Fachbeitrag Geldwäscheprävention
Der AML Compliance Officer ist ab 2027 keine Rolle mehr, sondern zwei. Artikel 11 der Geldwäscheverordnung trennt die Verantwortung auf Leitungsebene von der operativen Zuständigkeit im Tagesgeschäft, und er stattet die operative Rolle mit einem Schutz aus, den das deutsche Recht in dieser Form nicht kennt.
Dieser Beitrag zeigt dir, wie die AMLR die Funktionen zuschneidet, was sich gegenüber § 7 GwG ändert, welche Fristen gelten und worauf du dein Team vorbereiten musst. Die Zeitschiene ist enger, als sie aussieht: Die Verordnung gilt ab Juli 2027, Teile der zugehörigen Richtlinie sind bereits ein Jahr früher in nationales Recht zu überführen.
Die Verordnung (EU) 2024/1624, kurz AMLR, ersetzt für die Verpflichteten den bisher über Richtlinien vermittelten Rahmen durch unmittelbar geltendes Unionsrecht. Nach Artikel 90 gilt sie ab dem 10. Juli 2027, für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben n und o genannten Verpflichteten ab dem 10. Juli 2029.
Artikel 11 trägt die Überschrift Compliance-Funktionen, im Plural. Er unterscheidet den Compliance-Manager, ein Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion, vom Geldwäschebeauftragten, der die tägliche Umsetzung verantwortet. Beide Funktionen dürfen bei entsprechender Rechtfertigung in einer Person zusammenfallen, sind aber rechtlich getrennt beschrieben.
Neu ist außerdem, was um die Rolle herum gebaut wird: ein ausdrücklicher Schutz vor Repressalien und unfairer Behandlung, eine unabhängige Berichtslinie in beide Funktionen des Leitungsorgans, eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem Aufseher bei Abberufung und eine aufsichtliche Eignungsprüfung, die den Geldwäschebeauftragten einschließt.
Für die Praxis heißt das: Die Rolle wird sichtbarer und zugleich angreifbarer. Wer heute einen Geldwäschebeauftragten nach § 7 GwG bestellt hat, erfüllt damit nicht automatisch den Zuschnitt, den Artikel 11 AMLR verlangt. Die Differenz liegt weniger in den Aufgaben als in der Verankerung auf Leitungsebene und in der Nachweisbarkeit.
Artikel 11 AMLR beschreibt zwei Rollen mit unterschiedlicher Verankerung. Die eine sitzt im Leitungsorgan, die andere im Tagesgeschäft.
Ein Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion, das dafür verantwortlich ist, dass die AMLR, die Verordnung (EU) 2023/1113 und von Aufsehern erlassene Verwaltungsakte eingehalten werden.
Der Compliance-Manager stellt sicher, dass die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Risikolage des Verpflichteten passen und umgesetzt werden, und dass dafür ausreichende personelle und materielle Ressourcen bereitstehen. Er nimmt Informationen über signifikante oder wesentliche Schwachstellen entgegen.
Entscheidet das Leitungsorgan kollektiv, unterstützt und berät der Compliance-Manager es und bereitet die Entscheidungen vor. Nach Absatz 6 berichtet er dem Leitungsorgan regelmäßig und legt jährlich, gegebenenfalls häufiger, einen Bericht über die Umsetzung der vom Geldwäschebeauftragten erstellten Strategien, Verfahren und Kontrollen vor.
Vom Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion zu ernennen, mit ausreichend hoher hierarchischer Stellung. Zuständig für Strategien, Verfahren und Kontrollen bei der täglichen Umsetzung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Ausdrücklich eingeschlossen ist die Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen. Der Geldwäschebeauftragte dient als Kontaktstelle für die zuständigen Behörden und meldet der zentralen Meldestelle nach Artikel 69 Absatz 6 verdächtige Transaktionen.
Rechtfertigen Größe und geringes Risiko es, kann ein Verpflichteter innerhalb einer Gruppe eine Person benennen, die die Funktion bereits in einem anderen Unternehmen der Gruppe wahrnimmt.
Ein Hinweis zur Terminologie: Die deutsche Fassung der AMLR verwendet in Artikel 11 Absatz 2 den Begriff Geldwäschebeauftragter, in Absatz 7 dagegen Compliance-Beauftragter für dieselbe Funktion. Gemeint ist in beiden Fällen die operative Rolle. Dieser Beitrag bleibt durchgängig bei Geldwäschebeauftragter.
Nach Artikel 11 Absatz 7 können beide Funktionen von derselben natürlichen Person wahrgenommen und mit weiteren Funktionen kumuliert werden, wenn Art der Geschäftstätigkeit einschließlich Risiken und Komplexität sowie die Größe des Verpflichteten das rechtfertigen. Führt eine einzige natürliche Person die Tätigkeiten aus, verantwortet sie die Aufgaben selbst.
Absatz 3 verlangt, die Compliance-Funktionen mit angemessenen personellen, technologischen und sonstigen Ressourcen auszustatten und den Verantwortlichen die Befugnis zu geben, jede Maßnahme vorzuschlagen, die für die Wirksamkeit der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen erforderlich ist.
