Fachbeitrag Geldwäscheprävention
Strafrecht für Geldwäschebeauftragte ist kein eigenes Gesetz. Es ergibt sich aus dem Straftatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB, den Bußgeldvorschriften des Geldwäschegesetzes und der Frage, wann ein Unterlassen strafbar sein kann. Dieser Beitrag ordnet die drei Ebenen, zeigt die Pflichten nach Funktion und sagt dir, was dein Team wissen und können muss, um die Anforderungen selbst zu erfüllen.
Der Beitrag richtet sich an Geldwäschebeauftragte, Stellvertreter und Mitglieder der Geschäftsleitung in Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen, die Verpflichtete nach dem GwG sind. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Der Tatbestand. § 261 StGB stellt unter Strafe, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, umtauscht, überträgt, verbringt, sich oder einem Dritten verschafft, verwahrt oder verwendet. Auch das Verheimlichen oder Verschleiern der Herkunft ist erfasst (Abs. 1 und 2). Der Grundrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Für Verpflichtete nach § 2 GwG gilt nach Abs. 4 ein Rahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Wer die Herkunft leichtfertig nicht erkennt, riskiert nach Abs. 6 bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Einen Katalog von Vortaten gibt es seit März 2021 nicht mehr.
Die drei Ebenen. Nicht jeder Verstoß gegen das GwG ist eine Straftat. Eine fehlende oder verspätete Verdachtsmeldung, die Durchführung einer gemeldeten Transaktion vor Ablauf der Frist oder die Information des Kunden sind in § 56 GwG als Ordnungswidrigkeiten erfasst. Strafbar wird es erst, wenn der Tatbestand des § 261 StGB erfüllt ist, etwa durch Leichtfertigkeit, oder wenn ein Unterlassen nach § 13 StGB einem aktiven Tun entspricht. Dazu kommt die aufsichtsrechtliche Ebene: Fehlt die Zuverlässigkeit, ist die Bestellung auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu widerrufen (§ 7 Abs. 4 GwG).
Die offene Frage. Der BGH hat 2009 entschieden, dass den Leiter einer Innenrevision eine Garantenpflicht zur Verhinderung betrügerischer Abrechnungen treffen kann (5 StR 394/08). Ob und in welchem Umfang sich das auf Geldwäschebeauftragte nach § 7 GwG übertragen lässt, ist nach unserem Kenntnisstand nicht höchstrichterlich entschieden. Je klarer Zuständigkeit, Befugnisse und Dokumentation geregelt sind, desto besser lässt sich die eigene Rolle abgrenzen.
Was dein Team können muss. Die Meldeentscheidung treffen und dokumentieren, den Transaktionsstopp nach § 46 GwG beherrschen, das Informationsverbot nach § 47 GwG einhalten und die Schutzwirkungen von § 48 GwG und § 261 Abs. 8 StGB kennen. Ab dem 10. Juli 2027 gilt zusätzlich die EU-Geldwäscheverordnung unmittelbar; den Straftatbestand regelt weiterhin § 261 StGB.
Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Aufsichtsrecht greifen ineinander, beantworten aber unterschiedliche Fragen. Die Übersicht zeigt, wo welche Norm ansetzt.
| Ebene | Norm | Wer entscheidet | Mögliche Rechtsfolge |
|---|---|---|---|
| Straftat | § 261 StGB; bei Unterlassen zusätzlich § 13 StGB | Strafverfolgungsbehörden und Gerichte | Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; Einziehung nach § 261 Abs. 10 StGB |
| Ordnungswidrigkeit | § 56 GwG; § 130 OWiG | Zuständige Aufsichtsbehörde als Verwaltungsbehörde (§ 56 Abs. 5 GwG) | Geldbuße |
| Aufsichtsrecht | § 7 Abs. 4 GwG; § 56 Abs. 7 GwG | Zuständige Aufsichtsbehörde | Widerruf der Bestellung auf Verlangen bei fehlender Qualifikation oder Zuverlässigkeit; Prüfung des Bundeszentralregisters auf einschlägige Verurteilungen |
Abs. 1
Vortat kann seit März 2021 jede rechtswidrige Tat sein. Der frühere Vortatenkatalog ist entfallen. Das erweitert den Anwendungsbereich erheblich, vor allem bei leichtfertiger Begehung.
