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Fachbeitrag MaRisk-Compliance

Mehrdimensionales Scoring-Modell für die MaRisk-Compliance

Ein mehrdimensionales Scoring-Modell macht die Wesentlichkeitsentscheidung nach AT 4.4.2 MaRisk nachvollziehbar und prüfungsfest. Dieser Beitrag zeigt Rechtsrahmen, Methode und Umsetzung nach der 9. MaRisk-Novelle und dem BRUBEG.

Rechtsstand: Oktober 2026Lesezeit: ca. 13 MinutenAutor: Achim Schulz

Management Summary

Ein mehrdimensionales Scoring-Modell macht nachvollziehbar, welche rechtlichen Regelungen für dein Institut wesentlich im Sinne von AT 4.4.2 Tz. 2 MaRisk sind. Die Aufsicht lässt die Methode offen und verlangt einen strukturierten, risikoorientierten Prozess. Das Modell liefert genau diesen Prozess und macht die Entscheidung gegenüber Geschäftsleitung, Interner Revision und Prüfern belegbar.

Seit 2026 ist das Thema dringlicher. Die 9. MaRisk-Novelle (Rundschreiben 06/2026 (BA), Juni 2026) hat die Compliance-Funktion neu gefasst, zusätzliche Anforderungen gelten nach einer Übergangsfrist ab dem 01.01.2027. Mit dem BRUBEG ist die Leitung der Compliance-Funktion zur besonderen Schlüsselfunktion geworden, mit eigenen Eignungs-, Berichts- und Anzeigepflichten.

Die Methode in Kurzform: Drei Dimensionen mit je drei Stufen (3, 6, 9 Punkte). Das Bruttorisiko ergibt sich aus Risikoauswirkung mal Eintrittswahrscheinlichkeit, das Nettorisiko aus Bruttorisiko mal Entdeckungsrisiko. Die Wesentlichkeit bestimmst du auf Bruttoebene, die Überwachungsintensität auf Nettoebene.

Punktwerte und Schwellen in diesem Beitrag sind Umsetzungsvorschläge, keine aufsichtlichen Vorgaben. Nicht Gegenstand sind die Risikoanalyse nach § 5 GwG und die WpHG-Compliance nach § 80 WpHG und MaComp. Der Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Rechtsrahmen: Was AT 4.4.2 MaRisk von der Compliance-Funktion verlangt

Nach § 25a Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 lit. c KWG umfasst das interne Kontrollsystem „eine unabhängige Risikocontrolling-Funktion und eine unabhängige Compliance-Funktion“. Die 9. MaRisk-Novelle konkretisiert das in AT 4.4.2. Den Maßstab für die Wesentlichkeit setzt Tz. 2:

Die Compliance-Funktion „identifiziert unter Berücksichtigung von Risikogesichtspunkten in regelmäßigen Abständen wesentliche rechtliche Regelungen und Vorgaben, deren Nichteinhaltung zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen kann“.

TextzifferInhalt
Tz. 1Hinwirken auf wirksame Verfahren zur Einhaltung der für das Institut wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben und entsprechender Kontrollen; Beratung der Geschäftsleitung
Tz. 2Identifikation wesentlicher rechtlicher Regelungen und Vorgaben unter Berücksichtigung von Risikogesichtspunkten in regelmäßigen Abständen
Tz. 3Grundsätzlich unmittelbare Unterstellung unter die Geschäftsleitung; Anbindung an andere Funktionen möglich, wenn eine direkte Berichtslinie besteht; Unabhängigkeit von Markt und Handel
Tz. 4Benennung eines Compliance-Beauftragten; bei sehr kleinen Instituten kann die Funktion einem Geschäftsleiter übertragen werden, wenn Interessenkonflikte vermieden werden
Tz. 5Uneingeschränkter Informationszugang; Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit der Risikocontrolling-Funktion
Tz. 6Bericht mindestens jährlich und anlassbezogen an die Geschäftsleitung mit Hinweisen auf Defizite und Gegenmaßnahmen; Weitergabe an die Interne Revision

Nach der Erläuterung muss die Compliance-Funktion die Risiken aus der Nichteinhaltung wesentlicher Regelungen identifizieren und im Rahmen eines strukturierten Prozesses sicherstellen, dass die betroffenen Bereiche deren Einhaltung überwachen. Dieser strukturierte Prozess ist das Scoring. Wie du wesentlich bestimmst, schreibt die Aufsicht nicht vor.