Nach Artikel 11 Absatz 4 treffen Verpflichtete Maßnahmen, damit der Geldwäschebeauftragte vor Repressalien, Diskriminierung und jeder anderen unfairen Behandlung geschützt ist. Seine Entscheidungen dürfen nicht durch die wirtschaftlichen Interessen des Verpflichteten beeinträchtigt oder unzulässig beeinflusst werden.
Artikel 69 Absatz 7 weitet diesen Schutz aus: Er erfasst neben dem Beauftragten auch Mitarbeiter und Personen in entsprechender Position, einschließlich Vermittler und Vertriebspartner, die an den Aufgaben des Meldewesens beteiligt sind. Der Schutz nach der Hinweisgeberrichtlinie (EU) 2019/1937 bleibt daneben unberührt.
Nach Absatz 5 müssen der Geldwäschebeauftragte und die für die Audit-Funktion zuständige Person direkt und unabhängig an das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion berichten können, und, sofern vorhanden, an das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion. Sie müssen Bedenken äußern und warnen können, wenn sich Risikoentwicklungen auswirken können.
Nach Absatz 2 kann der Geldwäschebeauftragte erst nach vorheriger Unterrichtung des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion abberufen werden. Der Verpflichtete unterrichtet den Aufseher über die Abberufung und gibt an, ob die Entscheidung mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben zusammenhängt. Der Geldwäschebeauftragte selbst darf dem Aufseher dazu Informationen zur Verfügung stellen.
Diese drei Elemente greifen ineinander. Wer die Rolle abberuft, muss damit rechnen, dass die Aufsicht den Zusammenhang zur Aufgabenwahrnehmung prüft und dass die betroffene Person eigene Informationen beisteuert.
Dazu tritt die Eignungskontrolle auf Richtlinienebene. Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1640 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Aufseher anzuhalten, sich von Leumund, Integrität sowie dem erforderlichen Wissen und den Fachkenntnissen der Führungsebene zu vergewissern, das risikoorientiert zu wiederholen und, wo nötig, Mitglieder der Führungsebene zu entfernen oder vorübergehend zu suspendieren. Artikel 11 Absatz 2 AMLR bestimmt, dass eine solche Überprüfung die Geldwäschebeauftragten einschließt.
| Punkt | § 7 GwG | Artikel 11 AMLR |
|---|---|---|
| Rollenzahl | eine Funktion, Geldwäschebeauftragter | zwei Funktionen, Compliance-Manager und Geldwäschebeauftragter |
| Verankerung | auf Führungsebene, der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet | Compliance-Manager im Leitungsorgan; Geldwäschebeauftragter mit ausreichend hoher hierarchischer Stellung |
| Stellvertreter | ausdrücklich zu bestellen | in Artikel 11 nicht geregelt; eine Vertretungsregelung verlangen die EBA-Leitlinien im Rahmen des Kontinuitätsmanagements |
| Ort der Tätigkeit | im Inland auszuüben | in Artikel 11 nicht geregelt; die EBA-Leitlinien behandeln Sitzland und Ausnahmen |
| Anzeige | Bestellung und Entpflichtung vorab bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen | Unterrichtung des Aufsehers über die Abberufung, mit Angabe zum Zusammenhang |
| Schutz | Benachteiligungsverbot und Kündigungsschutz, auch ein Jahr nach Abberufung | Schutz vor Repressalien, Diskriminierung und unfairer Behandlung; keine Beeinflussung durch wirtschaftliche Interessen |
| Weisungsfreiheit | kein Direktionsrecht der Geschäftsleitung bei Meldungen nach § 43 Absatz 1 und Auskünften nach § 30 Absatz 3 | unabhängige Berichtslinie an Leitungs- und Aufsichtsfunktion, Warn- und Eskalationsrecht |
| Sanktionen | nicht Gegenstand des § 7 | Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen ausdrücklich Teil der Zuständigkeit |
| Befreiung | Befreiung durch die Aufsichtsbehörde unter zwei Bedingungen möglich | Kumulierung der Funktionen zulässig, wenn Art, Risiken, Komplexität und Größe es rechtfertigen |
Die Tabelle zeigt keinen Bruch, sondern eine Verschiebung. Was das GwG arbeitsrechtlich absichert, regelt die AMLR organisatorisch und aufsichtlich. Beides zielt auf dasselbe: eine Rolle, die unbequeme Befunde melden kann, ohne dafür Nachteile zu erwarten.
Offen ist, wie die deutschen Regelungen ab 2027 fortbestehen. Die AMLR gilt unmittelbar; nationale Vorschriften, die dieselbe Frage abweichend regeln, müssen angepasst werden. Zum Rechtsstand dieses Beitrags liegt dazu kein abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren vor, auf das sich hier verwiesen ließe.
Artikel 11 AMLR beschreibt die Funktionen abstrakt. Wie sie sich verteilen, hängt an der Rechtsform, am Bestehen eines Aufsichtsorgans und daran, ob eine Gruppe vorliegt. Die folgenden Konstellationen zeigen die Zuordnung ab dem 10. Juli 2027.