Abs. 1 bis 3
Verbergen; Umtauschen, Übertragen oder Verbringen in Vereitelungsabsicht; Verschaffen; Verwahren oder Verwenden bei Kenntnis der Herkunft zum Zeitpunkt der Erlangung. Hinzu kommt das Verheimlichen oder Verschleiern herkunftsrelevanter Tatsachen (Abs. 2). Der Versuch ist strafbar (Abs. 3).
Abs. 1, 2 und 6
Vorsätzliche Taten fallen unter Abs. 1 und 2. Nach Abs. 6 genügt es, dass der Täter leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Die Strafandrohung ist dort geringer.
Abs. 1, 4, 5, 6 und 10
Grundtatbestand: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Verpflichtete nach § 2 GwG: drei Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Abs. 4). Besonders schwere Fälle, in der Regel bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln: sechs Monate bis zu zehn Jahren (Abs. 5). Leichtfertigkeit: bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe (Abs. 6). Einziehung ist möglich (Abs. 10).
Wen der erhöhte Rahmen des Abs. 4 im Einzelfall trifft und wie die Eigenschaft als Verpflichteter einzelnen Personen zugerechnet wird, ist eine Frage der strafrechtlichen Zurechnung. Sie wird in diesem Beitrag nicht vertieft und gehört in die Prüfung des konkreten Falls.
Leichtfertig handelt nach der verbreiteten Formel, wer die Herkunft des Gegenstands aus einer rechtswidrigen Tat aus grober Unachtsamkeit oder Gleichgültigkeit außer Acht lässt, obwohl sie sich nach der Sachlage geradezu aufdrängt. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse. Für Geldwäschebeauftragte und ihr Team sind Kenntnis und Erfahrung gerade das, was an ihnen gemessen wird.
Wie ein Gericht den Maßstab anwendet, zeigt das LG Nürnberg-Fürth in einem Zivilurteil vom 8. Mai 2024 (19 O 4768/23). Es stuft § 261 Abs. 6 StGB als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ein und nimmt Leichtfertigkeit an, wenn sich jemand der aufdrängenden Möglichkeit einer rechtswidrigen Herkunft aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit verschließt. Außerdem sieht es mit dem Wegfall des Katalogmodells die Anforderungen an die Leichtfertigkeit als deutlich abgesenkt an. Das ist eine erstinstanzliche Entscheidung zu einem privaten Finanzagenten; als Beleg für die Richtung taugt sie, als Maßstab für Verpflichtete nur eingeschränkt.
Nach § 13 Abs. 1 StGB ist ein Unterlassen nur strafbar, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und das Unterlassen dem aktiven Tun entspricht. Für die Praxis des Compliance-Beauftragten ist das Urteil des BGH vom 17. Juli 2009 (5 StR 394/08, BGHSt 54, 44) der Bezugspunkt. Der Angeklagte war Leiter der Innenrevision und der Rechtsabteilung einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wurde wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen verurteilt; die Revision blieb ohne Erfolg. Der amtliche Leitsatz stellt fest, dass den Leiter der Innenrevision eine Garantenpflicht treffen kann, betrügerische Abrechnungen zu unterbinden.
Aus den Gründen wird verbreitet gelesen, dass auch Compliance-Beauftragte in Unternehmen eine vergleichbare Stellung haben können. Entschieden wurde der Fall aber für eine Innenrevision, und es ging um Betrug, nicht um Geldwäsche. § 7 GwG weist dem Geldwäschebeauftragten die Zuständigkeit für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zu (Abs. 1), macht ihn zum Ansprechpartner der Behörden (Abs. 5) und lässt die Verantwortung der Leitungsebene ausdrücklich unberührt. Welche strafrechtliche Einstandspflicht daraus für Geldwäsche folgt, ist im Einzelfall zu prüfen. Uns ist keine höchstrichterliche Entscheidung bekannt, die das für den Geldwäschebeauftragten nach § 7 GwG ausdrücklich klärt.
