Welche 6 Risikofelder Geldwäsche müssen Sie kennen?

Welche 6 Risikofelder Geldwäsche müssen Sie kennen? Die BaFin hat nun auf Basis der ersten nationalen Risikoanalyse in Deutschland (NRA) auf 6 Risikofelder hingewiesen, die zu einem erhöhten Geldwäscherisiko führen könnten:

#1 Anonymität

#2 FinTech

#3 Finanztransfergeschäft

#4 Immobiliensektor

#5 Cross-Border-Threat

#6 Großbanken

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Geldwäscheprävention Update-Seminar

Welche 6 Risikofelder Geldwäsche müssen Sie kennen?

 

Wo sind Finanzsektor und Nicht-Finanzsektor anfällig für Geldwäsche?

Das Risiko Deutschlands, zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, ist mittel-hoch, was Stufe 4 auf der fünfstufigen Skala von niedrig bis hoch entspricht. Das geht aus der ersten Nationalen Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (NRA) hervor, die das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 21. September 2019 auf seiner Homepage veröffentlicht hat.

Es gibt laut Auskunft BaFin zum Umfang von Geldwäsche nur ungefähre Schätzungen, die angesichts des großen Dunkelfeldes nur schwer verifiziert werden können. Das gesamte Geldwäschevolumen im Finanz- und Nichtfinanzsektor Deutschlands liegt deutlich über 50 Milliarden Euro und erreicht wahrscheinlich die Größenordnung von mehr als 100 Milliarden Euro jährlich.

Aus Deutschlands hoher wirtschaftlicher Attraktivität, der hohen Bargeldintensität seines Wirtschaftskreislaufs und der internationalen Verflechtung seiner Volkswirtschaft ergeben sich Hauptrisikofelder. Das BaFinJournal stellt nun im BaFin Journal 10-2019 6 Risikofelder Geldwäsche vor.

 

#1 Anonymität – 6 Risikofelder Geldwäsche

Dass Geldwäscher und Terrorfinanzierer anonym bleiben möchten, versteht sich von selbst. Die nationale Risikoanalyse hat gezeigt, dass Kriminelle Bargeld gegenüber anderen Zahlungsmitteln bevorzugen, da es weniger Spuren hinterlässt.

Auch beim internationalen Transport inkriminierter Gelder greifen Organisationen der organisierten Kriminalität häufig auf Bargeldkuriere zurück.

Nicht nur bei Kriminellen ist Bargeld beliebt – auch bei unbescholtenen Bürgern. Münzen und Banknoten sind das in Deutschland meistverwendete Zahlungsmittel. Bargeld anzunehmen, bleibt aber riskant, da es auch aus Delikten stammen kann. Regelmäßig sind Bargeldgeschäfte Gegenstand von Verdachtsmeldungen und Ermittlungen.

Weil Kriminelle ihre illegalen Transaktionen auch mit Gold und anderen Edelmetallen abwickeln können, geht von diesen bargeldähnlichen Vermögenswerten ebenfalls ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aus.

Das gilt auch für bestimmte Kryptowerte sowie Prepaidkreditkarten unter 100 Euro, da die Kunden erst ab diesem Schwellenwert identifiziert werden müssen. Besonders anfällig sind jene Kryptowerte, die Nutzern vollumfängliche Anonymität bieten und deren Transaktionen nicht nachvollziehbar sind wie etwa Monero und Zcash.

Die geldwäscherechtlich Verpflichteten müssen ihre Geschäftspartner identifizieren und ihre Sorgfaltspflichten einhalten. Die BaFin erwägt, konkretisierende Anforderungen an die Mittelherkunftsprüfung bei Bartransaktionen in den besonderen Teil der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) aufzunehmen.

 

#2 Fintech – 6 Risikofelder Geldwäsche

Die NRA hat ergeben, dass Fintechs nicht automatisch anfälliger für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind als vergleichbare Unternehmen aus demselben Sektor.