Leitungsfunktion: Geschäftsführung
Compliance-Manager ist ein benannter Geschäftsführer. Entscheidet die Geschäftsführung kollektiv, greift Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3: Er unterstützt, berät und bereitet die Entscheidungen vor, die Verantwortung bleibt gemeinschaftlich.
Der Geldwäschebeauftragte wird von der Geschäftsführung ernannt und braucht eine ausreichend hohe hierarchische Stellung. Besteht kein Aufsichtsorgan, entfällt dessen Adressierung in der Berichtslinie, weil Artikel 11 Absatz 5 nur gilt, sofern ein solches Organ besteht.
Die Kumulierung beider Funktionen in einem Geschäftsführer ist nach Absatz 7 zulässig, wenn Art, Risiken, Komplexität und Größe es rechtfertigen. Sie steht allerdings in Spannung zur Unabhängigkeitsanforderung der EBA-Leitlinien, wonach der Geldwäschebeauftragte nicht einer Person unterstellt sein soll, die einen der kontrollierten Bereiche leitet. Werden die Tätigkeiten von nur einer natürlichen Person ausgeführt, löst Absatz 7 Unterabsatz 2 die Frage ausdrücklich auf.
Leitungsfunktion: Vorstand, Aufsichtsfunktion: Aufsichtsrat
Compliance-Manager ist ein Vorstandsmitglied. Weil der Vorstand kollektiv entscheidet, gilt auch hier die unterstützende und vorbereitende Rolle nach Absatz 1 Unterabsatz 3.
Erst in dieser Konstellation greift die doppelte Berichtslinie aus Artikel 11 Absatz 5 vollständig: Der Geldwäschebeauftragte berichtet direkt und unabhängig an den Vorstand und an den Aufsichtsrat und kann Bedenken äußern sowie warnen, wenn sich Risikoentwicklungen auswirken können.
Der Aufsichtsrat prüft nach den EBA-Leitlinien mindestens jährlich den Tätigkeitsbericht und bewertet jährlich die Funktionsfähigkeit der Compliance-Funktion einschließlich der zugewiesenen personellen und technischen Ressourcen. Die Leitlinien gelten dabei unabhängig davon, ob die Leitungsstruktur monistisch oder dualistisch ausgestaltet ist.
Zwei Ebenen, nicht eine
Nach Artikel 16 Absatz 2 werden Compliance-Funktionen auf Gruppenebene eingerichtet. Ein Compliance-Manager auf Gruppenebene ist zwingend, ein Geldwäschebeauftragter auf Gruppenebene nur dann, wenn die auf Gruppenebene durchgeführten Tätigkeiten das rechtfertigen. Die Entscheidung über den Umfang der Funktionen ist zu dokumentieren.
Die Tochter-GmbH bleibt eigener Verpflichteter. Sie braucht einen eigenen Compliance-Manager aus ihrer Geschäftsführung und einen eigenen Geldwäschebeauftragten. Die Gruppenfunktion ersetzt die Rolle auf Ebene des Verpflichteten nicht.
Erleichterung nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3: Rechtfertigen Größe und geringes Risiko es, kann die Tochter eine Person zum Geldwäschebeauftragten ernennen, die die Funktion bereits in einem anderen Unternehmen der Gruppe wahrnimmt. Die EBA-Leitlinien begrenzen Mehrfachmandate auf Unternehmen derselben Gruppe und sehen vor, dass der Beauftragte einer Tochter dem Geldwäschebeauftragten der Gruppe direkt unterstellt ist.
Variante A: Vertretung deckungsgleich
Verpflichteter ist die französische Gesellschaft. Die Zweigniederlassung ist keine eigene juristische Person und hat kein eigenes Leitungsorgan. Compliance-Manager ist deshalb ein Mitglied des Pariser Vorstands, auch wenn dessen Mitglieder zugleich als vertretungsberechtigte Personen für die deutsche Niederlassung eingetragen sind.
Weil nur ein Verpflichteter besteht und die Niederlassung Teil davon ist, können die Funktion nach Artikel 11 und die Gruppenfunktion nach Artikel 16 Absatz 2 in derselben Person liegen. Kommen Tochtergesellschaften hinzu, braucht jede von ihnen eine eigene Zuordnung.
Den Geldwäschebeauftragten ernennt der Pariser Vorstand. Artikel 11 sagt nichts darüber, wo diese Person sitzt; sie ist aber Kontaktstelle für die zuständigen Behörden. Zur Erreichbarkeit im Tätigkeitsstaat äußern sich allein die EBA-Leitlinien.
Für die Meldung selbst knüpft Artikel 69 Absatz 6 an das Hoheitsgebiet an: Der nach Artikel 11 Absatz 2 ernannte Geldwäschebeauftragte leitet die Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaats weiter, in dessen Hoheitsgebiet der Verpflichtete, der die Informationen weiterleitet, niedergelassen ist.
Nach Artikel 8 Absatz 4 wendet jede Niederlassung die Vorschriften des Mitgliedstaats an, in dem sie sich befindet, soweit Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung zusätzliche Vorschriften erlassen dürfen.
