Geschäftsleitung
Das Register ist Teil des Risikomanagements nach § 25a Abs. 1 KWG. Die Geschäftsleitung erhält den Bericht über wesentliche Auslagerungen nach AT 9 Tz. 13 MaRisk, der auf denselben Daten beruht.
Fachbeitrag · Auslagerungsmanagement
Rechtsstand: Oktober 2026 · Lesezeit: ca. 15 Minuten · Autor: Achim Schulz
Die Anforderungen an das Auslagerungsregister gelten heute aus drei Richtungen: dem Gesetz (§ 25b Abs. 1 Satz 4 KWG), den MaRisk (AT 9) und, für IKT-Dienstleistungen, aus DORA. Dazu kommen die im September 2026 veröffentlichten EBA-Leitlinien zum Drittparteirisiko, die das Register künftig auf alle Nicht-IKT-Drittparteivereinbarungen ausdehnen. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche Register Sie heute führen müssen, welche Angaben hineingehören und wie Sie Ihr Register für 2027 aufstellen.
Abgrenzung: Die Einstufungsfrage (Auslagerung, Fremdbezug oder IKT) behandelt der Beitrag zur Einstufung wesentlicher Auslagerungen, die Rolle der verantwortlichen Person der Beitrag zu den Pflichten des Auslagerungsbeauftragten.
Das Auslagerungsregister ist die Grundlage jeder Auslagerungssteuerung und eines der ersten Dokumente, die Prüfer und Aufsicht anfordern. Mit der 9. MaRisk-Novelle vom Juni 2026 sind die detaillierten Registervorgaben aus den MaRisk weitgehend entfallen. Die Pflicht selbst bleibt unverändert im Gesetz: § 25b Abs. 1 Satz 4 KWG verlangt ein Register für sämtliche wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerungen.
Den Mindestinhalt bestimmen weiterhin die EBA-Auslagerungsleitlinien (EBA/GL/2019/02, Rn. 52 bis 55), weil die MaRisk sie als umgesetzte Leitlinien aufführen. Wer die Pflichtfelder jetzt streicht, schafft eine Prüfungslücke.
Parallel führen Sie für IKT-Dienstleistungen das DORA-Informationsregister nach Art. 28 Abs. 3 DORA, das jährlich an die BaFin zu melden ist. Die EBA-Leitlinien EBA/GL/2026/09 erlauben künftig ein gemeinsames Register für beide Bestände. Ihr Anwendungsdatum ist nach Stand Oktober 2026 noch offen.
Empfehlung: Bauen Sie jetzt einen gemeinsamen Datenbestand mit Pfadkennzeichnung auf, ergänzen Sie die neuen Felder frühzeitig und sichern Sie den Datenstand für den DORA-Stichtag 31.12.2026.
Geltendes Recht Nach § 25b Abs. 1 Satz 4 KWG hat ein Institut „im Rahmen seines Risikomanagements ein Auslagerungsregister zu führen; darin sind sämtliche wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerungen zu erfassen“. Die Pflicht wurde mit dem Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) eingeführt und gilt seit dem 01.01.2022.
Praxis-Tipp: Erfassen Sie auch Leistungen, die Sie als sonstigen Fremdbezug eingestuft haben, mit einem kurzen Vermerk zur Begründung, zumindest in einer Nebenliste. So können Sie Prüfern die Vollständigkeit des Registers belegen.
Geltendes Recht Die MaRisk (Rundschreiben 06/2026 (BA) vom Juni 2026) regeln das Register nur noch an zwei Stellen:
Wichtig: Die MaRisk führen die EBA-Leitlinien zu Auslagerungen (EBA/GL/2019/02) weiterhin als umgesetzte Leitlinien auf (Erläuterungen zu AT 1 Tz. 2 MaRisk). Die Pflichtfelder nach Rn. 54 und 55 bleiben deshalb der Maßstab für den Mindestinhalt, bis die neuen EBA-Leitlinien gelten.
Geltendes Recht Das Register umfasst alle Auslagerungsvereinbarungen auf Einzel- und gegebenenfalls Gruppenebene. Beendete Vereinbarungen bleiben mit den Unterlagen für einen angemessenen Zeitraum erfasst (Rn. 52). Ein zentrales Register in Gruppen, Verbünden und Sicherungssystemen ist zulässig (Rn. 53).
Begriffsbrücke: Die MaRisk sprechen von wesentlichen Auslagerungen, die EBA-Leitlinien und DORA von kritischen oder wichtigen Funktionen. Führen Sie beide Merkmale als getrennte Felder, damit Sie gegenüber BaFin und EBA-Logik jeweils sauber berichten können.
