Startseite Seminare News Auslagerung: Welche Leistungs- und Kontrollindikatoren sind zu beachten?
Fachbeitrag Auslagerung

Leistungs- und Kontrollindikatoren bei Auslagerungen: KPIs und KRIs

Rechtsstand: Oktober 2026Lesezeit: ca. 18 MinutenAutor: Achim SchulzErstveröffentlichung Dezember 2019, überarbeitet Oktober 2026

Eine Auslagerung verlagert Arbeit, aber nicht die Verantwortung. Die Geschäftsleitung bleibt nach AT 9 Tz. 4 MaRisk 10.0 für die ausgelagerten Aktivitäten verantwortlich, und § 25b Abs. 1 KWG verlangt, dass das Risikomanagement des Instituts die ausgelagerten Prozesse einbezieht. Ob ein Dienstleister gut arbeitet, lässt sich nur belegen, wenn du vorher festgelegt hast, woran du das misst. Genau dafür sind Leistungs- und Kontrollindikatoren da: Sie machen Leistung, Risiko und Kontrollwirkung messbar.

Dieser Beitrag behandelt die laufende Überwachung mit Kennzahlen: Auswahl, Schwellenwerte, Datenquellen, Eskalation und Bericht. Vertragsklauseln, Prüfungsrechte, Ausstiegsstrategien und die Einstufung als kritisch oder wesentlich werden nur verlinkt. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Management Summary

Leistungs- und Kontrollindikatoren sind das Instrument, mit dem du die laufende Überwachung einer Auslagerung nachweisbar machst. AT 9 Tz. 9 MaRisk 10.0 verlangt bei wesentlichen Auslagerungen die laufende Überwachung der Leistung „anhand vorzuhaltender Kriterien (z. B. Key Performance Indicators, Key Risk Indicators)“. Die Kriterien müssen also festgelegt und dokumentiert sein, eine reine SLA-Ampel genügt nicht.

Für IKT-Dienstleistungen gilt ein eigener Rahmen: AT 9 MaRisk ist darauf nicht anwendbar. Art. 30 DORA verlangt präzise Leistungsziele, und Art. 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1773 schreibt vor, dass die Schlüsselindikatoren bereits im Vertrag festgelegt werden.

Im September 2026 wurden die EBA-Leitlinien EBA/GL/2026/09 veröffentlicht; das Anwendungsdatum ist offen. Sie übertragen die Systematik aus Leistungs- und Kontrollindikatoren auf Nicht-IKT-Leistungen und ersetzen künftig EBA/GL/2019/02. Zum 01.01.2027 entfallen die BAIT, und DORA gilt auch für KWG-Institute außerhalb von Art. 2 DORA.

Du erfährst, welche Indikatoren du brauchst, wie du Schwellenwerte, Eskalationsstufen und den Bericht an die Geschäftsleitung aufbaust und welche Arbeitsschritte bis Ende 2026 anstehen. Alle Schwellenwerte im Katalog sind Beispiele und keine aufsichtliche Vorgabe.

Leistungs- und Kontrollindikatoren: Rechtsgrundlagen und Begriffe

KPI, KRI und KCI: drei Blickwinkel

IndikatorLeitfrageBeispielFundstelle
Leistungsindikator (KPI)Erbringt der Dienstleister die vereinbarte Leistung?Verfügbarkeit, Bearbeitungszeit, FehlerquoteAT 9 Tz. 9 MaRisk 10.0; Rn. 112 b EBA/GL/2026/09; Art. 9 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773
Risikoindikator (KRI)Steigt das Risiko aus der Auslagerung?Personalfluktuation beim Dienstleister, Rating-Abstufung, wachsende AbhängigkeitAT 9 Tz. 9 MaRisk 10.0
Kontrollindikator (KCI)Wirken die Kontrollen beim Dienstleister und beim Institut?offene Prüfungsfeststellungen, Fristüberschreitungen bei Abhilfe, Ergebnis von NotfalltestsRn. 112 b EBA/GL/2026/09 („key control indicators“); Art. 9 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773 („wesentliche Kontrollindikatoren“)

Die MaRisk 10.0 nennen KPIs und KRIs als Beispiele („z. B.“); die Kriterien sind „vorzuhalten“, also festgelegt und dokumentiert. Die EBA-Leitlinien und die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773 sprechen von Leistungs- und Kontrollindikatoren.

