Startseite Seminare News WpI MaRisk 2027: Liquidität, Risikotragfähigkeit und Stresstests

WpI MaRisk 2027: Liquidität, Risikotragfähigkeit und Stresstests

Die WpI MaRisk (Rundschreiben 09/2026 (WA)) gelten ab dem 01.01.2027 für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute. Dieser Leitfaden ordnet Liquiditätssteuerung, Risikotragfähigkeit und Stresstests ein und zeigt, was Sie bis zum Jahresende erledigen sollten.

  • RechtsstandOktober 2026
  • Lesezeitca. 11 Minuten
  • AutorAchim Schulz
  • ErstveröffentlichungNovember 2025, aktualisiert Oktober 2026

Management Summary

Die BaFin hat im August 2026 die Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Wertpapierinstituten als Rundschreiben 09/2026 (WA) veröffentlicht. Die WpI MaRisk gelten ab dem 01.01.2027 für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute. Bis zum 31.12.2026 wenden diese Institute die MaRisk für Kreditinstitute sinngemäß an. Große Wertpapierinstitute (§ 2 Abs. 18 WpIG) bleiben bei der MaRisk für Kreditinstitute.

Die Endfassung folgt auf zwei Konsultationen. Kleine Wertpapierinstitute erhalten ausdrückliche Erleichterungen: Sie stellen Liquiditätsübersichten auf und benötigen grundsätzlich keine Risikotragfähigkeitsrechnung (AT 4.1.1) und keine Stresstests (AT 4.3.3). Mittlere Wertpapierinstitute müssen dagegen Risikotragfähigkeit, Stresstests, eine Liquiditätsvorsorge für vorab definierte Stressszenarien und eine Abwicklungsbetrachtung vorweisen.

Einen ILAAP als eigenes Dokument verlangen die WpI MaRisk nicht; der Begriff kommt in ihnen nicht vor. Die Anforderungen an die Liquidität ergeben sich aus § 39 und § 45 WpIG, Art. 43 IFR und BTR 3. Mittlere Institute brauchen dokumentierte Verfahren, die zeigen, dass ihre Liquidität auch in Stressszenarien reicht.

Bis zum Jahresende bleiben vier Schritte: Einstufung prüfen, Gap-Analyse zur Endfassung erstellen, Risikoinventur und Stressszenarien aktualisieren und die angepassten Konzepte von der Geschäftsleitung beschließen lassen. Der Fahrplan unter „No-Regret-Maßnahmen“ ordnet diese Schritte den Monaten zu.

Sachverhalt: Was die WpI MaRisk regeln

Wer betroffen ist

Die WpI MaRisk unterscheiden nach der Größe des Instituts. Sie gelten einschließlich der Zweigniederlassungen im Ausland (AT 2.1).

InstitutsgrößeRechtsgrundlageMaßstab ab 01.01.2027
Kleine WpI§ 2 Abs. 16 WpIGWpI MaRisk mit Erleichterungen
Mittlere WpI§ 2 Abs. 17 WpIGWpI MaRisk vollständig
Große WpI§ 2 Abs. 18 WpIG§§ 25a, 25b KWG und MaRisk für Kreditinstitute, Rundschreiben 06/2026 (BA)

Praxis-Tipp: Prüfen Sie Ihre Einstufung zum Jahresende neu. Ein Wechsel von „klein“ zu „mittel“ löst nach den WpI MaRisk erhebliche Zusatzpflichten aus, etwa Risikotragfähigkeit (AT 4.1.1), Stresstests (AT 4.3.3) und BTR 4.

Gibt es einen ILAAP für Wertpapierinstitute?

