Sachverhalt: Was die WpI MaRisk regeln
Wer betroffen ist
Die WpI MaRisk unterscheiden nach der Größe des Instituts. Sie gelten einschließlich der Zweigniederlassungen im Ausland (AT 2.1).
| Institutsgröße | Rechtsgrundlage | Maßstab ab 01.01.2027 |
|---|
| Kleine WpI | § 2 Abs. 16 WpIG | WpI MaRisk mit Erleichterungen |
| Mittlere WpI | § 2 Abs. 17 WpIG | WpI MaRisk vollständig |
| Große WpI | § 2 Abs. 18 WpIG | §§ 25a, 25b KWG und MaRisk für Kreditinstitute, Rundschreiben 06/2026 (BA) |
Praxis-Tipp: Prüfen Sie Ihre Einstufung zum Jahresende neu. Ein Wechsel von „klein“ zu „mittel“ löst nach den WpI MaRisk erhebliche Zusatzpflichten aus, etwa Risikotragfähigkeit (AT 4.1.1), Stresstests (AT 4.3.3) und BTR 4.
Gibt es einen ILAAP für Wertpapierinstitute?
Die WpI MaRisk verwenden den Begriff ILAAP nicht. Die Anforderungen ergeben sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Normen:
- § 39 Abs. 1 Satz 3 WpIG: Mittlere WpI müssen durch entsprechende Verfahren sicherstellen, dass sie ihre Mittel so anlegen, dass „jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft (Liquidität) gewährleistet ist“.
- § 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 WpIG: Die Risikosteuerung umfasst ausdrücklich Liquiditätsrisiken.
- § 47 WpIG: Im SREP bewertet die BaFin bei Mittleren WpI unter anderem die in § 45 genannten Risiken.
- Art. 43 IFR: Wertpapierinstitute müssen liquide Aktiva in Höhe von mindestens einem Drittel der Anforderung für fixe Gemeinkosten halten. Kleine und nicht verflochtene Institute kann die Aufsicht davon befreien; ob das im Einzelfall zutrifft, ist zu klären.
- EBA/GL/2022/09: Die SREP-Leitlinien für Wertpapierinstitute sehen die Bewertung von Liquiditätsrisiken und der Angemessenheit der Liquiditätsressourcen als eines von vier Kernelementen vor.
- WpI MaRisk: BTR 3, AT 4.1.1, AT 4.3.3 und BT 2.
Was das für Sie heißt: Ein formales „ILAAP-Handbuch“ ist nicht vorgeschrieben. Mittlere WpI brauchen aber dokumentierte Verfahren, die zeigen, dass ihre Liquidität auch in Stressszenarien reicht. Wie Sie diese Dokumentation nennen, ist zweitrangig.
Liquiditätssteuerung nach BTR 3
Für alle Wertpapierinstitute gilt nach BTR 3 Tz. 1 und 2:
- Sie müssen sicherstellen, dass Sie Ihre Zahlungsverpflichtungen jederzeit erfüllen können.
- Sie müssen einen sich abzeichnenden Liquiditätsengpass frühzeitig erkennen, um nötigenfalls Gegenmaßnahmen ergreifen zu können.
- Für kurzfristig eintretende Verschlechterungen müssen Sie ausreichend bemessene liquide Aktiva vorhalten.
- Eine Steuerung des untertägigen Liquiditätsrisikos wird bei Instituten, die Handel auf eigene Rechnung oder das Emissionsgeschäft betreiben, grundsätzlich erwartet.
Kleine WpI: Im Regelfall reicht es, für einen geeigneten Zeitraum eine oder mehrere aussagekräftige Liquiditätsübersichten zu erstellen, in denen die voraussichtlichen Zuflüsse den voraussichtlichen Abflüssen gegenübergestellt werden. Verspätete Zahlungseingänge und Zahlungsausfälle sind angemessen zu berücksichtigen.
Mittlere WpI müssen zusätzlich:
- liquide Aktiva und andere Liquiditätsressourcen so bemessen, dass der Liquiditätsbedarf in normalen Marktphasen und in vorab definierten Stressszenarien vollständig überbrückt werden kann,
- sicherstellen, dass der Nutzung der liquiden Aktiva keine rechtlichen, regulatorischen, technischen oder operationellen Restriktionen entgegenstehen,
- Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Überwindung von Liquiditätsengpässen festlegen und regelmäßig auf Angemessenheit überprüfen.
Praxis-Tipp: Kundengelder und Kundeninstrumente zählen nach Art. 43 Abs. 2 IFR nicht zu den liquiden Aktiva, auch wenn sie im eigenen Namen gehalten werden. Trennen Sie diese Positionen in Ihren Liquiditätsübersichten sauber.
Risikotragfähigkeit, Kapitalplanung und Stresstests
| Anforderung | Kleine WpI | Mittlere WpI | Fundstelle |
|---|
| Risikoinventur mit Liquiditäts-, IKT- und ESG-Risiken | ja; Wesentlichkeit in der Regel qualitativ (z. B. Expertenschätzung) | ja | AT 2.2 |
| Risikotragfähigkeit | nein; die BaFin kann sie nach § 39 Abs. 3 WpIG verlangen | ja; erhöhte Anforderungen bei Kundengeldern oder Kundenwertpapieren | AT 4.1.1 |
| Kapitalplanung, mehrjährig, mit mindestens einem adversen Szenario | ja | ja | AT 4.1.2 |
| Stresstests | nicht gefordert | regelmäßig; Frequenz und Ausgestaltung legt das Institut fest | AT 4.3.3 |
| Abwicklungsbetrachtung (Zeitraum und Kosten einer geordneten Abwicklung) | nein | ja, regelmäßig und anlassbezogen, schriftlich | BTR 4 |
| Risikoberichte mit Stresstest-Ergebnissen und Risikokonzentrationen | angemessen | ja | BT 2 Tz. 2 |
Die WpI MaRisk schreiben für Stresstests keine feste Frequenz vor. Mittlere WpI legen die Frequenz selbst fest, nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt ihrer Geschäfte sowie nach internen und externen Einflussfaktoren, insbesondere Konjunkturschwankungen und Marktveränderungen. Erhöhte Anforderungen gelten für Institute, die in relevantem Umfang auf eigene Rechnung handeln, das Emissionsgeschäft betreiben oder Kundengelder oder Kundenwertpapiere halten.
Notfallkonzept
Für Aktivitäten und Prozesse, die kritische oder wichtige Funktionen darstellen, ist durch ein Notfallkonzept Vorsorge zu treffen. Das Konzept ist anlassbezogen zu aktualisieren, jährlich auf Aktualität zu überprüfen und angemessen zu kommunizieren (AT 7.3).
AT 7.3 betrifft den operationellen Notfall. Die Maßnahmen gegen Liquiditätsengpässe nach BTR 3 dokumentieren Sie davon getrennt. Für IKT-Notfälle gelten zusätzlich die Vorgaben der DORA zur IKT-Geschäftsfortführung.