Praxis-Tipp: Arbeite mit allen drei Indikatorarten. KPIs zeigen die Vergangenheit, KRIs und KCIs geben Frühwarnsignale. Eine reine SLA-Ampel erfüllt die Erwartung „KPIs und KRIs“ nicht. Die allgemeine Methodik außerhalb des Auslagerungskontexts findest du in Mit KPIs zum Erfolg, mit KRIs Risiken beherrschen.

Welche Rechtsstände gelten für welche Auslagerung?

RechtsstandNicht-IKT-AuslagerungenIKT-Dienstleistungen
Geltend (Oktober 2026)§ 25b Abs. 1 KWG; AT 9 Tz. 2, 7 e) und n), 9, 12, 13 MaRisk 10.0 (Rundschreiben 06/2026 (BA)); EBA/GL/2019/02 Abschnitt 14 (Rn. 100 bis 104)Art. 28, 29, 30 Abs. 3 a) und e) DORA; Art. 3 Abs. 5 und Art. 9 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773; AT 9 MaRisk ist auf IKT-Dienstleistungen nicht anwendbar
ÜbergangEBA/GL/2026/09 im September 2026 veröffentlicht, Anwendungsdatum offenBAIT entfallen mit Ablauf des 31.12.2026; DORA ab 01.01.2027 auch für KWG-Institute außerhalb von Art. 2 DORA (§ 1a KWG)
KünftigEBA/GL/2026/09 Abschnitt 13 (Rn. 110 bis 113) ersetzt EBA/GL/2019/02; Exit-Indikatoren nach Rn. 116 eArt. 18 AMLR ab 10.07.2027 für ausgelagerte GwG-Aufgaben

Geltendes Recht bei Nicht-IKT-Auslagerungen

Geltendes Recht

AT 9 Tz. 9 MaRisk 10.0: „Das Institut muss die mit Auslagerungen verbundenen Risiken angemessen steuern und die Ausführung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse ordnungsgemäß überwachen. Dies umfasst bei wesentlichen Auslagerungen auch die laufende Überwachung der Leistung des Auslagerungsunternehmens anhand vorzuhaltender Kriterien (z. B. Key Performance Indicators, Key Risk Indicators) und vertraglich vereinbarter Informationen des Auslagerungsunternehmens.“

AT 9 Tz. 7 e) und n): vertraglich vereinbarte Dienstleistungsgüte mit eindeutig festgelegten Leistungszielen und die Pflicht des Dienstleisters, über beeinträchtigende Entwicklungen zu informieren.

AT 9 Tz. 3: Nicht wesentliche Auslagerungen unterliegen den allgemeinen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Abs. 1 KWG, also einer angemessenen, aber weniger intensiven Überwachung.

EBA/GL/2019/02 Rn. 100 bis 104: risikobasierte Überwachung aller Auslagerungen mit Schwerpunkt auf kritischen oder wesentlichen Funktionen; Instrumente sind Leistungs- und Kontrollindikatoren, Berichte, Selbstzertifizierungen und unabhängige Überprüfungen.

Geltendes Recht bei IKT-Dienstleistungen

Geltendes Recht

Art. 30 Abs. 3 a) DORA: präzise quantitative und qualitative Leistungsziele, um eine wirksame Überwachung und unverzügliche Korrekturmaßnahmen zu ermöglichen; Art. 30 Abs. 3 e): Recht, die Leistung fortlaufend zu überwachen.

Art. 9 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773: In den Verträgen sind „die Maßnahmen und Schlüsselindikatoren festgelegt …, anhand deren die Leistungsfähigkeit der IKT-Drittdienstleister kontinuierlich überwacht wird“, einschließlich Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Authentizität von Daten; außerdem Maßnahmen bei Nichteinhaltung, gegebenenfalls Vertragsstrafen.