Die WpI MaRisk verwenden den Begriff ILAAP nicht. Die Anforderungen ergeben sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Normen:

  • § 39 Abs. 1 Satz 3 WpIG: Mittlere WpI müssen durch entsprechende Verfahren sicherstellen, dass sie ihre Mittel so anlegen, dass „jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft (Liquidität) gewährleistet ist“.
  • § 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 WpIG: Die Risikosteuerung umfasst ausdrücklich Liquiditätsrisiken.
  • § 47 WpIG: Im SREP bewertet die BaFin bei Mittleren WpI unter anderem die in § 45 genannten Risiken.
  • Art. 43 IFR: Wertpapierinstitute müssen liquide Aktiva in Höhe von mindestens einem Drittel der Anforderung für fixe Gemeinkosten halten. Kleine und nicht verflochtene Institute kann die Aufsicht davon befreien; ob das im Einzelfall zutrifft, ist zu klären.
  • EBA/GL/2022/09: Die SREP-Leitlinien für Wertpapierinstitute sehen die Bewertung von Liquiditätsrisiken und der Angemessenheit der Liquiditätsressourcen als eines von vier Kernelementen vor.
  • WpI MaRisk: BTR 3, AT 4.1.1, AT 4.3.3 und BT 2.

Was das für Sie heißt: Ein formales „ILAAP-Handbuch“ ist nicht vorgeschrieben. Mittlere WpI brauchen aber dokumentierte Verfahren, die zeigen, dass ihre Liquidität auch in Stressszenarien reicht. Wie Sie diese Dokumentation nennen, ist zweitrangig.

Liquiditätssteuerung nach BTR 3

Für alle Wertpapierinstitute gilt nach BTR 3 Tz. 1 und 2:

  • Sie müssen sicherstellen, dass Sie Ihre Zahlungsverpflichtungen jederzeit erfüllen können.
  • Sie müssen einen sich abzeichnenden Liquiditätsengpass frühzeitig erkennen, um nötigenfalls Gegenmaßnahmen ergreifen zu können.
  • Für kurzfristig eintretende Verschlechterungen müssen Sie ausreichend bemessene liquide Aktiva vorhalten.
  • Eine Steuerung des untertägigen Liquiditätsrisikos wird bei Instituten, die Handel auf eigene Rechnung oder das Emissionsgeschäft betreiben, grundsätzlich erwartet.

Kleine WpI: Im Regelfall reicht es, für einen geeigneten Zeitraum eine oder mehrere aussagekräftige Liquiditätsübersichten zu erstellen, in denen die voraussichtlichen Zuflüsse den voraussichtlichen Abflüssen gegenübergestellt werden. Verspätete Zahlungseingänge und Zahlungsausfälle sind angemessen zu berücksichtigen.

Mittlere WpI müssen zusätzlich:

  • liquide Aktiva und andere Liquiditätsressourcen so bemessen, dass der Liquiditätsbedarf in normalen Marktphasen und in vorab definierten Stressszenarien vollständig überbrückt werden kann,
  • sicherstellen, dass der Nutzung der liquiden Aktiva keine rechtlichen, regulatorischen, technischen oder operationellen Restriktionen entgegenstehen,
  • Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Überwindung von Liquiditätsengpässen festlegen und regelmäßig auf Angemessenheit überprüfen.

Praxis-Tipp: Kundengelder und Kundeninstrumente zählen nach Art. 43 Abs. 2 IFR nicht zu den liquiden Aktiva, auch wenn sie im eigenen Namen gehalten werden. Trennen Sie diese Positionen in Ihren Liquiditätsübersichten sauber.

Risikotragfähigkeit, Kapitalplanung und Stresstests

AnforderungKleine WpIMittlere WpIFundstelle
Risikoinventur mit Liquiditäts-, IKT- und ESG-Risikenja; Wesentlichkeit in der Regel qualitativ (z. B. Expertenschätzung)jaAT 2.2
Risikotragfähigkeitnein; die BaFin kann sie nach § 39 Abs. 3 WpIG verlangenja; erhöhte Anforderungen bei Kundengeldern oder KundenwertpapierenAT 4.1.1
Kapitalplanung, mehrjährig, mit mindestens einem adversen SzenariojajaAT 4.1.2
Stresstestsnicht gefordertregelmäßig; Frequenz und Ausgestaltung legt das Institut festAT 4.3.3
Abwicklungsbetrachtung (Zeitraum und Kosten einer geordneten Abwicklung)neinja, regelmäßig und anlassbezogen, schriftlichBTR 4
Risikoberichte mit Stresstest-Ergebnissen und RisikokonzentrationenangemessenjaBT 2 Tz. 2

Die WpI MaRisk schreiben für Stresstests keine feste Frequenz vor. Mittlere WpI legen die Frequenz selbst fest, nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt ihrer Geschäfte sowie nach internen und externen Einflussfaktoren, insbesondere Konjunkturschwankungen und Marktveränderungen. Erhöhte Anforderungen gelten für Institute, die in relevantem Umfang auf eigene Rechnung handeln, das Emissionsgeschäft betreiben oder Kundengelder oder Kundenwertpapiere halten.

