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Fachbeitrag · Auslagerungsmanagement und Drittparteirisiko

Auslagerungscontrolling 2027: Zehn Trends nach MaRisk, DORA und EBA

Rechtsstand: Oktober 2026Lesezeit: 17 MinutenAutor: Achim Schulz

Management Summary: Auslagerungscontrolling 2027 im Überblick

Das Auslagerungscontrolling steht 2027 vor einer Umstellung, die mehrere Rechtsstände zugleich betrifft. Die zusätzlichen Anforderungen der 9. MaRisk-Novelle (Rundschreiben 06/2026 (BA)) sind bis zum 01.01.2027 umzusetzen, die BAIT entfallen mit Ablauf des 31.12.2026. Die Novelle lässt mehr Spielraum bei Turnus und Kennzahlen, verlangt dafür aber eine nachvollziehbare Begründung.

Ihr Controlling arbeitet 2027 mit zwei Steuerungswelten: IKT-Dienstleistungen folgen Art. 28–30 DORA, alle anderen Auslagerungen folgen AT 9 MaRisk. Mit den EBA-Leitlinien EBA/GL/2026/09, deren Final Report im September 2026 erschienen ist, wird aus der Auslagerung ein Teil des umfassenderen Drittparteimanagements. Das Anwendungsdatum der Leitlinien ist noch offen.

Dazu kommen feste Termine: die Datenqualität des DORA-Registers zum Stichtag 31.12.2026, die ESG-Leitlinien für kleine und nicht komplexe Institute spätestens ab 11.01.2027, die AMLR ab 10.07.2027 und die Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung nach Anhang III ab 02.12.2027.

Dieser Beitrag ordnet zehn Entwicklungen nach geltendem Recht, Übergangsrecht und künftigem Recht ein und gibt Ihnen einen Fahrplan, eine Pflichtenmatrix nach Funktion und einen Quick-Check an die Hand. Einstufung, Register und Due Diligence behandeln wir in eigenen Beiträgen; hier erhalten Sie den Ausblick auf 2027.

Auslagerungscontrolling 2027: Rechtsstände im Überblick

Trennen Sie in Ihrer Dokumentation sauber zwischen dem, was heute gilt, was übergangsweise läuft und was erst künftig verbindlich wird. Die folgende Übersicht fasst die Rechtsstände mit Stand Oktober 2026 zusammen.

Rechtsstände im Auslagerungscontrolling 2027
RechtsstandInhaltFundstelle
Geltend§ 25b KWG; AT 9 MaRisk (RS 06/2026 (BA)) mit Steuerung über KPIs und KRIs (Tz. 9) und Bericht an die Geschäftsleitung (Tz. 13); EBA/GL/2019/02; DORA Art. 28–30 mit RTS (EU) 2024/1773 und (EU) 2025/532; Überwachung kritischer IKT-Drittdienstleister seit 01.01.2026; ESG-Leitlinien EBA/GL/2025/01 für Institute außer SNCI seit 11.01.2026KWG, MaRisk, EBA, DORA
ÜbergangMaRisk-Zusatzanforderungen bis 01.01.2027; BAIT entfallen mit Ablauf des 31.12.2026; DORA-Register zum Stichtag 31.12.2026BaFin, Bundesbank
KünftigESG-Leitlinien für SNCI spätestens ab 11.01.2027; AMLR ab 10.07.2027; KI-Hochrisikopflichten nach Anhang III ab 02.12.2027; EBA/GL/2026/09 ab offenem Anwendungsdatum; DORA-Überprüfung durch die Kommission bis 17.01.2028EBA, AMLR, KI-Verordnung, DORA

Fahrplan 2027: Fristen und Zeitpunkte

Die Termine reichen von der Bereinigung der BAIT-Verweise zum Jahresende 2026 bis zu den KI-Pflichten im Dezember 2027. Das Anwendungsdatum von EBA/GL/2026/09 ist offen; planen Sie die Gap-Analyse deshalb unabhängig davon.

