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Fachbeitrag · Nachhaltigkeitsberichterstattung

Was ist die ESRS-Nachhaltigkeitserklärung? Aufbau ab 2027

Rechtsstand: Oktober 2026 · Lesezeit: ca. 15 Minuten · Autor: Achim Schulz

Die ESRS-Nachhaltigkeitserklärung ist der Teil des Lageberichts, in dem ein Unternehmen alle nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) vorgeschriebenen Angaben zusammenfasst. Sie ist kein eigener Bericht neben dem Jahresabschluss, sondern ein gesonderter Abschnitt des Lageberichts mit festem Aufbau.

Die Rechtslage ist 2026 in Bewegung. Die EU hat die ESRS grundlegend überarbeitet; die neue Fassung gilt ab dem Geschäftsjahr 2027. In Deutschland ist die CSRD dagegen noch nicht umgesetzt; hier gilt weiterhin die nichtfinanzielle Erklärung nach dem HGB. Dieser Beitrag zeigt, wie die Nachhaltigkeitserklärung aufgebaut ist, was sich mit den überarbeiteten ESRS ändert und wie Sie Ihre Berichterstattung schon jetzt darauf ausrichten.

Management Summary

Die Nachhaltigkeitserklärung ist Teil des Lageberichts und folgt nach ESRS 1 einem festen Aufbau aus vier Teilen: allgemeine Informationen, Umweltinformationen einschließlich der Taxonomie-Angaben, soziale Informationen und Governance-Informationen. Die überarbeiteten ESRS (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563) behalten diese vier Teile bei, erlauben aber eine begründete alternative Struktur und stellen die Taxonomie-Angaben in eine gesonderte Anlage.

Für das Geschäftsjahr 2026 dürfen Unternehmen zwischen den bisherigen und den überarbeiteten ESRS wählen; ab 2027 gelten die überarbeiteten ESRS. In Deutschland gilt bis zur Umsetzung der CSRD die nichtfinanzielle Erklärung nach §§ 289b ff. HGB fort. Das CSRD-Umsetzungsgesetz ist nach den vorliegenden Quellen im Oktober 2026 nicht verabschiedet.

Praktisch entscheiden vier Punkte über die Qualität: die Wahl der ESRS-Fassung, eine saubere Gliederung mit Verweistabelle, Verweise, die die Bedingungen der ESRS erfüllen, und eine frühe Einbindung von Rechnungswesen, Compliance, Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss.

Was ist die ESRS-Nachhaltigkeitserklärung?

Die Nachhaltigkeitserklärung ist der gesonderte Abschnitt des Lageberichts, in dem ein Unternehmen alle nach den ESRS vorgeschriebenen Angaben macht. Ihr Aufbau folgt festen Regeln. Welche Regeln gelten, hängt vom Geschäftsjahr und vom Rechtsrahmen ab.

Geltendes Recht

  • EU-Ebene: Die ESRS legen fest, dass alle vorgeschriebenen Angaben in einem eigenen Abschnitt des Lageberichts mit der Bezeichnung „Nachhaltigkeitserklärung“ stehen (ESRS 1 Abs. 110 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772).
  • Deutschland: Weil das CSRD-Umsetzungsgesetz noch nicht verabschiedet ist, gilt das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz fort. Große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften mit im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmern müssen ihren Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung erweitern (§ 289b Abs. 1 HGB). Für Kreditinstitute gilt § 340a Abs. 1a HGB unabhängig von der Kapitalmarktorientierung.
  • Gesonderter Bericht: Nach § 289b Abs. 3 HGB darf die Erklärung auch als gesonderter nichtfinanzieller Bericht außerhalb des Lageberichts erscheinen, etwa auf der Internetseite spätestens vier Monate nach dem Abschlussstichtag.
  • Rahmenwerk: Das Unternehmen muss angeben, ob und welches Rahmenwerk es genutzt hat (§ 289d HGB). Viele Unternehmen wählen bereits die ESRS.