Art. 9 Abs. 2: Bewertung der Leistung bei kritischen oder wichtigen Funktionen anhand von Berichten (regelmäßige Berichte, Vorfallberichte, Berichte zur Leistungserbringung, zur IKT-Sicherheit und zu Geschäftsfortführungstests), wesentlichen Leistungs- und Kontrollindikatoren, Audits, Selbstzertifizierungen und unabhängigen Überprüfungen.

Indikatoren gehören in den Vertrag

Nach Art. 9 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1773 legst du die Schlüsselindikatoren in den vertraglichen Vereinbarungen fest. Nach AT 9 Tz. 9 MaRisk 10.0 stützt du die Überwachung auf „vertraglich vereinbarte Informationen“ des Dienstleisters. Die Erläuterung zu AT 9 Tz. 7 MaRisk 10.0 verlangt, dass du bereits bei der Vertragsanbahnung intern festlegst, welchen Grad an Schlechtleistung du akzeptierst.

Praxis-Tipp: Jede Kennzahl braucht im Vertrag oder SLA fünf Angaben: Definition und Berechnungsformel, Messzeitraum, Zielwert, Schwellenwert für die Eskalation und Lieferfrist des Berichts. Fehlt eine Angabe, wird die Kennzahl im Streitfall angreifbar. Zu Vertragsinhalten: Mindestanforderungen an Auslagerungsvereinbarungen.

Künftiges Recht: EBA/GL/2026/09

Künftiges Recht (Anwendungsdatum offen)

Rn. 110: risikobasierte Überwachung der Dienstleister; laufende Überwachung bei kritischen oder wichtigen Funktionen; regelmäßige Aktualisierung der Risikobewertung; regelmäßiger Bericht an das Leitungsorgan; Neubewertung der Kritikalität, wenn sich Risiko, Art oder Umfang einer Funktion wesentlich geändert haben.

Rn. 111: Überwachung und Steuerung interner Konzentrationsrisiken, auch mit Blick auf Subunternehmer.

Rn. 112: angemessene Leistungs- und Qualitätsstandards durch a) angemessene Berichte des Dienstleisters, b) Bewertung mit Leistungsindikatoren, Kontrollindikatoren, Berichten zur Leistungserbringung, Selbstzertifizierungen und unabhängigen Überprüfungen, c) Auswertung weiterer Informationen, einschließlich Berichten zu Geschäftsfortführung und Tests.

Rn. 113: geeignete Maßnahmen bei tatsächlichen oder potenziellen Mängeln: Korrektur- oder Abhilfemaßnahmen oder Kündigung. Rn. 116 e: Für Exit-Strategien sind Indikatoren festzulegen, darunter solche auf Basis inakzeptabler Service Levels.

Praxis-Tipp: Rn. 113 spricht ausdrücklich auch von „potenziellen“ Mängeln. Deine KRIs müssen deshalb so eingestellt sein, dass sie anschlagen, bevor ein SLA verletzt wird. Zur Einstufung: kritische oder wesentliche Funktionen.

Fristen und Zeitpunkte bis 2027

ZeitpunktWas giltBedeutung für die Indikatorik
seit 01.04.2026§ 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG: unverzügliche Anzeige unter anderem schwerwiegender Vorfälle bei wesentlichen AuslagerungenRote Indikatoren sollten immer eine Prüfung der Anzeigepflicht auslösen
01.01.2027DORA gilt auch für bisher nicht erfasste KWG-Institute; die BAIT entfallen mit Ablauf des 31.12.2026Für IKT-Leistungen dieser Institute gelten Art. 30 DORA und Art. 9 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773
10.07.2027Art. 18 AMLR für ausgelagerte GwG-AufgabenIndikatoren auch für ausgelagerte GwG-Aufgaben vorsehen
Anwendungsdatum offenEBA/GL/2026/09 Abschnitt 13 (Rn. 110 bis 113) und Exit-Indikatoren nach Rn. 116 eBericht und Indikatoren darauf ausrichten; Anwendung durch die BaFin beobachten

