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29. Juli 2026
Lesezeit: 5 Minuten
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21. EU-Sanktionspaket: Setzt Ihr Unternehmen die neuen Pflichten nach VO (EU) Nr. 833/2014 rechtssicher um?

I. Hinführung zur Thematik

Mit dem 21. EU-Sanktionspaket wurden die restriktiven Maßnahmen gegenüber Russland und Belarus erneut erweitert. Die neuen Regelungen betreffen insbesondere Finanztransaktionen, den Umgang mit gelisteten Personen und Organisationen, den Güterverkehr, bestimmte Dienstleistungen sowie Geschäftsbeziehungen zu ausgewählten Akteuren in Drittstaaten.

Die einschlägigen EU-Verordnungen gelten grundsätzlich unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Unternehmen müssen deshalb prüfen, ob ihre Kunden, Lieferanten, Zahlungswege, Waren, Dienstleistungen oder sonstigen Geschäftspartner von den neuen Regelungen erfasst werden. Dabei sind neben den Verbotstatbeständen auch Übergangsfristen, Ausnahmen und behördliche Genehmigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Für Geschäftsleitung und Compliance-Verantwortliche kommt es darauf an, die betroffenen Prozesse zeitnah zu überprüfen, erforderliche Kontrollen anzupassen und die getroffenen Maßnahmen nachvollziehbar zu dokumentieren. Verstöße können abhängig vom konkreten Sachverhalt strafrechtliche, ordnungswidrigkeitenrechtliche, zivilrechtliche und wirtschaftliche Folgen haben.

Das Augenmerk ist insbesondere auf diese Maßnahmen zu richten: 

  • Screening:
    Sofortiges Re-Screening und Kontensperrungen für gelistete Akteure.
    (Art. 2 VO (EU) 269/2014)

  • Export:
    Neue Ausfuhrverbote und zwingende „No-Russia-Klausel“ bei Drittlandgeschäften.
    (Art. 2 ff. & 12g VO (EU) 833/2014)

  • Haftung:
    Strafen, Unternehmensbußgelder und Organhaftung bei Verstößen oder Aufsichtsmängeln.
    (§ 18 AWG, § 130 OWiG, § 93 AktG / § 43 GmbHG)
21 Sanktionspaket Titel deutsch

FAQ: 21. EU-Sanktionspaket – Pflichten, Fristen und Handlungsbedarf für Unternehmen

Warum ist das 21. EU-Sanktionspaket für Unternehmen besonders relevant?

Das 21. EU-Sanktionspaket erweitert die restriktiven Maßnahmen gegenüber Russland und Belarus. Betroffen sind insbesondere Finanztransaktionen, gelistete Personen und Organisationen, der Güterverkehr, bestimmte Dienstleistungen sowie Geschäftsbeziehungen zu ausgewählten Akteuren in Drittstaaten. Unternehmen müssen daher prüfen, ob Kunden, Lieferanten, Zahlungswege, Waren, Dienstleistungen oder sonstige Geschäftspartner von den neuen Regelungen erfasst werden.

Seit wann gelten die neuen Maßnahmen?

Ein wesentlicher Teil der Maßnahmen gilt seit dem in den jeweiligen EU-Rechtsakten festgelegten Zeitpunkt unmittelbar. Da EU-Verordnungen grundsätzlich direkt in den Mitgliedstaaten anwendbar sind, sollten Unternehmen ihre Prozesse, Kontrollen und Geschäftsbeziehungen ohne Verzögerung überprüfen.

Welche Übergangsfrist gilt für die Raffinerie in Kulevi?

Das spezifische Transaktionsverbot für die Raffinerie in Kulevi in Georgien, die russisches Öl verarbeitet, tritt erst nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten in Kraft. Nach der zugrunde gelegten Zeitplanung liegt der Stichtag ungefähr Ende Januar 2027. Unternehmen sollten das Zeitfenster nutzen, um bestehende Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbeziehungen rechtlich zu prüfen und geordnet zu beenden.

Welche Bedeutung hat der 15. Juli 2027?

Bis zum 15. Juli 2027 ist die automatische Anpassung der Preisobergrenze für russisches Öl ausgesetzt. Für diesen Zeitraum ist außerdem eine formelle Zwischenüberprüfung vorgesehen, in der bewertet werden soll, ob die Maßnahme in ihrer bisherigen Form fortgeführt wird.

Wann tritt das Visa-Verbot für russische Kombattanten in Kraft?

Das Paket schafft die rechtliche Grundlage für ein umfassendes Einreise- und Visa-Verbot für Angehörige der russischen Streitkräfte und bestimmter Stellvertretergruppen. Der Rat muss den konkreten Anwendungszeitpunkt jedoch noch in einem gesonderten Beschluss festlegen. Bis dahin besteht insoweit noch keine unmittelbar wirksame Änderung der Vergabepraxis.

Was müssen Unternehmen bei neuen Sanktionslistungen tun?

Neue Listungen müssen zeitnah in die bestehenden Screening-Systeme übernommen werden. Relevante Bestandsdaten sollten erneut geprüft werden. Dabei genügt es nicht immer, nur den unmittelbaren Vertragspartner zu kontrollieren. Je nach Risiko sind auch wirtschaftlich Berechtigte, Eigentums- und Kontrollverhältnisse, Zahlungsempfänger, Banken, Vermittler und sonstige Beteiligte einzubeziehen.

Was gilt bei einem möglichen Sanktionslistentreffer?

Ein technischer oder namensbezogener Treffer ist noch kein bestätigter Sanktionsfall. Der Treffer muss anhand zusätzlicher Identifikationsmerkmale verifiziert werden. Bis zur Klärung kann es erforderlich sein, Zahlungen, Lieferungen oder sonstige Transaktionen vorläufig anzuhalten. Bei einem bestätigten Treffer sind die einschlägigen Einfrierungs-, Bereitstellungs- und Meldepflichten umzusetzen.

