Organisation und Aufsicht
Die Leitung organisiert die Aufsicht im Unternehmen so, dass Verstöße verhindert oder wesentlich erschwert werden. Gelingt das nicht, kann der Vorwurf die Leitungspersonen persönlich treffen, und gegen das Unternehmen kann eine Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt werden.


