| Transparenzpflichten für KI-SystemeArt. 50 VO (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) war bis 01.08.2026 nicht anwendbar. Für Chatbots und KI-generierte Inhalte bestanden keine KI-spezifischen Informations- und Kennzeichnungspflichten. |
Seit 02.08.2026Anbieter von KI-Systemen, die direkt mit Menschen interagieren, informieren darüber, dass eine KI beteiligt ist (Art. 50 Abs. 1). Betreiber, die Deepfakes erzeugen oder KI-Texte zur Information der Öffentlichkeit veröffentlichen, legen den KI-Ursprung offen, es sei denn, der Text wurde menschlich geprüft und redaktionell verantwortet (Art. 50 Abs. 4). Für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 gilt bei Systemen, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, eine Übergangsfrist bis 02.12.2026 (VO (EU) 2026/1744). |
| Automatisierte Entscheidungen über PersonenArt. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO gewährt bei automatisierter Entscheidungsfindung nach Art. 22 DSGVO einen Anspruch auf aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik. Wie weit diese Erklärung reichen muss, war umstritten. |
Seit 27.02.2025Nach dem Urteil des EuGH vom 27.02.2025 (C-203/22, Dun & Bradstreet Austria) sind das tatsächlich angewandte Verfahren und die Grundsätze präzise, transparent und verständlich zu erläutern; die bloße Übermittlung einer Formel genügt nicht. Beruft sich der Verantwortliche auf Geschäftsgeheimnisse, wägen Aufsichtsbehörde oder Gericht im Einzelfall ab. Das betrifft KI-gestützte Entscheidungen zu Rollen, Leistung oder Beteiligung, soweit sie die Voraussetzungen des Art. 22 DSGVO erfüllen. |
| KI-Kompetenz im TeamSeit 02.02.2025 mussten Anbieter und Betreiber von KI-Systemen nach Art. 4 KI-Verordnung nach besten Kräften sicherstellen, dass ihr Personal über ausreichende KI-Kompetenz verfügt. |
Seit 27.07.2026Art. 4 KI-Verordnung i. d. F. VO (EU) 2026/1744 verpflichtet Anbieter und Betreiber, die KI-Kompetenz ihres Personals zu fördern; ein bestimmtes Kompetenzniveau müssen sie nicht garantieren. Die Kommission soll praktische Beispiele zur Umsetzung veröffentlichen. Für Führungskräfte bleibt entscheidend, dass das Team KI-Ergebnisse einordnen kann – sonst drohen Fehlentscheidungen durch zu großes Vertrauen in die KI. |
| KI-Aufsicht in Deutschland (KI-MIG)Die KI-Verordnung galt unmittelbar, eine national zuständige Marktüberwachungsbehörde und nationale Regeln zum Bußgeldverfahren fehlten jedoch. |
Seit 29.07.2026Das KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG, Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 223) benennt die Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde; für KI-Systeme beaufsichtigter Finanzinstitute, die in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehen, ist die BaFin zuständig. § 15 KI-MIG enthält die Bußgeldvorschriften zur KI-Verordnung, § 13 KI-MIG regelt KI-Reallabore. |
| Entgelttransparenz bei leistungsbasierter BeteiligungDas Entgelttransparenzgesetz von 2017 gewährt einen individuellen Auskunftsanspruch in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten (§ 12 Abs. 1 EntgTranspG). |
Umsetzungsfrist abgelaufen am 07.06.2026Die RL (EU) 2023/970 war bis 07.06.2026 umzusetzen (Art. 34). Ein deutsches Umsetzungsgesetz liegt bislang nicht vor; das EntgTranspG gilt weiter, und die Richtlinie wirkt zwischen privaten Arbeitgebern und Beschäftigten nicht unmittelbar. Sie verlangt unter anderem, Kriterien für Entgelt und Entgeltentwicklung zugänglich zu machen (Art. 6) und Auskunftsrechte ohne Größenschwelle einzuräumen (Art. 7). Soweit Beteiligungen Entgeltbestandteil sind, dokumentiere ihre Kriterien objektiv und geschlechtsneutral. |
| Hochrisiko-KI im PersonalbereichNach der ursprünglichen Fassung der KI-Verordnung sollten die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III – darunter KI in Beschäftigung und Personalmanagement (Anhang III Nr. 4) – ab 02.08.2026 gelten. |
Ab 02.12.2027Die VO (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27.07.2026, verschiebt den Geltungsbeginn für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 2 i. V. m. Anhang III auf 02.12.2027; für KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Anhang I gilt der 02.08.2028. Die Anforderungen selbst bleiben unverändert. Erfasst sind nach Anhang III Nr. 4 Buchst. b etwa Systeme für Entscheidungen über Beförderung, für die Aufgabenzuweisung nach individuellem Verhalten oder für die Bewertung von Leistung und Verhalten – genau dort, wo KI eine leistungsbasierte Verteilung von Rollen vorbereiten soll. |