AT 4.4.2 lässt sonstige Vorgaben zur Compliance-Funktion aus anderen Aufsichtsgesetzen unberührt. Das ist für das Rechtsinventar wichtig: Weise für jede Regelung aus, ob eine spezielle Funktion zuständig ist, etwa der Geldwäschebeauftragte, die WpHG-Compliance oder der Datenschutz.

Fristen und Zeitpunkte bis 2027

Bei laufenden Verfahren sind die Angaben monatsgenau gehalten. Neue Rechtsgebiete wirken über das Rechtsinventar direkt auf dein Scoring.

ZeitpunktEreignisEinordnung
Februar 2026EBA und ESMA konsultieren überarbeitete Leitlinien zur Eignungsbeurteilung; Kenntnisse sollen auch ESG-Risiken, IKT-Risiken und den Einsatz von KI umfassenEntwurfsstand; Geltung ist nach den vorliegenden Angaben spätestens zum Jahresende 2026 geplant
März und April 2026BRUBEG (BGBl. 2026 I Nr. 81): Leiter Compliance als Inhaber einer besonderen SchlüsselfunktionGeltendes Recht; Eignungsakte und Berichtswege prüfen
Juni 2026Rundschreiben 06/2026 (BA): 9. MaRisk-Novelle mit AT 4.4.2 und AT 9 Tz. 5Geltendes Recht; Übergangsfrist für zusätzliche Anforderungen
01.01.2027Ende der Übergangsfrist der 9. MaRisk-NovelleMethodik bis dahin dokumentiert und genehmigt
10.07.2027Geltung der AMLR, VO (EU) 2024/1624Im Rechtsinventar berücksichtigen
02.12.2027Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung nach Anhang III, VO (EU) 2024/1689Im Rechtsinventar berücksichtigen

Pflichten nach Funktion

Compliance-Beauftragter

Identifiziert die wesentlichen Regelungen (AT 4.4.2 Tz. 2), wirkt auf wirksame Verfahren und Kontrollen hin (Tz. 1), berichtet mindestens jährlich und anlassbezogen (Tz. 6). Als Leiter der Funktion ist er besondere Schlüsselfunktion (§ 1 Abs. 2d Satz 2 KWG).

Geschäftsleitung

Genehmigt die Methodik und die Wesentlichkeitsschwelle (Empfehlung, keine Vorgabe), nimmt den Compliance-Bericht entgegen und trägt die Verantwortung. Sie bleibt auch bei einer Auslagerung bestehen (AT 9 MaRisk).

Aufsichtsorgan

Der Leiter der Funktion darf bei Bedarf unabhängig von der Geschäftsleitung direkt berichten und nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsorgans abberufen werden (§ 25c Abs. 4a KWG).

Risikocontrolling

Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit der Compliance-Funktion (AT 4.4.2 Tz. 5), etwa für die Einordnung von Rechtsrisiken als operationelle Risiken.

Interne Revision

Erhält den Compliance-Bericht (AT 4.4.2 Tz. 6) und prüft, ob Scoring, Überwachungsplan und Berichtswesen wirksam sind.

Fachbereiche

Überwachen die Einhaltung der wesentlichen Regelungen in ihrem Bereich. Die Compliance-Funktion stellt im Rahmen eines strukturierten Prozesses sicher, dass sie das tun.