§ 43 GwG
Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer Vortat der Geldwäsche stammt, ein Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung besteht oder der Vertragspartner seine Offenlegungspflicht zum wirtschaftlich Berechtigten nicht erfüllt hat, ist der Sachverhalt unabhängig vom Wert unverzüglich der FIU zu melden (Abs. 1).
§ 48 GwG
Wer meldet oder Strafanzeige erstattet, darf deshalb nicht zivil- oder strafrechtlich verantwortlich gemacht oder disziplinarrechtlich verfolgt werden, es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden (Abs. 1). Das gilt auch bei interner Meldung an Vorgesetzte oder die zuständige Stelle (Abs. 2 Nr. 1).
§ 261 Abs. 8 StGB; § 43 Abs. 4 GwG
Nach Abs. 8 wird nicht bestraft, wer die Tat freiwillig anzeigt, wenn sie nicht bereits ganz oder teilweise entdeckt war und er dies wusste oder damit rechnen musste. Enthält eine Meldung die erforderlichen Angaben, gilt sie nach § 43 Abs. 4 GwG zugleich als Selbstanzeige. Die Meldepflicht schließt die Freiwilligkeit nicht aus.
Das ist kein Freibrief. Die Schutzwirkungen greifen nur, wenn ihre Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, und sie ersetzen nicht die Einordnung durch eine fachkundige Rechtsberatung.
Unterschieden wird zwischen geltendem Recht, künftigem Recht und laufenden Verfahren. Entwurfsstände nennen wir monatsgenau, weil sie sich schnell ändern.
| Zeitpunkt | Was gilt | Einordnung für dich |
|---|---|---|
| Seit März 2021 | § 261 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327): Der Vortatenkatalog ist entfallen, jede rechtswidrige Tat kann Vortat sein. | Geltendes Recht. Prüfe, ob Schulungsunterlagen noch von einem Katalog ausgehen. |
| Seit Februar 2026 | Das GwG wurde durch das Standortfördergesetz (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert, darunter § 56 GwG. | Geltendes Recht. Arbeitsanweisungen, die auf § 56 GwG verweisen, abgleichen. |
| Seit März 2026 | Die GwG-Meldeverordnung legt Form und erforderliche Angaben für Meldungen nach § 43 Abs. 1 GwG fest. | Geltendes Recht. Eine Meldung, die nicht vollständig ist, fällt unter § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG. |
| Seit September 2026 | Der Regierungsentwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes liegt dem Bundestag als Drucksache 21/8282 vor (Kabinettbeschluss im August 2026). Er ändert unter anderem das GwG und sieht Aufgaben der Zolldirektionen bei bedeutsamen Fällen der Geldwäsche mit Auslandsbezug vor. Inkrafttreten ist zum 1. Januar 2027 vorgesehen. | Laufendes Verfahren, kein geltendes Recht. Ob einzelne hier zitierte GwG-Normen betroffen sind, haben wir nicht abschließend geprüft. |
| 10. Juli 2027 | Die Verordnung (EU) 2024/1624 gilt nach Art. 90 unmittelbar, für Profifußballvereine und -vermittler erst ab 10. Juli 2029. Die Richtlinie (EU) 2024/1640 ist grundsätzlich bis zum 10. Juli 2027 umzusetzen. | Künftiges Recht. Die AMLR regelt Präventionspflichten; der Straftatbestand bleibt in § 261 StGB. Ein Gesetz, das das GwG insgesamt auf die AMLR zuschneidet, ist uns zum Rechtsstand dieses Beitrags nicht bekannt. |
Strafrechtliche Risiken entstehen selten an einer Stelle allein. Die Übersicht zeigt, wer im Haus wofür verantwortlich ist.
