Aus dem 21. EU-Sanktionspaket ergeben sich für Unternehmen unmittelbare rechtliche Pflichten. Diese gliedern sich in aktive Handlungspflichten (Tun) und strikte Verbote (Unterlassen).
1.) Personen- und Unternehmenssanktionen
- Rechtlicher Ausgangspunkt: Nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren, die in Anhang I aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören, von ihnen gehalten oder kontrolliert werden. Zudem dürfen ihnen grundsätzlich weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
- Erforderliche Prüfungen: Unternehmen sollten die aktualisierten Listungen zeitnah in ihre Screening-Systeme übernehmen und ihre relevanten Bestandsdaten erneut prüfen. Das Screening sollte sich nicht ausschließlich auf den Namen des unmittelbaren Vertragspartners beschränken. Soweit erforderlich, sind auch Eigentums- und Kontrollverhältnisse sowie mittelbare Bereitstellungen zu untersuchen.
- Umgang mit möglichen Treffern: Ein technischer oder namensbezogener Treffer begründet noch nicht automatisch einen bestätigten Sanktionsfall. Mögliche Treffer sind anhand zusätzlicher Identifikationsmerkmale zu verifizieren. Bis zur Klärung kann es erforderlich sein, die betroffene Transaktion vorläufig anzuhalten. Liegt ein bestätigter Sanktionsfall vor, sind die anwendbaren Einfrierungs-, Bereitstellungs- und Meldepflichten zu erfüllen. Welche Behörde zuständig ist und innerhalb welcher Frist eine Meldung erfolgen muss, richtet sich nach dem betroffenen Sachverhalt und den einschlägigen Vorschriften. Bei Finanzsanktionen ist in Deutschland insbesondere die Zuständigkeit der Deutschen Bundesbank zu prüfen.
Ausnahmen und Genehmigungen: Die Verordnungen sehen für bestimmte Sachverhalte eng begrenzte Ausnahmen oder behördliche Genehmigungsmöglichkeiten vor. Vor einer Freigabe ist zu dokumentieren, auf welche konkrete Rechtsgrundlage sich die Ausnahme oder Genehmigung stützt.
2. Beschränkungen im Finanz- und Krypto-Sektor
Normative Grundlage : Art. 5a u. f. VO (EU) Nr. 833/2014 (i. V. m. Änd.-VO (EU) 2026/1848)
Konkretes Unterlassen:
Transaktionsverbot: Vollständiges Verbot von Finanztransaktionen mit den 33 neu gelisteten russischen Finanzinstituten sowie sankionierten Banken aus Drittstaaten (z. B. Kirgisistan).
Verbot von Krypto-Dienstleistungen: Einstellung jeglicher Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit den 14 neu gelisteten Krypto-Plattformen (u. a. in den VAE, Georgien, Panama, Marshallinseln, Belarus).
Konkretes Handeln:
Sperrung im Zahlungsverkehr: Anpassen der Zahlungsverkehrssysteme, um Überweisungen an oder von den betroffenen Instituten und Krypto-Anbietern automatisch zu blockieren.
3.) Güterbezogene Export- und Ausfuhrverbote (Trade Compliance)
Regulatorischer Rahmen: Art. 2, 2a, 3, 3b VO (EU) Nr. 833/2014 (i. V. m. Änd.-VO (EU) 2026/1848) sowie spiegelbildlich VO (EG) Nr. 765/2006 (i. V. m. Änd.-VO (EU) 2026/1846) für Belarus
Konkretes Unterlassen:
Exportverbot: Keinerlei Verkauf, Lieferung, Ausfuhr oder Transit der neu erfassten Güter nach Russland oder Belarus. Betroffen sind u. a.:
Spezialmetalle/Legierungen (z. B. Nickelpulver, Berylliumpulver)
Luftfahrt- und Raumfahrtkomponenten (z. B. Spezialklebefolien)
Drohnen- und UAV-Ausrüstung (z. B. Störsender, Servomotoren, Flugbeendigungssysteme)
Konkretes Handeln:
Anpassung der Stammdaten: Aktualisierung der Zolltarif- und Warenstammprüfungen im ERP-System (z. B. SAP GTS), um Lieferungen der neu erfassten Güterkategorien an russische/belarussische Empfänger oder Endverbleiber zu stoppen.
