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Fachbeitrag Unternehmensnachfolge

Warum ein Nachfolger? Gründe, Notfallplan und Wege der Übergabe

Rechtsstand: Oktober 2026 · Lesezeit: ca. 15 Minuten · Autor: Achim Schulz

Management Summary

Warum ein Nachfolger? Weil jedes Unternehmen früher oder später ohne seinen bisherigen Inhaber auskommen muss – geplant zum Ruhestand oder ungeplant durch Unfall, Krankheit oder Tod. Im deutschen Mittelstand wird die Frage dringlicher: 57 % der Inhaber sind 55 Jahre oder älter. Bis Ende 2029 wollen jährlich rund 109.000 Unternehmen eine Nachfolge regeln, während rund 114.000 eine Stilllegung planen. Erstmals überwiegen damit die geplanten Schließungen.

Gleichzeitig fehlen Interessenten. Bei den Industrie- und Handelskammern standen 2024 rund 9.600 abgabewilligen Unternehmen nur gut 4.000 Übernahmeinteressierte gegenüber. Wer seine Nachfolge nicht frühzeitig regelt, riskiert den Wert des Unternehmens, die Arbeitsplätze der Mitarbeitenden und im Ernstfall die Handlungsfähigkeit.

Dieser Beitrag zeigt, warum ein Nachfolger nötig wird, was ohne Nachfolger passiert, welche Wege es gibt und was Sie rechtlich und steuerlich beachten sollten: von der Vorsorgevollmacht über den Gesellschaftsvertrag bis zur Erbschaftsteuer, bei der das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung für 2027 erwarten lässt.

Der Beitrag trennt geltendes Recht, Übergangsfragen und offene Punkte. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Rechtsstand im Überblick: geltend, Übergang, offen

Die folgende Übersicht trennt, was heute gilt, was für Altverträge zu prüfen ist und was noch offen ist. Stand ist Oktober 2026.

ThemaGeltendes RechtÜbergangKünftig oder offen
GmbH-AnteileAnteile sind vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG); Einziehung nur bei Satzungsregelung (§ 34 GmbHG)––
GbR, OHG, KGTod führt zum Ausscheiden, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB); Abfindung nach § 728 BGBGesellschaftsverträge aus der Zeit vor dem 01.01.2024 (vor dem MoPeG) auf Nachfolgeklauseln prüfen–
Erbschaftsteuer auf BetriebsvermögenVerschonungsabschlag 85 % bis 26 Mio. € begünstigtes Vermögen (§ 13a Abs. 1 ErbStG) mit Lohnsummen- und Behaltensregeln–Verfahren 1 BvR 804/22 beim Bundesverfassungsgericht; Entscheidung nach Medienberichten erst 2027; Reformkonzepte der Parteien, kein Regierungsentwurf
BetriebsübergangEintritt des Erwerbers in die Arbeitsverhältnisse beim Asset Deal (§ 613a BGB)––
FörderungERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge (077): bis 500.000 €, höchstens 35 % der förderfähigen Kosten––
Corporate Governance KodexEmpfehlung B.2 zur langfristigen Nachfolgeplanung (nur börsennotierte Gesellschaften)–Konsultation einer geänderten Kodexfassung seit August 2026; Empfehlung B.2 darin unverändert

Warum ein Nachfolger? Die Gründe im Überblick

57 %

der Inhaber sind 55 Jahre oder älter (KfW)

114.000

geplante Stilllegungen pro Jahr bis Ende 2029, gegenüber rund 109.000 Nachfolgen (KfW)

9.600 zu 4.000

abgabewillige Unternehmen zu Übernahmeinteressierten bei den IHKs 2024

+40 %

Investitionen bei gesicherter, kurzfristig anstehender Nachfolge (KfW-Auswertung)

Die Gründe für eine Nachfolge lassen sich in drei Gruppen teilen:

AnlassBeispielePlanbarkeit
Planmäßiger RückzugRuhestand, Wunsch nach Entlastung, neue LebensphaseHoch – Jahre im Voraus
Unternehmerische GründeStrategischer Neuanfang, Wachstum braucht neues Kapital oder neue Kompetenzen, GesellschafterstreitMittel
Unvorhergesehener AusfallUnfall, schwere Krankheit, Tod, Scheidung, BerufsunfähigkeitKeine – nur Vorsorge möglich

Der häufigste Grund ist das Alter: 72 % der von den IHKs beratenen Alt-Inhaber wollen aus Altersgründen aufhören. Wer eine Nachfolge innerhalb der nächsten zwei Jahre anstrebt, ist nach KfW-Daten im Schnitt bereits über 66,5 Jahre alt.