§ 7 Abs. 1, 4, 5 GwG; § 130 OWiG
Die Verantwortung der Leitungsebene bleibt trotz Geldwäschebeauftragtem unberührt (§ 7 Abs. 1 GwG). Sie stellt ausreichende Befugnisse, Mittel und ungehinderten Zugang zu Informationen sicher (§ 7 Abs. 5 GwG) und zeigt Bestellung und Entpflichtung der Aufsichtsbehörde vorab an (§ 7 Abs. 4 GwG).
§ 130 OWiG knüpft an den Inhaber des Betriebs oder Unternehmens an und erfasst das Unterlassen erforderlicher Aufsichtsmaßnahmen, wenn eine Zuwiderhandlung dadurch hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können. Wie weit Leitungspersonen persönlich erfasst werden, hängt von den Zurechnungsvorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts und vom Einzelfall ab.
§§ 7, 43, 46, 47 GwG
Zuständig für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften und Ansprechpartner für Strafverfolgungsbehörden, FIU und Aufsicht (§ 7 Abs. 1 und 5 GwG). Berichtet der Geschäftsleitung unmittelbar und unterliegt bei beabsichtigter Meldung nicht dem Direktionsrecht (§ 7 Abs. 5 GwG).
Trifft die Meldeentscheidung, beachtet nach der Meldung die Frist für die Transaktion (§ 46 GwG) und das Informationsverbot (§ 47 GwG). Daten darf er nur zur Aufgabenerfüllung verwenden (§ 7 Abs. 6 GwG). Wegen der Aufgabenerfüllung darf ihm keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis entstehen (§ 7 Abs. 7 GwG).
§ 7 Abs. 1 und 7 GwG
Das GwG verlangt neben dem Geldwäschebeauftragten einen Stellvertreter. Der Schutz vor Benachteiligung nach § 7 Abs. 7 GwG gilt auch für ihn.
Im Vertretungsfall gelten dieselben Anforderungen an Meldeentscheidung, Dokumentation und Informationsverbot. Der Stellvertreter muss den Prozess deshalb ebenso beherrschen wie der Beauftragte.
§ 47 Abs. 1, § 48 Abs. 2 GwG; § 261 Abs. 6 StGB
Erkennen Tatsachen, die auf Geldwäsche hindeuten, und melden sie intern an Vorgesetzte oder die zuständige Stelle. Auch diese interne Meldung ist nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 GwG von der Freistellung erfasst.
Das Informationsverbot nach § 47 Abs. 1 GwG gilt für den Verpflichteten und damit in der Praxis für alle, die Kundenkontakt haben. Leichtfertigkeit nach § 261 Abs. 6 StGB ist nicht auf bestimmte Funktionen beschränkt.
Sechs Stellen, an denen Praxis und Strafrecht oder Bußgeldrecht regelmäßig zusammentreffen. Jede ist mit der Norm verknüpft, aus der sich das Risiko ergibt.
§ 43 Abs. 1, § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG
Die Meldung ist unverzüglich abzugeben. Wer sie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, handelt bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit ordnungswidrig; die Geldbuße beträgt bei Vorsatz bis zu 150.000 Euro, im Übrigen bis zu 100.000 Euro.
§ 46 Abs. 1, § 56 Abs. 2 Nr. 6 GwG
Frühestens mit Zustimmung von FIU oder Staatsanwaltschaft oder nach Ablauf des dritten Werktags ohne Untersagung; der Samstag zählt nicht. Die Ausnahme nach § 46 Abs. 2 GwG verlangt, dass ein Aufschub nicht möglich ist oder die Verfolgung behindern könnte, und die unverzügliche Nachholung der Meldung.
