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Fachbeitrag · Auslagerungsmanagement

Anforderungen an das Auslagerungsregister nach KWG, MaRisk und DORA

Rechtsstand: Oktober 2026 · Lesezeit: ca. 15 Minuten · Autor: Achim Schulz

Die Anforderungen an das Auslagerungsregister gelten heute aus drei Richtungen: dem Gesetz (§ 25b Abs. 1 Satz 4 KWG), den MaRisk (AT 9) und, für IKT-Dienstleistungen, aus DORA. Dazu kommen die im September 2026 veröffentlichten EBA-Leitlinien zum Drittparteirisiko, die das Register künftig auf alle Nicht-IKT-Drittparteivereinbarungen ausdehnen. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche Register Sie heute führen müssen, welche Angaben hineingehören und wie Sie Ihr Register für 2027 aufstellen.

Abgrenzung: Die Einstufungsfrage (Auslagerung, Fremdbezug oder IKT) behandelt der Beitrag zur Einstufung wesentlicher Auslagerungen, die Rolle der verantwortlichen Person der Beitrag zu den Pflichten des Auslagerungsbeauftragten.

Management Summary

Das Auslagerungsregister ist die Grundlage jeder Auslagerungssteuerung und eines der ersten Dokumente, die Prüfer und Aufsicht anfordern. Mit der 9. MaRisk-Novelle vom Juni 2026 sind die detaillierten Registervorgaben aus den MaRisk weitgehend entfallen. Die Pflicht selbst bleibt unverändert im Gesetz: § 25b Abs. 1 Satz 4 KWG verlangt ein Register für sämtliche wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerungen.

Den Mindestinhalt bestimmen weiterhin die EBA-Auslagerungsleitlinien (EBA/GL/2019/02, Rn. 52 bis 55), weil die MaRisk sie als umgesetzte Leitlinien aufführen. Wer die Pflichtfelder jetzt streicht, schafft eine Prüfungslücke.

Parallel führen Sie für IKT-Dienstleistungen das DORA-Informationsregister nach Art. 28 Abs. 3 DORA, das jährlich an die BaFin zu melden ist. Die EBA-Leitlinien EBA/GL/2026/09 erlauben künftig ein gemeinsames Register für beide Bestände. Ihr Anwendungsdatum ist nach Stand Oktober 2026 noch offen.

Empfehlung: Bauen Sie jetzt einen gemeinsamen Datenbestand mit Pfadkennzeichnung auf, ergänzen Sie die neuen Felder frühzeitig und sichern Sie den Datenstand für den DORA-Stichtag 31.12.2026.

Die gesetzliche Pflicht: § 25b Abs. 1 Satz 4 KWG

Geltendes Recht Nach § 25b Abs. 1 Satz 4 KWG hat ein Institut „im Rahmen seines Risikomanagements ein Auslagerungsregister zu führen; darin sind sämtliche wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerungen zu erfassen“. Die Pflicht wurde mit dem Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) eingeführt und gilt seit dem 01.01.2022.

  • Das Register ist gesetzliche Pflicht. Eine Streichung in den MaRisk ändert daran nichts.
  • Es erfasst alle Auslagerungen, nicht nur die wesentlichen.
  • Es ist Teil des Risikomanagements nach § 25a Abs. 1 KWG und damit prüfungsrelevant, auch für die BaFin nach § 44 Abs. 1 KWG.

Praxis-Tipp: Erfassen Sie auch Leistungen, die Sie als sonstigen Fremdbezug eingestuft haben, mit einem kurzen Vermerk zur Begründung, zumindest in einer Nebenliste. So können Sie Prüfern die Vollständigkeit des Registers belegen.

Was die MaRisk seit der 9. Novelle verlangen

Geltendes Recht Die MaRisk (Rundschreiben 06/2026 (BA) vom Juni 2026) regeln das Register nur noch an zwei Stellen:

  • AT 9 Tz. 12 b) MaRisk: Zu den Aufgaben des zentralen Auslagerungsmanagements gehört die „Erstellung und Pflege einer vollständigen Dokumentation der Auslagerungen (einschließlich Weiterverlagerungen) gemäß § 25b Abs. 1 Satz 4 KWG (Auslagerungsregister)“.
  • AT 9 Tz. 14 e) MaRisk: „Wird gruppen- oder verbundintern ein zentrales Auslagerungsregister eingerichtet und geführt, so muss sichergestellt sein, dass das einzelne Institut und die zuständige Behörde das individuelle Auslagerungsregister bei Bedarf ohne größere Verzögerung erhalten.“