Fahrplan 2027 für das Auslagerungscontrolling
ZeitpunktMaßnahmeBezug
bis 31.12.2026BAIT-Verweise bereinigen; Datenstand für das DORA-Register sichernBAIT-Aufhebung; Art. 28 Abs. 3 DORA
01.01.2027MaRisk in der Fassung der 9. Novelle vollständig umgesetztRS 06/2026 (BA)
11.01.2027ESG-Leitlinien gelten auch für SNCIEBA/GL/2025/01
Q1 2027DORA-Informationsregister nach BaFin-Zeitplan einreichenArt. 28 Abs. 3 DORA
H1 2027Gap-Analyse zu EBA/GL/2026/09; KI-Abfrage bei wesentlichen DienstleisternEBA/GL/2026/09; BaFin-Orientierungshilfe
bis 10.07.2027Ausgelagerte AML-Aufgaben an Art. 18 AMLR angepasstArt. 18 AMLR
bis 02.12.2027KI-Einsatz in ausgelagerten Hochrisiko-Prozessen geprüftKI-Verordnung Anhang III
ab Anwendungsdatum EBA/GL/2026/09Neue Anforderungen für neue und geänderte Vereinbarungen; zwei Jahre Übergang für Bestand an kritischen oder wichtigen FunktionenEBA/GL/2026/09 Rn. 20

Pflichten nach Funktion im Auslagerungscontrolling

Das Auslagerungscontrolling betrifft mehrere Funktionen im Haus. Die Matrix zeigt, wo die Aufgaben 2027 liegen und worauf sie sich stützen.

Pflichten nach Funktion
FunktionAufgaben 2027Normbezug
Zentrales AuslagerungsmanagementTurnus der Risikoanalyse und Kennzahlen begründen; regelmäßig und anlassbezogen an die Geschäftsleitung berichten; je Dienstleister die Zuordnung zu AT 9 oder DORA festlegen; Gap-Analyse zu EBA/GL/2026/09 vorbereitenAT 9 Tz. 2, 9, 12, 13 MaRisk; Art. 28–30 DORA; EBA/GL/2026/09
Informationssicherheit und IKT-RisikoRegisterdaten absichern, Unterauftragsketten und Konzentrationsrisiken bewerten, KI-Einsatz der Dienstleister abfragenArt. 28 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 DORA; Delegierte VO (EU) 2025/532; BaFin-Orientierungshilfe
ComplianceAusgelagerte AML-Aufgaben gegen die Liste nicht auslagerbarer Aufgaben prüfen; ESG-Fragen im Dienstleisterfragebogen verankern§ 6 Abs. 7 GwG; Art. 18 AMLR; EBA/GL/2025/01
GeschäftsleitungBerichte des zentralen Auslagerungsmanagements entgegennehmen und die Begründung von Turnus und Kennzahlen mittragen; die Verantwortung für ausgelagerte Aufgaben bleibt im InstitutAT 9 Tz. 13 MaRisk; Art. 18 AMLR; EBA/GL/2026/09 Rn. 110, 112
Interne RevisionUmstellung der Regelwerke (BAIT-Aufhebung, DORA-Pfad) in der Prüfungsplanung berücksichtigen; unabhängige Prüfungen sind nach EBA/GL/2026/09 ein Instrument der laufenden ÜberwachungEBA/GL/2026/09 Rn. 110, 112

Pain Points im Auslagerungscontrolling mit Normbezug

Zwei Regelwerke ohne klare Zuordnung

Dieselben Dienstleister können unter AT 9 MaRisk und unter DORA fallen. Ohne Zuordnung je Leistungsanteil entstehen doppelte oder widersprüchliche Kennzahlen.

Normbezug Art. 3 Nr. 21, Art. 28–30 DORA; Erl. zu AT 9 Tz. 1 MaRisk

Lückenhafte Registerdaten

Fehlende Kritikalitätsbewertungen, unvollständige Unterauftragsketten und fehlende LEI- oder EUID-Kennungen fallen bei den Datenqualitätsprüfungen auf.

Normbezug Art. 28 Abs. 3 DORA

Intransparente Lieferkette

Unterauftragnehmer und Weiterverlagerungen sind nicht vollständig bekannt oder nicht vertraglich abgesichert.

Normbezug Delegierte VO (EU) 2025/532; AT 9 Tz. 8 und 11 MaRisk; EBA/GL/2026/09 Rn. 58, 62 c

Konzentration auf wenige Anbieter

Cloud-Abhängigkeiten werden vor Vertragsabschluss nicht oder nicht dokumentiert bewertet.

Normbezug Art. 29 Abs. 1 DORA

Spielraum ohne Begründung

Die prinzipienbasierte Fassung der MaRisk verlangt, dass Turnus und Kennzahlen zum Risikoprofil passen und das auch belegt ist.