Erlaubnispflichtige Fintechs bieten in der Regel keine neuen Produkte an, sondern verkaufen ihre Produkte nur in innovativer Weise. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn beispielsweise ein etablierter Marktanbieter mit einem erlaubnisfreien Fintech kooperiert. Innovative Technologien, die eine schnelle und anonyme Zahlungsverkehrsabwicklung ermöglichen, können Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung begünstigen.

Die BaFin überprüft, ob Unternehmen die geldwäscherechtlichen Vorgaben einhalten, wenn sie technologische Neuerungen implementieren. Die Erkenntnisse, die die BaFin beispielsweise bei Vor-Ort-Prüfungen gewinnt, teilt sie mit anderen Behörden wie der Financial Intelligence Unit (FIU) und den Strafverfolgungsbehörden.

 

#3 Finanztransfergeschäft – 6 Risikofelder Geldwäsche

Beim Finanztransfergeschäft, das nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) grundsätzlich legal ist, besteht ein hohes Risiko, dass Zahlungen zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Die hohe Bargeldintensität macht das Geschäft für Kriminelle attraktiv. Besonders verdächtig sind grenzüberschreitende Bargeldtransaktionen, Finanztransfers in Risikoländer und Krisenregionen und Zahlungen außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung. Zahlungsdienstleister, insbesondere Banken, müssen diesen Risiken mit angemessenem Monitoring begegnen.

Hinzu kommen weitere Pflichten, deren Einhaltung die BaFin in der jüngeren Vergangenheit verstärkt nachgehalten hat.

Das Dunkelfeld, in dem Anbieter das Finanztransfergeschäft ohne Erlaubnis der BaFin betreiben, schätzt das BMF als groß ein. Zu den verbotenen Methoden zählt das Hawala-Banking, eine Art codiertes Überweisungssystem unter Vertrauten. Die BaFin ermittelt solche Anbieter, untersagt ihnen den unerlaubten Betrieb und wickelt die unerlaubten Geschäfte ab.

 

#4 Immobiliensektor – 6 Risikofelder Geldwäsche

Ein hohes Geldwäscherisiko besteht auch im Immobiliensektor. Share-Deals (siehe Infokasten „Share-Deals“) und verschachtelte Gesellschaftskonstruktionen, bei denen Briefkastenfirmen aus dem Ausland eine zentrale Rolle spielen, schützen die Identität der dahinterstehenden Personen und Gelder. Die Geldwäscheprävention ist auch bei Zwangsversteigerungen oftmals unzureichend.

Nur sechs Prozent der Verdachtsmeldungen zum Immobiliensektor stammen von Immobilienmaklern, Notaren und Rechtsanwälten. Folgerichtig stellt die NRA fest, dass die Verpflichteten des Nicht-Finanzsektors hier künftig sensibler sein und dem Geldwäscherisiko ihrer Branche eine besondere Bedeutung beimessen sollten. Gleichzeitig sollen aber auch Finanzunternehmen wachsam sein, die in solche Transaktionen eingebunden sind – selbst wenn sie nur Berater sein sollten.

Erläuterung zu Share Deals:

Bei Share-Deals handelt es sich um Immobilieninvestitionen, bei denen Investoren nicht die betreffenden Immobilien selbst erwerben, sondern Anteile an einer Objektgesellschaft, die ihrerseits eine oder mehrere Immobilien hält. Eigentümer der Immobilie bleibt also die Objektgesellschaft, während der Investor durch den Share-Deal mit seiner Gesellschafterstellung nur mittelbares Eigentum an der Immobilie erlangt. Aus rechtlicher Sicht beteiligt er sich an einem Unternehmen, aber er kauft keine Immobilie.

 

#5 Cross-Border-Threat – 6 Risikofelder Geldwäsche

Bestimmte grenzüberschreitende Geschäftskonstellationen bergen ein hohes Risiko, die Integrität des deutschen Finanzmarkts zu schädigen (Cross-Border-Threat). Zu den elf Regionen bzw. Staaten, von denen ein hohes Geldwäscherisiko für Deutschland ausgeht, zählen

  • Osteuropa (insbesondere Russland),
  • die Türkei,
  • China,
  • Zypern,
  • Malta,
  • die Britischen Jungferninseln,
  • die Cayman Islands,
  • Bermuda,
  • Guernsey,
  • Jersey und
  • die Isle of Man.