Was entfallen ist

  • Der frühere Verweis in AT 9 Tz. 14 MaRisk (Fassung 2021) auf die Pflichtfelder der EBA-Auslagerungsleitlinien (Rn. 54 und 55) steht nicht mehr im Text.
  • Die Pflicht zur Benennung eines zentralen Auslagerungsbeauftragten ist gestrichen. An seine Stelle tritt das zentrale Auslagerungsmanagement nach AT 9 Tz. 12 MaRisk.
  • IKT-Dienstleistungen nach Art. 3 Nr. 21 DORA fallen nicht mehr unter AT 9 (Erläuterungen zu AT 9 Tz. 1 MaRisk).

Wichtig: Die MaRisk führen die EBA-Leitlinien zu Auslagerungen (EBA/GL/2019/02) weiterhin als umgesetzte Leitlinien auf (Erläuterungen zu AT 1 Tz. 2 MaRisk). Die Pflichtfelder nach Rn. 54 und 55 bleiben deshalb der Maßstab für den Mindestinhalt, bis die neuen EBA-Leitlinien gelten.

Anforderungen an das Auslagerungsregister heute: der Mindestinhalt

Geltendes Recht Das Register umfasst alle Auslagerungsvereinbarungen auf Einzel- und gegebenenfalls Gruppenebene. Beendete Vereinbarungen bleiben mit den Unterlagen für einen angemessenen Zeitraum erfasst (Rn. 52). Ein zentrales Register in Gruppen, Verbünden und Sicherungssystemen ist zulässig (Rn. 53).

Für alle Auslagerungen (Rn. 54)

  • Referenznummer
  • Beginn, nächste Verlängerung, Ende und Kündigungsfristen
  • Kurzbeschreibung der Funktion, ausgelagerte Daten, Übermittlung personenbezogener Daten
  • Kategorie der Funktion
  • Name, Registernummer, LEI, Anschrift und Mutterunternehmen des Dienstleisters
  • Länder der Leistungserbringung und der Datenspeicherung
  • Einstufung als kritisch oder wichtig mit Kurzbegründung
  • bei Cloud-Auslagerungen: Service- und Bereitstellungsmodell, Art und Ort der Daten
  • Datum der letzten Wesentlichkeitsbewertung

Zusätzlich bei kritischen oder wichtigen Funktionen (Rn. 55)

  • nutzende Unternehmen der Gruppe
  • Gruppenzugehörigkeit des Dienstleisters oder Subdienstleisters
  • Datum und Ergebnis der letzten Risikoanalyse
  • genehmigende Person oder genehmigendes Gremium
  • anwendbares Recht
  • Datum der letzten und der nächsten Prüfung
  • Subdienstleister mit Sitz, Leistungs- und Datenort
  • Ersetzbarkeit, Reintegrationsmöglichkeit und Folgen einer Beendigung
  • alternative Dienstleister
  • Unterstützung zeitkritischer Geschäftsprozesse
  • geschätzte jährliche Kosten

Begriffsbrücke: Die MaRisk sprechen von wesentlichen Auslagerungen, die EBA-Leitlinien und DORA von kritischen oder wichtigen Funktionen. Führen Sie beide Merkmale als getrennte Felder, damit Sie gegenüber BaFin und EBA-Logik jeweils sauber berichten können.

Das zweite Register: DORA-Informationsregister

Geltendes Recht Für IKT-Dienstleistungen gilt seit 17.01.2025 Art. 28 Abs. 3 DORA. Das Informationsregister umfasst sämtliche Vereinbarungen über IKT-Dienstleistungen; IKT-Auslagerungen sind davon nur eine Teilmenge. Das Format ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956 vorgegeben.