Neben der Unternehmensnachfolge auf Inhaberebene gibt es die Nachfolge in Schlüsselpositionen – etwa wenn Geschäftsführer, Bereichsleiter oder Spezialisten kündigen, befördert werden oder ausfallen. Auch hier gilt: Wer einen Nachfolger erst sucht, wenn die Stelle frei ist, verliert Zeit, Wissen und oft Kunden.

Praxistipp

Unterscheiden Sie in Ihrer Planung klar zwischen Eigentum (wer übernimmt die Anteile?) und Führung (wer leitet das Unternehmen?). Beides kann, muss aber nicht in einer Hand liegen.

Mehr dazu: Interner oder externer Nachfolger?

Was passiert ohne Nachfolger?

Fehlt ein Nachfolger, drohen drei Folgen:

Stilllegung

Nach KfW erwägt jedes vierte mittelständische Unternehmen, nach dem Ausscheiden der Senior-Generation zu schließen. Von den durch IHKs beratenen Unternehmen denken 27 % an eine Betriebsaufgabe, 92 % davon, weil kein Nachfolger gefunden wurde.

Wertverlust

Ein Unternehmen, das stark vom Inhaber abhängt, ist für Käufer weniger wert. Ohne geregelte Nachfolge bleiben zudem Investitionen aus.

Risiko für Mitarbeitende und Kunden

Unsicherheit über die Zukunft kann Fachkräfte und Kunden zur Konkurrenz treiben.

Umgekehrt wirkt eine geklärte Nachfolge wie ein Investitionsprogramm: Ist die Nachfolge bei kurzfristig anstehenden Übergaben gesichert, steigen die Investitionen nach KfW-Auswertung im Durchschnitt um rund 40 %.

Praxistipp

Prüfen Sie ehrlich, welche Kunden, Lieferanten und Abläufe an Ihrer Person hängen. Jede Abhängigkeit, die Sie vor der Übergabe abbauen, erhöht den Wert und die Chance auf einen Nachfolger.

Der Notfall: Wenn der Inhaber plötzlich ausfällt

Ein Unfall oder eine schwere Krankheit stellt das Unternehmen sofort vor praktische Fragen: Wer unterschreibt, wer hat Zugriff auf Konten, wer entscheidet? Ohne Vorsorge entscheidet im ungünstigen Fall ein vom Gericht bestellter Betreuer. Die rechtlichen Folgen hängen von der Rechtsform ab.

Geltendes Recht

Die Geschäftsanteile einer GmbH sind „veräußerlich und vererblich“ (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Eine Einziehung ist nur möglich, „soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist“ (§ 34 Abs. 1 GmbHG). Bei GbR, OHG und KG führt der Tod eines Gesellschafters zum Ausscheiden, „sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht“ (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Erben erhalten eine angemessene Abfindung (§ 728 Abs. 1 BGB).

Übergang

Gesellschaftsverträge von GbR, OHG und KG aus der Zeit vor dem MoPeG (vor dem 01.01.2024) sollten auf Nachfolgeklauseln geprüft werden.

GmbH

Die Erben werden Gesellschafter – auch wenn sie das Unternehmen weder führen können noch wollen. Die Satzung kann vorsehen, dass Anteile eingezogen werden.

GbR, OHG, KG

Die Abfindung der Erben ist ein Liquiditätsabfluss, den die Gesellschaft verkraften muss. Soll ein Erbe nachfolgen, braucht der Gesellschaftsvertrag eine Nachfolgeklausel.

Einzelunternehmen

Das Unternehmen fällt in den Nachlass. Ohne Testament entsteht häufig eine Erbengemeinschaft, die nur gemeinsam handeln kann.

Vorsorgevollmacht

Bei Krankheit oder Unfall sichert eine Vorsorgevollmacht die Handlungsfähigkeit; das Betreuungsrecht sieht sie ausdrücklich vor (§ 1820 BGB). Für das Unternehmen sollte sie gesondert und mit klarem Umfang erteilt werden, etwa als Generalvollmacht oder Prokura für den Vertreter.