Das Institut muss die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der Schlüsselfunktionsinhaber selbst sicherstellen, vor Übernahme der Funktion sowie regelmäßig und anlassbezogen (§ 25e KWG). Es führt außerdem eine Übersicht über Aufgaben und Verantwortlichkeiten (§ 25c Abs. 4a Nr. 8 KWG). Große Unternehmen zeigen Ernennung und Abberufung der BaFin an (§ 24 Abs. 1 Nr. 15b, Nr. 16 KWG).

Pain Points in der Praxis

Rechtsinventar unvollständig

Neue Rechtsgebiete wie AMLR oder KI-Verordnung fehlen, Zuständigkeiten anderer Funktionen sind nicht abgegrenzt.

AT 4.4.2 Tz. 2

Feste Euro-Schwellen

Ein fester Betrag ist für eine Großbank unbedeutend und für ein sehr kleines Institut möglicherweise existenzbedrohend.

AT 4.4.2 Tz. 2

Brutto und Netto vermischt

Das Entdeckungsrisiko bewertet Kontrollen und gehört in die Nettobetrachtung, nicht in das Bruttorisiko.

AT 4.4.2 Tz. 1 und 2

Schwelle ohne Herleitung

Bei den Stufen 3, 6 und 9 sind nur zehn Produktwerte möglich. Eine Schwelle von 109 Punkten ist dann praktisch 162 und sollte auch so benannt werden.

AT 4.4.2 Tz. 2

Wesentlichkeit auf Nettoebene

Eine Vorschrift mit hohem Schadenspotenzial fällt wegen guter Kontrollen aus dem Plan, und die Kontrollen selbst werden nicht mehr überwacht.

AT 4.4.2 Tz. 1

Schlüsselfunktion nicht dokumentiert

Eignungsakte, Berichtslinie zum Aufsichtsorgan und Übersicht der Verantwortlichkeiten fehlen oder sind nicht aktuell.

§ 25c Abs. 4a, § 25e KWG

Quick-Check für dein Institut

Die Tabelle ordnet neun Prüffelder dem Normbezug zu. Typische Befunde zeigen, wo ein Modell in der Prüfung auffällt.

PrüffeldPrüffrageNormbezugTypischer Befund
RechtsinventarSind alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Rundschreiben und Leitlinien erfasst, einschließlich BRUBEG, DORA, AMLR und KI-Verordnung?AT 4.4.2 Tz. 2Inventar stammt aus der Zeit vor der 9. Novelle
ZuständigkeitenIst je Regelung ausgewiesen, ob eine spezielle Funktion zuständig ist?AT 4.4.2Doppelzuständigkeiten, keine Abgrenzung
DimensionenSind Stufen, Punktwerte und Verknüpfungsregel dokumentiert?AT 4.4.2 Tz. 2Skala vorhanden, Verknüpfung nicht erklärt
KalibrierungSind die Schwellen der Risikoauswirkung an der Institutsgröße ausgerichtet?AT 4.4.2 Tz. 2Feste Euro-Beträge
WesentlichkeitIst begründet, auf welcher Ebene die Wesentlichkeit bestimmt wird, und hat die Geschäftsleitung genehmigt?AT 4.4.2 Tz. 1 und 2Schwelle ohne Begründung oder ohne Genehmigung
ÜberwachungsplanIst der Plan aus den Scores abgeleitet, mit Intensität und Frequenz je Stufe?AT 4.4.2 Tz. 1Plan unabhängig vom Scoring erstellt
BerichtswesenGibt es den jährlichen und den anlassbezogenen Bericht an Geschäftsleitung und Interne Revision?AT 4.4.2 Tz. 6Bericht ohne Defizite und Gegenmaßnahmen
SchlüsselfunktionSind Eignung, Berichtslinie zum Aufsichtsorgan und Verantwortlichkeiten der Compliance-Leitung dokumentiert?§ 25c Abs. 4a, § 25e KWGKeine eigene Eignungsakte
AuslagerungIst bei Auslagerung die Zulässigkeit nach AT 9 Tz. 5 geprüft?AT 9 Tz. 5 MaRiskZulässigkeitsgrenzen nicht geprüft