Notfallkonzept

Für Aktivitäten und Prozesse, die kritische oder wichtige Funktionen darstellen, ist durch ein Notfallkonzept Vorsorge zu treffen. Das Konzept ist anlassbezogen zu aktualisieren, jährlich auf Aktualität zu überprüfen und angemessen zu kommunizieren (AT 7.3).

AT 7.3 betrifft den operationellen Notfall. Die Maßnahmen gegen Liquiditätsengpässe nach BTR 3 dokumentieren Sie davon getrennt. Für IKT-Notfälle gelten zusätzlich die Vorgaben der DORA zur IKT-Geschäftsfortführung.

Fristen und Rechtsstände bis zum 01.01.2027

Die folgende Übersicht trennt geltendes Recht, Übergangsregelung, künftige Anwendung und offene Punkte. So lässt sich klar sagen, was heute schon gilt und was erst ab 2027.

StandInhaltZeitpunkt
Geltendes RechtWpIG (§ 39 internes Kapital und liquide Mittel, § 45 Risikosteuerung, § 47 SREP); IFR Art. 43 (liquide Aktiva mindestens ein Drittel der Anforderung für fixe Gemeinkosten); EBA/ESMA-SREP-Leitlinien EBA/GL/2022/09; DORAlaufend
ÜbergangKleine und Mittlere WpI wenden die MaRisk für Kreditinstitute sinngemäß an; die Änderungen des Rundschreibens 06/2026 (BA) können berücksichtigt werdenbis 31.12.2026
Ab 2027WpI MaRisk, Rundschreiben 09/2026 (WA), veröffentlicht im August 2026, für Kleine und Mittlere WpI; Große WpI (§ 2 Abs. 18 WpIG) wenden weiterhin die MaRisk für Kreditinstitute anab 01.01.2027
Künftig (offen)Überprüfung von IFR/IFD: Der EBA-Bericht liegt der Kommission vor; ein Gesetzgebungsvorschlag steht nach den vorliegenden Angaben noch ausoffen

Warum die Frist knapp ist

  • Endfassung liegt vor: Nach zwei Konsultationen (August 2025 und Mai 2026) ist der Text final. Interne Konzepte, die noch auf Entwurfsfassungen beruhen, sind abzugleichen.
  • Kurze Umsetzungsfrist: Zwischen Veröffentlichung und Geltungsbeginn liegen gut vier Monate.
  • Prüfungen: Ab 2027 prüfen Abschlussprüfer und Bundesbank gegen die WpI MaRisk. Die BaFin erwartet, dass der flexiblen Grundausrichtung des Rundschreibens bei Prüfungen Rechnung getragen wird und risikoorientiert geprüft wird (AT 1 Tz. 4).

Pflichten nach Funktion

Kleine Institute dürfen bei den Funktionen vereinfachen, Mittlere Institute grundsätzlich nicht. Maßgeblich ist, was angemessen und verhältnismäßig ist.

Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung beschließt im Dezember 2026 die angepassten Organisationsrichtlinien, das Notfallkonzept und das Berichtswesen. Fehlt eine unabhängige Risikomanagement-Funktion, liegen deren Aufgaben bei den Geschäftsleitern (AT 4.4.1).

Risikomanagement-Funktion (AT 4.4.1)

Eine unabhängige Funktion ist einzurichten, soweit angemessen und verhältnismäßig. Bei Instituten mit Kundengeldern oder Kundenwertpapieren, mit Vertrieb komplexer Produkte oder mit MTF- oder OTF-Betrieb ist sie in der Regel angemessen.