Künftiges Recht

  • Die überarbeiteten ESRS bestätigen: Alle Angaben stehen „in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts …, der als Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens bezeichnet wird“ (ESRS 1 Abs. 103 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563).
  • Der deutsche Regierungsentwurf ersetzt die nichtfinanzielle Erklärung durch den Nachhaltigkeitsbericht als klar erkennbaren Abschnitt des Lageberichts (§ 289b Abs. 1 HGB-E). Der gesonderte Bericht außerhalb des Lageberichts entfällt.

Praxistipp: „Nachhaltigkeitserklärung“ ist der Begriff der ESRS, „Nachhaltigkeitsbericht“ der Begriff des deutschen Entwurfs. Gemeint ist derselbe Abschnitt des Lageberichts. Verwenden Sie in Richtlinien und Projektplänen einen Begriff einheitlich und verweisen Sie auf den anderen.

Mehr dazu: CSRD und ESRS nach Omnibus I

Die vier Pflichtteile der Nachhaltigkeitserklärung

ESRS 1 Abs. 115 (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) lautet: „Das Unternehmen gliedert seine Nachhaltigkeitserklärung in vier Teile in folgender Reihenfolge: allgemeine Informationen, Umweltinformationen (einschließlich Angaben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852), soziale Informationen und Governance-Informationen.“

  • Verbindlich ist die Zuordnung der Standards zu den vier Teilen nach Anlage D des ESRS 1. Sie hat „die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards“.
  • Anlage F ist nur ein Beispiel für den Aufbau.
  • Wiederholungen lassen sich vermeiden: Ein Teil darf auf Informationen in einem anderen Teil verweisen.

Ab dem Geschäftsjahr 2027 gilt ESRS 1 Abs. 105 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563. Die vier Teile bleiben, doch das Unternehmen darf eine andere Gliederung wählen, „sofern es eine begründete Erklärung für die Verwendung einer alternativen Struktur vorlegt und alle anderen Bestimmungen dieses Kapitels erfüllt“. Nach Abs. 104 müssen ESRS-Angaben von anderen Informationen im Lagebericht klar unterscheidbar sein, und die Struktur muss den Zugang in menschen- und maschinenlesbarer Form erleichtern.

TeilStandardsInhalt
1. Allgemeine InformationenESRS 2Grundlagen der Erstellung, Governance, Strategie, Wesentlichkeitsanalyse
2. UmweltinformationenESRS E1–E5, Taxonomie-AngabenKlimawandel, Umweltverschmutzung, Wasser, Biodiversität, Ressourcennutzung
3. Soziale InformationenESRS S1–S4eigene Arbeitskräfte, Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften, Verbraucher
4. Governance-InformationenESRS G1Unternehmensführung

Praxistipp: Bleiben Sie auch ab 2027 bei der Viergliederung. Eine alternative Struktur müssen Sie begründen, und der Abschlussprüfer wird diese Begründung prüfen. Für Vergleichbarkeit und digitale Auszeichnung ist die Standardgliederung der sicherere Weg.

Teil 1: Allgemeine Informationen nach ESRS 2

ESRS 2 bildet das Fundament. Die überarbeitete Fassung gliedert die Angabepflichten so:

BereichAngabepflichten
GrundlagenBP-1 Grundlagen für die Erstellung; BP-2 Angaben bei schrittweiser Einführung
GovernanceGOV-1 Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane; GOV-2 Anreizsysteme; GOV-3 Erklärung zur Sorgfaltspflicht; GOV-4 Risikomanagement und interne Kontrollen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
StrategieSBM-1 Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette; SBM-2 Interessenträger; SBM-3 wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie finanzielle Effekte
Ermittlung und BewertungIRO-1 Verfahren der Wesentlichkeitsanalyse; IRO-2 wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie abgedeckte Angabepflichten

Kern ist die doppelte Wesentlichkeit (ESRS 1 Abs. 35 neu): „Die doppelte Wesentlichkeit hat zwei Dimensionen: die Wesentlichkeit der Auswirkungen und die finanzielle Wesentlichkeit.“ Eine Auswirkung kann allein unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen wesentlich sein.

Praxistipp: GOV-4 verlangt Angaben zum internen Kontrollsystem der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Binden Sie Rechnungswesen, Risikocontrolling und Interne Revision früh ein. Die Nachhaltigkeitsdaten brauchen dieselbe Kontrollqualität wie Finanzdaten.