Variante B: abweichender Niederlassungsleiter und Auslagerung. Der Pariser Vorstand ist für die Niederlassung vertretungsberechtigt, als Niederlassungsleiter ist jedoch eine andere Person angezeigt, die nicht als Vertreter im Handelsregister eingetragen ist. Zugleich sollen die Aufgaben des Geldwäschebeauftragten an einen externen Dienstleister übergehen. Diese Gestaltung trägt nicht vollständig.
Die Eintragung im Handelsregister begründet Vertretungsmacht nach Gesellschaftsrecht. Artikel 11 Absatz 1 knüpft dagegen an die Mitgliedschaft im Leitungsorgan an. Ein Niederlassungsleiter, der dem Pariser Vorstand nicht angehört, kann deshalb nicht Compliance-Manager sein, unabhängig davon, wie weit seine operative Leitungsmacht reicht. Die Rolle wandert nicht mit der Steuerung des Tagesgeschäfts.
Artikel 11 Absatz 2 verlangt nur die Ernennung durch das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion und eine ausreichend hohe hierarchische Stellung. Beides ist erfüllbar. Zu prüfen bleibt der Interessenkonflikt: Wer den operativen Bereich leitet, den er zugleich kontrollieren soll, kollidiert mit der Unabhängigkeitsanforderung der EBA-Leitlinien.
Nach Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe e darf die Meldung verdächtiger Tätigkeiten an die zentrale Meldestelle nach Artikel 69 unter keinen Umständen ausgelagert werden, außer an einen Verpflichteten derselben Gruppe im selben Mitgliedstaat. Artikel 11 Absatz 2 weist genau diese Meldung dem Geldwäschebeauftragten zu. Auslagerbar sind operative Aufgaben, nicht die Funktion.
Ebenfalls von der Auslagerung ausgenommen sind nach Artikel 18 Absatz 3 der Vorschlag und die Billigung der unternehmensweiten Risikobewertung, die Billigung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen, die Entscheidung über das Risikoprofil eines Kunden, die Entscheidung über die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung und die Billigung der Kriterien zur Aufdeckung verdächtiger oder ungewöhnlicher Transaktionen. Mehrere davon liegen im Kern der Rolle.
Davon zu unterscheiden ist die Delegation im Innenverhältnis. Artikel 69 Absatz 1 adressiert die Kooperationspflicht gegenüber der zentralen Meldestelle ausdrücklich an die Verpflichteten sowie gegebenenfalls ihre Direktoren und Mitarbeiter; die Norm denkt das Meldewesen also arbeitsteilig. Dass Aufgaben innerhalb des Verpflichteten verteilt werden, ist keine Auslagerung an einen Dienstleister.
Tragfähig ist deshalb nur ein zweigeteilter Zuschnitt: ein benannter Geldwäschebeauftragter im Haus für die gesperrten Entscheidungen und Meldungen, ein Dienstleister für operative Aufgaben. Dafür verlangt Artikel 18 die Mitteilung an den Aufseher, bevor der Dienstleister tätig wird, die vorherige Prüfung seiner Qualifikation, eine schriftliche Vereinbarung und regelmäßige Kontrollen, deren Häufigkeit sich nach der Kritikalität der Aufgaben richtet. Der Dienstleister gilt als Teil des Verpflichteten, die Haftung bleibt in vollem Umfang beim Verpflichteten, und die Auslagerung darf die Aufsicht nicht wesentlich einschränken.
Hinzu kommt eine Nachweispflicht, die in der Praxis unterschätzt wird: Der Verpflichtete muss dem Aufseher für jede ausgelagerte Aufgabe darlegen können, dass er die Hintergründe der Tätigkeiten und den dabei verfolgten Ansatz versteht und dass diese Tätigkeiten die eigenen Risiken mindern.
| Konstellation | Compliance-Manager | Geldwäschebeauftragter | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| GmbH | ein Geschäftsführer | von der Geschäftsführung ernannt | ohne Aufsichtsorgan entfällt der zweite Adressat der Berichtslinie |
| Aktiengesellschaft | ein Vorstandsmitglied | vom Vorstand ernannt | Berichtslinie an Vorstand und Aufsichtsrat, jährliche Bewertung durch den Aufsichtsrat |
| Gruppe mit Tochter-GmbH | je einer auf Gruppenebene und in der Tochter | in der Tochter; auf Gruppenebene nur bei Rechtfertigung | Mehrfachmandat innerhalb der Gruppe möglich, Umfang der Funktionen zu dokumentieren |
| Paris, Vertretung deckungsgleich | Mitglied des Pariser Vorstands | vom Pariser Vorstand ernannt | Niederlassung ohne eigenes Leitungsorgan; Artikel 8 Absatz 4 für das anwendbare Recht |
| Paris, abweichender Niederlassungsleiter | Mitglied des Pariser Vorstands, nicht der Niederlassungsleiter | Niederlassungsleiter möglich, Interessenkonflikt prüfen | Funktion nicht auslagerungsfähig, nur operative Aufgaben |
Artikel 11 Absatz 2 AMLR nennt die Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen ausdrücklich als Teil dessen, wofür der Geldwäschebeauftragte zuständig ist. Das ist kein Randsatz, sondern die Verbindung zweier bisher getrennt geführter Themenfelder.