Notfallordner: Er enthält Vollmachten, Vertretungsregeln, Zugangsdaten, Bankverbindungen, wichtige Verträge, Ansprechpartner und eine Liste der laufenden Fristen.

Praxistipp

Prüfen Sie Gesellschaftsvertrag, Testament und Ehevertrag gemeinsam. Widersprechen sich Nachfolgeklausel und Testament, gilt im Zweifel das Gesellschaftsrecht – und der vorgesehene Erbe kommt nicht zum Zug.

Welche Wege der Nachfolge gibt es?

WegAnteil der Wünsche (KfW)VorteileHerausforderungen
Familieninterne Übergabe55 %Kontinuität, Vertrauen, steuerliche Verschonung möglichEignung und Interesse der Kinder, Gleichbehandlung weichender Erben, Konflikte
Verkauf an Externe42 %Kaufpreis als Altersvorsorge, neue ImpulseKäufersuche, Kaufpreisvorstellungen, Vertraulichkeit
Übergabe an Mitarbeitende (MBO)28 %Kennt Unternehmen und Kunden, Akzeptanz im TeamFinanzierung, Rollenwechsel vom Kollegen zum Chef
Übernahme durch Miteigentümer24 %Schnell, wenig Abstimmungsbedarf nach außenBewertung und Finanzierung der Anteile
Weitere Wege–Externer Geschäftsführer (MBI), Beteiligung eines Investors, StiftungSteuerung, Kontrolle, Kosten

Mehrfachnennungen waren möglich. Die IHK-Beratungspraxis zeigt eine andere Gewichtung: Etwa die Hälfte der beratenen Senior-Unternehmer will verkaufen, nur ein Drittel plant eine familieninterne Übergabe, ein Fünftel die Weitergabe an Mitarbeitende.

Praxistipp

Planen Sie mindestens zwei Wege parallel. Fällt die familieninterne Lösung weg, verlieren Sie sonst Jahre.

Mehr dazu: Das eigene Kind – die beste Nachfolge?

Nachfolge in Schlüsselpositionen

Nicht nur Inhaber brauchen Nachfolger. Kündigt die kaufmännische Leitung oder fällt der wichtigste Vertriebsmitarbeiter aus, fehlen Wissen und Kontakte.

Geltendes Recht

Für börsennotierte Gesellschaften empfiehlt der Deutsche Corporate Governance Kodex: „Der Aufsichtsrat soll gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung sorgen; die Vorgehensweise soll in der Erklärung zur Unternehmensführung beschrieben werden.“ (Empfehlung B.2 DCGK). Für den Mittelstand ist das keine Pflicht, aber ein Maßstab.

Künftiges Recht und offene Punkte

Die Regierungskommission hat im August 2026 eine geänderte Kodexfassung zur Konsultation gestellt. Empfehlung B.2 bleibt darin unverändert.

Bewährte Instrumente sind:

  • eine Liste der Schlüsselpositionen mit Ausfallrisiko und Ersatzlösung
  • benannte Stellvertreter je Schlüsselposition
  • dokumentiertes Prozess- und Kundenwissen
  • Interimsmanagement als Brücke, bis eine dauerhafte Lösung gefunden ist

Praxistipp

Ein Interimsmanager überbrückt die Führung, ersetzt aber keine Vollmacht. Bei Ausfall des Inhabers muss zuerst geklärt sein, wer ihn bestellen und ihm Vertretungsmacht erteilen darf.

Mehr dazu: Bin ich als Nachfolger geeignet?

Der richtige Zeitpunkt: früher als gedacht

Nach DIHK-Erfahrung bereiten 38 % der Alt-Inhaber die Übergabe zu spät vor. Empfohlen werden mindestens drei bis fünf Jahre Vorbereitung. Ein typischer Fahrplan:

PhaseZeitraum vor ÜbergabeAufgaben
Orientierung5 bis 3 JahreZiele klären, Wege prüfen, Familie einbinden, Notfallordner anlegen
Vorbereitung3 bis 2 JahrePersonenabhängigkeit senken, Unterlagen ordnen, Bewertung erstellen, Verträge prüfen
Suche und Auswahl2 bis 1 JahrNachfolger finden, Gespräche führen, Vertraulichkeitsvereinbarungen abschließen
Umsetzung1 Jahr bis ÜbergabeVerträge, Finanzierung, Steuern, Kommunikation an Mitarbeitende und Kunden
ÜbergangÜbergabe bis 2 Jahre danachEinarbeitung, gegebenenfalls Beirat oder Beratervertrag des Alt-Inhabers

Praxistipp

Legen Sie Ihr Ausstiegsdatum fest und teilen Sie es Ihrer Hausbank und Ihrem Steuerberater mit. Ein festes Datum zwingt zur Planung.