Welche Behörde ist bei Finanzsanktionen zuständig?

Die zuständige Behörde hängt vom konkreten Sachverhalt und der einschlägigen Rechtsgrundlage ab. Bei finanzsanktionsrechtlichen Sachverhalten in Deutschland ist insbesondere die Zuständigkeit der Deutschen Bundesbank zu prüfen. Vor einer Meldung sollte die Zuständigkeit nachvollziehbar dokumentiert werden.

Welche Finanztransaktionen sind künftig verboten?

Untersagt sind Finanztransaktionen mit den neu gelisteten russischen Finanzinstituten sowie mit sanktionierten Banken aus Drittstaaten. Unternehmen sollten ihre Zahlungsverkehrssysteme so anpassen, dass Überweisungen an oder von betroffenen Instituten automatisch blockiert oder zumindest einer verpflichtenden Prüfung unterzogen werden.

Welche Beschränkungen gelten für Krypto-Dienstleistungen?

Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit den neu gelisteten Krypto-Plattformen sind einzustellen, soweit das jeweilige Verbot greift. Betroffen sind unter anderem Anbieter mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Georgien, Panama, auf den Marshallinseln und in Belarus. Zahlungs- und Krypto-Prozesse sollten entsprechend aktualisiert werden.

Welche neuen Exportverbote müssen beachtet werden?

Die erweiterten Export- und Ausfuhrverbote erfassen unter anderem bestimmte Spezialmetalle und Legierungen, Luft- und Raumfahrtkomponenten sowie Drohnen- und UAV-Ausrüstung. Vor Verkauf, Lieferung, Ausfuhr oder Transit sind insbesondere die konkrete Wareneinreihung, das Bestimmungsland, der Empfänger, der Endverwender und die vorgesehene Verwendung zu prüfen.

Wie sollten ERP- und Warenwirtschaftssysteme angepasst werden?

Neu erfasste Zolltarifnummern und Güterkategorien sollten im ERP- oder Exportkontrollsystem, beispielsweise in SAP GTS, hinterlegt werden. Für relevante Lieferungen nach Russland oder Belarus sind risikogerechte Prüf- und Sperrmechanismen einzurichten. Auch Warenstämme, Zolltarifierungen und Endverbleibsdaten sollten aktualisiert werden.

Was gilt für laufende Lieferungen?

Laufende Lieferungen mit möglichem Sanktionsbezug sollten angehalten und rechtlich geprüft werden, bevor die Waren das EU-Zollgebiet verlassen. Eine pauschale Beendigung sämtlicher Geschäfte ist nicht in jedem Fall erforderlich. Zu berücksichtigen sind insbesondere Übergangsregelungen, Altvertragsklauseln, Ausnahmen und behördliche Genehmigungsmöglichkeiten.

Welche Importbeschränkungen sind besonders relevant?

Artikel 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 beschränkt den Kauf, die Einfuhr und die Verbringung bestimmter Güter mit Ursprung in Russland oder Ausfuhr aus Russland. Entscheidend sind insbesondere die in den Anhängen genannten KN-Codes, der Warenursprung, das Ausfuhrland, die Lieferkette und das Vertragsdatum.

Müssen betroffene Verträge automatisch gekündigt werden?

Nein. Eine automatische Kündigung sämtlicher Verträge ist weder immer erforderlich noch immer rechtlich zulässig. Vor einer Vertragsbeendigung sollte geprüft werden, ob eine Übergangsregelung, eine Altvertragsklausel, eine Ausnahme oder eine behördliche Genehmigung greift. Die Entscheidung über Fortführung, Aussetzung oder Beendigung sollte dokumentiert werden.

Wann ist eine No-Russia-Klausel erforderlich?

Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verpflichtet EU-Ausführer in bestimmten Fällen, die Wiederausfuhr bestimmter Güter und Technologien nach Russland oder zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen. Die Pflicht gilt nicht pauschal für alle Produkte und Drittstaatengeschäfte. Der sachliche, persönliche und geografische Anwendungsbereich ist deshalb vorab zu prüfen.

Wie sollte eine No-Russia-Klausel ausgestaltet sein?

Soweit Artikel 12g anwendbar ist, sollte die Klausel angemessene Abhilfemaßnahmen für Verstöße vorsehen. Je nach Risiko kommen insbesondere Informationspflichten, Lieferstopps, Kündigungsrechte oder Vertragsstrafen in Betracht. Die konkrete Ausgestaltung sollte zur Bedeutung und zum Risikoprofil des jeweiligen Geschäfts passen.

Woran lassen sich mögliche Sanktionsumgehungen erkennen?

Erhöhte Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn Lieferwege, Endverwender, Zahlungsströme oder Unternehmensstrukturen wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen. Auffälligkeiten sollten dokumentiert, intern eskaliert und vor Durchführung des Geschäfts rechtlich bewertet werden. Ein Drittstaatenbezug allein beweist jedoch noch keine Umgehung.

Welche Pflichten gelten im Transport- und Logistikbereich?

Für die neu gelisteten Schiffe der sogenannten Schattenflotte dürfen bestimmte Dienstleistungen wie Bunkerdienste, Besatzungsvermittlung oder Versicherung nicht erbracht werden. Zusätzlich sind sanktionierte Häfen und Flughäfen in Dispositions- und Logistiksystemen zu sperren. Beim Verkauf bestimmter LNG-Tanker können aktive Meldepflichten bestehen.

Welche strafrechtlichen Folgen können Sanktionsverstöße haben?

Bestimmte vorsätzliche Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Sanktionsmaßnahmen können nach § 18 AWG strafbar sein. Der Grundtatbestand sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Ob eine persönliche Strafbarkeit besteht, hängt von den konkreten Aufgaben, Kenntnissen, Freigaben, Eskalationen und dem nachweisbaren Verschulden ab.