Parallel dazu verlangen die EBA-Leitlinien EBA/GL/2024/14, geltend seit dem 30. Dezember 2025, dass Finanzinstitute einen leitenden Mitarbeiter für die Einhaltung restriktiver Maßnahmen benennen. Nach Textziffer 14 kann das Leitungsorgan diese Aufgabe einem leitenden Mitarbeiter übertragen, der bereits andere Funktionen wahrnimmt, ausdrücklich auch dem Beauftragten für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Drei Bedingungen müssen erfüllt sein: Größe und Komplexität sowie das Ergebnis der Risikobewertung müssen es rechtfertigen, die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben darf nicht beeinträchtigt werden, und es dürfen keine Interessenkonflikte entstehen, etwa zwischen operativen und Kontrollaufgaben.
Für die Qualifizierung heißt das: Wer die Rolle besetzt, braucht künftig Sachkunde in beiden Feldern. Die Leitlinien verlangen zusätzlich, dass Warnmeldungen von Mitarbeitern analysiert werden, die über das erforderliche Fachwissen verfügen und ausreichend geschult sind, und dass der Schulungsplan dokumentiert und gegenüber der Aufsicht nachweisbar ist.
| Zeitpunkt | Was gilt |
|---|---|
| 30. Dezember 2025 | Geltungsbeginn der EBA-Leitlinien EBA/GL/2024/14 und EBA/GL/2024/15 zu internen Strategien, Verfahren und Kontrollen für restriktive Maßnahmen. |
| 10. Juli 2026 | Frist für die Mitgliedstaaten, die Artikel 11 bis 14 der Richtlinie (EU) 2024/1640 in nationales Recht zu überführen, nach deren Artikel 78. |
| 10. Juli 2027 | Geltungsbeginn der AMLR nach Artikel 90 und allgemeine Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2024/1640 nach deren Artikel 78. |
| 10. Juli 2029 | Geltungsbeginn der AMLR für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben n und o genannten Verpflichteten; zugleich Umsetzungsfrist für Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2024/1640. |
| jährlich | Bericht des Compliance-Managers an das Leitungsorgan über die Umsetzung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen, gegebenenfalls in kürzeren Abständen. |
Die Frist zum 10. Juli 2026 wird häufig übersehen, weil sie an die Richtlinie und nicht an die Verordnung anknüpft. Sie betrifft die nationale Umsetzung und damit indirekt den Rahmen, in dem die Rolle im Inland besetzt wird.
Der Zeitraum bis 2027 ist damit keine Wartezeit. Er ist das Fenster, in dem Rollenzuschnitt, Berichtswege und Qualifizierung ohne Zeitdruck geordnet werden können.
Benennt den Compliance-Manager aus den eigenen Reihen und ernennt den Geldwäschebeauftragten. Nimmt dessen unabhängige Berichte entgegen und ist vor einer Abberufung vorab zu unterrichten. Verantwortet nach Artikel 11 Absatz 3 die Ausstattung der Compliance-Funktionen mit Ressourcen und Befugnissen.
Billigt nach Artikel 10 Absatz 2 die unternehmensweite Risikobewertung. Die Billigung ist ein eigener Akt, kein Zurkenntnisnehmen: Erstellt wird die Bewertung vom Geldwäschebeauftragten, gebilligt vom Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion.
Ist Adressat der unabhängigen Berichtslinie nach Artikel 11 Absatz 5, sofern ein solches Organ besteht. Die EBA-Leitlinien verlangen darüber hinaus, den Tätigkeitsbericht mindestens jährlich zu prüfen und die Funktionsfähigkeit der Compliance-Funktion einschließlich ihrer Ressourcen jährlich zu bewerten.
Die unternehmensweite Risikobewertung wird ihm nach Artikel 10 Absatz 2 mitgeteilt, sofern ein solches Organ vorhanden ist. Gebilligt wird sie von der Leitungsfunktion, mitgeteilt der Aufsichtsfunktion.
Stellt Übereinstimmung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen mit der Risikolage sicher, sorgt für Ressourcen, nimmt Informationen über wesentliche Schwachstellen entgegen, berichtet regelmäßig und jährlich und behebt festgestellte Mängel zeitnah.
Verantwortet die tägliche Umsetzung einschließlich gezielter finanzieller Sanktionen, ist Kontaktstelle der zuständigen Behörden und meldet verdächtige Transaktionen an die zentrale Meldestelle. Nach den EBA-Leitlinien erstellt er mindestens jährlich einen Tätigkeitsbericht mit definiertem Mindestinhalt.
Er erstellt zudem die unternehmensweite Risikobewertung nach Artikel 10 Absatz 2. Damit liegt der Entwurf bei ihm und die Billigung beim Leitungsorgan, nicht umgekehrt.
Aufgaben darf er im Innenverhältnis an Führungskräfte und Mitarbeiter übertragen, die unter seiner Weisung und Aufsicht tätig sind; die Verantwortung für die wirksame Erfüllung verbleibt nach den EBA-Leitlinien bei ihm. Er hat sich davon zu überzeugen, dass diese Personen über die dafür nötigen Fähigkeiten, Fachkenntnisse und Eignung verfügen.