Fahrplan bis Mitte 2027

ZeitraumSchritt
bis 31.12.2026Indikatorenkatalog je wesentlicher Auslagerung und je IKT-Vertrag zu kritischen oder wichtigen Funktionen festlegen
bis 31.12.2026Schwellenwerte aus Risikoanalyse und BIA ableiten; Eskalationsstufen in der Auslagerungsrichtlinie verankern
1. Quartal 2027Indikatoren, Berichtsfristen und Vertragsstrafen in SLAs nachverhandeln
1. Halbjahr 2027Bericht nach AT 9 Tz. 13 auf die neue Struktur umstellen; Exit-Indikatoren ergänzen
laufendKennzahlen stichprobenhaft gegen eigene Daten validieren; Ergebnisse in die Risikoanalyse übernehmen

Pflichten nach Funktion

Die laufende Überwachung ist keine Aufgabe einer einzelnen Stelle. Die folgende Übersicht ordnet die Pflichten den Funktionen zu, die im Institut daran beteiligt sind.

FunktionAufgabe bei den IndikatorenNormbezug
Geschäftsleitungträgt die Verantwortung für ausgelagerte Aktivitäten; nimmt den Bericht entgegen und entscheidet über Maßnahmen und Exit; bei IKT ist die zuständige Funktion oder das zuständige Mitglied in der Leitlinie festzulegenAT 9 Tz. 4 MaRisk 10.0; Art. 3 Abs. 5 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773
Zentrales Auslagerungsmanagementimplementiert Kontroll- und Überwachungsprozesse; erstellt regelmäßig und anlassbezogen den Bericht über wesentliche AuslagerungenAT 9 Tz. 12 a) und Tz. 13 MaRisk 10.0
Fachbereich und Dienstleistersteuerungüberwacht die Leistung laufend anhand der festgelegten Kriterien; fordert Abhilfepläne ein und überwacht ihre UmsetzungAT 9 Tz. 9 MaRisk 10.0; Art. 9 Abs. 4 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773
Risikocontrollingüberprüft die Risikoanalyse regelmäßig und anlassbezogen; steuert KonzentrationsrisikenAT 9 Tz. 2 MaRisk 10.0; Rn. 111 EBA/GL/2026/09; Art. 29 DORA
Informationssicherheitwertet Vorfall- und Sicherheitsberichte aus; achtet auf Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und AuthentizitätArt. 9 Abs. 1 und 2 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773
Interne Revisionstützt sich bei wesentlichen Auslagerungen nicht allein auf Zertifikate oder AuditberichteErläuterung zu AT 9 Tz. 4 MaRisk 10.0; Art. 8 Abs. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773

Die Rolle des Auslagerungsbeauftragten im Detail beschreibt der Beitrag Pflichten eines Auslagerungsbeauftragten.

Pain Points bei der laufenden Überwachung

Nur eine SLA-Ampel

Der Dienstleisterbericht zeigt Verfügbarkeit und Bearbeitungszeit, Risiko- und Kontrollindikatoren fehlen. AT 9 Tz. 9 MaRisk 10.0 nennt ausdrücklich KPIs und KRIs.

Kennzahlen ohne Vertragsdefinition

Formel, Messzeitraum oder Schwellenwert sind nicht vereinbart. Die Überwachung soll auf vertraglich vereinbarten Informationen beruhen (AT 9 Tz. 9); bei IKT gehören die Schlüsselindikatoren in den Vertrag (Art. 9 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773).

Nur Selbstauskünfte

Die Bewertung stützt sich auf Zertifikate und Berichte des Dienstleisters. Die Erläuterung zu AT 9 Tz. 4 und Art. 8 Abs. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773 verlangen, sich nicht allein darauf zu verlassen.

Schwellen schlagen zu spät an

Erst die SLA-Verletzung löst eine Reaktion aus. EBA/GL/2026/09 Rn. 113 verlangt Maßnahmen schon bei potenziellen Mängeln.

Messen ohne Maßnahmen

Gelbe und rote Werte bleiben ohne Abhilfeplan, Frist und Wirksamkeitskontrolle. Art. 9 Abs. 4 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773 verlangt Maßnahmen innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens.

