

 

Verdachtsmeldepflicht der Verpflichteten freier Berufe

Die Regelung des GwG, wonach freie Berufe weitgehend von der Verdachtsmeldepflicht befreit sind, soll näher an die Richtlinienvorgaben angepasst werden (Privilegierung bei Tätigkeiten der Rechtsberatung und Prozessvertretung). Die Anpassung hat in den meldepflichtigen Fallkonstellationen eine Einschränkung der berufsrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung zur Folge.

 

Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen

Vor dem Hintergrund aktueller Geldwäscheverdachtsfälle und erhöhter Geldwäscherisiken im Immobiliensektor sowie massiver öffentlicher Kritik wurden die Regelungen für Verpflichtete des Immobiliensektors überprüft. Der Gesetzentwurf sieht die Erweiterung der Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen (Erwerbsvorgänge nach Grunderwerbssteuergesetz – GrErwStG) vor.

 

Stärkung der Befugnisse der FIU – Neues Geldwäschegesetz 2020

Der Gesetzentwurf sieht eine Stärkung der Befugnisse der FIU dahingehend vor, dass die FIU bei automatisiertem Datenabgleich mit der gemeinsamen Datenbank der Polizeien (INPOL Bund) von Treffern im Bereich besonders geschützter Daten (beispielsweise organisierte Kriminalität, Staatsschutz) Kenntnis erhält und dass die FIU zukünftig über einen Zugriff auf das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV) auch Zugang zu strafrechtlich relevanten Informationen der Bundesländer haben soll.

 

Senkung der Betragsschwelle für Edelmetallhandel + Neues Geldwäschegesetz 2020

Der Schwellenbetrag, ab dem Güterhändler geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen, soll in Bezug auf den Edelmetallhandel abgesenkt werden. Die Erkenntnisse der nationalen Risikoanalyse haben ergeben, dass insbesondere im Bereich des Goldhandels ein starker Bargeldverkehr knapp unterhalb der gegenwärtigen Schwelle für Identifizierungspflichten von 10 000 Euro stattfindet und offensiv damit geworben wird, wie viel Edelmetall identifizierungsfrei eingekauft werden kann. Die im Gesetzentwurf avisierte Schwelle von 2 000 Euro zielt darauf ab, diesen Umgehungshandel zu unterbinden bzw. signifikant zu beschränken.

 

Verpflichtung der öffentlichen Hand bei Versteigerungen

Im Rahmen der nationalen Risikoanalyse wurde Versteigerungen ein erhöhtes Geldwäsche-Anfälligkeitsrisiko zugeschrieben, insbesondere auch im Hinblick auf in diesem Bereich anzutreffende hohe Bargeldzahlungen. Laut Auskunft der Polizeien nutzt die organisierte Kriminalität (beispielsweise im Bereich der Clan-Kriminalität) unter anderem Zwangsversteigerungen zum Erwerb von Immobilien oder hochwertigen Gütern mit inkriminierten Geldern. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, Versteigerungen durch die öffentliche Hand geldwäscherechtlichen Pflichten zu unterwerfen (§ 2 Absatz 3 und 4 GwG).

 

Neues Geldwäschegesetz 2020

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