Teil 2: Umweltinformationen und Taxonomie

Geltendes Recht

  • ESRS E1 Klimawandel, E2 Umweltverschmutzung, E3 Wasser- und Meeresressourcen, E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme, E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft.
  • Die Angaben nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung müssen in der Nachhaltigkeitserklärung gesondert erkennbar sein und zusammen in einem klar erkennbaren Abschnitt des Umweltteils stehen (ESRS 1 Abs. 113 Set 1).
  • Die Taxonomie-Angaben sind seit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73 vereinfacht.

Künftiges Recht

  • Taxonomie-Angaben sind in die Nachhaltigkeitserklärung aufzunehmen, „z. B. in einer gesonderten Anlage im Lagebericht“ (ESRS 1 Abs. 106 neu). Mit Ausnahme dieses Absatzes unterliegen sie nicht den ESRS.
  • ESRS E3 heißt künftig nur noch „Wasser“.

Praxistipp: Bereiten Sie für 2027 eine eigenständige Taxonomie-Anlage vor. Das erleichtert die Prüfung und trennt die formelgebundenen Taxonomie-Kennzahlen von den ESRS-Angaben.

Mehr dazu: Was ist die EU-Taxonomie?

Teil 3 und 4: Soziale und Governance-Informationen

StandardBezeichnungKernfrage
ESRS S1Arbeitskräfte des UnternehmensArbeitsbedingungen, Gleichbehandlung, Arbeitsrechte der eigenen Beschäftigten
ESRS S2Arbeitskräfte in der WertschöpfungsketteAuswirkungen auf Beschäftigte bei Lieferanten und Abnehmern
ESRS S3Betroffene GemeinschaftenAuswirkungen auf Gemeinschaften an Standorten und in der Lieferkette
ESRS S4Verbraucher und EndnutzerProduktsicherheit, Information, Datenschutz, Zugang
ESRS G1UnternehmensführungUnternehmenskultur, Korruptionsbekämpfung, Lieferantenbeziehungen, politisches Engagement

Praxistipp: ESRS G1 ist für Compliance-Funktionen unmittelbar relevant. Prüfen Sie, ob Ihre Hinweisgeber-, Antikorruptions- und Lieferantenprozesse die notwendigen Daten liefern.

Verweise, Anlagen und zusätzliche Angaben

Informationen dürfen mittels Verweis auf andere Berichtsteile aufgenommen werden (ESRS 1 Kapitel 9.1 Set 1). Die überarbeiteten ESRS regeln das genauer.

Verweisziele (ESRS 1 Abs. 117 neu)

  • andere Abschnitte des Lageberichts
  • der Abschluss
  • der Corporate-Governance-Bericht
  • der Vergütungsbericht
  • das einheitliche Registrierungsformular
  • die Säule-3-Offenlegung nach der CRR (Buchstabe f)

Bedingungen (Abs. 118)

  • Das Informationselement ist eindeutig gekennzeichnet.
  • Das Quelldokument wird vor oder gleichzeitig mit dem Lagebericht veröffentlicht.
  • Es ist in derselben Sprache verfasst.
  • Es hat mindestens die gleiche Prüfungssicherheit.
  • Es erfüllt dieselben Digitalisierungsanforderungen.

Verweise dürfen die Lesbarkeit nicht beeinträchtigen (Abs. 120). Zusätzliche Angaben aus anderen Rechtsvorschriften oder Rahmenwerken, etwa GRI, sind zulässig, müssen aber als nicht aus der Wesentlichkeitsanalyse stammend gekennzeichnet sein (Abs. 107–109). Eine Kurzübersicht (Abs. 110) sowie Anlagen oder Unterabschnitte, etwa Indizes und Verweistabellen (Abs. 111), sind möglich.

Praxistipp: Für Institute erlaubt Abs. 117 f) den Verweis auf die ESG-Offenlegung nach Säule 3. Die Informationen müssen dem Konsolidierungskreis der Nachhaltigkeitserklärung entsprechen und erforderlichenfalls ergänzt werden. Klären Sie früh, ob Ihre Säule-3-Offenlegung die gleiche Prüfungssicherheit erreicht.