Keine Rückkopplung in die Risikoanalyse

Ergebnisse der Überwachung ändern die Risikobewertung nicht. Nach AT 9 Tz. 2 MaRisk 10.0 ist die Risikoanalyse bei wesentlichen Änderungen anzupassen, nach Art. 9 Abs. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773 aktualisieren die Ergebnisse die Risikobewertung.

Quick-Check: Wie belastbar ist deine Indikatorik?

Gehe die Prüffelder für eine wesentliche Auslagerung durch. Jede Frage, die du nicht mit Ja beantwortest, zeigt Handlungsbedarf.

PrüffeldPrüffrageNormbezugTypischer Befund
IndikatorartenGibt es KPIs, KRIs und Kontrollindikatoren je wesentlicher Auslagerung?AT 9 Tz. 9 MaRisk 10.0nur SLA-Kennzahlen
VertragSind Definition, Formel, Messzeitraum, Ziel- und Schwellenwert vereinbart?AT 9 Tz. 7 e); Art. 9 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773Kennzahlen nur in Anlagen ohne Formel
ToleranzIst der akzeptierte Grad an Schlechtleistung vor Vertragsschluss festgelegt?Erläuterung zu AT 9 Tz. 7keine dokumentierte Toleranz
DatenquellenSind die Quellen benannt, und gibt es unabhängige Nachweise neben Selbstauskünften?Erläuterung zu AT 9 Tz. 4; Art. 9 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773nur Zertifikate des Dienstleisters
EskalationGibt es Stufen mit Zuständigkeit und Frist?Art. 9 Abs. 1 und 4 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773Ampel ohne Maßnahmenlogik
RisikoanalyseLösen definierte Werte eine anlassbezogene Neubewertung aus?AT 9 Tz. 2 MaRisk 10.0Neubewertung nur im Turnus
BerichtEnthält der Bericht Vertragserfüllung, Steuerbarkeit und Maßnahmenbedarf?AT 9 Tz. 13 MaRisk 10.0Bericht ohne Aussage zur Steuerbarkeit
AnzeigeWird bei roten Ereignissen die Anzeigepflicht geprüft?§ 24 Abs. 1 Nr. 19 KWGPrüfung nicht dokumentiert

Lösungsansätze: Kennzahlenkatalog, Eskalation und Bericht

Die folgenden Schritte sind No-Regret-Maßnahmen: Sie zahlen auf AT 9 MaRisk 10.0, DORA und die künftigen EBA-Leitlinien gleichermaßen ein.

Kennzahlenkatalog für die Praxis

DimensionIndikator (Beispiel)ArtSchwellenwert gelb / rot (Beispiel)DatenquelleRechtsbezug
LeistungVerfügbarkeit des DienstesKPI< 99,8 % / < 99,5 % je MonatSLA-BerichtArt. 30 Abs. 3 a) DORA; AT 9 Tz. 7 e)
LeistungBearbeitung innerhalb der FristKPI< 95 % / < 90 %Ticket- oder VorgangsstatistikAT 9 Tz. 9
QualitätFehler- oder NacharbeitsquoteKPI> 2 % / > 5 %Stichprobe des FachbereichsAT 9 Tz. 9
SicherheitSicherheitsvorfälle mit Bezug zum InstitutKRI1 / ≥ 2 je Quartal oder jeder schwerwiegende VorfallVorfallberichtArt. 9 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773
SicherheitPatch-Rückstand kritischer SchwachstellenKCI> 14 / > 30 TageSicherheitsberichtArt. 9 Abs. 1 und 2 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773
KontinuitätNotfalltest durchgeführt und bestandenKCITest überfällig / Test nicht bestandenBCM-TestberichtAT 9 Tz. 7; Rn. 112 c
Kontrolleoffene Feststellungen aus Audits und ZertifikatenKCI> 3 offen / Frist überschrittenAuditbericht, ISAE-3402- oder SOC-BerichtArt. 8 Abs. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773; Rn. 104 EBA/GL/2019/02
KontrolleAktualität der ZertifikateKCIAblauf < 90 Tage / abgelaufenZertifikatsregisterErläuterung zu AT 9 Tz. 4
PersonalFluktuation im Betreuungsteam des DienstleistersKRI> 15 % / > 25 % p. a.DienstleisterberichtAT 9 Tz. 9
Wirtschaftliche LageBonitäts- oder RatingveränderungKRIAbstufung / Abstufung unter MindestniveauRatingdienst, JahresabschlussRn. 110 EBA/GL/2026/09
Weiterverlagerungneue oder geänderte Subunternehmer ohne fristgerechte MitteilungKRIjeder FallMitteilungen, RegisterAT 9 Tz. 8; Art. 5 Delegierte Verordnung (EU) 2025/532
KonzentrationAnteil kritischer Funktionen bei einem Dienstleister oder in einer RegionKRIinstitutsinterne GrenzeAuslagerungsregisterRn. 111 EBA/GL/2026/09; Art. 29 DORA
Berichtswesenverspätete oder unvollständige DienstleisterberichteKCI1 / ≥ 2 in FolgePosteingang AuslagerungsmanagementAT 9 Tz. 7 n)