Bleibt von der Compliance-Funktion getrennt. Die EBA-Leitlinien halten ausdrücklich fest, dass die unabhängige Revisionsfunktion nicht mit der Compliance-Funktion zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung kombiniert werden soll.
Nach den EBA-Leitlinien benennt das Mutterunternehmen einen Geldwäschebeauftragten der Gruppe als Koordinator; die Beauftragten von Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen berichten ihm direkt. Der Gruppenbericht enthält zusätzlich konsolidierte Daten und Feststellungen aus Prüfungen.
Wer allein den Geldwäschebeauftragten nach § 7 GwG fortschreibt, hat die Funktion auf Leitungsebene nicht besetzt. Der Compliance-Manager ist ein Mitglied des Leitungsorgans, keine Stabsstelle.
Artikel 11 Absatz 1 AMLR
Die Zusammenlegung beider Funktionen ist zulässig, aber an Art, Risiken, Komplexität und Größe geknüpft. Ohne dokumentierte Herleitung ist sie in der Prüfung schwer zu halten.
Artikel 11 Absatz 7 AMLR
Verlangt ist die direkte, unabhängige Berichterstattung an das Leitungsorgan in Leitungs- und in Aufsichtsfunktion, einschließlich der Möglichkeit, Bedenken zu äußern und zu warnen. Ein reiner Dienstweg über die Geschäftsleitung genügt nicht.
Artikel 11 Absatz 5 AMLR
Wenn Sanktions-Screening und Geldwäscheprävention in getrennten Einheiten ohne gemeinsame Berichtslinie laufen, fällt die ausdrückliche Zuständigkeit für gezielte finanzielle Sanktionen zwischen die Stühle.
Artikel 11 Absatz 2 AMLR
Artikel 12 AMLR verlangt spezielle kontinuierliche Schulungsprogramme, die Funktionen und Risiken angemessen sind und gebührend dokumentiert werden. Teilnahmelisten ohne Bezug zum Risikoprofil erfüllen das nicht.
Artikel 12 AMLR
Vorherige Unterrichtung des Leitungsorgans, Unterrichtung des Aufsehers und die Angabe zum Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung sind Verfahrensschritte. Sie gehören in die Organisationsrichtlinie, nicht in den Einzelfall.
Artikel 11 Absatz 2 AMLR
Sechs Fragen entlang von Artikel 11 AMLR. Wähle je Frage den Zustand, der auf dein Unternehmen zutrifft. Die Einschätzung erscheint direkt darunter. Es werden keine Daten übertragen oder gespeichert.
1. Ist festgelegt, welches Mitglied des Leitungsorgans die Funktion des Compliance-Managers übernimmt?
Artikel 11 Absatz 1 AMLR
Erfüllt: Halte die Benennung in der Geschäftsverteilung fest, damit sie unabhängig von Personen nachvollziehbar bleibt.
Teilweise: Eine faktische Zuständigkeit ohne formale Benennung reicht nicht. Die Rolle ist einem Mitglied des Leitungsorgans zuzuordnen.
Offen: Das ist der Einstieg in die Umsetzung. Ohne benannten Compliance-Manager fehlt der Adressat für alle weiteren Pflichten aus Artikel 11.
2. Kann der Geldwäschebeauftragte direkt und unabhängig an Leitungs- und Aufsichtsfunktion berichten?
Artikel 11 Absatz 5 AMLR
Erfüllt: Prüfe zusätzlich, ob das Eskalationsrecht bei Risikoentwicklungen ausdrücklich geregelt ist, nicht nur die Routineberichte.
Teilweise: Häufig besteht die Linie zur Geschäftsleitung, nicht zum Aufsichtsorgan. Verlangt sind beide, soweit ein Aufsichtsorgan besteht.
Offen: Die unabhängige Berichtslinie ist der Kern der Rolle. Ohne sie greifen die Schutzvorschriften aus Absatz 4 ins Leere.
3. Sind gezielte finanzielle Sanktionen der Rolle zugeordnet und mit dem Sanktions-Screening verbunden?
Artikel 11 Absatz 2 AMLR, EBA/GL/2024/14
Erfüllt: Dokumentiere bei kombinierter Wahrnehmung die drei Bedingungen aus Textziffer 14 der Leitlinien, insbesondere die Freiheit von Interessenkonflikten.
Teilweise: Getrennte Einheiten sind zulässig, aber die Zuständigkeit muss zugeordnet und die Informationsverbindung geregelt sein.
Offen: Die AMLR nennt die Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen ausdrücklich. Eine Lücke hier ist unmittelbar feststellbar.
4. Ist der Abberufungsprozess samt Unterrichtung von Leitungsorgan und Aufseher schriftlich geregelt?
Artikel 11 Absatz 2 AMLR
Erfüllt: Gut. Ergänze die Angabe, ob die Entscheidung mit der Aufgabenwahrnehmung zusammenhängt, als festes Feld im Verfahren.