Welche Bußgeld- und Unternehmensrisiken bestehen?

§ 19 AWG enthält Bußgeldvorschriften für bestimmte vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße. Unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG kann auch gegen das Unternehmen eine Geldbuße verhängt werden. Eine zusätzliche Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG kann vorliegen, wenn erforderliche Kontroll- und Organisationsmaßnahmen unterlassen wurden.

Kann die Geschäftsleitung persönlich haften?

Vorstände und Geschäftsführer müssen angemessene Organisations- und Kontrollmaßnahmen einrichten. Entsteht dem Unternehmen durch eine schuldhafte Pflichtverletzung ein Schaden, können unter den Voraussetzungen von § 93 AktG oder § 43 GmbHG persönliche Ersatzansprüche in Betracht kommen. Entscheidend sind Aufgabenverteilung, Risikolage, Verschuldensgrad und konkreter Schaden.

Löst ein Sanktionslistentreffer automatisch eine Geldwäschemeldung aus?

Nein. Sanktionsrechtliche Einfrierungs- und Meldepflichten sind von den Pflichten nach dem Geldwäschegesetz zu unterscheiden. Eine Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit ist nur erforderlich, wenn Tatsachen einen meldepflichtigen Verdacht im Sinne des § 43 GwG begründen. Eine sanktionsrechtliche Meldung kann unabhängig davon erforderlich sein.

Welche wirtschaftlichen Folgen drohen neben Strafen und Bußgeldern?

Mögliche Folgen sind verzögerte Zahlungen, gestoppte Lieferungen, zusätzliche Prüfungen durch Banken und Geschäftspartner, Vertragskündigungen, der Verlust von Finanzierungsmöglichkeiten und erhebliche Reputationsschäden. Banken und Geschäftspartner können Beziehungen aufgrund eigener Risikobewertungen einschränken oder beenden.

Welche Sofortmaßnahmen sollten Unternehmen jetzt ergreifen?

Unternehmen sollten ihre Sanktionslisten aktualisieren, ein risikobasiertes Re-Screening relevanter Bestandsdaten durchführen, mögliche Treffer verifizieren und betroffene Transaktionen erforderlichenfalls anhalten. Gleichzeitig sind Zahlungsverkehr, Warenstämme, Zolltarifnummern, Logistik-Blacklists und interne Eskalationswege zu aktualisieren.

Welche Maßnahmen sind in Trade Compliance und Supply Chain erforderlich?

Neue güterbezogene Verbote sollten durch ERP-Sperren und angepasste Exportkontrollregeln umgesetzt werden. Laufende Transporte mit möglichem Sanktionsbezug sind vor Verlassen des EU-Zollgebiets zu stoppen und rechtlich zu prüfen. Zusätzlich sollten neu gelistete Schiffe, Häfen und Flughäfen in Dispositionssystemen gesperrt werden.

Wie sollten Drittstaatengeschäfte geprüft werden?

KYC- und Due-Diligence-Prozesse für Geschäfte mit erhöhtem Umgehungsrisiko sollten intensiviert werden. Dabei sind insbesondere Endverwender, wirtschaftlich Berechtigte, Lieferwege, Zahlungsströme und Endverbleibserklärungen kritisch zu prüfen. Die Bewertung sollte risikobasiert erfolgen und darf nicht allein auf das Sitzland des Geschäftspartners gestützt werden.

Welche Aufgaben hat die Geschäftsleitung?

Die Geschäftsleitung sollte eindeutige Zuständigkeiten für Sanktionsprüfung, Trefferbearbeitung, Exportkontrolle, Zahlungsverkehr, Meldungen und rechtliche Eskalationen festlegen. Außerdem sind angemessene personelle, fachliche und technische Ressourcen bereitzustellen und wesentliche Entscheidungen, Systemänderungen und Kontrollen nachvollziehbar zu dokumentieren.

Welche Mitarbeitenden sollten informiert und geschult werden?

Insbesondere Vertrieb, Einkauf, Logistik, Finanzbuchhaltung, Treasury, Exportkontrolle, Legal und Compliance sollten zielgruppengerecht über die Änderungen informiert werden. Die Kommunikation sollte klare Ansprechpartner, Eskalationswege, Sperrregeln und praktische Handlungsanweisungen enthalten.

Was ist der wichtigste Quick-Check zur Sanktions-Readiness?

Unternehmen sollten kurzfristig beantworten können, ob alle aktuellen Sanktionslisten eingespielt sind, relevante Bestandsdaten erneut geprüft wurden, neue Waren- und Transaktionsverbote technisch abgebildet sind, Trefferprozesse funktionieren, Zuständigkeiten eindeutig geregelt sind und sämtliche Entscheidungen revisionsfest dokumentiert werden.

Überblick über die bevorstehenden Stichtage

1.) Unmittelbar anwendbare Maßnahmen

  • Ein wesentlicher Teil der neuen Maßnahmen gilt seit dem in den jeweiligen Rechtsakten bestimmten Zeitpunkt unmittelbar. Unternehmen sollten deshalb ohne Verzögerung prüfen, welche Änderungen für ihre Geschäftsbeziehungen und Prozesse relevant sind.

  • Neue Listungen und Einfrierungsmaßnahmen: Neu gelistete Personen, Organisationen und Einrichtungen sind in die bestehenden Screening-Prozesse aufzunehmen. Werden Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen identifiziert, die einer gelisteten Person oder Organisation gehören, von ihr gehalten oder kontrolliert werden, sind die einschlägigen Einfrierungs- und Bereitstellungsverbote zu beachten.