Die Schwellenwerte sind Beispiele. Leite deine Werte aus der Risikoanalyse nach AT 9 Tz. 2 und aus deiner Business Impact Analyse ab. Die Datenquelle für die Konzentration ist das Auslagerungsregister.

Praxis-Tipp: Beschränke dich je Auslagerung auf fünf bis acht Indikatoren, die das Risiko wirklich abbilden. Ein Bericht mit 40 grünen Kennzahlen verdeckt häufig das eine rote Signal.

Informationsquellen: Berichte, Selbstauskünfte und unabhängige Prüfungen

Art. 9 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1773 nennt als Quellen regelmäßige Berichte, Vorfallberichte, Berichte zur Leistungserbringung, zur IKT-Sicherheit und zu Geschäftsfortführungstests, Audits, Selbstzertifizierungen und unabhängige Überprüfungen. Nach Art. 9 Abs. 3 ist die Bewertung zu dokumentieren, und ihre Ergebnisse fließen in die Risikobewertung ein.

Praxis-Tipp: Prüfe Dienstleisterkennzahlen stichprobenhaft gegen eigene Daten, etwa Störungsmeldungen deiner Mitarbeitenden oder Kundenbeschwerden. Weichen beide Quellen ab, ist das selbst ein Kontrollindikator. Zur Prüfung in der Praxis: internes Kontrollsystem bei Auslagerungen.

Ampel, Eskalation und Maßnahmen

Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1773 verlangt Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Dienstleistungsvereinbarungen, gegebenenfalls Vertragsstrafen. Nach Art. 9 Abs. 4 sind bei Mängeln geeignete Maßnahmen zu treffen und ihre Umsetzung innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens zu überwachen. Art. 28 Abs. 7 b) DORA sieht eine Kündigungsmöglichkeit bei Umständen vor, die im Laufe der Überwachung festgestellt wurden. EBA/GL/2019/02 Rn. 104 nennt Korrektur- oder Abhilfemaßnahmen, gegebenenfalls die Kündigung mit sofortiger Wirkung.

StufeAuslöserMaßnahmeZuständigFrist
Grünalle Indikatoren im Zielbereichregulärer Monats- oder QuartalsberichtDienstleistersteuerunglaut Berichtsplan
Gelbein Schwellenwert überschrittenKlärungsgespräch, schriftlicher Abhilfeplan des DienstleistersDienstleistersteuerung, AuslagerungsmanagementAbhilfeplan binnen 10 Arbeitstagen (Beispiel)
Rotrote Schwelle, wiederholtes Gelb oder schwerwiegender VorfallEskalation an die Geschäftsleitung, Sonderprüfung, Vertragsstrafe, Prüfung einer Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWGAuslagerungsbeauftragter, Geschäftsleitungunverzüglich
Exit-TriggerAbhilfe gescheitert oder Exit-Indikator erreichtAktivierung der Ausstiegsstrategie, KündigungGeschäftsleitunglaut Exit-Plan

Praxis-Tipp: Dokumentiere jede gelbe und rote Phase mit Datum, Ursache, Maßnahme und Abschluss. Prüfer fragen nicht nur, ob du gemessen hast, sondern was du mit den Ergebnissen getan hast.