Fristen, Rechtsstand und Erleichterungen

Die Rechtsstände lassen sich in drei Zeitebenen trennen. Stand ist Oktober 2026.

ThemaHeuteAb Geschäftsjahr 2027
Begriff und StandortNichtfinanzielle Erklärung nach §§ 289b–289e, 315b–315c HGB, für Kreditinstitute § 340a Abs. 1a HGB; gesonderter Bericht zulässig (§ 289b Abs. 3 HGB)Nachhaltigkeitsbericht als klar erkennbarer Abschnitt des Lageberichts (§ 289b Abs. 1 HGB-E); gesonderter Bericht entfällt
RahmenwerkESRS nur als freiwilliges Rahmenwerk (§ 289d HGB); EU: ESRS Set 1 (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772, geändert durch (EU) 2025/1416)Überarbeitete ESRS (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563), in Kraft am 10.11.2026
AufbauVier Teile nach ESRS 1 Abs. 115Vier Teile nach ESRS 1 Abs. 105, begründete Abweichung möglich
Taxonomie-AngabenIm Umweltteil, gesondert erkennbar (ESRS 1 Abs. 113 Set 1)Gesonderte Anlage möglich (ESRS 1 Abs. 106 neu)
PrüfungAbschlussprüfer prüft nur das Vorlegen (§ 317 Abs. 2 Satz 4 HGB); inhaltliche Prüfung durch den Aufsichtsrat (§ 171 Abs. 1 AktG)Prüfung mit begrenzter Sicherheit; EU-Prüfungsstandards bis 01.07.2027 (Richtlinie (EU) 2026/470)

Wichtige Zeitpunkte

GegenstandZeitpunktFundstelle
Überarbeitete ESRSErlass im Juli 2026, Inkrafttreten am 10.11.2026, Anwendung ab Geschäftsjahr 2027Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563, Art. 3
Wahlrecht für das Geschäftsjahr 2026Bisherige oder überarbeitete ESRS; Angabe der Fassung in der ErklärungErwägungsgrund 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563
Umsetzung von Omnibus Ibis 19.03.2027Richtlinie (EU) 2026/470
EU-Prüfungsstandardsbis 01.07.2027Richtlinie (EU) 2026/470
CSRD-UmsetzungsgesetzRegierungsentwurf im September 2025, Änderungsantrag im März 2026, Anhörung im April 2026; Verabschiedung steht nach den vorliegenden Quellen ausGesetzgebungsverfahren im Bundestag
Gesonderter nichtfinanzieller Berichtspätestens vier Monate nach dem Abschlussstichtag§ 289b Abs. 3 HGB

Erleichterungen in den ersten Berichtsjahren

Für das Geschäftsjahr 2026 dürfen Unternehmen zwischen den bisherigen ESRS (in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1416) und den überarbeiteten ESRS wählen. Sie müssen in der Nachhaltigkeitserklärung klar angeben, welche Fassung sie anwenden. Freiwillige Frühanwendung schränkt die Erleichterungen nicht ein (ESRS 1 Abs. 121 neu). Ab 2027 gelten diese Erleichterungen:

  • Wertschöpfungskette: In den ersten drei Berichtsjahren erläutern Sie, wenn Informationen fehlen, Ihre Anstrengungen, die Gründe und Ihre Pläne (Abs. 123).
  • Vergleichsinformationen: Im ersten Berichtsjahr nach den neuen ESRS sind keine Vergleichsinformationen erforderlich, soweit die Kennzahlen abweichen (Abs. 124).
  • Unternehmen, die ab 2027 erstmals berichten (Abs. 127): E4, S2, S3 und S4 dürfen in den ersten beiden Berichtsjahren entfallen. Erwartete finanzielle Effekte dürfen in den ersten beiden Jahren entfallen, quantitative Angaben dazu in den ersten vier Jahren; ausgenommen sind einzelne Angaben nach ESRS E1-11. Quantitative Angaben zu besorgniserregenden Stoffen dürfen in den ersten drei Jahren entfallen, Angaben zu besonders besorgniserregenden Stoffen im ersten Jahr. Bestimmte S1-Datenpunkte dürfen im ersten Jahr entfallen.
  • Welle-1-Unternehmen haben eigene Erleichterungen (Abs. 125–126).