Lösungsansatz: Das mehrdimensionale Scoring-Modell in vier Schritten

Schritt 1: Rechtsinventar aufbauen

Grundlage ist eine vollständige Bestandsaufnahme: Welche Gesetze, Verordnungen, Rundschreiben und Leitlinien sind für dein Geschäftsmodell einschlägig? Für 2026 und 2027 gehören dazu insbesondere das KWG in der Fassung des BRUBEG (u. a. Fit-and-Proper, ESG-Risikoplan nach § 26c KWG), DORA (VO (EU) 2022/2554) mit der Abgrenzung zur IKT-Risikokontrollfunktion, die AMLR (ab 10.07.2027), die KI-Verordnung (Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III ab 02.12.2027) sowie Verbraucherschutz-, Datenschutz-, Steuer- und Sanktionsrecht, soweit nicht andere Funktionen zuständig sind.

Schritt 2: Dimensionen und Stufen festlegen

Bewährt hat sich die Bewertung in drei Dimensionen mit je drei Stufen zu 3, 6 und 9 Punkten.

DimensionNiedrig (3)Mittel (6)Hoch (9)
Risikoauswirkung (RI)Geringer Schaden, z. B. bis 0,5 % des Risikodeckungspotenzials; keine nennenswerten SanktionenSpürbarer Schaden, z. B. 0,5 bis 2 % des Risikodeckungspotenzials; Bußgeld oder befristeter ReputationsschadenErheblicher Schaden, z. B. über 2 % des Risikodeckungspotenzials; hohe Bußgelder, Maßnahmen nach KWG, Erlaubnisrisiko, nachhaltiger Reputationsschaden
Eintrittswahrscheinlichkeit (PO)Selten, stabile RechtslageGelegentlich, Rechtsänderungen absehbarHäufig, unsichere oder neue Rechtslage, hohe Fallzahlen
Entdeckungsrisiko (DR)Wirksame, dokumentierte Kontrollen, keine FeststellungenTeilweise manuelle Kontrollen, frühere FeststellungenFehlende oder unwirksame Kontrollen, hohe Abhängigkeit von Dritten

Kalibrierung: Die Prozentwerte sind Beispielwerte. Richte die Schwellen der Risikoauswirkung an der Größe deines Instituts aus. AT 4.4.2 Tz. 2 stellt ausdrücklich auf die Gefährdung des Vermögens des Instituts ab.

Schritt 3: Brutto- und Nettorisiko trennen

Das Bruttorisiko (inhärentes Risiko) ist Risikoauswirkung mal Eintrittswahrscheinlichkeit, ohne Kontrollen. Mögliche Werte sind 9, 18, 27, 36, 54 und 81. Das Nettorisiko (Restrisiko) ist Bruttorisiko mal Entdeckungsrisiko und liegt zwischen 27 und 729. Es sind nur zehn Werte möglich: 27, 54, 81, 108, 162, 216, 243, 324, 486 und 729.

Zwei Schwellen, zwei Skalen: Eine Schwelle „109 Punkte oder mehr“ auf dem Dreifachprodukt ist praktisch 162 Punkte, also zum Beispiel 9 × 6 × 3 oder 6 × 6 × 6. Sie gehört auf die Nettoskala und steuert die Überwachung. Für die Wesentlichkeit auf Bruttoebene brauchst du eine eigene Schwelle auf der Skala von 9 bis 81. Ein Umsetzungsvorschlag ist ein Bruttowert ab 27. Damit ist jede Vorschrift mit hoher Risikoauswirkung automatisch wesentlich.

Lege fest und begründe, ob die Wesentlichkeit auf Brutto- oder Nettoebene bestimmt wird (empfohlen: Brutto für die Wesentlichkeit, Netto für Kontrollplanung und Überwachung), ob einzelne Dimensionen allein Wesentlichkeit auslösen und wer das Ergebnis genehmigt (empfohlen: die Geschäftsleitung).