Teilweise: Wenn nur die Anzeige nach § 7 Absatz 4 GwG geregelt ist, fehlt der unionsrechtliche Zusatz zur Begründung.
Offen: Der Prozess gehört vorab geregelt. Im Konfliktfall ist keine Zeit, ihn zu entwerfen.
5. Sind die Compliance-Funktionen personell, technologisch und mit Befugnissen ausgestattet?
Artikel 11 Absatz 3 AMLR
Erfüllt: Verknüpfe die Ausstattung mit der Risikobewertung, dann trägt die Begründung auch bei wachsendem Geschäft.
Teilweise: Ressourcen ohne Vorschlagsbefugnis oder Befugnis ohne Ressourcen erfüllen die Anforderung je für sich nicht.
Offen: Die Angemessenheit der Ressourcen ist nach den EBA-Leitlinien jährlich zu bewerten und damit regelmäßiger Prüfgegenstand.
6. Gibt es ein dokumentiertes, funktions- und risikobezogenes Schulungsprogramm?
Artikel 12 AMLR
Erfüllt: Ergänze Sanktionsinhalte, da die Rolle diese Zuständigkeit ab 2027 ausdrücklich trägt.
Teilweise: Eine jährliche Pflichtschulung für alle ist kein funktions- und risikobezogenes Programm im Sinne des Artikels 12.
Offen: Die Dokumentation ist ausdrücklich verlangt. Sie lässt sich mit geringem Aufwand herstellen und wird regelmäßig abgefragt.
Die folgenden Schritte sind unabhängig davon sinnvoll, wie das deutsche Anpassungsgesetz ausfällt. Sie greifen bereits unter geltendem Recht.
Beschreibe Compliance-Manager und Geldwäschebeauftragten getrennt, auch wenn beides zunächst in einer Person liegt. Die Trennung im Papier macht eine spätere Aufteilung zum Organisationsakt statt zum Projekt.
Halte schriftlich fest, warum Art, Risiken, Komplexität und Größe die Zusammenlegung rechtfertigen. Ein Absatz genügt, solange er auf die Risikobewertung verweist.
Verankere die direkte Berichts- und Eskalationsmöglichkeit zum Aufsichtsorgan in der Geschäftsordnung, nicht nur in der Praxis.
Kläre, wer die Zuständigkeit für gezielte finanzielle Sanktionen trägt, und dokumentiere bei kombinierter Wahrnehmung die Freiheit von Interessenkonflikten.
Drei Schritte reichen: vorherige Unterrichtung des Leitungsorgans, Unterrichtung des Aufsehers, Angabe zum Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung.
Ordne Schulungsinhalte den Funktionen und dem Risikoprofil zu und dokumentiere beides. Das ist zugleich die Grundlage für den Nachweis gegenüber der Aufsicht.
Der AML Compliance Officer nach AMLR ist stärker gestellt und stärker exponiert als der Geldwäschebeauftragte nach geltendem deutschem Recht. Stärker gestellt durch die unabhängige Berichtslinie, den Schutz vor Repressalien und die Befugnis, Maßnahmen vorzuschlagen. Stärker exponiert durch die Eignungsprüfung der Aufsicht, die Unterrichtungspflicht bei Abberufung und die ausdrückliche Zuständigkeit für gezielte finanzielle Sanktionen.
Der entscheidende Schritt ist organisatorisch, nicht juristisch: die Zweiteilung in eine Funktion auf Leitungsebene und eine im Tagesgeschäft, sauber beschrieben, auch wenn beide vorerst in einer Person zusammenfallen. Wer das jetzt ordnet, muss 2027 nur noch nachziehen.
Die Zeitschiene ist dabei unauffälliger, als sie wirkt. Die Verordnung gilt ab dem 10. Juli 2027, Teile der Richtlinie sind bis zum 10. Juli 2026 umzusetzen, und die Leitlinien zu restriktiven Maßnahmen gelten bereits. Der Vorlauf ist da, aber er ist nicht groß.
Die AMLR kennt zwei getrennte Funktionen. Der Compliance-Manager ist ein Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion und verantwortet, dass die AMLR, die Verordnung (EU) 2023/1113 und Verwaltungsakte der Aufseher eingehalten werden. Der Geldwäschebeauftragte wird vom Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion ernannt, verfügt über eine ausreichend hohe hierarchische Stellung und verantwortet die tägliche Umsetzung, einschließlich der Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen. Er ist Kontaktstelle für die zuständigen Behörden und meldet verdächtige Transaktionen an die zentrale Meldestelle.
Die AMLR gilt nach Artikel 90 ab dem 10. Juli 2027. Für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben n und o genannten Verpflichteten gilt sie erst ab dem 10. Juli 2029. Die Richtlinie (EU) 2024/1640 ist nach ihrem Artikel 78 grundsätzlich bis zum 10. Juli 2027 umzusetzen, für ihre Artikel 11 bis 14 allerdings bereits bis zum 10. Juli 2026 und für Artikel 18 bis zum 10. Juli 2029.