4.) Einfuhr- und Importbeschränkungen
Rechtlicher Ausgangspunkt: Artikel 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 beschränkt den Kauf, die Einfuhr und die Verbringung bestimmter in den Anhängen aufgeführter Güter, wenn diese ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Maßgeblich ist nicht allein die allgemeine Warenbezeichnung, sondern insbesondere die konkrete Einreihung des Produkts anhand der in den Anhängen genannten KN-Codes.
Erforderliche Maßnahmen: Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Beschaffungsartikel von neu aufgenommenen oder geänderten Warencodes erfasst werden. Dabei sind neben der Zolltarifnummer insbesondere Warenursprung, Ausfuhrland, Lieferkette und Vertragsdatum zu berücksichtigen. Betroffene Bestellungen oder Verträge sollten zunächst rechtlich bewertet und erforderlichenfalls vorübergehend angehalten werden. Eine automatische Kündigung sämtlicher Verträge ist nicht in jedem Fall erforderlich oder rechtlich zulässig. Vor einer Vertragsbeendigung ist insbesondere zu prüfen, ob eine Übergangsregelung, eine Altvertragsklausel, eine Ausnahme oder eine behördliche Genehmigung greift.
Die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung über Fortführung, Aussetzung oder Beendigung des Geschäfts sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
5.) Vertragsgestaltung und Vermeidung von Sanktionsumgehungen
No-Russia-Klausel: Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verpflichtet EU-Ausführer in bestimmten Fällen dazu, bei Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien in ein Drittland die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen. Die Verpflichtung gilt nicht pauschal für sämtliche Produkte, Kunden und Drittstaatengeschäfte. Vor Aufnahme einer entsprechenden Klausel ist daher zu prüfen, ob das konkrete Geschäft in den sachlichen, persönlichen und geografischen Anwendungsbereich der Vorschrift fällt. Soweit Artikel 12g anwendbar ist, muss die vertragliche Regelung angemessene Abhilfemaßnahmen für den Fall eines Verstoßes vorsehen. Die konkrete Ausgestaltung kann unter anderem Kündigungsrechte, Lieferstopps, Informationspflichten oder Vertragsstrafen umfassen. Sie sollte dem Risiko und der Bedeutung des jeweiligen Geschäfts entsprechen.
Umgehungsverbot: Untersagt sind auch Handlungen, mit denen Verbote der Verordnung wissentlich und vorsätzlich umgangen werden. Erhöhte Aufmerksamkeit ist insbesondere dann erforderlich, wenn Lieferwege, Endverwender, Zahlungsströme oder Unternehmensstrukturen wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen.
Auffälligkeiten sollten dokumentiert, intern eskaliert und vor Durchführung des Geschäfts rechtlich bewertet werden. Ein Drittstaatenbezug allein belegt jedoch noch keine Sanktionsumgehung.
6.) Transport, Energie & Infrastruktur
Norm: Art. 3n u. a. VO (EU) Nr. 833/2014 (i. V. m. Änd.-VO (EU) 2026/1848)
Konkretes Unterlassen:
Dienstleistungsverbot: Verbot der Bereitstellung von Dienstleistungen (z. B. Bunkerdienste, Besatzungsvermittlung, Versicherung) für die 41 neu gelisteten Schiffe der „Schattenflotte“.
Hafen- und Flughafensperre: Verbot aller Geschäftskontakte und Logistikabwicklungen bezüglich der 2 sankionierten russischen Häfen und 4 Flughäfen.
Konkretes Handeln:
Meldepflicht bei Verkäufen: Pflicht zur aktiven Meldung des Verkaufs von LNG-Tankern an Aufsichtsbehörden vor Abwicklung des Geschäfts.