 

Die spezifischen Geldwäscherisiken für Deutschland unterscheiden sich je nach Land sehr stark. Während inkriminierte Gelder aus Osteuropa in Deutschland investiert werden, fließt das Geld zwischen Deutschland und der Türkei regelmäßig in die umgekehrte Richtung: Hier sind Rücküberweisungen (Remittances) von Deutschland in die Türkei von großer Bedeutung.

Die Britischen Jungferninseln, die Cayman Islands, Bermuda, Guernsey, Malta, Jersey und die Isle of Man sind Finanzplätze, die intransparente Geschäfte begünstigen. Kriminellen eröffnet das die Möglichkeit, Transaktionen zu verschleiern.

Malta ist ein Schwerpunkt für das Online-Glücksspiel, das mit sehr vielen Transaktionsflüssen verbunden ist. Diese sind kaum nachzuvollziehen, geschweige denn, bestimmten Personen zuzuordnen.

Die BaFin empfiehlt, dass Unternehmen Cross-Border-Risiken in ihrem Risikomanagement adressieren und innerbetriebliche Kontrollprozesse etablieren.

 

#6 Großbanken – 6 Risikofelder Geldwäsche

Die NRA hat ein hohes Risiko bei großen, international agierenden Banken ermittelt. Das liegt an der umfangreichen Geschäftstätigkeit, dem hohen Geschäftsvolumen und der internationalen Verflechtung dieser Institute. Bei kleinen, regionalen Instituten, besonders im Verbundbereich, sowie bei Instituten aus der Bankengruppe „Sonstige Kreditinstitute“ ist das Risiko weniger ausgeprägt.

Ein besonderes Risiko bei den großen Banken ermittelte das BMF im Zusammenhang mit dem Bar-, Finanztransfer- und Korrespondenzbankgeschäft sowie innovativen Geschäftsmodellen und neuen Technologien von Fintech-Unternehmen. Im Korrespondenzbankgeschäft steigt das Risiko, wenn die Korrespondenzbank in einem Drittstaat sitzt.

Girokonten sind besonders anfällig für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, weil Mittel auf ihnen sehr fungibel und liquide gehalten werden können. Transaktionen sind kurzfristig und jederzeit durchführbar, auch Ein- und Auszahlungen von Bargeld. Kleinere Beträge sind besonders schwer nachzuverfolgen und eignen sich daher zur Terrorismusfinanzierung.

Die bankspezifischen Ergebnisse der NRA wird eine neue Arbeitseinheit der BaFin, die als eine Art Intensivstation für risikoreiche Banken gedacht ist, schwerpunktmäßig berücksichtigen.

 

#7 Was erwartet die BaFin von den Verpflichteten?

Die NRA dient dazu, in Deutschland das Risikobewusstsein in der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu schärfen. Die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz müssen die länder-, produkt- und sektorspezifischen Risiken aus der NRA berücksichtigen, wenn sie ihre unternehmensspezifischen Risikoanalysen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 GwG erstellen.

In der Praxis müssen die verpflichteten Unternehmen geeignete interne Sicherungsmaßnahmen ergreifen, um ihre Risiken einzudämmen. Das Monitoring muss dabei widerspiegeln, inwieweit das Unternehmen ein Risiko bereits reduziert hat.

Die beaufsichtigten Unternehmen sollten die NRA auch nutzen, um Prioritäten zu setzen und ihre Ressourcen risikogerecht zuzuteilen. Hierzu zählt auch die Berücksichtigung der 6 Risikofelder Geldwäsche in der eigenen Risikoanalyse.

Die BaFin wird prüfen, ob die Unternehmen aus der NRA die erforderlichen Schlüsse ziehen und alle notwendigen Schritte konsequent einleiten.