Interne Revision (AT 4.4.3)

Bei weniger als zehn Mitarbeitern (einschließlich Geschäftsleitern, unter Einrechnung ausgelagerter Bereiche) wird regelmäßig vermutet, dass eine eigene Revisionseinheit unverhältnismäßig ist. Die Vermutung gilt nicht für Institute mit Kundengeldern oder Kundenwertpapieren, komplexen Produkten oder MTF/OTF. Mittlere WpI planen ihre Prüfungen jährlich.

Compliance-Funktion (AT 4.4.2)

Die Compliance-Funktion berichtet mindestens jährlich sowie anlassbezogen.

Häufige Fehler mit Normbezug

Die folgenden Lücken zeigen, wo Konzepte typischerweise nicht zur Endfassung passen. Ordnen Sie sie Ihrer Institutsgröße zu.

Typischer FehlerGilt fürNormbezug
Liquiditätsübersicht ohne Berücksichtigung verspäteter oder ausfallender ZahlungseingängeKleine WpIBTR 3
Kundengelder als eigene liquide Mittel geführtKleine und Mittlere WpIArt. 43 Abs. 2 IFR
Einstufung „klein“ nicht dokumentiert überprüftKleine WpI§ 2 Abs. 16 bis 18 WpIG
Stressszenarien für Liquidität nicht vorab definiertMittlere WpIBTR 3
Verfügbarkeit liquider Aktiva nicht auf rechtliche, technische oder operationelle Hindernisse geprüftMittlere WpIBTR 3
Stresstest-Ergebnisse nicht im Risikobericht und nicht bei der Risikotragfähigkeit berücksichtigtMittlere WpIAT 4.1.1, AT 4.3.3, BT 2 Tz. 2
Abwicklungsbetrachtung fehlt oder ist nicht schriftlich niedergelegtMittlere WpIBTR 4

Quick-Check: Wo stehen Sie heute?

Gehen Sie die Prüffelder durch. Jede Frage, die Sie nicht eindeutig mit ja beantworten, gehört in Ihre Gap-Analyse.

PrüffeldPrüffrageNormbezugTypische Lücke
EinstufungIst die Einstufung als Kleines, Mittleres oder Großes WpI dokumentiert und zum Jahresende überprüft?§ 2 Abs. 16 bis 18 WpIGÜberprüfung nicht dokumentiert
Gap-AnalyseSind die bisherigen Konzepte (MaRisk für Kreditinstitute, Entwürfe) mit der Endfassung abgeglichen?Rundschreiben 09/2026 (WA)Konzepte beruhen noch auf Entwurfsfassungen
RisikoinventurUmfasst sie Liquiditäts-, IKT- und ESG-Risiken?AT 2.2Wesentlichkeitseinschätzung nicht nachvollziehbar
LiquiditätsplanungLiegt eine Liquiditätsübersicht (klein) bzw. liegen Stressszenarien und Liquiditätsressourcen (mittel) vor?BTR 3Stressszenarien nicht vorab definiert
Untertägige LiquiditätIst sie bei Eigenhandel oder Emissionsgeschäft gesteuert?BTR 3Steuerung fehlt
Liquide AktivaSind Kundengelder und Kundeninstrumente ausgenommen?Art. 43 IFRKundengelder als eigene Mittel geführt
KapitalplanungEnthält sie mindestens ein adverses Szenario?AT 4.1.2Nur Basisszenario
Mittlere WpIBestehen Risikotragfähigkeit, Stresstests und Abwicklungsbetrachtung?AT 4.1.1, AT 4.3.3, BTR 4Abwicklungsbetrachtung nicht schriftlich
NotfallkonzeptWird es jährlich überprüft und sind Liquiditätsmaßnahmen getrennt dokumentiert?AT 7.3, BTR 3Liquiditäts- und operationelle Notfallplanung vermischt
BerichtswesenEnthalten die Risikoberichte Stresstest-Ergebnisse und Risikokonzentrationen?BT 2Ergebnisse nicht im Bericht

No-Regret-Maßnahmen bis zum 01.01.2027

No-Regret-Maßnahmen sind Schritte, die unabhängig von späteren Detailfragen sinnvoll sind. Der folgende Fahrplan ordnet sie den Monaten bis zum Geltungsbeginn zu.

