S+P Compliance | WpHG & MiFID II
Rechtsstand: September 2026 · Lesezeit: rund 10 Minuten · Zielgruppe: WpHG-Compliance, Vertrieb, Anlageberatung
Die Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung entscheidet, wie viel Dokumentation im Vertrieb nötig ist. Die Differenzierung zwischen Privatkunden und professionellen Kunden ist weit mehr als eine formale Übung – sie ist die entscheidende Weichenstellung für die Haftung. Zu viel Dokumentation bremst den Vertrieb, zu wenig führt bei der nächsten BaFin-Prüfung zu empfindlichen Feststellungen.
Die Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung nach WpHG unterscheidet klar zwischen beratungsfreiem Geschäft und Anlageberatung. Die Angemessenheitsprüfung (§ 63 Abs. 10 WpHG) gilt im beratungsfreien Geschäft bei komplexen Finanzinstrumenten. Die Geeignetheitsprüfung (§ 64 Abs. 3 WpHG) ist verpflichtend, sobald eine Anlageberatung stattfindet. Beide Prüfungen fallen bei professionellen Kunden vereinfacht aus, da Fachkenntnis und Erfahrung nach § 67 Abs. 2 WpHG grundsätzlich unterstellt werden.
Im reinen Ausführungsgeschäft (Execution-only, § 63 Abs. 11 WpHG) entfällt die Prüfungspflicht bei nicht-komplexen Finanzinstrumenten wie Standardaktien oder OGAW-Fonds vollständig – der Kunde muss aber über den Verzicht informiert werden.
Seit Integration der Nachhaltigkeitsfaktoren in die MiFID-II-Delegiertenverordnung müssen bei Privatkunden zwingend ESG-Präferenzen abgefragt werden; bei professionellen Kunden gilt hier eine Erleichterung.
Die Angemessenheitsprüfung ist eine regulatorische Anforderung im beratungsfreien Geschäft und bezieht sich auf komplexe Finanzinstrumente. Der Unterschied zwischen Privatkunden und professionellen Kunden liegt in der Tiefe der Prüfung und den zu erhebenden Informationen.
Die Prüfung muss sicherstellen, dass ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen vorliegen, um die Risiken des gewählten Instruments zu verstehen. Diese Informationen müssen detailliert dokumentiert werden. Gilt ein Produkt als unangemessen, ist der Kunde explizit darauf hinzuweisen.
Es wird grundsätzlich unterstellt, dass ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen vorliegen (§ 67 Abs. 2 WpHG). Die Prüfung ist weiterhin durchzuführen, kann sich aber auf weniger detaillierte Informationen stützen.
Im reinen Ausführungsgeschäft ist weder eine Angemessenheits- noch eine Geeignetheitsprüfung erforderlich, solange es sich um nicht-komplexe Finanzinstrumente handelt – etwa Aktien, Anleihen oder offene Investmentfonds (OGAW). Für beide Kundentypen gelten hier ähnliche Regeln:
Die Geeignetheitsprüfung ist erforderlich, wenn eine Anlageberatung stattfindet. Der Unterschied zwischen Privatkunden und professionellen Kunden liegt im Umfang der Prüfung und den zu sammelnden Informationen.
Eine umfassende Prüfung ist erforderlich: Anlageziele, finanzielle Verhältnisse, Risikobereitschaft sowie Kenntnisse und Erfahrungen, einschließlich Nachhaltigkeitspräferenzen seit Integration der ESG-Faktoren in MiFID II.
Geeignetheitspflicht besteht ebenfalls, kann aber reduziert erfolgen. Bei geborenen professionellen Kunden (z. B. Kreditinstituten) wird die Verlusttragfähigkeit unterstellt; bei optierten (gekürten) professionellen Kunden muss sie weiterhin individuell geprüft werden.