§ 47 Abs. 1, § 56 Abs. 2 Nr. 7 GwG
Der Vertragspartner, der Auftraggeber oder Dritte dürfen von einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung, einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren und einem Auskunftsverlangen der FIU nicht in Kenntnis gesetzt werden. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt.
§ 261 Abs. 6 StGB
Leichtfertigkeit setzt kein Wissen um die Herkunft voraus. Wer Auffälligkeiten nicht dokumentiert und würdigt, kann es später schwerer haben, sich darauf zu berufen, die Herkunft sei nicht erkennbar gewesen.
§ 261 Abs. 8 StGB; § 43 Abs. 4 GwG
Die Strafaufhebung setzt Freiwilligkeit voraus und scheidet aus, wenn die Tat bereits ganz oder teilweise entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste. Wer zu lange wartet, kann diese Möglichkeit verlieren.
§ 7 Abs. 5, § 56 Abs. 2 Nr. 2 GwG
§ 7 Abs. 5 GwG verlangt ausreichende Befugnisse, Mittel und ungehinderten Zugang zu Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen. Fehlen sie, ist das ein Organisationsmangel und kann bei der Frage eine Rolle spielen, wofür die Einzelperson einzustehen hat. Die unterlassene Bestellung selbst ist bußgeldbewehrt.
Sechs Fragen entlang der Stellen, an denen die Praxis am häufigsten kippt. Wähle je Frage den Zustand, der auf dein Unternehmen zutrifft. Die Empfehlung erscheint direkt darunter. Es werden keine Daten übertragen oder gespeichert.
Diese Schritte sind sinnvoll, unabhängig davon, wie die nationale Anpassung an die AMLR aussieht. Sie greifen bereits unter geltendem Recht.
1
Lege fest, wer entscheidet, wer vertritt und dass der Geldwäschebeauftragte bei beabsichtigter Meldung nicht dem Direktionsrecht unterliegt (§ 7 Abs. 5 GwG).
2
Stoppe die Zeit von der Feststellung bis zur Meldung und gleiche die Angaben mit den Pflichtangaben der GwG-Meldeverordnung ab.
3
Halte Zustimmung, Untersagung, dritten Werktag, Samstagsregel und Ausnahme nach § 46 Abs. 2 GwG als Ablauf fest, einschließlich Zuständigkeit für den Kontakt zur FIU.
4
Führe eine feste Vorlage ein, die Sachverhalt, Würdigung und Entscheidung enthält, auch wenn keine Meldung erfolgt (§ 8 GwG).
5
Behandle § 261 StGB ohne Katalog, Leichtfertigkeit, Selbstanzeige, Freistellung nach § 48 GwG und Informationsverbot anhand von Praxisfällen und dokumentiere die Teilnahme.
6
Halte Befugnisse, Zugang zu Systemen und Daten und den direkten Berichtsweg zur Geschäftsleitung in der Organisationsrichtlinie fest (§ 7 Abs. 5 GwG).
Drei Ebenen. § 261 StGB setzt den Straftatbestand, § 56 GwG ahndet Pflichtverstöße als Ordnungswidrigkeit und § 7 Abs. 4 GwG regelt die aufsichtsrechtliche Zuverlässigkeit. Wer die Ebenen trennt, ordnet Risiken richtig ein.
Leichtfertigkeit ist der Alltagsmaßstab. Seit März 2021 braucht es keine Katalogtat mehr. Entscheidend ist, ob sich die Herkunft aufdrängte und ob die Würdigung nachvollziehbar dokumentiert ist.
Meldung, Transaktionsstopp und Informationsverbot sind die Nahtstellen. § 48 GwG und § 261 Abs. 8 StGB schützen nur unter ihren Voraussetzungen.