Geltendes Recht Für IKT-Dienstleistungen gilt seit 17.01.2025 Art. 28 Abs. 3 DORA. Das Informationsregister umfasst sämtliche Vereinbarungen über IKT-Dienstleistungen; IKT-Auslagerungen sind davon nur eine Teilmenge. Das Format ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956 vorgegeben.
Praxis-Tipp: Ein verspätetes oder fehlerhaftes Register kann im laufenden Zyklus nicht mehr nachgereicht werden. Planen Sie die Datenerhebung für den Stichtag 31.12.2026 jetzt ein und klären Sie fehlende LEI und EUID Ihrer Dienstleister rechtzeitig.
Hintergrund zur Ablösung der BAIT und zur Governance: DORA, NIS-2 und CRA aus Governance-Sicht.
Künftiges Recht Die EBA hat im September 2026 die Leitlinien zum Management des Drittparteirisikos bei Nicht-IKT-Leistungen veröffentlicht. Nach Stand Oktober 2026 befinden sie sich im Status „Final and awaiting translation“; das Anwendungsdatum ist offen. Für das Register bedeuten sie:
Übergang Die Leitlinien gelten ab einem noch offenen Anwendungsdatum für alle neuen, überprüften oder geänderten Vereinbarungen (Rn. 18). Bestehende Vereinbarungen zu kritischen oder wichtigen Funktionen sind innerhalb von zwei Jahren zu prüfen und zu dokumentieren; sonst ist die Aufsicht zu informieren (Rn. 20). Andere Vereinbarungen können bei Verlängerung angepasst werden (Rn. 21). EBA/GL/2019/02 wird zum selben Datum aufgehoben.
Die Gegenüberstellung zeigt, welche Felder bereits heute verlangt werden (Geltendes Recht) und welche mit den neuen Leitlinien hinzukommen (Künftiges Recht).
| Thema | EBA/GL/2019/02 (geltend) | EBA/GL/2026/09 (künftig) |
|---|---|---|
| Umfang | alle Auslagerungen (Rn. 52) | alle Nicht-IKT-Drittparteivereinbarungen (Rn. 58) |
| Vertragsart | nicht vorgesehen | Einzel-, Rahmen- oder Folgevertrag mit Verweis auf den Rahmenvertrag (Rn. 61 a) |
| Laufzeit | Beginn, Verlängerung, Ende, Kündigungsfristen (Rn. 54 b) | Beginn, Verlängerung, Ende mit Beendigungsgrund (Rn. 61 b) |
| Gruppenbezug | nur bei kritischen oder wichtigen Funktionen (Rn. 55 a, b) | für alle Vereinbarungen (Rn. 61 c, d) |
| Dienstleister | Name, Registernummer, LEI, Anschrift, Mutterunternehmen (Rn. 54 e) | zusätzlich EUID und oberstes Mutterunternehmen mit Kennung (Rn. 61 h) |
| Daten und Cloud | personenbezogene Daten, Datenort, Cloud-Modell (Rn. 54 c, f, h) | entfallen, da IKT unter DORA fällt |
| Kritisch oder wichtig | Einstufung und Datum der letzten Bewertung (Rn. 54 g, i) | Einstufung mit Kurzbegründung (Rn. 61 f) |
| Subdienstleister | wesentliche Teile mit Sitz, Leistungs- und Datenort (Rn. 55 g) | zusätzlich Kennung, Rang in der Kette und weitergegebene Funktion (Rn. 62 c) |
| Ersetzbarkeit | leicht, schwierig, unmöglich (Rn. 55 h) | leicht, mittel, sehr komplex, unmöglich, mit Datum (Rn. 62 d) |
| Reintegration | Möglichkeit der Reintegration (Rn. 55 h) | Zusammenfassung mit RTO und RPO der Funktion (Rn. 62 e) |
| Exit | nicht als Feld | Exitplan vorhanden: ja oder nein (Rn. 62 f) |
| Kosten | geschätzte jährliche Kosten (Rn. 55 k) | Kosten des Vorjahres mit Währung (Rn. 62 h) |
| Genehmigung, Risikoanalyse, Zeitkritikalität | Felder nach Rn. 55 c, d, j | nicht mehr als Registerfeld, aber Dokumentation der Bewertungen nach Rn. 67 |
Praxis-Tipp: Ergänzen Sie die neuen Felder (Vertragsart, Beendigungsgrund, EUID, oberstes Mutterunternehmen, RTO/RPO, Exitplan, Rang in der Kette) bereits jetzt. Sie sind weitgehend mit dem DORA-Datenmodell identisch und erleichtern das spätere Zusammenführen.