Praxistipp: Nutzen Sie die Erleichterungen bewusst und dokumentieren Sie sie in BP-2. Sie gelten nur vorbehaltlich der Regeln in ESRS 2 Abs. 7–10. Prüfen Sie deshalb, welche Grundangaben trotzdem erforderlich sind.

Prüfung und Verantwortung

Der Abschlussprüfer prüft bei der nichtfinanziellen Erklärung „nur …, ob die nichtfinanzielle Erklärung … vorgelegt wurde“ (§ 317 Abs. 2 Satz 4 HGB). Die inhaltliche Prüfung liegt beim Aufsichtsrat, der den Lagebericht und einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht prüft (§ 171 Abs. 1 AktG). Künftig wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit geprüft; die Kommission muss Prüfungsstandards bis zum 01.07.2027 annehmen (Richtlinie (EU) 2026/470).

Praxistipp: Informieren Sie Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss über Fassung, Struktur und Erleichterungen. Sie tragen schon heute die inhaltliche Prüfungsverantwortung.

Mehr dazu: CSRD und ESRS nach Omnibus I (Anwendungsbereich, Schwellenwerte, CSDDD)

Pflichten nach Funktion

CFO, Rechnungswesen, Konzernreporting

  • Datenverantwortliche je Standard benennen
  • Kontrollen nach GOV-4 einrichten
  • Taxonomie-Anlage und Verweistabelle vorbereiten
  • Erleichterungen in BP-2 dokumentieren

Chief Sustainability Officer

  • Wesentlichkeitsanalyse nach IRO-1 aktualisieren
  • Fassung der ESRS für 2026 wählen und dokumentieren
  • Gliederung und Verweise festlegen
  • Zusätzliche Angaben als solche kennzeichnen

Compliance, Risikocontrolling, Interne Revision

  • ESRS G1: Hinweisgeber-, Antikorruptions- und Lieferantenprozesse auf Datenlage prüfen
  • Nachhaltigkeitsdaten in das interne Kontrollsystem einbinden (GOV-4)
  • Verweise auf Prüfungssicherheit prüfen

Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss

  • Inhaltliche Prüfung der Erklärung (§ 171 Abs. 1 AktG)
  • Über Fassung, Struktur und Erleichterungen informiert sein
  • Entwurf vor Aufstellung des Lageberichts mit dem Abschlussprüfer abstimmen lassen

Mehr dazu: Executive Education für Aufsichtsrat und Vorstand

Mehr dazu: Seminare für C-Level und CFO

Typische Stolpersteine

Begriffsmix

  • Erklärung (ESRS) und Bericht (HGB-E) bezeichnen denselben Abschnitt; uneinheitliche Begriffe verwirren Projektpläne und Richtlinien.

Verweise ohne gleiche Prüfungssicherheit

  • Verweise sind nur zulässig, wenn die Bedingungen nach ESRS 1 Abs. 118 erfüllt sind, insbesondere gleiche Prüfungssicherheit und gleiche Sprache.

Taxonomie nicht gesondert erkennbar

  • Nach Set 1 gehören die Taxonomie-Angaben gesondert in den Umweltteil (Abs. 113), nach den überarbeiteten ESRS in die Erklärung, z. B. als Anlage (Abs. 106).

Erleichterungen nicht offengelegt

  • Genutzte Erleichterungen gehören in BP-2; sie gelten nur vorbehaltlich ESRS 2 Abs. 7–10.

Säule 3 und Konsolidierungskreis

  • Der Verweis auf die Säule-3-Offenlegung (Abs. 117 f) setzt denselben Konsolidierungskreis voraus.

Zusätzliche Angaben ohne Kennzeichnung

  • Angaben nach GRI oder anderen Rahmenwerken müssen als nicht aus der Wesentlichkeitsanalyse stammend gekennzeichnet sein (Abs. 107–109).

Quick-Check: Ist die Erklärung richtig aufgebaut?

Mit diesen zehn Fragen prüfen Sie den Aufbau Ihrer Nachhaltigkeitserklärung vor der Aufstellung des Lageberichts.