Neubewertung, Konzentrationsrisiko und Risikoanalyse

Nach AT 9 Tz. 2 MaRisk 10.0 ist die Risikoanalyse regelmäßig, bei kleinen Instituten alle drei Jahre, zu überprüfen und bei wesentlichen Änderungen der Risikosituation anzupassen. Art. 29 DORA verlangt die Bewertung des IKT-Konzentrationsrisikos, und EBA/GL/2026/09 Rn. 110 und 111 fordern die Neubewertung der Kritikalität bei wesentlicher Änderung sowie die Steuerung interner Konzentrationsrisiken einschließlich Subunternehmer.

Praxis-Tipp: Lege fest, welche Indikatorwerte eine anlassbezogene Neubewertung auslösen, etwa zwei rote Quartale in Folge, ein Wechsel eines wesentlichen Subunternehmers oder eine Rating-Abstufung. Zur Weiterverlagerung: Weiterverlagerung von kritischen oder wesentlichen Funktionen.

Bericht an die Geschäftsleitung

Nach AT 9 Tz. 13 MaRisk 10.0 erstellt das zentrale Auslagerungsmanagement regelmäßig und anlassbezogen einen Bericht über die wesentlichen Auslagerungen. Er enthält eine Aussage darüber, ob die Leistungen den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, ob die Auslagerungen angemessen gesteuert und überwacht werden können und ob weitere risikomindernde Maßnahmen ergriffen werden sollen. Bei sehr kleinen Instituten reicht eine Berichterstattung im Rahmen einer Vorstandssitzung. Art. 3 Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1773 verlangt, in der Leitlinie die zuständige Funktion oder das zuständige Geschäftsleitungsmitglied sowie Art, Dokumentation und Häufigkeit der Berichte festzulegen. EBA/GL/2026/09 Rn. 110 fordert künftig einen regelmäßigen Bericht an das Leitungsorgan über die Risiken der Vereinbarungen zu kritischen oder wichtigen Funktionen.

Praxis-Tipp: Gliedere den Bericht nach den drei Aussagen aus AT 9 Tz. 13: Vertragserfüllung, Steuerbarkeit, Maßnahmenbedarf. Vorne steht die Übersicht über rote und gelbe Auslagerungen mit beschlossenen Maßnahmen.

Checkliste

  • ✓KPIs, KRIs und Kontrollindikatoren je wesentlicher bzw. kritischer Auslagerung festgelegt
  • ✓Definition, Formel, Messzeitraum, Ziel- und Schwellenwert im Vertrag oder SLA
  • ✓intern festgelegte Toleranz für Schlechtleistung dokumentiert
  • ✓Datenquellen benannt; Selbstauskünfte durch unabhängige Nachweise ergänzt
  • ✓Ampel mit Eskalationsstufen, Zuständigkeiten und Fristen
  • ✓Maßnahmen bei Mängeln mit Zeitrahmen und Wirksamkeitskontrolle
  • ✓Auslöser für eine anlassbezogene Neubewertung der Risikoanalyse
  • ✓Konzentrationsindikatoren aus dem Auslagerungsregister
  • ✓Exit-Indikatoren auf Basis inakzeptabler Service Levels
  • ✓regelmäßiger und anlassbezogener Bericht an die Geschäftsleitung
  • ✓Prüfung der Anzeigepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG bei roten Ereignissen

Fazit

Leistungs- und Kontrollindikatoren sind der Nachweis, dass du eine Auslagerung tatsächlich steuerst. Die wichtigsten Punkte:

  • AT 9 Tz. 9 MaRisk 10.0 verlangt bei wesentlichen Auslagerungen vorzuhaltende Kriterien; KPIs und KRIs sind die genannten Beispiele, Kontrollindikatoren kommen aus DORA-Delegierter Verordnung und EBA-Leitlinien.
  • Die Indikatoren gehören mit Definition, Formel, Messzeitraum und Schwellenwert in den Vertrag oder das SLA.
  • Selbstauskünfte des Dienstleisters reichen nicht; ergänze sie durch eigene Daten und unabhängige Nachweise.
  • Eskalationsstufen mit Zuständigkeit, Frist und Dokumentation machen aus Messwerten Steuerung.
  • Der Bericht nach AT 9 Tz. 13 beantwortet drei Fragen: Vertragserfüllung, Steuerbarkeit, Maßnahmenbedarf.
  • Stelle bis Ende 2026 den Katalog auf, denn ab 01.01.2027 gelten DORA und Art. 9 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773 auch für weitere KWG-Institute.