Die Zeitpunkte unterscheiden sich nach Rechtsstand. Der Fahrplan ordnet sie Ihrer Umsetzung zu.
| Zeitpunkt | Maßnahme | Rechtsstand |
|---|---|---|
| Q4 2026 | Register gegen § 25b Abs. 1 Satz 4 KWG und EBA/GL/2019/02 Rn. 54 bis 55 auf Vollständigkeit prüfen; IKT-Leistungen dem DORA-Pfad zuordnen | Geltend |
| bis 31.12.2026 | Datenstand für das DORA-Informationsregister sichern; LEI und EUID nachpflegen | Geltend |
| bis 01.01.2027 | zusätzliche Anforderungen der 9. MaRisk-Novelle umgesetzt, Rollen im zentralen Auslagerungsmanagement festgelegt | Übergang |
| Q1 2027 | DORA-Informationsregister nach BaFin-Zeitplan einreichen (Zeitplan 2027 vorab prüfen) | Übergang |
| 2027 | Gap-Analyse der Registerfelder gegen EBA/GL/2026/09 Rn. 61 und 62; Entscheidung über ein gemeinsames Register | Künftig |
| ab Anwendungsdatum EBA/GL/2026/09 | neue Felder für neue und geänderte Vereinbarungen; Bestand an kritischen oder wichtigen Funktionen innerhalb von zwei Jahren nachziehen | Künftig |
Das Register ist Teil des Risikomanagements nach § 25a Abs. 1 KWG. Die Geschäftsleitung erhält den Bericht über wesentliche Auslagerungen nach AT 9 Tz. 13 MaRisk, der auf denselben Daten beruht.
Erstellung und Pflege der vollständigen Dokumentation einschließlich Weiterverlagerungen (AT 9 Tz. 12 b) MaRisk). Die Einheit braucht weiterhin eine verantwortliche Leitung.
Zuordnung der IKT-Leistungen zum DORA-Pfad, Pflege von LEI und EUID, Abgrenzung zu Fremdbezug. Das DORA-Informationsregister ist jährlich zu melden.
Prüft Vollständigkeit, Pflichtfelder und Aktualität des Registers. Die Nebenliste zum sonstigen Fremdbezug und die Anzeigenachweise nach § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG erleichtern den Nachweis.
Pflichtfelder wurden nach der Novelle aus dem Register entfernt, obwohl EBA/GL/2019/02 Rn. 54 und 55 über AT 1 Tz. 2 MaRisk weiter Maßstab sind.
Auslagerungsregister (§ 25b KWG) und DORA-Informationsregister (Art. 28 Abs. 3 DORA) werden getrennt gepflegt und weichen voneinander ab.
LEI und EUID der Dienstleister liegen nicht vor. Eine Nachreichung im laufenden DORA-Zyklus ist nicht möglich.
„Wesentlich“ (AT 9 MaRisk) und „kritisch oder wichtig“ (EBA, DORA) stehen in einem gemeinsamen Feld und lassen sich nicht getrennt berichten.
Die Einstufung als sonstiger Fremdbezug ist nirgends begründet, die Vollständigkeit des Registers nach § 25b Abs. 1 Satz 4 KWG damit schwer belegbar.
Der Status der Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG liegt in Korrespondenzakten statt im Register.
Gehen Sie die Prüffelder der Reihe nach durch. Jede Zeile, die Sie nicht eindeutig mit „ja“ beantworten, ist ein Handlungsfeld.