  • Einreichung: jährlich über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) der BaFin, als xBRL-Datei oder mit der Excel-Vorlage der BaFin.
  • Stichtag: jeweils der 31.12. des Vorjahres. 2026 lief die Einreichung vom 09. bis 30.03.2026, Korrekturen waren bis 24.04.2026 möglich.
  • Lieferkette: Der direkte Dienstleister wird immer erfasst. Bei IKT-Dienstleistungen für kritische oder wichtige Funktionen kommen alle Unterauftragnehmer hinzu, die die Leistung wirksam unterstützen.
  • Laufende Pflege: Änderungen sind umgehend einzutragen; eine Zwischeneinreichung erfolgt nur auf Aufforderung der Aufsicht.
  • Folgen: Die ESAs haben auf Basis der Register 19 kritische IKT-Drittdienstleister benannt; deren Überwachung läuft seit 01.01.2026.

Praxis-Tipp: Ein verspätetes oder fehlerhaftes Register kann im laufenden Zyklus nicht mehr nachgereicht werden. Planen Sie die Datenerhebung für den Stichtag 31.12.2026 jetzt ein und klären Sie fehlende LEI und EUID Ihrer Dienstleister rechtzeitig.

Hintergrund zur Ablösung der BAIT und zur Governance: DORA, NIS-2 und CRA aus Governance-Sicht.

Was künftig gilt: Register nach EBA/GL/2026/09

Künftiges Recht Die EBA hat im September 2026 die Leitlinien zum Management des Drittparteirisikos bei Nicht-IKT-Leistungen veröffentlicht. Nach Stand Oktober 2026 befinden sie sich im Status „Final and awaiting translation“; das Anwendungsdatum ist offen. Für das Register bedeuten sie:

  • Breiterer Umfang (Rn. 58): Erfasst werden alle Drittparteivereinbarungen im Anwendungsbereich, also jede wiederkehrende oder laufende Leistung eines Drittdienstleisters, auch gruppenintern. Die Auslagerung ist nur noch eine Teilmenge (Rn. 17).
  • IKT-Unterauftragnehmer: Nutzt ein Nicht-IKT-Dienstleister IKT-Unterauftragnehmer, die eine kritische oder wichtige Funktion wirksam unterstützen, sind diese im Nicht-IKT-Register zu dokumentieren (Rn. 58).
  • Beendete Vereinbarungen bleiben mit Unterlagen erfasst (Rn. 59).
  • Zentrales Register in Gruppen, Verbünden und Sicherungssystemen bleibt möglich (Rn. 60).
  • Ein Register für alles: Das Register soll so weit wie möglich mit dem DORA-Informationsregister übereinstimmen. Beide Register dürfen in einem einzigen Register zusammengeführt werden (Rn. 61).
  • Vorlage an die Aufsicht: nur auf Anforderung, in elektronisch verarbeitbarer Form; das DORA-Format darf verwendet werden (Rn. 63). Eine regelmäßige Einreichung sehen die Leitlinien nicht vor.
  • Information der Aufsicht: zeitnah vor geplanten Vereinbarungen zu kritischen oder wichtigen Funktionen sowie bei wesentlichen Änderungen und schwerwiegenden Vorfällen (Rn. 65 und 66). Für Kreditinstitute bleibt daneben die Anzeigepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG bestehen.

Übergang nach den Leitlinien

Übergang Die Leitlinien gelten ab einem noch offenen Anwendungsdatum für alle neuen, überprüften oder geänderten Vereinbarungen (Rn. 18). Bestehende Vereinbarungen zu kritischen oder wichtigen Funktionen sind innerhalb von zwei Jahren zu prüfen und zu dokumentieren; sonst ist die Aufsicht zu informieren (Rn. 20). Andere Vereinbarungen können bei Verlängerung angepasst werden (Rn. 21). EBA/GL/2019/02 wird zum selben Datum aufgehoben.

Pflichtfelder 2019 und 2026 im Vergleich

Die Gegenüberstellung zeigt, welche Felder bereits heute verlangt werden (Geltendes Recht) und welche mit den neuen Leitlinien hinzukommen (Künftiges Recht).