  • Export- und Importbeschränkungen: Die erweiterten güterbezogenen Verbote und Beschränkungen müssen in der Exportkontrolle, der Beschaffung und der Logistik berücksichtigt werden. Vor Abschluss oder Durchführung eines Geschäfts ist zu prüfen, ob das konkrete Produkt, das Ursprungs- oder Bestimmungsland, der Empfänger, die vorgesehene Verwendung oder eine beteiligte Person von einem Verbot erfasst wird.
    Ob ein Geschäft untersagt ist, hängt vom jeweiligen Tatbestand sowie von möglichen Übergangsregelungen, Altvertragsklauseln, Ausnahmen oder Genehmigungsmöglichkeiten ab. Eine pauschale Bewertung allein anhand des Landesbezugs reicht daher nicht aus.

2.) Übergangsfrist von 6 Monaten (Inkrafttreten ca. Ende Januar 2027)

  • Transaktionsverbot für georgische Raffinerie: Das spezifische Verbot von Transaktionen mit der Raffinerie in Kulevi (Georgien), die russisches Öl verarbeitet, tritt explizit erst in sechs Monaten in Kraft. Unternehmen erhalten hier ein begrenztes Zeitfenster, um bestehende Liefer- und Zahlungswege rechtmäßig abzuwickeln und Verträge zu beenden.

3.) Frist bis zum 15. Juli 2027

  • Ölpreisobergrenze: Die automatische Anpassung der Preisobergrenze für russisches Öl wird bis zum 15. Juli 2027 ausgesetzt, um die Einnahmen Russlands trotz der Marktlage (Schließung der Straße von Hormus) konstant zu deckeln.

  • Zwischenüberprüfung: Für dieses Zeitfenster ist eine formelle Zwischenüberprüfung („Review“) angesetzt, in der bewertet wird, ob die Maßnahme in dieser Form aufrechterhalten wird.

4.) Zeitpunkt noch offen (Entscheidungsvorbehalt des Rates)

  • Visa-Verbot für Kombattanten: Das Paket schafft zwar die rechtliche Grundlage für ein umfassendes Einreise- und Visa-Verbot für Angehörige der russischen Streitkräfte und Stellvertretergruppen. Der Rat muss jedoch noch in einem separaten Beschluss festlegen, wann dieses Verbot exakt in Kraft tritt. Bis dahin gilt hier noch keine unmittelbare Änderung der Vergabepraxis.

Pflichten für Compliance, C-Level und sonstige Beteiligte

Aus dem 21. EU-Sanktionspaket ergeben sich für Unternehmen unmittelbare rechtliche Pflichten. Diese gliedern sich in aktive Handlungspflichten (Tun) und strikte Verbote (Unterlassen).

1.) Personen- und Unternehmenssanktionen

  • Rechtlicher Ausgangspunkt: Nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren, die in Anhang I aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören, von ihnen gehalten oder kontrolliert werden. Zudem dürfen ihnen grundsätzlich weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

  • Erforderliche Prüfungen: Unternehmen sollten die aktualisierten Listungen zeitnah in ihre Screening-Systeme übernehmen und ihre relevanten Bestandsdaten erneut prüfen. Das Screening sollte sich nicht ausschließlich auf den Namen des unmittelbaren Vertragspartners beschränken. Soweit erforderlich, sind auch Eigentums- und Kontrollverhältnisse sowie mittelbare Bereitstellungen zu untersuchen.

  • Umgang mit möglichen Treffern: Ein technischer oder namensbezogener Treffer begründet noch nicht automatisch einen bestätigten Sanktionsfall. Mögliche Treffer sind anhand zusätzlicher Identifikationsmerkmale zu verifizieren. Bis zur Klärung kann es erforderlich sein, die betroffene Transaktion vorläufig anzuhalten. Liegt ein bestätigter Sanktionsfall vor, sind die anwendbaren Einfrierungs-, Bereitstellungs- und Meldepflichten zu erfüllen. Welche Behörde zuständig ist und innerhalb welcher Frist eine Meldung erfolgen muss, richtet sich nach dem betroffenen Sachverhalt und den einschlägigen Vorschriften. Bei Finanzsanktionen ist in Deutschland insbesondere die Zuständigkeit der Deutschen Bundesbank zu prüfen.

Ausnahmen und Genehmigungen: Die Verordnungen sehen für bestimmte Sachverhalte eng begrenzte Ausnahmen oder behördliche Genehmigungsmöglichkeiten vor. Vor einer Freigabe ist zu dokumentieren, auf welche konkrete Rechtsgrundlage sich die Ausnahme oder Genehmigung stützt.

2. Beschränkungen im Finanz- und Krypto-Sektor

Normative Grundlage : Art. 5a u. f. VO (EU) Nr. 833/2014 (i. V. m. Änd.-VO (EU) 2026/1848)

Konkretes Unterlassen:

Transaktionsverbot: Vollständiges Verbot von Finanztransaktionen mit den 33 neu gelisteten russischen Finanzinstituten sowie sankionierten Banken aus Drittstaaten (z. B. Kirgisistan).

Verbot von Krypto-Dienstleistungen: Einstellung jeglicher Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit den 14 neu gelisteten Krypto-Plattformen (u. a. in den VAE, Georgien, Panama, Marshallinseln, Belarus).

Konkretes Handeln:

Sperrung im Zahlungsverkehr: Anpassen der Zahlungsverkehrssysteme, um Überweisungen an oder von den betroffenen Instituten und Krypto-Anbietern automatisch zu blockieren.

3.) Güterbezogene Export- und Ausfuhrverbote (Trade Compliance)

Regulatorischer Rahmen: Art. 2, 2a, 3, 3b VO (EU) Nr. 833/2014 (i. V. m. Änd.-VO (EU) 2026/1848) sowie spiegelbildlich VO (EG) Nr. 765/2006 (i. V. m. Änd.-VO (EU) 2026/1846) für Belarus

Konkretes Unterlassen:

Exportverbot: Keinerlei Verkauf, Lieferung, Ausfuhr oder Transit der neu erfassten Güter nach Russland oder Belarus. Betroffen sind u. a.:

Spezialmetalle/Legierungen (z. B. Nickelpulver, Berylliumpulver)

Luftfahrt- und Raumfahrtkomponenten (z. B. Spezialklebefolien)

Drohnen- und UAV-Ausrüstung (z. B. Störsender, Servomotoren, Flugbeendigungssysteme)

Konkretes Handeln:

Anpassung der Stammdaten: Aktualisierung der Zolltarif- und Warenstammprüfungen im ERP-System (z. B. SAP GTS), um Lieferungen der neu erfassten Güterkategorien an russische/belarussische Empfänger oder Endverbleiber zu stoppen.