Normbezug AT 9 Tz. 2 und 9 MaRisk

Ausgelagerte AML-Aufgaben ohne Abgrenzung

Entscheidungen, die ab 10.07.2027 nicht mehr ausgelagert werden dürfen, liegen beim Dienstleister.

Normbezug § 6 Abs. 7 GwG; Art. 18 AMLR

Quick-Check: Wie gut ist Ihr Auslagerungscontrolling vorbereitet?

Prüfen Sie Ihr Haus anhand der elf Prüffelder. Ein Feld gilt als offen, wenn die Spalte „Offen, wenn …“ auf Ihr Institut zutrifft.

Quick-Check: Auslagerungscontrolling 2027
PrüffeldPrüffrageNormbezugOffen, wenn …
Turnus und KennzahlenIst der Controlling-Turnus und der Kennzahlensatz mit dem Risikoprofil begründet?AT 9 Tz. 2 und 9 MaRiskTurnus oder Kennzahlen sind festgelegt, aber nicht begründet.
ZuständigkeitenSind die Aufgaben im zentralen Auslagerungsmanagement festgelegt?AT 9 Tz. 12 MaRiskDie Aufgaben sind nicht zugewiesen oder noch an die alte Rolle des Beauftragten geknüpft.
RegelwerkszuordnungSind BAIT-Verweise entfernt und IKT-Leistungen dem DORA-Pfad zugeordnet?Art. 28–30 DORA; Erl. zu AT 9 Tz. 1 MaRiskRichtlinien, Verträge oder Berichte verweisen noch auf die BAIT.
RegisterqualitätIst das Register auf Kritikalität, Unterauftragsketten und LEI/EUID geprüft?Art. 28 Abs. 3 DORAKritikalitätsbewertungen, Unterauftragnehmer oder Kennungen fehlen.
KonzentrationSind Konzentrationsrisiken bewertet?Art. 29 Abs. 1 DORADie Bewertung liegt nicht vor oder berücksichtigt die Aufsichtsergebnisse nicht.
UnterauftragskettenSind Unterauftragsketten vertraglich und im Controlling erfasst?Delegierte VO (EU) 2025/532; AT 9 Tz. 8 und 11 MaRiskÄnderungen der Kette werden nicht gemeldet oder nicht geprüft.
ESGEnthalten Dienstleisterfragebogen ESG-Fragen?EBA/GL/2025/01; Art. 6 Delegierte VO (EU) 2024/1773ESG fehlt im Fragebogen oder läuft in einem getrennten Prozess.
KIIst der KI-Einsatz der Dienstleister abgefragt?BaFin-Orientierungshilfe; KI-Verordnung Anhang IIIEs gibt keine Antworten der wesentlichen Dienstleister zum KI-Einsatz.
GeldwäscheSind ausgelagerte AML-Aufgaben gegen Art. 18 AMLR geprüft?§ 6 Abs. 7 GwG; Art. 18 AMLRNicht auslagerbare Entscheidungen liegen beim Dienstleister.
EBA-LeitlinienIst die Gap-Analyse zu EBA/GL/2026/09 terminiert?EBA/GL/2026/09 Rn. 20Nicht-IKT-Dienstleister sind nicht inventarisiert.
BerichtIst der Bericht an die Geschäftsleitung um die Trends 2027 ergänzt?AT 9 Tz. 13 MaRiskDer Bericht behandelt die Umstellung der Regelwerke nicht.

Lösungsansätze: No-Regret-Maßnahmen für 2027

Diese sechs Maßnahmen zahlen sich unabhängig davon aus, wann EBA/GL/2026/09 anwendbar wird und wie die DORA-Überprüfung ausgeht.

  1. 1

    Zuordnungsmatrix und gemeinsames Kennzahlenset

    Legen Sie je Dienstleister fest, welcher Leistungsanteil AT 9 und welcher DORA folgt, und führen Sie die Kennzahlen in einem Set zusammen.

  2. 2

    Register-Qualitätssicherung im vierten Quartal 2026

    Prüfen Sie Kritikalität, Unterauftragsketten und LEI/EUID und benennen Sie je Pflichtfeld eine verantwortliche Stelle.

