S+P Seminar A24 · Risikomanagement

ESG-Risikomanagement & CSRD-Reporting:
Pflichten und Umsetzung 2026/2027

Ein Tag. Drei Werkzeuge für dein ESG-Risikomanagement.

Welche ESG-Pflichten gelten für dein Unternehmen, welche Daten musst du bereitstellen und welche Risiken gehören auf die Agenda der Geschäftsleitung? Im Seminar ordnest du Berichterstattung, Risikomanagement und Lieferkettenpflichten getrennt ein und übst die Anwendung an drei Praxisfällen. Für deinen Transfer erhältst du ESG-Berichts-Check, ESG-Risikomatrix mit Szenariovorlage und ESG-Scorecard für Lieferanten und Dienstleister.

Für

  • Vorstand & Geschäftsführung
  • Nachhaltigkeitsmanagement & CSO
  • Compliance & Risikomanagement
  • Live-Online
  • Mit Praxisfällen
  • Update 2026/2027

Dein Seminartag

09.15 bis 17.00 Uhr · Online

930 €

Online

zzgl. gesetzl. MwSt. · ab 2 Personen aus einem Unternehmen 10 % Nachlass für alle

Ein Klick auf dein Wunschdatum führt direkt zur Buchung. Inklusive Teilnahmezertifikat & Digital Badge.

  1. 01 ESG-Transparenz im Bericht Betroffenheit klären, Ziele und Risiken nachvollziehbar darstellen. Inhalte ansehen Block 01 Berichtspflicht einordnenÜberarbeitete ESRSDatenanfragen begrenzen Zum Programm
  2. 02 Nachhaltigkeitsrisiken managen Von der Risikoanalyse bis zur Maßnahme – mit System. Inhalte ansehen Block 02 ESG-Risikoanalyse mit KennzahlenSzenarien und StresstestsMaßnahmen priorisieren Zum Programm
  3. 03 ESG in Lieferkette & Steuerung Lieferanten und Dienstleister nach klaren Kriterien steuern. Inhalte ansehen Block 03 LkSG und CSDDD einordnenESG-Scorecard aufbauenKontrollen und Eskalation Zum Programm
1 Seminartag
Kompakt und praxisnah
6,0 Zeitstunden
Fachliche Weiterbildung
S+P Tool Box
ESG-Leitfaden, Risikoanalyse-Toolkit und Scorecard
Zertifikat & Badge
Teilnahme dokumentieren

Das ausführliche Programm

Ein Seminartag,
drei Themenblöcke

  1. 01

    ESG-Transparenz in Lage- und Nachhaltigkeitsbericht

    Einordnen, welche Berichtspflicht für dein Unternehmen gilt, und ESG-Ziele, Maßnahmen und Risiken nachvollziehbar darstellen. Dein Werkzeug: der ESG-Berichts-Check.

    • Betroffenheit prüfen: nichtfinanzielle Erklärung nach §§ 289b ff. HGB, EU-Neuzuschnitt der CSRD und deutsche Umsetzung getrennt einordnen
    • Überarbeitete ESRS nach der Delegierten VO (EU) 2026/1563: Struktur, Wahlrechte für das Geschäftsjahr 2026 und Pflichtanwendung ab 2027
    • Doppelte Wesentlichkeit: Auswirkungen, Risiken und Chancen ableiten und die Herleitung dokumentieren
    • Unterscheide die doppelte Wesentlichkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung von der Wesentlichkeit finanzieller Risiken in der Risikoinventur: Eine wesentliche Auswirkung auf Menschen oder Umwelt ist nicht automatisch ein wesentliches finanzielles Risiko und umgekehrt. Ergebnisse und Daten können verbunden werden; Prüfmaßstab, Zeithorizont und dokumentierte Entscheidung bleiben gesondert nachvollziehbar
    • ESG-Ziele und Maßnahmen im Lagebericht nachvollziehbar und mit belastbaren Daten darstellen
    • Freiwilliger Standard nach der Delegierten VO (EU) 2026/1560 für nicht berichtspflichtige Unternehmen
    • Datenanfragen von Kunden und Banken: Reichweite und Grenzen der Datenobergrenze für die Wertschöpfungskette
    • DIN ISO 26000 als Leitfaden für gesellschaftliche Verantwortung einordnen – ohne eigene Berichtspflicht
    • Prüfungsvorbereitung: Datenquellen, Verantwortlichkeiten und Nachweise festlegen
  2. 02

    Nachhaltigkeitsrisiken managen: von der Risikoanalyse bis zur Maßnahme

    ESG-Risiken als Treiber bestehender Risikoarten erfassen, bewerten und in die Risikosteuerung überführen. Dein Werkzeug: die ESG-Risikomatrix mit Szenariovorlage.