Strafrecht für Geldwäschebeauftragte lässt sich nur dann selbst beherrschen, wenn dein Team die Normen kennt, die Meldeentscheidung dokumentiert und die Schutzwirkungen richtig einordnet. Wer das jetzt ordnet, ist auch für den 10. Juli 2027 besser aufgestellt. Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Strafbar ist nur, wer den Tatbestand des § 261 StGB erfüllt, entweder vorsätzlich nach Abs. 1 oder 2 oder leichtfertig nach Abs. 6. Ein Verstoß gegen Pflichten des Geldwäschegesetzes ist für sich genommen eine Ordnungswidrigkeit, soweit § 56 GwG ihn erfasst. Ein Unterlassen kann nach § 13 Abs. 1 StGB strafbar sein, wenn jemand rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt. Ob das für die Rolle nach § 7 GwG zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls.
Leichtfertig handelt nach der verbreiteten Formel, wer sich der Herkunft eines Gegenstands aus einer rechtswidrigen Tat aus grober Unachtsamkeit oder Gleichgültigkeit verschließt, obwohl sie sich nach der Sachlage aufdrängt. Die Folge ist Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Seit März 2021 muss sich die Leichtfertigkeit nicht mehr auf eine Katalogtat beziehen, weil jede rechtswidrige Tat als Vortat genügt.
Teilweise und nur unter Voraussetzungen. Nach § 48 Abs. 1 GwG darf, wer eine Meldung nach § 43 GwG erstattet, deshalb nicht zivil- oder strafrechtlich verantwortlich gemacht oder disziplinarrechtlich verfolgt werden, es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden. Enthält die Meldung die für eine Anzeige nach § 261 Abs. 8 StGB erforderlichen Angaben, gilt sie nach § 43 Abs. 4 GwG zugleich als Selbstanzeige. Straffrei wird man nach Abs. 8 aber nur, wenn die Tat nicht bereits ganz oder teilweise entdeckt war und man dies wusste oder damit rechnen musste.
Nach § 46 Abs. 1 GwG frühestens, wenn die Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder der Staatsanwaltschaft vorliegt oder der dritte Werktag nach dem Abgang der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung untersagt wurde; der Samstag gilt dabei nicht als Werktag. Ist ein Aufschub nicht möglich oder könnte er die Verfolgung einer mutmaßlichen Straftat behindern, darf die Transaktion nach § 46 Abs. 2 GwG durchgeführt werden; die Meldung ist dann unverzüglich nachzuholen. Eine Durchführung entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 GwG ist nach § 56 Abs. 2 Nr. 6 GwG bußgeldbewehrt.
Wer eine Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, handelt bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit ordnungswidrig (§ 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG). Die Geldbuße beträgt bei Vorsatz bis zu 150.000 Euro, im Übrigen bis zu 100.000 Euro. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen sieht § 56 Abs. 3 GwG höhere Rahmen vor, für bestimmte juristische Personen unter den Verpflichteten bis zu 5 Millionen Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes. Adressat der Pflichten ist grundsätzlich der Verpflichtete.
Die Verordnung (EU) 2024/1624 gilt nach Art. 90 ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar und regelt Präventionspflichten der Verpflichteten. Der Straftatbestand der Geldwäsche steht weiterhin in § 261 StGB; die AMLR ersetzt ihn nicht. Das Geldwäschegesetz bleibt bis dahin die Grundlage für Meldepflicht, Transaktionsstopp und Bußgelder. Ein nationales Gesetz, das das GwG insgesamt auf die AMLR zuschneidet, ist uns zum Rechtsstand Oktober 2026 nicht bekannt.
Primärquellen zuerst, danach Gerichtsentscheidungen. Alle verlinkten Quellen sind amtliche oder staatliche Stellen. PDFs sind als solche gekennzeichnet.
Fehlen intern die Kapazitäten, um operative Aufgaben der Geldwäscheprävention zu übernehmen, unterstützt S+P Compliance bei der Umsetzung.
Die Fragen zur Organhaftung und Risikosteuerung beantwortet S+P Governance aus Sicht von Geschäftsleitung und Aufsichtsrat. Dort geht es um die Verantwortung des Leitungsorgans, hier um das, was dein Team können muss.
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