  3. 3

    Fragebogen um ESG und KI erweitern

    Nehmen Sie ESG- und KI-Fragen in den bestehenden Due-Diligence- und Controlling-Fragebogen auf, statt neue Prozesse zu bauen.

  4. 4

    Informationspflicht zur Unterauftragskette

    Regeln Sie vertraglich, dass Änderungen der Kette gemeldet werden, und prüfen Sie sie im Controlling-Zyklus.

  5. 5

    Gap-Analyse zu EBA/GL/2026/09

    Inventarisieren Sie Nicht-IKT-Dienstleister, die bisher als sonstiger Fremdbezug galten, und terminieren Sie die Analyse im ersten Halbjahr 2027.

  6. 6

    AML-Aufgaben gegen Art. 18 AMLR prüfen

    Gleichen Sie ausgelagerte Leistungen mit der Liste nicht auslagerbarer Aufgaben ab und passen Sie Verträge bis Mitte 2027 an.

Fazit: Auslagerungscontrolling 2027 jetzt vorbereiten

Das Auslagerungscontrolling 2027 verlangt von Instituten weniger neue Instrumente als eine saubere Ordnung der vorhandenen: klare Zuordnung der Dienstleister zu AT 9 oder DORA, belastbare Registerdaten, eine transparente Lieferkette und ein begründeter Turnus. Wer 2027 auf Basis des geltenden Rechts plant, ist für die EBA-Leitlinien und die DORA-Überprüfung gut aufgestellt, weil beide die bestehenden Linien fortschreiben.

Kernbotschaften

  • Die 9. MaRisk-Novelle gibt mehr Spielraum und verlangt dafür eine Begründung (AT 9 Tz. 2 und 9 MaRisk).
  • IKT-Dienstleistungen folgen DORA, alle anderen Auslagerungen AT 9 MaRisk; ein Dienstleister kann beides sein.
  • EBA/GL/2026/09 erweitert den Blick auf alle wiederkehrenden Drittleistungen; das Anwendungsdatum ist offen.
  • Vereinfachungen bei DORA sind möglich, aber nicht beschlossen.

Häufige Fragen zum Auslagerungscontrolling 2027

Was ändert sich 2027 konkret im Auslagerungscontrolling?+−

Die 9. MaRisk-Novelle gilt vollständig, die BAIT entfallen, die ESG-Leitlinien gelten auch für kleine Institute, und die AMLR wird anwendbar. Die neuen EBA-Leitlinien zum Drittparteirisiko sind final, ihr Anwendungsdatum steht aber noch aus.

Brauche ich 2027 noch einen Auslagerungsbeauftragten?+−

Die MaRisk schreiben ihn nicht mehr vor, verlangen aber ein zentrales Auslagerungsmanagement. Bei vollständiger Auslagerung besonderer Funktionen ist weiterhin ein Beauftragter zu benennen (AT 9 Tz. 10 MaRisk).

Gilt AT 9 MaRisk noch für Cloud-Dienste?+−

Nein, wenn es sich um IKT-Dienstleistungen nach Art. 3 Nr. 21 DORA handelt. Dann gelten Art. 28–30 DORA.

Welche Kennzahlen eignen sich für das Controlling?+−

AT 9 Tz. 9 MaRisk nennt KPIs und KRIs. EBA/GL/2026/09 Rn. 112 ergänzt Key Control Indicators, Leistungsberichte, Selbstauskünfte und unabhängige Prüfungen.

Wird das DORA-Register 2027 einfacher?+−

Das ist offen. Die Überprüfung von DORA steht bis 17.01.2028 an; bis dahin gilt das bestehende Format.

Was ist der Unterschied zwischen Auslagerungs- und Drittparteicontrolling?+−

Die Auslagerung ist nach EBA/GL/2026/09 nur noch eine Teilmenge. Erfasst ist jede wiederkehrende oder laufende Leistung eines Drittdienstleisters, auch gruppenintern; die strengeren Anforderungen gelten für Vereinbarungen zu kritischen oder wichtigen Funktionen.

Quellenverzeichnis

Die Quellen sind nach Herkunft geordnet. Alle Links führen auf amtliche oder staatliche Stellen; PDF-Dokumente sind gekennzeichnet. Quellen abgerufen am 15.10.2026.

EU-Rechtsakte und Gesetzgebungsverfahren

Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)

BaFin und Deutsche Bundesbank

Weitere Aufsichtsbehörde

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Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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