Nr.PrüffeldPrüffrageNormbezug
1PflichtBesteht für das Geschäftsjahr eine Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung oder Nachhaltigkeitserklärung?§ 289b Abs. 1, § 340a Abs. 1a HGB; künftig § 289b HGB-E
2RahmenwerkIst das Rahmenwerk angegeben, für 2026 auch die ESRS-Fassung?§ 289d HGB; Erwägungsgrund 9 (EU) 2026/1563
3StandortSteht die Erklärung in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts oder als zulässiger gesonderter Bericht?ESRS 1 Abs. 110 Set 1 / Abs. 103 neu; § 289b Abs. 3 HGB
4GliederungIst sie in vier Teile in der vorgeschriebenen Reihenfolge gegliedert, oder ist eine Abweichung begründet?ESRS 1 Abs. 115 Set 1 / Abs. 105 neu
5DarstellungSind ESRS-Angaben vom übrigen Lagebericht unterscheidbar und maschinenlesbar aufbereitet?ESRS 1 Abs. 104 neu
6TaxonomieSind die Taxonomie-Angaben gesondert erkennbar oder in einer Anlage enthalten?ESRS 1 Abs. 113 Set 1 / Abs. 106 neu
7VerweiseErfüllen Verweise die Bedingungen, insbesondere gleiche Prüfungssicherheit?ESRS 1 Kapitel 9.1 Set 1 / Abs. 117–120 neu
8ZusatzangabenSind zusätzliche Angaben als solche gekennzeichnet?ESRS 1 Abs. 107–109 neu
9ErleichterungenSind genutzte Erleichterungen in BP-2 offengelegt?ESRS 2 BP-2; ESRS 1 Abs. 121–127 neu
10AufsichtsratHat der Aufsichtsrat die Erklärung geprüft?§ 171 Abs. 1 AktG

Lösungsansätze: Fahrplan und Checkliste

Diese Schritte sind No-Regret-Maßnahmen: Sie lohnen sich unabhängig davon, wann das CSRD-Umsetzungsgesetz verabschiedet wird.

Fahrplan zur Nachhaltigkeitserklärung

  • Betroffenheit klären: HGB-Pflicht für 2025/2026, Schwellen ab 2027
  • Fassung wählen: für 2026 bisherige oder überarbeitete ESRS, Entscheidung dokumentieren
  • Wesentlichkeitsanalyse nach IRO-1 aktualisieren
  • Gliederung festlegen: vier Teile, Taxonomie-Anlage, Verweistabelle
  • Datenverantwortliche je Standard benennen
  • Kontrollen nach GOV-4 einrichten
  • Verweise auf Abschluss, Vergütungsbericht oder Säule 3 auf Prüfungssicherheit prüfen
  • Entwurf erstellen und mit dem Abschlussprüfer abstimmen
  • Aufsichtsrat einbinden, Lagebericht aufstellen und offenlegen
  • Nachbetrachtung: Lücken und Erleichterungen für das Folgejahr planen

Checkliste

  • Pflicht und Rechtsgrundlage für das Geschäftsjahr bestimmt
  • ESRS-Fassung für 2026 gewählt und in der Erklärung angegeben
  • Wesentlichkeitsanalyse nach IRO-1 dokumentiert
  • Vier-Teile-Struktur mit Inhaltsverzeichnis und Verweistabelle angelegt
  • Taxonomie-Angaben gesondert dargestellt
  • Verweise geprüft (Kennzeichnung, Zeitpunkt, Sprache, Prüfungssicherheit, Digitalisierung)
  • Zusätzliche freiwillige Angaben gekennzeichnet
  • Erleichterungen in BP-2 offengelegt
  • Kontrollen nach GOV-4 eingerichtet
  • Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss eingebunden
  • Stand des CSRD-Umsetzungsgesetzes vor Aufstellung geprüft

Fazit: ESRS-Nachhaltigkeitserklärung für 2026 und 2027 vorbereiten

Die ESRS-Nachhaltigkeitserklärung ist ein gesonderter Abschnitt des Lageberichts mit vier Teilen in fester Reihenfolge. Die überarbeiteten ESRS lockern die Gliederung und schaffen Spielraum bei Taxonomie-Anlage, Verweisen und Erleichterungen, verlangen dafür aber Begründung und Dokumentation.