4.) Einfuhr- und Importbeschränkungen

Rechtlicher Ausgangspunkt: Artikel 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 beschränkt den Kauf, die Einfuhr und die Verbringung bestimmter in den Anhängen aufgeführter Güter, wenn diese ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Maßgeblich ist nicht allein die allgemeine Warenbezeichnung, sondern insbesondere die konkrete Einreihung des Produkts anhand der in den Anhängen genannten KN-Codes.

Erforderliche Maßnahmen: Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Beschaffungsartikel von neu aufgenommenen oder geänderten Warencodes erfasst werden. Dabei sind neben der Zolltarifnummer insbesondere Warenursprung, Ausfuhrland, Lieferkette und Vertragsdatum zu berücksichtigen. Betroffene Bestellungen oder Verträge sollten zunächst rechtlich bewertet und erforderlichenfalls vorübergehend angehalten werden. Eine automatische Kündigung sämtlicher Verträge ist nicht in jedem Fall erforderlich oder rechtlich zulässig. Vor einer Vertragsbeendigung ist insbesondere zu prüfen, ob eine Übergangsregelung, eine Altvertragsklausel, eine Ausnahme oder eine behördliche Genehmigung greift.

Die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung über Fortführung, Aussetzung oder Beendigung des Geschäfts sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

5.) Vertragsgestaltung und Vermeidung von Sanktionsumgehungen

No-Russia-Klausel: Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verpflichtet EU-Ausführer in bestimmten Fällen dazu, bei Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien in ein Drittland die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen. Die Verpflichtung gilt nicht pauschal für sämtliche Produkte, Kunden und Drittstaatengeschäfte. Vor Aufnahme einer entsprechenden Klausel ist daher zu prüfen, ob das konkrete Geschäft in den sachlichen, persönlichen und geografischen Anwendungsbereich der Vorschrift fällt. Soweit Artikel 12g anwendbar ist, muss die vertragliche Regelung angemessene Abhilfemaßnahmen für den Fall eines Verstoßes vorsehen. Die konkrete Ausgestaltung kann unter anderem Kündigungsrechte, Lieferstopps, Informationspflichten oder Vertragsstrafen umfassen. Sie sollte dem Risiko und der Bedeutung des jeweiligen Geschäfts entsprechen.

Umgehungsverbot: Untersagt sind auch Handlungen, mit denen Verbote der Verordnung wissentlich und vorsätzlich umgangen werden. Erhöhte Aufmerksamkeit ist insbesondere dann erforderlich, wenn Lieferwege, Endverwender, Zahlungsströme oder Unternehmensstrukturen wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen.

Auffälligkeiten sollten dokumentiert, intern eskaliert und vor Durchführung des Geschäfts rechtlich bewertet werden. Ein Drittstaatenbezug allein belegt jedoch noch keine Sanktionsumgehung.

6.) Transport, Energie & Infrastruktur

Norm: Art. 3n u. a. VO (EU) Nr. 833/2014 (i. V. m. Änd.-VO (EU) 2026/1848)

Konkretes Unterlassen:

Dienstleistungsverbot: Verbot der Bereitstellung von Dienstleistungen (z. B. Bunkerdienste, Besatzungsvermittlung, Versicherung) für die 41 neu gelisteten Schiffe der „Schattenflotte“.

Hafen- und Flughafensperre: Verbot aller Geschäftskontakte und Logistikabwicklungen bezüglich der 2 sankionierten russischen Häfen und 4 Flughäfen.

Konkretes Handeln:

Meldepflicht bei Verkäufen: Pflicht zur aktiven Meldung des Verkaufs von LNG-Tankern an Aufsichtsbehörden vor Abwicklung des Geschäfts.

Pain Points und mögliche Folgen von Sanktionsverstößen

Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Sanktionsvorschriften können in Deutschland abhängig vom jeweiligen Tatbestand und vom Verschuldensgrad strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen haben. Maßgeblich sind insbesondere die Straf- und Bußgeldvorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes sowie die allgemeinen Regelungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Neben der handelnden natürlichen Person kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch gegen das Unternehmen eine Geldbuße verhängt werden. Darüber hinaus kommen aufsichtsrechtliche Maßnahmen, zivilrechtliche Ansprüche, die Einziehung wirtschaftlicher Vorteile sowie erhebliche Reputations- und Geschäftsrisiken in Betracht.

Ob und in welchem Umfang Geschäftsleiter, Beschäftigte oder das Unternehmen haften, ist stets anhand des konkreten Sachverhalts zu beurteilen. Entscheidend sind unter anderem die verletzte Vorschrift, die Zuständigkeit der handelnden Person, das vorhandene Kontrollsystem sowie die Frage, ob vorsätzlich, leichtfertig oder fahrlässig gehandelt wurde.

1.) Strafrechtliche Risiken

  • Bestimmte vorsätzliche Verstöße gegen unmittelbar geltende wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union können nach § 18 AWG strafbar sein. Der Grundtatbestand sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Für besonders schwere oder qualifizierte Fälle enthält das Gesetz weitergehende Strafrahmen.

  • Eine persönliche Strafbarkeit setzt voraus, dass die betreffende Person die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt und ihr das erforderliche Verschulden nachgewiesen werden kann. Die bloße Stellung als Geschäftsführer, Vorstand, Compliance Officer oder Sachbearbeiter begründet für sich genommen noch keine Strafbarkeit.