ThemaEBA/GL/2019/02 (geltend)EBA/GL/2026/09 (künftig)
Umfangalle Auslagerungen (Rn. 52)alle Nicht-IKT-Drittparteivereinbarungen (Rn. 58)
Vertragsartnicht vorgesehenEinzel-, Rahmen- oder Folgevertrag mit Verweis auf den Rahmenvertrag (Rn. 61 a)
LaufzeitBeginn, Verlängerung, Ende, Kündigungsfristen (Rn. 54 b)Beginn, Verlängerung, Ende mit Beendigungsgrund (Rn. 61 b)
Gruppenbezugnur bei kritischen oder wichtigen Funktionen (Rn. 55 a, b)für alle Vereinbarungen (Rn. 61 c, d)
DienstleisterName, Registernummer, LEI, Anschrift, Mutterunternehmen (Rn. 54 e)zusätzlich EUID und oberstes Mutterunternehmen mit Kennung (Rn. 61 h)
Daten und Cloudpersonenbezogene Daten, Datenort, Cloud-Modell (Rn. 54 c, f, h)entfallen, da IKT unter DORA fällt
Kritisch oder wichtigEinstufung und Datum der letzten Bewertung (Rn. 54 g, i)Einstufung mit Kurzbegründung (Rn. 61 f)
Subdienstleisterwesentliche Teile mit Sitz, Leistungs- und Datenort (Rn. 55 g)zusätzlich Kennung, Rang in der Kette und weitergegebene Funktion (Rn. 62 c)
Ersetzbarkeitleicht, schwierig, unmöglich (Rn. 55 h)leicht, mittel, sehr komplex, unmöglich, mit Datum (Rn. 62 d)
ReintegrationMöglichkeit der Reintegration (Rn. 55 h)Zusammenfassung mit RTO und RPO der Funktion (Rn. 62 e)
Exitnicht als FeldExitplan vorhanden: ja oder nein (Rn. 62 f)
Kostengeschätzte jährliche Kosten (Rn. 55 k)Kosten des Vorjahres mit Währung (Rn. 62 h)
Genehmigung, Risikoanalyse, ZeitkritikalitätFelder nach Rn. 55 c, d, jnicht mehr als Registerfeld, aber Dokumentation der Bewertungen nach Rn. 67

Praxis-Tipp: Ergänzen Sie die neuen Felder (Vertragsart, Beendigungsgrund, EUID, oberstes Mutterunternehmen, RTO/RPO, Exitplan, Rang in der Kette) bereits jetzt. Sie sind weitgehend mit dem DORA-Datenmodell identisch und erleichtern das spätere Zusammenführen.

Fristen und Zeitpunkte: Fahrplan 2026/2027

Die Zeitpunkte unterscheiden sich nach Rechtsstand. Der Fahrplan ordnet sie Ihrer Umsetzung zu.

ZeitpunktMaßnahmeRechtsstand
Q4 2026Register gegen § 25b Abs. 1 Satz 4 KWG und EBA/GL/2019/02 Rn. 54 bis 55 auf Vollständigkeit prüfen; IKT-Leistungen dem DORA-Pfad zuordnenGeltend
bis 31.12.2026Datenstand für das DORA-Informationsregister sichern; LEI und EUID nachpflegenGeltend
bis 01.01.2027zusätzliche Anforderungen der 9. MaRisk-Novelle umgesetzt, Rollen im zentralen Auslagerungsmanagement festgelegtÜbergang
Q1 2027DORA-Informationsregister nach BaFin-Zeitplan einreichen (Zeitplan 2027 vorab prüfen)Übergang
2027Gap-Analyse der Registerfelder gegen EBA/GL/2026/09 Rn. 61 und 62; Entscheidung über ein gemeinsames RegisterKünftig
ab Anwendungsdatum EBA/GL/2026/09neue Felder für neue und geänderte Vereinbarungen; Bestand an kritischen oder wichtigen Funktionen innerhalb von zwei Jahren nachziehenKünftig

Pflichten nach Funktion

Geschäftsleitung

Das Register ist Teil des Risikomanagements nach § 25a Abs. 1 KWG. Die Geschäftsleitung erhält den Bericht über wesentliche Auslagerungen nach AT 9 Tz. 13 MaRisk, der auf denselben Daten beruht.

Zentrales Auslagerungsmanagement

Erstellung und Pflege der vollständigen Dokumentation einschließlich Weiterverlagerungen (AT 9 Tz. 12 b) MaRisk). Die Einheit braucht weiterhin eine verantwortliche Leitung.

Compliance und Informationssicherheit

Zuordnung der IKT-Leistungen zum DORA-Pfad, Pflege von LEI und EUID, Abgrenzung zu Fremdbezug. Das DORA-Informationsregister ist jährlich zu melden.

Interne Revision

Prüft Vollständigkeit, Pflichtfelder und Aktualität des Registers. Die Nebenliste zum sonstigen Fremdbezug und die Anzeigenachweise nach § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG erleichtern den Nachweis.