 

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Was ändert sich 2021 in der Geldwäscheprävention? Welche 6 Risikofelder Geldwäsche sollest du kennen? Mit dem Seminar Sachkunde Update Geldwäsche 2021 erlernst Du alle Neuerungen, die Du als Geldwäschebeauftragter beachten musst:

Tag 1:

  • TraFinG: Verschärfte Anforderungen an die Geldwäscheprävention
  • EU-Geldwäscherichtlinie: Strafrechtlichen Bekämpfung

Tag 2:

  • Mindestanforderungen an ein Anti-Fraud Management
  • Ermittlungs- und Strafverfahren: Ablauf in der Praxis

Das Seminar Sachkunde Update Geldwäsche 2021 online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. L16.

 

Zielgruppe zum Seminar Sachkunde Update Geldwäsche 2021

  • Aufbauseminar für Geschäftsführer, Vorstände bei Banken, Finanzdienstleistern und Versicherungen, Finanz- und Industrieholdings, Leasing und Factoring-Gesellschaften,
  • Geldwäsche-Beauftragte aus Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen,
  • Compliance, Zentrale Stelle, Interne Revision und Mitarbeiter der Rechtsabteilung.

 

Dein Nutzen als Geldwäsche Officer

Tag 1:

  • TraFinG: Verschärfte Anforderungen an die Geldwäscheprävention
  • EU-Geldwäscherichtlinie: Strafrechtlichen Bekämpfung

Tag 2:

  • Mindestanforderungen an ein Anti-Fraud Management
  • Ermittlungs- und Strafverfahren: Ablauf in der Praxis

 

Dein Vorsprung als Geldwäsche Officer

Sie erhalten die S+P-Tool Box:

  • + Organisations-Handbuch: Anti-Geldwäsche- und Fraud- System (Umfang ca. 80 Seiten)
  • + Praxis-Leitfaden und Checklisten zur Prüfung komplexer Geldwäschestrukturen
  • + Umsetzungs-Fahrplan zum  Geldwäschegesetz Seminarprogramm Tag 1 zum Seminar Sachkunde Update Geldwäsche 2021:

 

1.Seminartag:

TraFinG: Verschärfte Anforderungen an die Geldwäscheprävention

  • Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie (EU) 2018/843 + EU- Finanzinformationsrichtlinie (EU) 2019/1153
  • Aktionsplan mit neuen Anforderungen an die
    • Anbieter von virtuellen Währungen und Fiatgeld (EG 8 bis 11)
    • Überwachung von politisch exponierten Personen (EG 23)
    • risikobasierte Überprüfung der vorhandenen Kunden (EG 24)
    • Offenlegung von wirtschaftlichen Eigentümern (EG 28 bis 42)
    • Grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen (EG 43)
    • Amtshilfe zwischen den EU-Mitgliedsstaaten (EG 44 bis EG 50)
  • Welche 6 Risikofelder Geldwäsche müssen Sie kennen?
  • Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen – Neue Anforderungen der EU Delegierten Verordnung
  • Task Force FinTech:  Monitoring von Krypto-Transaktionen und Nutzung virtueller Währungen
  • Verzahnung mit den Sektor-spezifischen Leitlinien zur Geldwäscheprävention und der nationalen Risikoanalyse

Interne Sicherungsmaßnahmen § 10 GwG im Fokus der Aufsichtsbehörden

  • Handlungsstrategien bei ungewöhnlichen, komplexen und auffälligen Geschäftsbeziehungen bzw. Transaktionen
  • Aktuelle Fallstudien aus dem Bereich Geldwäsche, Terrorfinanzierung und Betrug:
    • Geldwäscheprävention bei Finanzunternehmen
    • Geldwäschetypologien in der Factoring- und Leasingbranche
    • Anhaltspunkte für Geldwäsche bei Immobilien und im Güterhandel
    • Besondere Anforderungen bei Glückspielanbietern
  • Verdachtsmitteilungen nach §§ 43, 45 GwG und Verhalten im Verdachtsfall