VorschriftRIPODRBruttoNettoWesentlich (Brutto ab 27)Wesentlich (nur Netto ab 162)Überwachung (Beispiel)
A (Beispiel)9332781janeinanlassbezogen
B (Beispiel)66636216jajahalbjährlich
C (Beispiel)339981neinneinanlassbezogen
D (Beispiel)96354162jajajährlich

Was das Beispiel zeigt: Vorschrift A hat hohes Schadenspotenzial, fällt aber wegen guter Kontrollen unter eine reine Nettoschwelle von 162. Auf Bruttoebene bleibt sie wesentlich und damit im Überwachungsplan. Die Überwachungsintensität im Beispiel folgt Nettobändern: ab 216 halbjährlich, 108 bis 162 jährlich, bis 81 anlassbezogen. Auch diese Bänder sind Umsetzungsvorschläge.

Schritt 4: Vom Score zur Überwachung

Wesentliche Regelungen gehen in den risikoorientierten Überwachungsplan der Compliance-Funktion ein. Der Nettorisiko-Score bestimmt Prüfintensität und Prüffrequenz. Ergebnisse, Defizite und Gegenmaßnahmen fließen in den Compliance-Bericht (AT 4.4.2 Tz. 6). Aktualisiere die Bewertung regelmäßig und anlassbezogen, etwa bei neuen Gesetzen, Prüfungsfeststellungen oder Schadensfällen, und tausche die Ergebnisse mit dem Risikocontrolling aus (AT 4.4.2 Tz. 5).

No-Regret-Maßnahmen bis 2027

ZeitpunktMaßnahme
SofortRechtsinventar um BRUBEG, DORA, AMLR und KI-Verordnung ergänzen; Eignungsakte der Compliance-Leitung anlegen; Compliance-Bericht auch dem Aufsichtsorgan zugänglich machen
Bis Ende 2026Scoring-Methodik dokumentieren und von der Geschäftsleitung genehmigen lassen; Schwellen an das Risikodeckungspotenzial anpassen
01.01.2027Ende der MaRisk-Übergangsfrist
JährlichCompliance-Bericht an Geschäftsleitung, Interne Revision und Aufsichtsorgan
10.07.2027 und 02.12.2027Geltung der AMLR und der Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung im Rechtsinventar berücksichtigen

Fazit: Ein mehrdimensionales Scoring-Modell macht Wesentlichkeit prüfbar

  • AT 4.4.2 MaRisk verlangt einen strukturierten Prozess zur Identifikation wesentlicher Regelungen. Die Methode wählt dein Institut.
  • Ein mehrdimensionales Scoring-Modell mit den Stufen 3, 6 und 9 ist nachvollziehbar, wenn Verknüpfung und Schwellen begründet und genehmigt sind.
  • Wesentlichkeit auf Bruttoebene, Überwachungsintensität auf Nettoebene.
  • Die Schwellen der Risikoauswirkung gehören an die Größe des Instituts, nicht an feste Euro-Beträge.
  • Die Compliance-Leitung ist seit dem BRUBEG besondere Schlüsselfunktion. Eignung, Berichtslinie und Verantwortlichkeiten sind zu dokumentieren.
  • Die Verantwortung der Geschäftsleitung bleibt in jedem Fall bestehen.

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FAQ zur Wesentlichkeit und zum Scoring in der MaRisk-Compliance

Schreibt die BaFin ein Scoring-Modell zur Wesentlichkeit vor?+−

Nein. AT 4.4.2 MaRisk verlangt einen strukturierten, risikoorientierten Prozess, mit dem die Compliance-Funktion in regelmäßigen Abständen die wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben identifiziert. Die Methode wählt das Institut. Ein mehrdimensionales Scoring-Modell ist eine nachvollziehbare Möglichkeit, aber keine aufsichtliche Vorgabe.