Pain Points in der Praxis

Felder gestrichen, Lücke entstanden

Pflichtfelder wurden nach der Novelle aus dem Register entfernt, obwohl EBA/GL/2019/02 Rn. 54 und 55 über AT 1 Tz. 2 MaRisk weiter Maßstab sind.

Zwei Bestände, zwei Datenbasen

Auslagerungsregister (§ 25b KWG) und DORA-Informationsregister (Art. 28 Abs. 3 DORA) werden getrennt gepflegt und weichen voneinander ab.

Fehlende Kennungen

LEI und EUID der Dienstleister liegen nicht vor. Eine Nachreichung im laufenden DORA-Zyklus ist nicht möglich.

Begriffe vermischt

„Wesentlich“ (AT 9 MaRisk) und „kritisch oder wichtig“ (EBA, DORA) stehen in einem gemeinsamen Feld und lassen sich nicht getrennt berichten.

Fremdbezug ohne Beleg

Die Einstufung als sonstiger Fremdbezug ist nirgends begründet, die Vollständigkeit des Registers nach § 25b Abs. 1 Satz 4 KWG damit schwer belegbar.

Anzeigen außerhalb des Registers

Der Status der Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG liegt in Korrespondenzakten statt im Register.

Quick-Check: Ist Ihr Register prüfungsfest?

Gehen Sie die Prüffelder der Reihe nach durch. Jede Zeile, die Sie nicht eindeutig mit „ja“ beantworten, ist ein Handlungsfeld.

PrüffeldPrüffrageNormbezugTypischer Befund
VollständigkeitSind alle wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerungen erfasst?§ 25b Abs. 1 Satz 4 KWGNicht wesentliche Auslagerungen fehlen oder stehen nur in Fachbereichslisten.
WeiterverlagerungSind Weiterverlagerungen dokumentiert?AT 9 Tz. 12 b) MaRiskSubdienstleister werden nicht oder nur teilweise geführt.
PflichtfelderSind die Felder nach Rn. 54 und 55 vollständig?EBA/GL/2019/02 Rn. 54, 55Felder wurden nach der Novelle gestrichen, LEI oder Bewertungsdatum fehlen.
HistorieBleiben beendete Vereinbarungen mit Unterlagen erfasst?EBA/GL/2019/02 Rn. 52Beendete Verträge werden aus dem Register gelöscht.
GruppenregisterErhalten Einzelinstitut und Aufsicht das individuelle Register ohne größere Verzögerung?AT 9 Tz. 14 e) MaRiskDer Zugriff des Einzelinstituts ist nicht organisiert.
IKT-AbgrenzungStehen IKT-Dienstleistungen im DORA-Informationsregister, mit Unterauftragnehmern bei kritischen oder wichtigen Funktionen?Art. 28 Abs. 3 DORA; Erläuterungen zu AT 9 Tz. 1 MaRiskIKT-Leistungen stehen doppelt oder in keinem Register.
MerkmaleWerden „wesentlich“ und „kritisch oder wichtig“ getrennt geführt?AT 9 Tz. 2 MaRisk; EBA/GL/2019/02 Rn. 54Ein gemeinsames Feld für beide Begriffe.
AnzeigenIst der Status der Anzeigen im Register nachgewiesen?§ 24 Abs. 1 Nr. 19 KWGAnzeigen liegen nur in der Korrespondenz.
ZuständigkeitSind Pflege und Qualitätssicherung im zentralen Auslagerungsmanagement geregelt?AT 9 Tz. 12 b) MaRiskPflege liegt bei einer Einzelperson ohne Vertretung.
AusblickIst die Gap-Analyse zu EBA/GL/2026/09 Rn. 58 bis 67 eingeplant?EBA/GL/2026/09 Rn. 58 bis 67Die neuen Leitlinien sind im Haus noch nicht zugeordnet.

Lösungsansätze: Ein Register oder zwei?

Bis die neuen EBA-Leitlinien gelten, führen Sie formal zwei Bestände. Bewährt hat sich ein gemeinsamer Datenbestand mit Pflichtfeldern für jeden Pfad. Aus ihm erzeugen Sie die DORA-Einreichung und das Auslagerungsregister als Auszüge. Der Bericht über wesentliche Auslagerungen an die Geschäftsleitung nach AT 9 Tz. 13 MaRisk greift auf dieselben Daten zu.

