Trend 1: Mehr Eigenverantwortung nach der 9. MaRisk-Novelle
Geltendes Recht Die 9. MaRisk-Novelle (Rundschreiben 06/2026 (BA) vom 30.06.2026) ist nach Angabe der BaFin „noch stärker prinzipienbasiert“ und lässt mehr Spielraum für eine proportionale Anwendung. Für das Auslagerungscontrolling bedeutet das:
- Risikoanalyse: Sie ist regelmäßig zu überprüfen, bei kleinen Instituten alle drei Jahre, und bei wesentlichen Änderungen der Risikosituation (AT 9 Tz. 2 MaRisk).
- Steuerung: Wesentliche Auslagerungen steuern und überwachen Sie anhand von Kriterien wie KPIs und KRIs (AT 9 Tz. 9 MaRisk).
- Organisation: Ein zentraler Auslagerungsbeauftragter ist nicht mehr vorgeschrieben. Die Aufgaben liegen beim zentralen Auslagerungsmanagement (AT 9 Tz. 12 MaRisk).
- Bericht: Das zentrale Auslagerungsmanagement berichtet regelmäßig und anlassbezogen an die Geschäftsleitung (AT 9 Tz. 13 MaRisk).
Übergang Die zusätzlichen Anforderungen der Novelle sind bis zum 01.01.2027 umzusetzen.
Praxis-Tipp: Mehr Spielraum bedeutet mehr Begründungspflicht. Dokumentieren Sie, warum Ihr Controlling-Turnus und Ihre Kennzahlen zu Ihrem Risikoprofil passen.
Mehr dazu: Pflichten des Auslagerungsbeauftragten