  • In Betracht kommen insbesondere Personen, die eine verbotene Transaktion veranlassen, freigeben, durchführen oder bewusst unterstützen. Bei der Beurteilung sind die konkrete Aufgabenverteilung, vorhandene Kenntnisse, interne Eskalationen und dokumentierte Kontrollmaßnahmen zu berücksichtigen.

2.) Geldbußen, Aufsichtspflichtverletzungen und Einziehung

  • Neben strafrechtlichen Tatbeständen enthält § 19 AWG Bußgeldvorschriften für bestimmte vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße. Welche Bußgeldobergrenze gilt, hängt von der konkret verletzten Vorschrift und der jeweils anwendbaren gesetzlichen Regelung ab.

  • Unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG kann auch gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht und dadurch Pflichten des Unternehmens verletzt oder das Unternehmen bereichert worden ist oder werden sollte.

  • Eine eigenständige Ordnungswidrigkeit kann außerdem nach § 130 OWiG vorliegen, wenn eine Leitungsperson erforderliche Aufsichtsmaßnahmen unterlässt und dadurch betriebsbezogene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ermöglicht oder wesentlich erleichtert werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass jedes Unternehmen zwingend eine bestimmte Sanktionsprüfsoftware einsetzen muss. Umfang und Ausgestaltung der erforderlichen Kontrollen richten sich insbesondere nach Größe, Geschäftsmodell, Produkten, Ländern, Kundenstruktur und konkretem Sanktionsrisiko.

  • Zusätzlich kann die Einziehung von Taterträgen in Betracht kommen. Gegenstand und Umfang einer Einziehung sind anhand der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und des konkreten wirtschaftlichen Vorteils zu bestimmen. Der gesamte Umsatz einer Transaktion wird nicht automatisch in jedem Fall eingezogen.

3.) Zivilrechtliche Organhaftung

  • Vorstände und Geschäftsführer müssen bei ihrer Tätigkeit die jeweils geltenden gesetzlichen Sorgfaltspflichten beachten. Dazu kann abhängig von Größe, Geschäftstätigkeit und Risikolage auch die Einrichtung angemessener Organisations- und Kontrollmaßnahmen zur Einhaltung von Sanktionen gehören.

  • Entsteht dem Unternehmen durch eine schuldhafte Pflichtverletzung eines Organmitglieds ein Schaden, können unter den Voraussetzungen des § 93 AktG beziehungsweise § 43 GmbHG Ersatzansprüche in Betracht kommen. Ob tatsächlich eine persönliche Haftung besteht, hängt insbesondere von der konkreten Pflicht, der Aufgabenverteilung, dem Verschuldensgrad und dem nachweisbaren Schaden ab.

  • Ob eine D&O-Versicherung im konkreten Fall Versicherungsschutz bietet, richtet sich nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen, möglichen Ausschlüssen und den Umständen des Einzelfalls. Eine pauschale Aussage, wonach der Versicherungsschutz bei jeder grob fahrlässigen Pflichtverletzung entfällt, ist nicht möglich.

4.) Verhältnis zum Geldwäschegesetz

  • Sanktionsrechtliche Einfrierungs- und Meldepflichten sind von den Pflichten nach dem Geldwäschegesetz zu unterscheiden. Ein Sanktionslistentreffer löst nicht allein deshalb automatisch eine Verdachtsmeldepflicht nach § 43 GwG aus.

  • Eine Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit ist von Verpflichteten nach dem GwG abzugeben, wenn Tatsachen vorliegen, die einen meldepflichtigen Verdacht im Sinne des § 43 GwG begründen. Ob dies bei einem Sanktionsbezug der Fall ist, muss anhand der konkreten Umstände geprüft werden. Die sanktionsrechtliche Meldung an die zuständige Behörde kann unabhängig davon erforderlich sein.

  • Wer Vermögenswerte aus einer rechtswidrigen Tat verbirgt, deren Herkunft verschleiert oder andere Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB erfüllt, kann sich wegen Geldwäsche strafbar machen. Die bloße Beteiligung an einer Transaktion mit Sanktionsbezug erfüllt den Geldwäschetatbestand jedoch nicht automatisch.

Unternehmen sollten deshalb getrennte, aber aufeinander abgestimmte Prozesse für Sanktionsmeldungen, interne Eskalationen und geldwäscherechtliche Verdachtsmeldungen vorsehen.

5.) Reputations- und Geschäftsrisiken

  • Neben gesetzlichen Sanktionen können Verstöße oder erhebliche Kontrollmängel wirtschaftliche Folgen haben. Dazu gehören beispielsweise verzögerte Zahlungen, gestoppte Lieferungen, zusätzliche Prüfungen durch Banken und Geschäftspartner, Vertragskündigungen, der Verlust von Finanzierungsmöglichkeiten oder Reputationsschäden.

  • Personen und Unternehmen, die an Sanktionsumgehungen beteiligt sind oder Russland materiell unterstützen, können unter den Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsakte selbst Gegenstand restriktiver Maßnahmen werden. Eine solche Listung kann die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit erheblich einschränken.

  • Banken und andere Geschäftspartner können Geschäftsbeziehungen zudem aufgrund ihrer eigenen Risikobewertung überprüfen, einschränken oder beenden. Eine Kontokündigung erfolgt jedoch nicht automatisch bei jedem festgestellten Compliance-Mangel.