Wird die Wesentlichkeit auf Brutto- oder Nettoebene bestimmt?+−

Die MaRisk legen das nicht fest. Empfehlenswert ist die Bruttoebene für die Wesentlichkeit, weil sonst eine Vorschrift mit hohem Schadenspotenzial allein wegen guter Kontrollen aus dem Überwachungsplan fällt. Die Nettoebene steuert Prüfintensität und Prüffrequenz. Die Entscheidung ist zu begründen und von der Geschäftsleitung zu genehmigen.

Wie hoch müssen die Schwellen der Risikoauswirkung sein?+−

Eine feste Höhe gibt es nicht. AT 4.4.2 Tz. 2 MaRisk stellt auf die Gefährdung des Vermögens des Instituts ab. Die Schwellen sind deshalb an der Größe des Instituts zu kalibrieren, zum Beispiel als Anteil am Risikodeckungspotenzial. Die Prozentwerte in diesem Beitrag sind Beispielwerte.

Darf ich die Compliance-Funktion vollständig auslagern?+−

Nach AT 9 Tz. 5 MaRisk ist eine vollständige Auslagerung nur für nicht wesentliche Tochterinstitute innerhalb einer Institutsgruppe und für sehr kleine Institute zulässig. Eine teilweise Auslagerung ist im Rahmen von AT 9 möglich, sofern eine wirksame Überwachung gewährleistet bleibt. Die Auslagerung führt nicht zu einer Delegation der Verantwortung der Geschäftsleitung an das Auslagerungsunternehmen.

Was ändert das BRUBEG für den Compliance-Beauftragten?+−

Die Leitung der Compliance-Funktion ist eine besondere Schlüsselfunktion. Das Institut prüft Eignung und Zuverlässigkeit selbst, der Leiter kann bei Bedarf direkt an das Aufsichtsorgan berichten und darf nicht ohne dessen vorherige Zustimmung abberufen werden. Große Unternehmen zeigen Ernennung und Abberufung der BaFin an.

Wie oft muss das Scoring aktualisiert werden?+−

AT 4.4.2 Tz. 2 MaRisk verlangt die Identifikation wesentlicher Regelungen in regelmäßigen Abständen. Sinnvoll ist eine jährliche Überprüfung zusammen mit dem Compliance-Bericht und zusätzlich eine anlassbezogene, etwa bei neuen Gesetzen, Prüfungsfeststellungen oder Schadensfällen.

Quellenverzeichnis

Primärquellen und amtliche Stellen. Zitate und Randziffern sind vor Veröffentlichung am amtlichen Wortlaut gegenzulesen.

  • Rundschreiben 06/2026 (BA), MaRisk (9. Novelle), AT 4.4.2 und AT 9, BaFinMaßstab für Wesentlichkeit, Berichtswesen und Auslagerung der Compliance-Funktion.
  • Kreditwesengesetz (KWG): § 1 Abs. 2a bis 2d, § 24 Abs. 1 Nr. 15b und 16, § 25a Abs. 1, § 25c Abs. 4a, § 25eCompliance-Funktion im IKS, Schlüsselfunktion, Eignung, Anzeigepflichten.
  • Gesetz vom 25.03.2026 (BRUBEG), BGBl. 2026 I Nr. 81, BundesgesetzblattÄnderungen des KWG zu Schlüsselfunktionen.
  • Deutsche Bundesbank, Monatsbericht April 2026Einordnung der Änderungen für interne Kontrollfunktionen.
  • Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA), Art. 6 Abs. 4, EUR-LexAbgrenzung zur IKT-Risikokontrollfunktion.
  • Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR), Art. 90, EUR-LexGeltung ab 10.07.2027.
  • Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 113 und Anhang III, EUR-LexHochrisiko-Pflichten ab 02.12.2027.
  • EBA/GL/2021/05, Leitlinien zur internen Governance, Europäische BankenaufsichtsbehördeAnforderungen an interne Governance und Kontrollfunktionen.
  • EBA und ESMA, Konsultation überarbeiteter Leitlinien zur Eignungsbeurteilung, Februar 2026Entwurfsstand, Finalisierung und Geltungsbeginn separat prüfen.

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Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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