Die Geeignetheitserklärung dokumentiert die Ergebnisse der Geeignetheitsprüfung und muss dem Kunden nach der Beratung vor Abschluss des Geschäfts zur Verfügung gestellt werden.
| Prüfung / Bereich | Privatkunden | Professionelle Kunden |
|---|---|---|
| Angemessenheitsprüfung (§ 63 Abs. 10 WpHG) | Detaillierte Prüfung zu Kenntnissen & Erfahrungen; Hinweis bei Unangemessenheit erforderlich | Vereinfachte Prüfung, da Fachkenntnisse unterstellt werden |
| Execution-only (§ 63 Abs. 11 WpHG) | Keine Prüfung bei nicht-komplexen Produkten, aber Hinweispflicht | Ebenfalls keine Prüfung; pragmatischere Dokumentation möglich |
| Geeignetheitsprüfung (§ 64 Abs. 3 WpHG) | Umfassende Prüfung: Anlageziele, Risikotragfähigkeit, Kenntnisse & Erfahrungen | Reduzierter Umfang; Fokus auf Anlageziele & Finanzlage |
| Geeignetheitserklärung (§ 64 Abs. 4 WpHG) | Detaillierte, individuelle Erklärung vor Vertragsabschluss | Vereinfachte Form möglich |
| Kundenschutz-Niveau | Höchster Schutz durch umfassende Prüfung & Dokumentation | Reduzierter Schutz; Kunde gilt als erfahrener Marktteilnehmer |
Seit der Integration der Nachhaltigkeitsfaktoren in die MiFID-II-Delegiertenverordnung müssen bei Privatkunden die ESG-Präferenzen zwingend abgefragt werden – ohne diese Abfrage ist die Geeignetheitsprüfung unvollständig. Bei professionellen Kunden besteht eine Erleichterung: Teilt der Kunde seine Präferenzen nicht aktiv mit, muss die Bank sie nicht zwingend im Detail explorieren, es sei denn, die Beratung ist explizit als „nachhaltige Beratung“ vereinbart.
Die Anforderungen an die Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung unterscheiden sich deutlich je nach Kundengruppe und Art des Geschäfts. Privatkunden unterliegen strengeren Dokumentations- und Prüfpflichten, da sie besonderen Schutz benötigen. Professionelle Kunden genießen Erleichterungen, da sie als erfahrene Marktteilnehmer gelten.
Eine klare interne Richtlinie zur Kundenklassifizierung und zum jeweiligen Prüfungsumfang reduziert sowohl Vertriebsreibung als auch Haftungsrisiken bei der nächsten BaFin-Prüfung.
Sie ist im beratungsfreien Geschäft erforderlich, wenn Kunden komplexe Finanzinstrumente handeln möchten, und prüft, ob die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen zum Verständnis der Risiken vorliegen.
Sie ist verpflichtend, wenn eine Anlageberatung stattfindet, und stellt sicher, dass die empfohlene Anlage zu Anlagezielen, finanziellen Verhältnissen, Risikobereitschaft sowie Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden passt.
Privatkunden genießen den höchsten Anlegerschutz mit detaillierter Dokumentation. Professionelle Kunden gelten als sachkundig; die Prüf- und Dokumentationspflichten sind vereinfacht, insbesondere bei der Angemessenheitsprüfung und der Geeignetheitserklärung.
Wenn die Initiative ausschließlich vom Kunden ausgeht, es sich um nicht-komplexe Finanzinstrumente handelt (z. B. Standardaktien oder OGAW-Fonds) und der Kunde über den Verzicht auf die Prüfung informiert wurde.
Das Pflichtprotokoll jeder Anlageberatung. Sie muss vor Abschluss des Geschäfts auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden und begründen, warum die Empfehlung zu den persönlichen Umständen des Kunden passt.
Primärquellen zuerst. Jede Angabe in diesem Beitrag ist gegen diese Quellen geprüft.
Dieser Beitrag ordnet ein. Die Vertiefung findet an anderer Stelle statt.

Achim Schulz ist selbst als Compliance Officer und Single Officer für Banken, Wertpapierinstitute und weitere BaFin-regulierte Institute bestellt. Über S+P Compliance verantwortet er als Auslagerungsdienstleister die ausgelagerte Geldwäsche-Beauftragten-Funktion in der Praxis – genau dieses Praxis- und Prüfungswissen fließt direkt in den Lehrgang ein.
LinkedIn-Profil → · Redaktion & Experten →Wir verwenden Cookies und ähnliche Technologien, um Ihre Erfahrung auf unserer Website zu verbessern. Weitere Informationen in unserer Datenschutzerklärung.