Quick-Check: Umsetzungsstand 21. EU-Sanktionspaket 2026

Check Zentrale Fragestellung zur Sanktions- und Haftungsprävention
Aktuelle EU-Sanktionslisten eingespielt?
Sind alle neuen Personen, Organisationen, Finanzinstitute und Krypto-Plattformen vollständig in den Screening-Systemen hinterlegt?
Risikobasiertes Re-Screening abgeschlossen?
Wurden Kunden, Lieferanten, wirtschaftlich Berechtigte, Banken, Zahlungsempfänger, Vermittler und sonstige relevante Bestandsdaten erneut geprüft?
Trefferprozess rechtssicher organisiert?
Können mögliche Treffer anhand zusätzlicher Identifikationsmerkmale verifiziert, Transaktionen vorläufig gestoppt und bestätigte Fälle ordnungsgemäß eskaliert werden?
Zahlungsverkehr technisch gesperrt?
Blockieren die Systeme Überweisungen an oder von neu sanktionierten Banken, Finanzinstituten und Krypto-Dienstleistern automatisch?
Neue Güterlisten im ERP abgebildet?
Sind neue Zolltarifnummern und Warenkategorien, etwa Spezialmetalle, Luftfahrtkomponenten und Drohnentechnik, im ERP- oder Exportkontrollsystem hinterlegt?
Laufende Lieferungen überprüft?
Werden potenziell betroffene Transporte vor Verlassen des EU-Zollgebiets angehalten und auf Verbote, Übergangsfristen, Altvertragsklauseln und Genehmigungen geprüft?
Importkontrollen aktualisiert?
Werden Beschaffungsartikel anhand von KN-Code, Warenursprung, Ausfuhrland, Lieferkette und Vertragsdatum auf neue Importbeschränkungen geprüft?
No-Russia-Klauseln gezielt eingesetzt?
Wird bei relevanten Drittstaatengeschäften geprüft, ob Artikel 12g VO (EU) Nr. 833/2014 anwendbar ist und ob angemessene Abhilfemaßnahmen vereinbart sind?
Drittstaaten-Monitoring verschärft?
Werden auffällige Lieferwege, Endverwender, Zahlungsströme, Unternehmensstrukturen und Endverbleibserklärungen risikobasiert geprüft und dokumentiert?
Logistik-Blacklist vollständig?
Sind neu gelistete Schiffe der Schattenflotte sowie sanktionierte Häfen und Flughäfen in Dispositions-, Versicherungs- und Logistiksystemen gesperrt?
Übergangsfristen aktiv gesteuert?
Sind betroffene Geschäftsbeziehungen, insbesondere zur Raffinerie in Kulevi, identifiziert und mit einem dokumentierten Ausstiegs- und Abwicklungsplan versehen?
Meldewege und Behördenzuständigkeiten geklärt?
Ist festgelegt, wann und an welche Behörde gemeldet wird, insbesondere bei Finanzsanktionen an die zuständige Stelle in Deutschland?
Verantwortlichkeiten eindeutig geregelt?
Sind Zuständigkeiten für Screening, Trefferbearbeitung, Exportkontrolle, Zahlungsverkehr, Meldungen und rechtliche Eskalationen verbindlich festgelegt?
Entscheidungen revisionsfest dokumentiert?
Werden Prüfungen, Freigaben, Sperrungen, Meldungen, Systemänderungen, Ausnahmen und Managemententscheidungen nachvollziehbar dokumentiert?
Betroffene Funktionen geschult?
Kennen Vertrieb, Einkauf, Logistik, Finanzbuchhaltung, Treasury, Legal und Compliance die neuen Verbote, Eskalationswege und praktischen Handlungsanweisungen?

🚦 Umsetzungsstatus zum 21. EU-Sanktionspaket

ROT
Akute Sanktions-, Strafbarkeits- und Organhaftungsrisiken
GELB
Wesentliche Compliance-Gaps vorhanden, sofortiger Umsetzungsdruck
GRÜN
Zentrale Kontrollen umgesetzt und organisatorisch verankert

Konkrete Lösungsansätze

Um die massiven Haftungs- und Reputationsrisiken abzuwenden, muss das Management unverzüglich handeln. Da das 21. Sanktionspaket bereits vor wenigen Tagen (am 23. Juli 2026) in Kraft getreten ist, dulden die folgenden Maßnahmen keinen Aufschub.

Hier sind die konkreten Handlungsempfehlungen, unterteilt nach Dringlichkeit und Fachbereich:

1.) Kurzfristige Maßnahmen

Fokus: Screening, Zahlungsverkehr und Stammdaten

  • Sanktionslisten aktualisieren: Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Screening-Systeme die aktuellen EU-Sanktionslisten vollständig berücksichtigen. Bei externen Dienstleistern ist zu prüfen, wann die aktualisierten Daten produktiv bereitgestellt wurden.

  • Risikobasiertes Re-Screening durchführen: Relevante Bestandsdaten sollten gegen die aktualisierten Listen abgeglichen werden. Der Umfang des Re-Screenings richtet sich nach den betroffenen Geschäftsprozessen und der Qualität der vorhandenen Daten. Neben Kunden und Lieferanten können insbesondere wirtschaftlich Berechtigte, Zahlungsempfänger, Banken, Vermittler und sonstige Geschäftspartner relevant sein.

  • Mögliche Treffer überprüfen: Mögliche Treffer sind anhand zusätzlicher Identifikationsmerkmale zu verifizieren. Betroffene Zahlungen oder Lieferungen sollten bis zum Abschluss der Prüfung angehalten werden, soweit ein relevantes Sanktionsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann.

  • Bestätigte Treffer behandeln: Bei einem bestätigten Treffer sind die konkret anwendbaren Einfrierungs-, Bereitstellungs- und Meldepflichten umzusetzen. Vor einer Meldung ist die zuständige Behörde zu bestimmen. Bei finanzsanktionsrechtlichen Sachverhalten in Deutschland ist insbesondere die Zuständigkeit der Deutschen Bundesbank zu berücksichtigen.

