5. Risikoanalyse und Überwachungsplan (MaComp BT 1.2.1.1, BT 1.3.2.1)
BT 1.2.1.1 Tz. 1: „Umfang und Schwerpunkt der Tätigkeit der Compliance-Funktion sind auf Basis einer Risikoanalyse festzulegen.“
Die Risikoanalyse ist regelmäßig und bei Bedarf ad hoc durchzuführen. Anlässe sind zum Beispiel neue Geschäftsfelder, Änderungen der Struktur oder gesetzlicher Vorgaben.
Risikoprofil (Tz. 2, aktuelle Fassung): Es wird bestimmt nach Art, Umfang und Komplexität der Dienstleistungen, den Kategorien der Kunden, den Arten der Finanzinstrumente, den Vertriebswegen sowie gegebenenfalls der Gruppenstruktur. Einzubeziehen sind auch die Informationen aus der Beschwerdeüberwachung.
Zu berücksichtigen sind WpHG, BaFin-Verlautbarungen, einschlägige ESMA-Leitlinien und -Standards, interne Anweisungen sowie die Ergebnisse von Compliance, Revision und Wirtschaftsprüfern. Prioritäten sind festzulegen.
Überwachungsplan (BT 1.3.2.1): Er ist schriftlich festzulegen, deckt alle wesentlichen Bereiche und die Beschwerdeabwicklung ab und richtet seine Schwerpunkte nach der Risikoanalyse aus. Er ist laufend anzupassen, zum Beispiel bei Unternehmenskäufen, IT-Umstellungen oder Reorganisationen. Er erstreckt sich auch auf die Wirksamkeit von Abhilfemaßnahmen.
EU-Recht: Art. 22 Abs. 2 UAbs. 2 DV verlangt ein „risikobasiertes Überwachungsprogramm“ mit Prioritäten auf Grundlage der Compliance-Risikobewertung.
Praxis-Tipp: Verknüpfe jede Prüfung im Überwachungsplan mit dem Risiko aus der Risikoanalyse, das sie adressiert. So kann ein Prüfer den risikobasierten Ansatz nachvollziehen. Eine feste Prüffrequenz schreiben die Vorgaben nicht vor; sie richtet sich nach der Risikoanalyse.