Kaufpreis und Unternehmenswert

Der Kaufpreis ist einer der häufigsten Stolpersteine: 30 % der Unternehmen nennen die Einigung auf einen Kaufpreis als Hürde. Die durchschnittliche Kaufpreisvorstellung liegt bei rund 499.000 € – ein Plus von 34 % gegenüber 2019. Nach DIHK-Erfahrung erwarten 36 % der Alt-Inhaber überhöhte Preise.

Eine methodisch saubere Bewertung nach Ertragswert- oder DCF-Verfahren schafft die gemeinsame Gesprächsgrundlage und zeigt, welcher Preis finanzierbar ist.

Praxistipp

Lassen Sie den Wert ermitteln, bevor Sie mit Interessenten über Zahlen sprechen. Ein zu hoher erster Preis lässt sich kaum noch korrigieren.

Mehr dazu: Welchen Wert hat mein Unternehmen?

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Bei familieninterner Übergabe ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer ein zentrales Planungsthema.

Geltendes Recht

Begünstigtes Vermögen bleibt „zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens … insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt“ (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Voraussetzung sind unter anderem die Einhaltung der Lohnsummenregel und die Fortführung des Betriebs über fünf Jahre. Bei einer Haltefrist von sieben Jahren ist eine vollständige Verschonung möglich. Oberhalb von 26 Mio. € greift die Verschonungsbedarfsprüfung.

Künftiges Recht und offene Punkte

Das Bundesverfassungsgericht hat im Oktober 2026 im Verfahren 1 BvR 804/22 über die Begünstigung von Betriebsvermögen mündlich verhandelt. Eine Entscheidung wird nach Medienberichten erst 2027 erwartet. Hält das Gericht die Regeln für verfassungswidrig, muss der Gesetzgeber handeln; das Gericht kann ihm dafür eine Frist setzen.

Der Bundestag hat im Oktober 2026 einen Antrag abgelehnt, die Verschonungsbedarfsprüfung abzuschaffen. Politische Reformkonzepte liegen vor, ein Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht.

Praxistipp

Warten Sie mit einer sinnvollen Übertragung nicht auf das Urteil, aber lassen Sie sich zu Widerrufs- und Anpassungsklauseln im Schenkungsvertrag beraten. Prüfen Sie zugleich den steuerlichen Wert; er weicht oft vom Marktwert ab.

Arbeitsrecht: Was gilt für die Mitarbeitenden?

Geltendes Recht

Beim Verkauf einzelner Vermögenswerte (Asset Deal) gehen die Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Erwerber über: Er „tritt … in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein“ (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Kündigung „wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam“ (§ 613a Abs. 4 Satz 1 BGB). Der bisherige Arbeitgeber haftet für bestimmte Verpflichtungen noch ein Jahr mit (§ 613a Abs. 2 BGB).

Beim Anteilsverkauf (Share Deal) bleibt der Arbeitgeber dieselbe Gesellschaft; die Arbeitsverhältnisse ändern sich nicht.

Praxistipp

Planen Sie die Kommunikation an die Mitarbeitenden genauso sorgfältig wie die Verträge. Schlüsselkräfte sollten früh eingebunden und gegebenenfalls mit Halteprämien gebunden werden.

Finanzierung und Förderung

Viele Nachfolgen scheitern an der Finanzierung. Bund und KfW fördern Übernahmen gezielt:

ProgrammKredithöheBesonderheit
ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge (077)bis 500.000 € je Antragsteller, höchstens 35 % der förderfähigen Kosten100 % Garantie einer Bürgschaftsbank, Laufzeit bis 15 Jahre
ERP-Förderkredit KMU (365, 366)bis 25 Mio. €Optional 50 % Risikoübernahme durch die KfW
ERP-Gründerkredit – StartGeld (067)bis 200.000 €80 % Risikoübernahme, für kleine Vorhaben

Anträge werden über die Hausbank und vor Beginn des Vorhabens gestellt. Häufig kombinieren Nachfolger Förderkredit, Eigenkapital und ein Verkäuferdarlehen des Alt-Inhabers.