| Prüffeld | Prüffrage | Normbezug | Typischer Befund |
|---|---|---|---|
| Vollständigkeit | Sind alle wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerungen erfasst? | § 25b Abs. 1 Satz 4 KWG | Nicht wesentliche Auslagerungen fehlen oder stehen nur in Fachbereichslisten. |
| Weiterverlagerung | Sind Weiterverlagerungen dokumentiert? | AT 9 Tz. 12 b) MaRisk | Subdienstleister werden nicht oder nur teilweise geführt. |
| Pflichtfelder | Sind die Felder nach Rn. 54 und 55 vollständig? | EBA/GL/2019/02 Rn. 54, 55 | Felder wurden nach der Novelle gestrichen, LEI oder Bewertungsdatum fehlen. |
| Historie | Bleiben beendete Vereinbarungen mit Unterlagen erfasst? | EBA/GL/2019/02 Rn. 52 | Beendete Verträge werden aus dem Register gelöscht. |
| Gruppenregister | Erhalten Einzelinstitut und Aufsicht das individuelle Register ohne größere Verzögerung? | AT 9 Tz. 14 e) MaRisk | Der Zugriff des Einzelinstituts ist nicht organisiert. |
| IKT-Abgrenzung | Stehen IKT-Dienstleistungen im DORA-Informationsregister, mit Unterauftragnehmern bei kritischen oder wichtigen Funktionen? | Art. 28 Abs. 3 DORA; Erläuterungen zu AT 9 Tz. 1 MaRisk | IKT-Leistungen stehen doppelt oder in keinem Register. |
| Merkmale | Werden „wesentlich“ und „kritisch oder wichtig“ getrennt geführt? | AT 9 Tz. 2 MaRisk; EBA/GL/2019/02 Rn. 54 | Ein gemeinsames Feld für beide Begriffe. |
| Anzeigen | Ist der Status der Anzeigen im Register nachgewiesen? | § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG | Anzeigen liegen nur in der Korrespondenz. |
| Zuständigkeit | Sind Pflege und Qualitätssicherung im zentralen Auslagerungsmanagement geregelt? | AT 9 Tz. 12 b) MaRisk | Pflege liegt bei einer Einzelperson ohne Vertretung. |
| Ausblick | Ist die Gap-Analyse zu EBA/GL/2026/09 Rn. 58 bis 67 eingeplant? | EBA/GL/2026/09 Rn. 58 bis 67 | Die neuen Leitlinien sind im Haus noch nicht zugeordnet. |
Bis die neuen EBA-Leitlinien gelten, führen Sie formal zwei Bestände. Bewährt hat sich ein gemeinsamer Datenbestand mit Pflichtfeldern für jeden Pfad. Aus ihm erzeugen Sie die DORA-Einreichung und das Auslagerungsregister als Auszüge. Der Bericht über wesentliche Auslagerungen an die Geschäftsleitung nach AT 9 Tz. 13 MaRisk greift auf dieselben Daten zu.
| Feld | Zweck |
|---|---|
| Pfad: DORA, AT 9 oder sonstiger Fremdbezug | steuert Pflichtfelder und Berichtsweg |
| wesentlich nach AT 9 Tz. 2 MaRisk: ja oder nein | Anzeigepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG, Vertragsinhalte nach AT 9 Tz. 7 MaRisk |
| unterstützt kritische oder wichtige Funktion: ja oder nein | DORA und EBA-Leitlinien |
| Weiterverlagerung und Rang in der Kette | AT 9 Tz. 12 b) MaRisk, Rn. 62 c EBA/GL/2026/09 |
| Datum der letzten Risikoanalyse und Überprüfung | AT 9 Tz. 2 MaRisk, bei kleinen Instituten alle drei Jahre |
| Status der Anzeige an die BaFin | Nachweis nach § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG |
Wer die Anforderungen an das Auslagerungsregister jetzt in einem gemeinsamen Datenbestand abbildet, ist für Prüfung, DORA-Einreichung und die neuen EBA-Leitlinien gleichermaßen aufgestellt. Der Beitrag dient der Fachinformation und ersetzt keine Rechtsberatung.
Ja. Die Pflicht ergibt sich unmittelbar aus § 25b Abs. 1 Satz 4 KWG. Die MaRisk nennen das Register zudem in AT 9 Tz. 12 b) als Aufgabe des zentralen Auslagerungsmanagements.
Ja. Das Gesetz verlangt die Erfassung sämtlicher wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerungen.
IKT-Dienstleistungen nach Art. 3 Nr. 21 DORA führen Sie im DORA-Informationsregister. Sie fallen nicht mehr unter AT 9 MaRisk.
Nein, nur auf Anforderung. Jährlich einzureichen ist das DORA-Informationsregister. Auch nach EBA/GL/2026/09 ist das Nicht-IKT-Register nur auf Anforderung vorzulegen (Rn. 63).
Ja. Die neuen EBA-Leitlinien erlauben ausdrücklich ein gemeinsames Register (Rn. 61). Achten Sie darauf, dass die DORA-Einreichung weiterhin im vorgeschriebenen Format möglich bleibt.
Die MaRisk verlangen ihn nicht mehr, wohl aber ein zentrales Auslagerungsmanagement. In der Praxis braucht diese Einheit weiterhin eine verantwortliche Leitung.
Primärquellen, abgerufen im Oktober 2026. Die Normtexte von KWG und DORA beziehen Sie in der amtlichen Fassung des Bundes bzw. der EU.
Methodik und Praxis des zentralen Auslagerungsmanagements, einschließlich Register.
Die Rolle der verantwortlichen Person nach der 9. MaRisk-Novelle.
Voraussetzung für jeden Registereintrag.
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Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.
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