WannWas
Oktober 2026Einstufung (klein/mittel) prüfen; Gap-Analyse zwischen bisherigen Konzepten (MaRisk für Kreditinstitute, Entwürfe) und Endfassung
November 2026Risikoinventur mit Liquiditäts-, IKT- und ESG-Risiken aktualisieren; bei Mittleren WpI Stressszenarien für Liquidität definieren; Restriktionen für liquide Aktiva prüfen
Dezember 2026Organisationsrichtlinien, Notfallkonzept und Berichtswesen anpassen; Beschluss der Geschäftsleitung; Prüfungsplan 2027 der Revision auf die WpI MaRisk ausrichten
Ab 01.01.2027WpI MaRisk anwenden; erste Risikoberichte im neuen Format

Kennzahlen und Frühwarnindikatoren

Die WpI MaRisk nennen keine festen Kennzahlen. Als Beispiele für eine laufende Überwachung bieten sich an:

  • Kennzahlen: Liquiditätsquote nach Art. 43 IFR und Überlebensdauer im Stressszenario.
  • Frühwarnindikatoren: verspätete Provisionseingänge, Ausfall von Kreditlinien oder erhöhte Margin-Anforderungen.

Fazit: Die WpI MaRisk jetzt in Konzepte übersetzen

Die WpI MaRisk lösen zum 01.01.2027 die sinngemäße Anwendung der MaRisk für Kreditinstitute ab. Für Kleine Institute bleibt der Aufwand überschaubar, für Mittlere Institute entsteht ein vollständiges Programm aus Risikotragfähigkeit, Stresstests und Liquiditätsvorsorge. Die Kernbotschaften:

  • Prüfen Sie zuerst die Einstufung. Von ihr hängt ab, welche Pflichten gelten.
  • Ein ILAAP-Handbuch ist nicht vorgeschrieben, dokumentierte Verfahren zur Liquidität im Stress sind es für Mittlere WpI.
  • Trennen Sie Kundengelder konsequent von den liquiden Aktiva.
  • Dokumentieren Sie Liquiditätsmaßnahmen (BTR 3) getrennt vom operationellen Notfallkonzept (AT 7.3).

Häufige Fragen zu den WpI MaRisk

Gelten die WpI MaRisk schon 2026?+−

Nein. Sie gelten ab dem 01.01.2027. Bis dahin wenden Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute die MaRisk für Kreditinstitute sinngemäß an.

Muss ein Mittleres Wertpapierinstitut quartalsweise Stresstests durchführen?+−

Eine feste Frequenz schreiben die WpI MaRisk nicht vor. Das Institut legt sie risikoorientiert fest und muss die Festlegung begründen können (AT 4.3.3 Tz. 1).

Brauchen Kleine Wertpapierinstitute Stresstests?+−

AT 4.3.3 gilt nur für Mittlere Wertpapierinstitute. Kleine Wertpapierinstitute müssen aber im Rahmen der Kapitalplanung mindestens ein adverses Szenario betrachten (AT 4.1.2).

Was gilt für Große Wertpapierinstitute?+−

Sie wenden weiterhin die MaRisk für Kreditinstitute an, derzeit Rundschreiben 06/2026 (BA).

Müssen Wertpapierinstitute einen ILAAP erstellen?+−

Die WpI MaRisk verwenden den Begriff nicht und verlangen kein eigenes ILAAP-Dokument. Mittlere Wertpapierinstitute benötigen aber dokumentierte Verfahren, die zeigen, dass ihre Liquidität auch in vorab definierten Stressszenarien reicht (BTR 3, § 39 WpIG).

Zählen Kundengelder zu den liquiden Aktiva?+−

Nein. Kundengelder und Kundeninstrumente zählen nach Art. 43 Abs. 2 IFR nicht zu den liquiden Aktiva, auch wenn sie im eigenen Namen gehalten werden.

Quellenverzeichnis

Alle verlinkten Quellen sind amtliche Stellen. Abruf der Quellen im Oktober 2026.

Die Normen des WpIG (§§ 2, 39, 45 und 47) finden Sie im amtlichen Gesetzestext des Bundes auf gesetze-im-internet.de.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

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Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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