Praxistipp

Ein Verkäuferdarlehen oder eine gestaffelte Kaufpreiszahlung signalisiert der Bank Vertrauen des Verkäufers in das Unternehmen und erleichtert die Finanzierung.

Technik und KI in der Nachfolge

Digitale Werkzeuge verändern die Nachfolge in drei Bereichen:

Nachfolgersuche

Online-Nachfolgebörsen und Matching-Plattformen bringen Angebot und Nachfrage zusammen, anonymisiert, bis beide Seiten Interesse bekunden.

Vorbereitung und Due Diligence

Virtuelle Datenräume und KI-gestützte Auswertung von Verträgen und Finanzdaten können die Prüfung durch Käufer und Banken beschleunigen.

Wissenssicherung

Inhaberwissen über Kunden, Lieferanten und Abläufe lässt sich mit Interviews, Prozessdokumentation und Wissensdatenbanken festhalten – oft ein wesentlicher Teil der Übergabe.

Grenzen: Vertrauliche Unternehmens- und Kundendaten gehören nicht in frei zugängliche KI-Dienste. Ein Datenleck während der Käufersuche kann Kunden und Mitarbeitende verunsichern und Geschäftsgeheimnisse gefährden.

Praxistipp

Nutzen Sie KI für Struktur und Dokumentation, nicht für die Weitergabe vertraulicher Daten. Öffnen Sie Datenräume nur mit Zugriffsprotokoll und Vertraulichkeitsvereinbarung.

Quick-Check Nachfolgevorsorge

Zwölf Prüffelder zeigen, wo Ihre Vorsorge Lücken haben kann. Die Spalte „Mögliche Lücke“ nennt eine häufige Schwachstelle je Feld; sie ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.

Nr.PrüffeldPrüffrageNormbezugMögliche Lücke
1VollmachtVorsorgevollmacht für das Unternehmen erteilt, Umfang klar?§ 1820 BGBVollmacht gilt nur privat, nicht für das Unternehmen
2VertretungVertretung im Notfall geregelt (Prokura, Generalvollmacht, Stellvertreter)?Gesellschaftsvertrag, HandelsregisterNiemand ist zeichnungsberechtigt
3GmbH-SatzungSatzung mit Nachfolge- und Einziehungsklausel?§ 15 Abs. 1, § 34 GmbHGAnteile gehen ungeregelt auf die Erben über
4PersonengesellschaftNachfolgeklausel und Abfindungsregel im Gesellschaftsvertrag?§ 723 Abs. 1 Nr. 1, § 728 BGBNachfolgeklausel fehlt, Abfindung belastet die Liquidität
5TestamentTestament und Gesellschaftsvertrag aufeinander abgestimmt?Erbrecht, GesellschaftsvertragTestament und Vertrag widersprechen sich
6SchlüsselpositionenSchlüsselpositionen mit Stellvertretern benannt?Empfehlung B.2 DCGK als MaßstabWissen liegt bei einer Person
7ZeitplanAusstiegsdatum und Fahrplan festgelegt?–Kein Datum, keine Planung
8UnternehmenswertUnternehmenswert ermittelt und mit der Preisvorstellung abgeglichen?IDW S 1 (jeweils aktuelle Fassung)Preisvorstellung ohne Bewertung
9SteuerSteuerliche Verschonung geprüft (Lohnsumme, Behaltensfrist)?§ 13a ErbStGAuflagen nicht geprüft
10BetriebsübergangFolgen eines Asset Deals für Mitarbeitende geklärt?§ 613a BGBÜbergang der Arbeitsverhältnisse nicht bedacht
11FinanzierungFinanzierung und Förderung mit der Hausbank besprochen?ERP-FörderprogrammeHausbank wird zu spät eingebunden
12VertraulichkeitVertraulichkeit bei Käufersuche und Datenraum gesichert?VertraulichkeitsvereinbarungDaten ohne Vereinbarung weitergegeben

Lösungsansätze: Checkliste für Inhaber

Die ersten fünf Punkte sind No-Regret-Maßnahmen: Sie lohnen sich unabhängig davon, welcher Nachfolgeweg am Ende gewählt wird.

