Startseite Seminare News Was ist die Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung nach WpHG?

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Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung nach WpHG

Rechtsstand: September 2026 · Lesezeit: rund 10 Minuten · Zielgruppe: WpHG-Compliance, Vertrieb, Anlageberatung

Die Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung entscheidet, wie viel Dokumentation im Vertrieb nötig ist. Die Differenzierung zwischen Privatkunden und professionellen Kunden ist weit mehr als eine formale Übung – sie ist die entscheidende Weichenstellung für die Haftung. Zu viel Dokumentation bremst den Vertrieb, zu wenig führt bei der nächsten BaFin-Prüfung zu empfindlichen Feststellungen.

Management Summary

Die Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung nach WpHG unterscheidet klar zwischen beratungsfreiem Geschäft und Anlageberatung. Die Angemessenheitsprüfung (§ 63 Abs. 10 WpHG) gilt im beratungsfreien Geschäft bei komplexen Finanzinstrumenten. Die Geeignetheitsprüfung (§ 64 Abs. 3 WpHG) ist verpflichtend, sobald eine Anlageberatung stattfindet. Beide Prüfungen fallen bei professionellen Kunden vereinfacht aus, da Fachkenntnis und Erfahrung nach § 67 Abs. 2 WpHG grundsätzlich unterstellt werden.

Im reinen Ausführungsgeschäft (Execution-only, § 63 Abs. 11 WpHG) entfällt die Prüfungspflicht bei nicht-komplexen Finanzinstrumenten wie Standardaktien oder OGAW-Fonds vollständig – der Kunde muss aber über den Verzicht informiert werden.

Seit Integration der Nachhaltigkeitsfaktoren in die MiFID-II-Delegiertenverordnung müssen bei Privatkunden zwingend ESG-Präferenzen abgefragt werden; bei professionellen Kunden gilt hier eine Erleichterung.

Inhalt dieses Beitrags

Angemessenheitsprüfung (§ 63 Abs. 10 WpHG)

Die Angemessenheitsprüfung ist eine regulatorische Anforderung im beratungsfreien Geschäft und bezieht sich auf komplexe Finanzinstrumente. Der Unterschied zwischen Privatkunden und professionellen Kunden liegt in der Tiefe der Prüfung und den zu erhebenden Informationen.

Privatkunden

Die Prüfung muss sicherstellen, dass ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen vorliegen, um die Risiken des gewählten Instruments zu verstehen. Diese Informationen müssen detailliert dokumentiert werden. Gilt ein Produkt als unangemessen, ist der Kunde explizit darauf hinzuweisen.

Professionelle Kunden

Es wird grundsätzlich unterstellt, dass ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen vorliegen (§ 67 Abs. 2 WpHG). Die Prüfung ist weiterhin durchzuführen, kann sich aber auf weniger detaillierte Informationen stützen.

Reines Ausführungsgeschäft (Execution-only, § 63 Abs. 11 WpHG)

Im reinen Ausführungsgeschäft ist weder eine Angemessenheits- noch eine Geeignetheitsprüfung erforderlich, solange es sich um nicht-komplexe Finanzinstrumente handelt – etwa Aktien, Anleihen oder offene Investmentfonds (OGAW). Für beide Kundentypen gelten hier ähnliche Regeln:

  • Keine Angemessenheitsprüfung: entfällt bei nicht-komplexen Finanzinstrumenten für beide Kundentypen.
  • Hinweispflicht bleibt: Der Kunde muss darüber informiert werden, dass keine Prüfung stattfindet; dieser Hinweis muss dokumentiert werden.
  • Abgrenzung nicht-komplex: Die Einordnung sollte sich an Art. 25 Abs. 4 MiFID II / Art. 57 DV orientieren; viele Zertifikate und strukturierte Produkte fallen in der Regel nicht darunter.

Geeignetheitsprüfung nach § 64 Abs. 3 WpHG

Die Geeignetheitsprüfung ist erforderlich, wenn eine Anlageberatung stattfindet. Der Unterschied zwischen Privatkunden und professionellen Kunden liegt im Umfang der Prüfung und den zu sammelnden Informationen.

Privatkunden

Eine umfassende Prüfung ist erforderlich: Anlageziele, finanzielle Verhältnisse, Risikobereitschaft sowie Kenntnisse und Erfahrungen, einschließlich Nachhaltigkeitspräferenzen seit Integration der ESG-Faktoren in MiFID II.

Professionelle Kunden

Geeignetheitspflicht besteht ebenfalls, kann aber reduziert erfolgen. Bei geborenen professionellen Kunden (z. B. Kreditinstituten) wird die Verlusttragfähigkeit unterstellt; bei optierten (gekürten) professionellen Kunden muss sie weiterhin individuell geprüft werden.

Geeignetheitserklärung nach § 64 Abs. 4 WpHG

Die Geeignetheitserklärung dokumentiert die Ergebnisse der Geeignetheitsprüfung und muss dem Kunden nach der Beratung vor Abschluss des Geschäfts zur Verfügung gestellt werden.

  • Privatkunden: Die Erklärung muss detailliert aufzeigen, wie die Empfehlung auf Anlageziele, Risikobereitschaft und finanzielle Verhältnisse abgestimmt wurde, und vor Abschluss der Transaktion bereitgestellt werden.
  • Professionelle Kunden: Die Erklärung kann in knapper Form erfolgen; sie muss weiterhin begründen, warum die Empfehlung geeignet ist. Teilweise reicht ein Hinweis auf allgemeine Produktinformationen.

Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung im Vergleich

Prüfung / Bereich Privatkunden Professionelle Kunden
Angemessenheitsprüfung (§ 63 Abs. 10 WpHG)Detaillierte Prüfung zu Kenntnissen & Erfahrungen; Hinweis bei Unangemessenheit erforderlichVereinfachte Prüfung, da Fachkenntnisse unterstellt werden
Execution-only (§ 63 Abs. 11 WpHG)Keine Prüfung bei nicht-komplexen Produkten, aber HinweispflichtEbenfalls keine Prüfung; pragmatischere Dokumentation möglich
Geeignetheitsprüfung (§ 64 Abs. 3 WpHG)Umfassende Prüfung: Anlageziele, Risikotragfähigkeit, Kenntnisse & ErfahrungenReduzierter Umfang; Fokus auf Anlageziele & Finanzlage
Geeignetheitserklärung (§ 64 Abs. 4 WpHG)Detaillierte, individuelle Erklärung vor VertragsabschlussVereinfachte Form möglich
Kundenschutz-NiveauHöchster Schutz durch umfassende Prüfung & DokumentationReduzierter Schutz; Kunde gilt als erfahrener Marktteilnehmer

ESG-Präferenzen: ein Stolperstein in der Beratung

Seit der Integration der Nachhaltigkeitsfaktoren in die MiFID-II-Delegiertenverordnung müssen bei Privatkunden die ESG-Präferenzen zwingend abgefragt werden – ohne diese Abfrage ist die Geeignetheitsprüfung unvollständig. Bei professionellen Kunden besteht eine Erleichterung: Teilt der Kunde seine Präferenzen nicht aktiv mit, muss die Bank sie nicht zwingend im Detail explorieren, es sei denn, die Beratung ist explizit als „nachhaltige Beratung“ vereinbart.

Fazit

Die Anforderungen an die Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung unterscheiden sich deutlich je nach Kundengruppe und Art des Geschäfts. Privatkunden unterliegen strengeren Dokumentations- und Prüfpflichten, da sie besonderen Schutz benötigen. Professionelle Kunden genießen Erleichterungen, da sie als erfahrene Marktteilnehmer gelten.

  • Angemessenheitsprüfung (§ 63 Abs. 10 WpHG) gilt im beratungsfreien Geschäft bei komplexen Produkten.
  • Geeignetheitsprüfung (§ 64 Abs. 3 WpHG) ist bei jeder Anlageberatung Pflicht.
  • Execution-only (§ 63 Abs. 11 WpHG) befreit bei nicht-komplexen Produkten von der Prüfungspflicht, nicht aber von der Hinweispflicht.
  • ESG-Präferenzen sind bei Privatkunden zwingend abzufragen, bei professionellen Kunden nur bei aktiv vereinbarter nachhaltiger Beratung.

Eine klare interne Richtlinie zur Kundenklassifizierung und zum jeweiligen Prüfungsumfang reduziert sowohl Vertriebsreibung als auch Haftungsrisiken bei der nächsten BaFin-Prüfung.

Häufige Fragen

Was ist die Angemessenheitsprüfung (§ 63 Abs. 10 WpHG)?+–

Sie ist im beratungsfreien Geschäft erforderlich, wenn Kunden komplexe Finanzinstrumente handeln möchten, und prüft, ob die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen zum Verständnis der Risiken vorliegen.

Was ist die Geeignetheitsprüfung (§ 64 Abs. 3 WpHG)?+–

Sie ist verpflichtend, wenn eine Anlageberatung stattfindet, und stellt sicher, dass die empfohlene Anlage zu Anlagezielen, finanziellen Verhältnissen, Risikobereitschaft sowie Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden passt.

Wie unterscheiden sich Privatkunden und professionelle Kunden?+–

Privatkunden genießen den höchsten Anlegerschutz mit detaillierter Dokumentation. Professionelle Kunden gelten als sachkundig; die Prüf- und Dokumentationspflichten sind vereinfacht, insbesondere bei der Angemessenheitsprüfung und der Geeignetheitserklärung.

Wann ist keine Prüfung erforderlich (Execution-only)?+–

Wenn die Initiative ausschließlich vom Kunden ausgeht, es sich um nicht-komplexe Finanzinstrumente handelt (z. B. Standardaktien oder OGAW-Fonds) und der Kunde über den Verzicht auf die Prüfung informiert wurde.

Was ist die Geeignetheitserklärung (§ 64 Abs. 4 WpHG)?+–

Das Pflichtprotokoll jeder Anlageberatung. Sie muss vor Abschluss des Geschäfts auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden und begründen, warum die Empfehlung zu den persönlichen Umständen des Kunden passt.

Quellen

Primärquellen zuerst. Jede Angabe in diesem Beitrag ist gegen diese Quellen geprüft.

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Achim Schulz
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Achim Schulz

Geschäftsführer der S+P Unternehmerforum & der S+P Compliance

Achim Schulz ist selbst als Compliance Officer und Single Officer für Banken, Wertpapierinstitute und weitere BaFin-regulierte Institute bestellt. Über S+P Compliance verantwortet er als Auslagerungsdienstleister die ausgelagerte Geldwäsche-Beauftragten-Funktion in der Praxis – genau dieses Praxis- und Prüfungswissen fließt direkt in den Lehrgang ein.

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