    • Physische und transitorische Risiken als Treiber bestehender Risikoarten verstehen
    • ESG-Risikoanalyse mit Kennzahlen, Zeithorizonten und Schwellenwerten aufbauen
    • Risikoklassifizierungsverfahren: ESG-Faktoren nachvollziehbar einbeziehen
    • ESG-Ratings kritisch nutzen: Methodik, Datenbasis, Aktualität und Grenzen prüfen; die seit 02.07.2026 anwendbare VO (EU) 2024/3005 für ESG-Rating-Anbieter einschließlich Übergangsregeln und Ausnahmen einordnen. Ein externes Rating ersetzt weder eigene Risikoanalysen noch die Prüfung konkreter Hinweise
    • Stresstests und Szenarioanalysen: plausible Szenarien, Annahmen und Zeithorizonte festlegen
    • Für Institute im jeweiligen Anwendungsbereich: ESG-Risikosteuerung nach § 26c KWG und ESG-Risikoplan nach § 26d KWG unterscheiden; die 9. MaRisk-Novelle sowie EBA/GL/2025/01 und EBA/GL/2025/04 mit ihren jeweiligen Anwendungsfristen einordnen
    • Maßnahmen ableiten, priorisieren und mit Verantwortlichen und Fristen hinterlegen
    • Berichterstattung an Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan vorbereiten
  3. 03

    Von ESG-Compliance bis Reporting: Lieferanten und Dienstleister steuern

    ESG-Anforderungen in Lieferantenauswahl, Dienstleistersteuerung und Überwachung verankern und nachvollziehbar dokumentieren. Dein Werkzeug: die ESG-Scorecard für Lieferanten und Dienstleister.

    • Sorgfaltspflichten nach LkSG: Risikomanagement, Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren und Dokumentation
    • CSDDD nach Omnibus I: Anwendungsbereich und Zeitplan einordnen
    • ESG-Kriterien in Lieferantenauswahl und Dienstleistersteuerung verankern
    • ESG-Scorecard: Kriterien gewichten, Nachweise anfordern und Lücken dokumentieren
    • Auslagerungen und wesentliche Dienstleister: ESG-Risiken in Vertrag und Überwachung abbilden
    • Informationsanfragen nach Zweck und Empfänger unterscheiden: CSRD-Datenobergrenze, sorgfaltspflichtbezogene Auskünfte und Risikoprüfung getrennt beurteilen
    • Kontrollen und Überwachung: Verantwortlichkeiten, Kennzahlen und Eskalationswege
    • Compliance-Funktion, Risikocontrolling und Nachhaltigkeitsmanagement abstimmen

Für wen

Für Vorstände, Geschäftsführung, Nachhaltigkeitsverantwortliche, Compliance Officer und Risikomanager:innen in Unternehmen und Instituten – ob neu in der Verantwortung oder mit langjähriger Erfahrung.

Was mitbringen

Vertiefte ESG-Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Grundkenntnisse der eigenen Berichts-, Risiko- oder Compliance-Prozesse erleichtern den Transfer. Der Tag vermittelt eine strukturierte Einordnung und die Anwendung ausgewählter Methoden; eine vollständige ESRS-Implementierung oder ein vollständiges institutsindividuelles Risikomodell ist nicht Gegenstand. Du arbeitest an den beschriebenen Praxisfällen; für deinen eigenen Transfer sind deine aktuelle Risikoinventur und vorhandene ESG-Daten hilfreich. Teile keine vertraulichen oder personenbezogenen Angaben in der Gruppe ohne entsprechende Freigabe.

Aktueller Stand

Jeder Termin arbeitet mit dem am Seminartag geltenden Stand – von der deutschen CSRD-Umsetzung bis zum Gesetzgebungsverfahren zum LkSG.

Regulatorisches Update · Stand 29.09.2026

Was sich für dein ESG-Risikomanagement konkret ändert.

Fünf regulatorische Themen für Berichterstattung, Risikomanagement und Lieferkette. Wir ordnen sie in allen drei Blöcken ein und unterscheiden bereits anwendbare Anforderungen, Übergangsfristen und künftige Umsetzungsschritte.