Ja, unter Bedingungen. Nach Artikel 11 Absatz 7 AMLR können beide Funktionen von derselben natürlichen Person wahrgenommen und mit weiteren Funktionen kumuliert werden, wenn Art der Geschäftstätigkeit, Risiken, Komplexität und Größe des Verpflichteten dies rechtfertigen. Führt eine einzige natürliche Person die Tätigkeiten des Verpflichteten aus, verantwortet sie die Aufgaben selbst. Die Begründung der Kumulierung sollte dokumentiert sein, weil sie an Verhältnismäßigkeitskriterien hängt.
§ 7 GwG verlangt einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und ausdrücklich einen Stellvertreter, die Tätigkeit im Inland, die vorherige Anzeige der Bestellung bei der Aufsichtsbehörde sowie Benachteiligungsverbot und Kündigungsschutz. Artikel 11 AMLR enthält weder eine Stellvertreterpflicht noch ein Inlandsgebot; beides steht auf Leitlinienebene. Dafür führt die AMLR mit dem Compliance-Manager eine zweite, auf Leitungsebene verankerte Funktion ein, die das GwG so nicht kennt. Wie die nationalen Regelungen ab 2027 fortbestehen, hängt am deutschen Anpassungsgesetz.
Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1640 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Aufseher zur Prüfung von Leumund, Integrität, Wissen und Fachkenntnissen der Führungsebene anzuhalten, risikoorientiert auch wiederholt. Aufseher sind befugt, Mitglieder der Führungsebene zu entfernen oder vorübergehend zu suspendieren. Artikel 11 Absatz 2 AMLR bestimmt, dass eine solche Überprüfung die Geldwäschebeauftragten einschließt. Zudem darf der Geldwäschebeauftragte erst nach vorheriger Unterrichtung des Leitungsorgans abberufen werden, und der Aufseher ist über die Abberufung zu unterrichten.
Sie gelten seit dem 1. Dezember 2022 und konkretisieren Rolle, Aufgaben und Zuständigkeiten des Geldwäschebeauftragten sowie des Leitungsorgans, unter anderem den Mindestinhalt des jährlichen Tätigkeitsberichts, die Unabhängigkeit in der zweiten Verteidigungslinie und die Auslagerung operativer Aufgaben. Ihre Rechtsgrundlage sind Artikel 8, 45 und 46 der Richtlinie (EU) 2015/849, also genau die Norm, die ab 2027 abgelöst wird. Ob und wann sie durch einen an die AMLR angepassten Text ersetzt werden, ist zum Rechtsstand dieses Beitrags nicht entschieden.
Verordnung (EU) 2024/1624 vom 31. Mai 2024 (AMLR)
Primärquelle für Artikel 11 zu den Compliance-Funktionen, Artikel 12 zu Kenntnis und Schulung sowie Artikel 90 zum Geltungsbeginn.
Richtlinie (EU) 2024/1640 vom 31. Mai 2024 (AMLD6)
Primärquelle für Artikel 6 zur Kontrolle der Führungsebene durch die Aufseher und für Artikel 78 zu den Umsetzungsfristen.
§ 7 Geldwäschegesetz, Geldwäschebeauftragter
Geltendes nationales Recht als Vergleichsmaßstab: Bestellung auf Führungsebene, Stellvertreter, Inlandsgebot, Anzeige, Benachteiligungsverbot.
EBA/GL/2022/05 vom 14. Juni 2022, Leitlinien zu Rolle und Zuständigkeiten des Geldwäschebeauftragten
Konkretisiert Unabhängigkeit, Tätigkeitsbericht, Verhältnismäßigkeit, Auslagerung und Gruppenorganisation. Geltend seit 1. Dezember 2022. PDF.
EBA/GL/2024/14 und EBA/GL/2024/15 vom 14. November 2024, Leitlinien zu restriktiven Maßnahmen
Quelle für den leitenden Mitarbeiter für restriktive Maßnahmen und die Bedingungen einer Kombination mit der Geldwäschefunktion. Geltend seit 30. Dezember 2025. PDF.
Fehlen intern die Kapazitäten, um die Funktionen zu besetzen, übernimmt S+P Compliance operative Aufgaben rund um die Geldwäscheprävention. Die Rolle selbst bleibt nach Artikel 18 Absatz 3 AMLR im Haus, ebenso die Entscheidungen und Meldungen, die dort ausdrücklich von der Auslagerung ausgenommen sind.
In den Geldwäsche-Seminaren von S+P Seminare arbeitest du den Rollenzuschnitt nach Artikel 11 AMLR an deinen eigenen Unterlagen durch: Zweiteilung der Funktionen, Begründung der Kumulierung, Berichtslinie und Schulungsnachweis nach Artikel 12. Du gehst mit einem Umsetzungsplan für dein Haus aus dem Seminar.

Achim Schulz ist selbst als Geldwäschebeauftragter (MLRO) für Banken, Wertpapierinstitute und weitere BaFin-regulierte Institute bestellt. Über S+P Compliance verantwortet er als Auslagerungsdienstleister die ausgelagerte Geldwäsche-Beauftragten-Funktion in der Praxis – genau dieses Praxis- und Prüfungswissen fließt direkt in den Lehrgang ein.
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