6. EU Geldwäscherichtlinie: Verschärfung der strafrechtlichen Bekämpfung

  • 24 Erwägungsgründe zur 6. EU Richtlinie im Überblick
  • Änderungen zum Katalog der Vortaten sowie zu Steuerstraftaten
  • Neue strafverschärfende Vorschriften für Verpflichtete
  • EU-weite Freiheitsstrafe von mindestens 4 Jahren

 

2.Seminartag:

Mindestanforderungen an ein Anti-Fraud Management

  • Merkmale, Motive und typische Profile von Tätern
  • Fraud-Triangle – Betrugstypologien in der Praxis:
    • Tatgelegenheit
    • Tatmotiv
    • Rechtfertigung
  • § 25h KWG: Informationen über konkrete Auffälligkeiten oder Ungewöhnlichkeiten
  • FIU Typologienpapier zur Korruption: Abgrenzung Geldwäsche und Fraud
  • Bestandteile des Anti-Fraud-Managements
  • Aufbau, Struktur und Inhalt einer Risikoanalyse:
    • Schwerpunkt Sonstige strafbare Handlungen
    • Anforderungen an die Erfassung, Identifikation und Bewertung von Risiken prüfungssicher umsetzen
    • Kriminalstatistiken und Lagebilder
  • Research- und Kontrollhandlungen gemäß der Risikoklassifizierung

Interne Sicherungs- und Präventionsmaßnahmen gegen Wirtschaftskriminalität

  • Verhaltenskodex
    • Merkmale, Motive und typische Profile von Tätern
    • KYE: Laufendes Personal-Compliance
    • Führungskultur, Accountability-Prinzip und Hinweisgebersysteme
  • Schriftlich fixierte Ordnung als Basis für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation:
    • Modell der drei Verteidigungslinien: Überblick zu den Beauftragungen
    • Wann muss sich der Betrugs-Beauftragte aktiv einschalten?
  • Informations- und Kontrollpflichten der Compliance-Officer:
    • MaRisk-Compliance und WpHG-Compliance
    • Geldwäsche-Beauftragter und Betrugs-Beauftragter
    • Interne Revision und Revisionsbeauftragter
    • Informationssicherheits-Beauftragter und Datenschutz-Beauftragter
    • Auslagerungs-Officer und Single-Officer
  • Haftungsfalle: Ad hoc-Berichterstattung
    • Sicheres Verhalten im Eskalationsprozess
    • Welcher Beauftragter macht was?

Ermittlungs- und Strafverfahren: Ablauf in der Praxis

  • Umgang mit Beschuldigten, Verdächtigen, Zeugen und gegenüber Verteidigern
  • Rechte und Pflichten von Beschuldigten und Zeugen
  • Vorgehensweisen der Ermittlungsbehörden in der Praxis
  • Ordnungsgemäße Belehrung und Vernehmungsprotokoll – was ist zu beachten?
  • Einsatz der richtigen Taktik bei Vernehmungen
  • Sicherstellen von Beweismitteln: Durchsuchung, Beschlagnahme und Untersuchungshaft
  • Richtiger Umgang mit nicht-zuverlässigen Mitarbeitern:
    • Wie ermittelt man gegen eigene Mitarbeiter und Führungskräfte?
    • Know your Employee – Richtiger Umgang mit nicht-zuverlässigen Mitarbeitern

 

Die Teilnehmer haben auch folgende Seminare Geldwäscheprävention besucht….

Seminar GeldwäschebeauftragterGeldwäsche und Fraud – Basisseminar

Seminar GeldwäschebeauftragterGeldwäsche und Fraud – Aufbauseminar

Seminar GeldwäschebeauftragterGeldwäsche & Fraud – Update

Seminar Geldwäschebeauftragter: Aufbauseminar – Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität

Seminar Geldwäschebeauftragter: Geldwäscheprävention für Leasing- & Factoring-Unternehmen

Seminar Geldwäschebeauftragter: Geldwäscheprävention für Versicherungsunternehmen

Seminar Geldwäschebeauftragter: Geldwäscheprävention für Zahlungsdienstleister und E-Geld-Institut

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