  • Für 2026 gilt in Deutschland die nichtfinanzielle Erklärung nach HGB; die ESRS-Fassung dürfen Sie wählen.
  • Ab 2027 gelten die überarbeiteten ESRS; bleiben Sie bei der Viergliederung und legen Sie eine Taxonomie-Anlage an.
  • Verweise funktionieren nur bei gleicher Prüfungssicherheit, gleicher Sprache und eindeutiger Kennzeichnung.
  • Prüfen Sie den Stand des CSRD-Umsetzungsgesetzes vor jeder Aufstellung neu.

Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung und keine Abstimmung mit dem Abschlussprüfer.

FAQ zur ESRS-Nachhaltigkeitserklärung

Ist die Nachhaltigkeitserklärung ein eigener Bericht?+–
Nach den ESRS nein. Sie ist ein gesonderter Abschnitt des Lageberichts. Nach geltendem deutschem Recht darf die nichtfinanzielle Erklärung noch als gesonderter Bericht erscheinen. Der Entwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes streicht diese Möglichkeit.
Muss ich 2026 schon nach ESRS berichten?+–
In Deutschland gilt bis zur Umsetzung die nichtfinanzielle Erklärung nach HGB. Die ESRS können Sie als Rahmenwerk nutzen. Für das Geschäftsjahr 2026 dürfen Sie zwischen den bisherigen und den überarbeiteten ESRS wählen.
Ist die Reihenfolge der vier Teile zwingend?+–
Nach ESRS Set 1 ja. Nach den überarbeiteten ESRS dürfen Sie abweichen, wenn Sie die alternative Struktur begründen und alle übrigen Regeln einhalten.
Wo stehen die Taxonomie-Angaben?+–
In der Nachhaltigkeitserklärung. Nach Set 1 stehen sie im Umweltteil, nach den überarbeiteten ESRS zum Beispiel in einer gesonderten Anlage.
Darf eine Bank auf ihre Säule-3-Offenlegung verweisen?+–
Nach den überarbeiteten ESRS ja (ESRS 1 Abs. 117 f)). Voraussetzung sind unter anderem derselbe Konsolidierungskreis und mindestens die gleiche Prüfungssicherheit.
Welche Themen darf ich im ersten Jahr weglassen?+–
Unternehmen, die ab 2027 erstmals berichten, dürfen unter anderem E4, S2, S3 und S4 in den ersten beiden Berichtsjahren auslassen. Die Grundangaben nach ESRS 2 bleiben Pflicht.

Quellenverzeichnis

Primärquellen, geordnet nach Rang. Rechtsstand der Auswertung: Oktober 2026.

  • Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 (ESRS Set 1) – ESRS 1 Abs. 110, 113, 115 sowie Anlagen D und F: Aufbau und Zuordnung der Standards.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 – Änderung von Set 1; Übergangsregeln, Grundlage der Fassung für das Geschäftsjahr 2026.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 (überarbeitete ESRS) – ESRS 1 Abs. 35, 103–111, 117–127, ESRS 2, Erwägungsgrund 9, Art. 3: neuer Aufbau, Wahlrecht 2026, Anwendung ab 2027.
  • Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus I) – Umsetzungsfrist 19.03.2027, Prüfung mit begrenzter Sicherheit, Prüfungsstandards bis 01.07.2027.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 – Vereinfachung der Taxonomie-Angaben.
  • Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung), Art. 8 – Grundlage der Taxonomie-Angaben im Umweltteil.
  • Handelsgesetzbuch: §§ 289b, 289d, 317, 340a – Nichtfinanzielle Erklärung, Rahmenwerk, Prüfung durch den Abschlussprüfer, Kreditinstitute.
  • Aktiengesetz: § 171 – Inhaltliche Prüfung durch den Aufsichtsrat.
  • Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes (Bundesregierung, Bundestag) – § 289b Abs. 1 HGB-E: Nachhaltigkeitsbericht als Abschnitt des Lageberichts; Stand des Verfahrens vor Aufstellung prüfen.

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Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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