FeldZweck
Pfad: DORA, AT 9 oder sonstiger Fremdbezugsteuert Pflichtfelder und Berichtsweg
wesentlich nach AT 9 Tz. 2 MaRisk: ja oder neinAnzeigepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG, Vertragsinhalte nach AT 9 Tz. 7 MaRisk
unterstützt kritische oder wichtige Funktion: ja oder neinDORA und EBA-Leitlinien
Weiterverlagerung und Rang in der KetteAT 9 Tz. 12 b) MaRisk, Rn. 62 c EBA/GL/2026/09
Datum der letzten Risikoanalyse und ÜberprüfungAT 9 Tz. 2 MaRisk, bei kleinen Instituten alle drei Jahre
Status der Anzeige an die BaFinNachweis nach § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG

No-Regret-Maßnahmen

  • Gemeinsamen Datenbestand mit Pfadkennzeichnung aufbauen.
  • Neue Felder aus EBA/GL/2026/09 (Rn. 61 und 62) schon jetzt mit aufnehmen.
  • LEI und EUID aller Dienstleister vor dem Stichtag 31.12.2026 nachpflegen.
  • Nebenliste zum sonstigen Fremdbezug mit Begründung führen.
  • Rollen und Vertretung im zentralen Auslagerungsmanagement festlegen.
  • Gap-Analyse zu den neuen EBA-Leitlinien für 2027 einplanen.

Fazit: Kernbotschaften

  • Die Registerpflicht bleibt: § 25b Abs. 1 Satz 4 KWG gilt unabhängig von der Streichung der Details in den MaRisk.
  • Der Mindestinhalt bleibt bis zum Anwendungsdatum der neuen Leitlinien der Maßstab nach EBA/GL/2019/02 Rn. 54 und 55.
  • IKT-Dienstleistungen gehören in das DORA-Informationsregister, Stichtag ist der 31.12.2026.
  • EBA/GL/2026/09 öffnet den Weg zu einem gemeinsamen Register; das Anwendungsdatum ist offen.

Wer die Anforderungen an das Auslagerungsregister jetzt in einem gemeinsamen Datenbestand abbildet, ist für Prüfung, DORA-Einreichung und die neuen EBA-Leitlinien gleichermaßen aufgestellt. Der Beitrag dient der Fachinformation und ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen zum Auslagerungsregister

Muss ich nach der 9. MaRisk-Novelle noch ein Auslagerungsregister führen?+–

Ja. Die Pflicht ergibt sich unmittelbar aus § 25b Abs. 1 Satz 4 KWG. Die MaRisk nennen das Register zudem in AT 9 Tz. 12 b) als Aufgabe des zentralen Auslagerungsmanagements.

Gehören nicht wesentliche Auslagerungen ins Register?+–

Ja. Das Gesetz verlangt die Erfassung sämtlicher wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerungen.

Muss mein Cloud-Vertrag ins Auslagerungsregister?+–

IKT-Dienstleistungen nach Art. 3 Nr. 21 DORA führen Sie im DORA-Informationsregister. Sie fallen nicht mehr unter AT 9 MaRisk.

Muss ich das Auslagerungsregister regelmäßig bei der BaFin einreichen?+–

Nein, nur auf Anforderung. Jährlich einzureichen ist das DORA-Informationsregister. Auch nach EBA/GL/2026/09 ist das Nicht-IKT-Register nur auf Anforderung vorzulegen (Rn. 63).

Darf ich beide Register zusammenführen?+–

Ja. Die neuen EBA-Leitlinien erlauben ausdrücklich ein gemeinsames Register (Rn. 61). Achten Sie darauf, dass die DORA-Einreichung weiterhin im vorgeschriebenen Format möglich bleibt.

Wird es weiter einen zentralen Auslagerungsbeauftragten geben?+–

Die MaRisk verlangen ihn nicht mehr, wohl aber ein zentrales Auslagerungsmanagement. In der Praxis braucht diese Einheit weiterhin eine verantwortliche Leitung.

Quellenverzeichnis

Primärquellen, abgerufen im Oktober 2026. Die Normtexte von KWG und DORA beziehen Sie in der amtlichen Fassung des Bundes bzw. der EU.

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Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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