  • Entscheidungen dokumentieren: Trefferprüfung, rechtliche Bewertung, Freigabe, Sperrung und Meldung sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

2.) Trade Compliance & Supply Chain (Kurzfristig)

Fokus: Exportkontrolle, Einkauf & Logistik

  • ERP-Sperren für neue Güter einrichten: Die neuen Zolltarifnummern für Exportverbote (z. B. Drohnentechnik, Spezialmetalle) und Importverbote (z. B. Autoteile, Zink, Kupfer) müssen im ERP-System (z. B. SAP GTS) mit einer Liefersperre für Russland und Belarus versehen werden.

  • Laufende Lieferungen stoppen: Der Versandabteilung und den Spediteuren ist aufzugeben, Transporte von nun sanktionierten Gütern anzuhalten und rechtlich prüfen zu lassen, bevor sie das EU-Zollgebiet verlassen.

  • Logistik-Blacklist aktualisieren: Die 41 neu gelisteten Schiffe der russischen „Schattenflotte“ sowie die sanktionierten Häfen und Flughäfen sind in den Dispositionssystemen zu sperren, um Dienstleistungsverbote einzuhalten.

3.) Verträge & Drittstaaten-Prüfung (Mittelfristig)

Fokus: Legal & Sales

  • Drittstaaten-Monitoring verschärfen: Die KYC- und Due-Diligence-Prozesse für Kunden in Hochrisikoländern für Sanktionsumgehungen (China, VAE, Türkei, Kasachstan, Kirgisistan) müssen sofort intensiviert werden. Endverbleibserklärungen sind strenger zu prüfen.

  • "No-Russia-Klausel" integrieren: Neue Verträge mit Kunden in Drittstaaten, die sensible Güter umfassen, müssen zwingend mit vertraglichen Weiterverkaufsverboten nach Russland und harten Vertragsstrafen versehen werden.

  • Georgische Raffinerie ausphasen: Verträge und Lieferbeziehungen mit der gelisteten Kulevi-Raffinerie in Georgien müssen rechtssicher gekündigt und innerhalb der festgesetzten 6-Monats-Frist vollständig abgewickelt werden.

4.) Aufgaben der Geschäftsleitung

Fokus: Organisation, Ressourcen und Dokumentation

  • Verantwortlichkeiten festlegen: Die Geschäftsleitung sollte sicherstellen, dass Zuständigkeiten für Sanktionsprüfung, Trefferbearbeitung, Exportkontrolle, Zahlungsverkehr, Meldungen und rechtliche Eskalationen eindeutig definiert sind.

  • Angemessene Ressourcen bereitstellen: IT-, Compliance-, Rechts-, Einkaufs- und Logistikfunktionen müssen über die personellen, fachlichen und technischen Ressourcen verfügen, die für eine risikogerechte Umsetzung erforderlich sind. Ob externe Beratung oder zusätzliche Kapazitäten notwendig sind, richtet sich nach Umfang und Komplexität der betroffenen Geschäfte.

  • Entscheidungen nachvollziehbar dokumentieren: Relevante Prüfungen, interne Anweisungen, Systemänderungen, Freigaben und Eskalationen sollten dokumentiert werden. Eine belastbare Dokumentation kann im Rahmen behördlicher oder interner Prüfungen belegen, welche organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden. Sie schließt eine Haftung jedoch nicht automatisch aus.

Betroffene Bereiche informieren:

Mitarbeitende in Vertrieb, Einkauf, Logistik, Finanzbuchhaltung und weiteren relevanten Funktionen sollten zielgruppengerecht über die Änderungen informiert werden. Die Kommunikation sollte klare Ansprechpartner, Eskalationswege und praktische Handlungsanweisungen enthalten.

Fazit

Das 21. EU-Sanktionspaket erweitert die Anforderungen an Finanz-, Sanktions- und Trade-Compliance. Unternehmen sollten zeitnah prüfen, inwieweit Kunden, Lieferanten, Zahlungswege, Waren, Dienstleistungen und Drittstaatengeschäfte von den neuen Regelungen betroffen sind.

Im Mittelpunkt stehen die Aktualisierung der Screening- und Kontrollsysteme, die Prüfung bestehender Geschäftsbeziehungen, die Anpassung güterbezogener Sperren sowie klar definierte Eskalations- und Meldeprozesse. Dabei dürfen Übergangsregelungen, Ausnahmen und Genehmigungsmöglichkeiten nicht außer Betracht bleiben.

Für die Geschäftsleitung ist entscheidend, angemessene Zuständigkeiten und Kontrollen einzurichten, ausreichende Ressourcen bereitzustellen und wesentliche Entscheidungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Auf diese Weise lassen sich rechtliche Risiken reduzieren und zugleich unnötige Geschäftssperren aufgrund vorschneller oder pauschaler Bewertungen vermeiden.

Quellenverzeichnis


Europäisches Recht (Amtsblatt der Europäischen Union)

Verordnungen: Verordnung (EU) 2026/1844 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L, 2026/1844):https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/1844/oj, abgerufen am 28.07.2026.

Verordnung (EU) 2026/1848 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2026/1848):https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/1848/oj, abgerufen am 28.07.2026.

Verordnung (EU) 2026/1846 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L, 2026/1846):https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/1846/oj, abgerufen am 28.07.2026.

Nationales Recht Deutschland (Bundesgesetzblatt)

Gesetze: Außenwirtschaftsgesetz (AWG) vom 06.06.2013 (BGBl. 2013 I S. 1482):https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013/, abgerufen am 28.07.2026.

Geldwäschegesetz (GwG) vom 23.06.2017 (BGBl. 2017 I S. 1822):https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/, abgerufen am 28.07.2026.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. 1987 I S. 602):https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/, abgerufen am 28.07.2026.

Aktiengesetz (AktG) vom 06.09.1965 (BGBl. 1965 I S. 1089):https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/, abgerufen am 28.07.2026.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20.04.1892 (RGBl. 1892 S. 477):https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/, abgerufen am 28.07.2026.

Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1998 (BGBl. 1998 I S. 3322):https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/, abgerufen am 28.07.2026.

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