  • Notfallordner anlegen und Vertrauensperson informieren
  • Vorsorgevollmacht und Unternehmensvollmacht erteilen
  • Gesellschaftsvertrag auf Nachfolgeklauseln prüfen
  • Testament und Ehevertrag auf das Unternehmen abstimmen
  • Ausstiegsdatum festlegen
  • Ziele für Familie, Unternehmen und Altersvorsorge klären
  • Abhängigkeiten von der eigenen Person auflisten und abbauen
  • Unternehmenswert ermitteln lassen
  • Mindestens zwei Nachfolgewege parallel prüfen
  • Hausbank und Steuerberater früh einbinden
  • Förderprogramme für den Nachfolger prüfen
  • Kommunikationsplan für Mitarbeitende und Kunden erstellen

Fazit: Warum ein Nachfolger Chefsache ist

Warum ein Nachfolger? Weil ohne ihn das Lebenswerk, die Arbeitsplätze und oft auch die Altersvorsorge des Inhabers auf dem Spiel stehen. Die Zahlen zeigen: Es gibt mehr Unternehmen, die einen Nachfolger suchen, als Menschen, die übernehmen wollen. Wer früh plant, hat die Wahl – wer spät plant, hat oft nur noch die Schließung.

Drei Schritte sollten Sie sofort angehen. Bewertung, Nachfolgersuche, Steuern und Finanzierung folgen dann Schritt für Schritt.

1. Notfallordner mit Vollmachten anlegen

Damit das Unternehmen auch bei Ausfall handlungsfähig bleibt.

2. Vertrag und Testament prüfen

Gesellschaftsvertrag und Testament auf ihre Nachfolgeregeln abstimmen.

3. Zeitplan festlegen

Ein festes Ausstiegsdatum und einen Fahrplan mit Meilensteinen bestimmen.

Häufige Fragen zur Unternehmensnachfolge

Wann sollte ich mit der Nachfolgeplanung beginnen?+–

Empfohlen werden mindestens drei bis fünf Jahre vor der geplanten Übergabe. Ein Notfallordner gehört unabhängig vom Alter in jedes Unternehmen.

Was passiert mit meiner GmbH, wenn ich plötzlich sterbe?+–

Die Geschäftsanteile sind vererblich und gehen auf die Erben über (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Ob die Erben Gesellschafter bleiben, regelt die Satzung, etwa über eine Einziehungsklausel (§ 34 GmbHG).

Was gilt bei einer KG oder OHG?+–

Seit 2024 scheidet ein verstorbener Gesellschafter grundsätzlich aus, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Erben erhalten eine angemessene Abfindung (§ 728 Abs. 1 BGB). Soll ein Erbe nachfolgen, braucht der Gesellschaftsvertrag eine Nachfolgeklausel.

Brauche ich eine Vorsorgevollmacht, wenn ich Geschäftsführer bin?+–

Ja. Ohne Vollmacht kann bei Krankheit oder Unfall ein Betreuer bestellt werden. Für das Unternehmen sollte die Vollmacht ausdrücklich gelten und ihren Umfang klar benennen.

Muss der Käufer die Mitarbeitenden übernehmen?+–

Beim Asset Deal gehen die Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB automatisch auf den Erwerber über. Beim Share Deal bleibt der Arbeitgeber unverändert.

Ändert sich die Erbschaftsteuer für Betriebsvermögen?+–

Das Bundesverfassungsgericht prüft die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen im Verfahren 1 BvR 804/22. Eine Entscheidung wird nach Medienberichten 2027 erwartet. Bis dahin gilt das bisherige Recht (§ 13a ErbStG).

Quellenverzeichnis

Primärquellen zuerst: Gesetze des Bundes, Bundestag und KfW als Förderbank des Bundes, danach Kodex und Kammerorganisation. Abgerufen am 16.10.2026.

Verwandte Leistungen und Programme

Seminar D01: Warum ein Nachfolger?

Das Seminar „Warum ein Nachfolger?“ mit der Seminarnummer D01 können Sie über das Seminarformular online buchen. Das Seminarprogramm behandelt Bewertung, Übergabemodelle, Recht und Nachfolgersuche.

Weiterführend bei S+P:

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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