Häufige Fragen

Müssen auch nicht wesentliche Auslagerungen mit Kennzahlen überwacht werden?+–

Die Pflicht zu KPIs und KRIs nach AT 9 Tz. 9 MaRisk 10.0 gilt für wesentliche Auslagerungen. Für alle anderen gelten die allgemeinen Anforderungen an die Geschäftsorganisation nach § 25a Abs. 1 KWG (AT 9 Tz. 3). Die EBA verlangt eine risikobasierte Überwachung aller Dienstleister (EBA/GL/2026/09 Rn. 110). Einfache Indikatoren wie Berichtstreue und Vorfälle sind deshalb auch bei nicht wesentlichen Auslagerungen sinnvoll.

Reicht der SLA-Bericht des Dienstleisters aus?+–

Nein. Er ist eine Quelle unter mehreren. Art. 9 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1773 und Rn. 112 EBA/GL/2026/09 verlangen zusätzlich Kontrollindikatoren, Selbstzertifizierungen und unabhängige Überprüfungen. Prüfe die Angaben des Dienstleisters stichprobenhaft gegen eigene Daten.

Wer legt die Schwellenwerte fest?+–

Der Fachbereich gemeinsam mit dem zentralen Auslagerungsmanagement, abgeleitet aus Risikoanalyse und Business Impact Analyse. Welchen Grad an Schlechtleistung du akzeptierst, legst du nach der Erläuterung zu AT 9 Tz. 7 MaRisk 10.0 bereits bei der Vertragsanbahnung fest.

Wie oft muss an die Geschäftsleitung berichtet werden?+–

AT 9 Tz. 13 MaRisk 10.0 verlangt einen Bericht in regelmäßigen Abständen sowie anlassbezogen, ohne eine feste Frequenz vorzugeben. Für IKT-Dienstleistungen legt deine Leitlinie nach Art. 3 Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1773 die Häufigkeit fest. In der Praxis sind jährliche Berichte das Minimum, für kritische Auslagerungen häufig quartalsweise.

Wann führt ein roter Indikator zur Kündigung?+–

Wenn Abhilfemaßnahmen scheitern oder ein vorab festgelegter Exit-Indikator erreicht ist. Art. 28 Abs. 7 b) DORA und EBA/GL/2026/09 Rn. 113 sehen die Kündigung als letzte Stufe vor. Die Kündigungsfrist richtet sich nach dem Vertrag und muss zur Ausstiegsstrategie passen.

Gilt AT 9 MaRisk auch für IKT-Dienstleistungen?+–

Nein. Nach der Erläuterung zu AT 9 Tz. 1 MaRisk 10.0 ist AT 9 auf IKT-Dienstleistungen nicht anwendbar; dafür gelten Art. 28 bis 30 DORA und die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773. Die BAIT entfallen mit Ablauf des 31.12.2026, DORA gilt ab dem 01.01.2027 auch für KWG-Institute außerhalb von Art. 2 DORA (§ 1a KWG).

Quellenverzeichnis

Primärquellen zuerst, dann Aufsichtsbehörden. Abgerufen im Oktober 2026. PDF-Dateien sind gekennzeichnet.

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Wenn du Leistungs- und Kontrollindikatoren nicht nur festlegen, sondern im Team sicher anwenden willst, helfen diese Seminare und Beiträge:

Fehlen intern die Kapazitäten, Leistungs- und Kontrollindikatoren aufzubauen und laufend auszuwerten, übernimmt S+P Compliance diese Aufgaben als Dienstleister. Mehr dazu auf sp-compliance.com.

Zum Schluss: Leistungs- und Kontrollindikatoren nützen nur, wenn Messwerte zu Entscheidungen führen. Lege Katalog, Schwellen und Eskalation fest, bevor der nächste Dienstleisterbericht eintrifft.

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Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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