| Verdachtsmeldungen an die FIUMeldungen nach § 43 Abs. 1 und § 44 GwG waren nach § 45 Abs. 1 GwG elektronisch an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu übermitteln. Form und erforderliche Angaben waren nicht durch Rechtsverordnung bundeseinheitlich festgelegt. |
Seit 01.03.2026Die GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV, BGBl. 2025 I Nr. 200) legt Form und erforderliche Angaben für Meldungen nach § 43 Abs. 1 und § 44 GwG verbindlich fest. Prüfe Meldevorlagen, Pflichtangaben und Übermittlungsweg und passe Arbeitsanweisungen und Schulungsunterlagen an. |
| Drittländer mit hohem RisikoDie Liste der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 umfasste unter anderem Burkina Faso, Mali, Mosambik, Nigeria, Südafrika und Tansania. Russland war nicht gelistet. |
Seit 29.01.2026Mit den Delegierten Verordnungen (EU) 2026/46 und (EU) 2026/83 sind Russland, Bolivien und die Britischen Jungferninseln aufgenommen und die sechs genannten Staaten gestrichen. Bei Beteiligung eines gelisteten Drittlands gelten die verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG. Länderlisten, Screening und Risikoanalyse sind anzupassen. |
| Änderungen im GeldwäschegesetzDas GwG galt in der Fassung des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (Art. 8, BGBl. 2024 I Nr. 438). Bei der Identifizierung waren zum amtlichen Ausweis Nummer und ausstellende Behörde aufzuzeichnen. |
Seit 10.02.2026Art. 53 Standortfördergesetz (BGBl. 2026 I Nr. 33) ändert die §§ 8, 10, 12, 14, 23, 51, 52, 54, 56 und 57 GwG. Unter anderem ist nach § 8 Abs. 2 GwG alternativ der ausstellende Staat aufzuzeichnen, wenn die ausstellende Behörde nicht erkennbar ist; § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a GwG verweist nun auf die Verordnung (EU) 2023/1113. |
| Technische Standards zu den SorgfaltspflichtenDie Einzelheiten der Kundensorgfaltspflichten ergaben sich aus den §§ 10 bis 17 GwG, den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der Aufsicht und den Leitlinien der EBA. |
CDD-RTS nach Art. 28 AMLR: Konsultation abgeschlossen; verbindlichen Rechtsakt und Anwendungsbeginn gesondert prüfen.Die AMLA hat die Entwürfe vom 09.02. bis 08.05.2026 konsultiert. Die konsultierten Entwürfe konkretisieren die vorgesehenen Angaben und Anforderungen für allgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten. Im Seminar unterscheiden wir geltende Pflichten, bereits beschlossene künftige Anforderungen und noch nicht verbindliche Entwurfsstände. Maßgeblich für Inhalt und Anwendungsbeginn ist der erlassene und veröffentlichte Rechtsakt. |
| Compliance-Funktionen und BarzahlungenVerpflichtete benennen nach § 4 Abs. 3 GwG ein Mitglied der Leitungsebene; Verpflichtete nach § 7 Abs. 1 GwG bestellen einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und einen Stellvertreter. Eine gesetzliche Obergrenze für Barzahlungen im Güterhandel gab es nicht. |
Ab 10.07.2027Die VO (EU) 2024/1624 (AMLR) gilt unmittelbar (Art. 90). Nach Art. 11 AMLR benennen Verpflichtete ein Mitglied des Leitungsorgans als Compliance-Manager und ernennen einen Geldwäschebeauftragten mit ausreichend hoher hierarchischer Stellung, der für die tägliche Umsetzung und die Meldung verdächtiger Transaktionen zuständig ist; unter den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 7 AMLR ist eine Zusammenlegung beider Funktionen zulässig. Nach Art. 80 AMLR dürfen Personen, die mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen, Barzahlungen nur bis 10.000 € annehmen oder leisten; zusammenhängende Vorgänge werden zusammengerechnet, niedrigere nationale Grenzen und gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten. Die AMLD 6 ist grundsätzlich bis zum 10.07.2027 umzusetzen; für einzelne Vorschriften gelten abweichende Fristen nach Art. 78. |
| Europäische Geldwäscheaufsicht (AMLA)Die Geldwäscheaufsicht lag ausschließlich bei den nationalen Aufsichtsbehörden nach § 50 GwG, im Finanzsektor bei der BaFin. |
Auswahl 2027 · Direktaufsicht ab 2028Die AMLA (VO (EU) 2024/1620) hat ihre Tätigkeit am 01.07.2025 aufgenommen. Sie wählt 2027 nach Art. 12 VO (EU) 2024/1620 eine begrenzte Zahl grenzüberschreitend tätiger Kredit- und Finanzinstitute aus, die sie ab 2028 direkt beaufsichtigt. Für alle übrigen Verpflichteten bleibt die nationale Aufsicht zuständig. |