Ausgangslage und aktueller Stand im Vergleich
Ausgangslage Stand, Fristen und Bedeutung für die Praxis
ESG-Risiken im Risikomanagement der InstituteESG-Risiken waren bereits vor 2026 im Risikomanagement der Institute zu berücksichtigen. In Deutschland konkretisierte insbesondere die 7. MaRisk-Novelle 2023 ihre Einbeziehung in Risikoinventur und Risikosteuerung; die MaRisk verwiesen dabei in weitem Umfang auf EBA-Leitlinien. Seit 30.06.2026 · Übergangsfrist bis 01.01.2027Das Rundschreiben 06/2026 (BA) – 9. MaRisk-Novelle – präzisiert die Anforderungen des § 26c KWG an ESG-Risiken und gilt seit seiner Veröffentlichung am 30.06.2026; für zusätzliche Anforderungen gewährt die BaFin eine Übergangsfrist bis 01.01.2027. Institute unter direkter EZB-Aufsicht sind aus dem Anwendungsbereich der MaRisk herausgenommen. Die EBA-Leitlinien EBA/GL/2025/01 sind für die erfassten Institute grundsätzlich seit 11.01.2026, für kleine und nicht komplexe Institute spätestens ab 11.01.2027 anzuwenden. Adressaten sind die zuständigen Aufsichtsbehörden und Institute, nicht unmittelbar nichtfinanzielle Unternehmen; für deren Kreditgeschäft können ESG-Datenanfragen der Banken aber zunehmen. Die ergänzenden EBA-Leitlinien zur Umwelt-Szenarioanalyse (EBA/GL/2025/04) gelten ab 01.01.2027. Sie betreffen Umwelt- und insbesondere Klimarisiken und unterscheiden die Betrachtung kurzfristiger Belastungen von der längerfristigen Resilienz des Geschäftsmodells. Sie sind nicht mit den allgemeinen ESG-Risikomanagement-Leitlinien EBA/GL/2025/01 oder deren Übergangsregelung für kleine und nicht komplexe Institute gleichzusetzen. Die Herausnahme bedeutender Institute unter direkter EZB-Aufsicht aus diesem MaRisk-Rundschreiben bedeutet keine Befreiung von den für sie geltenden gesetzlichen und europäischen ESG-Anforderungen. Für erfasste Institute gehört neben der Risikosteuerung auch der ESG-Risikoplan nach § 26d KWG zum gesetzlichen Rahmen. Er verbindet die Steuerung finanzieller ESG-Risiken mit Zielen, Kennzahlen und der laufenden Überprüfung der Umsetzung. Für kleine und nicht komplexe Institute sowie vergleichbare Institute bestehen gesetzliche Erleichterungen und ein späterer Beginn der Planungspflicht ab 2027. Der aufsichtliche ESG-Risikoplan ist von der Nachhaltigkeitsberichterstattung und einem dort behandelten Transitionsplan zu unterscheiden; eine Entlastung bei der CSRD beseitigt ihn nicht automatisch.
Überarbeitete ESRSDie ESRS der Delegierten VO (EU) 2023/2772 legten für berichtspflichtige Unternehmen eine große Zahl verpflichtender Datenpunkte fest. In Kraft ab 10.11.2026 · Pflicht für Geschäftsjahre ab 01.01.2027Die Delegierte VO (EU) 2026/1563, veröffentlicht am 21.09.2026, fasst die ESRS neu und reduziert die verpflichtenden Datenpunkte deutlich. Sie tritt am 10.11.2026 in Kraft und ist spätestens auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen. Für Geschäftsjahre, die zwischen dem 01.01. und 31.12.2026 beginnen, sieht Art. 2 für Unternehmen im Anwendungsbereich der Delegierten VO (EU) 2023/2772 drei Optionen vor: die bisherigen ESRS in der durch VO (EU) 2025/1416 geänderten Fassung, die überarbeiteten ESRS oder die bisherigen ESRS mit den in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b ausdrücklich aufgeführten Erleichterungen. Welche Fassung angewandt wird, ist in der Nachhaltigkeitserklärung klar anzugeben. Die Wahlrechte begründen keine eigenständige Berichtspflicht für bislang nicht erfasste Unternehmen.
Nachhaltigkeitsbericht (CSRD) und DatenobergrenzeNach der RL (EU) 2022/2464 (CSRD) sollten ab der zweiten Welle alle bilanzrechtlich großen Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Die Stop-the-Clock-Richtlinie (EU) 2025/794 verschob diese Pflicht um zwei Jahre. EU-Neuzuschnitt für Geschäftsjahre ab 01.01.2027 · deutsche Umsetzung beachtenDie seit 18.03.2026 geltende RL (EU) 2026/470 begrenzt den regulären EU-Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Geschäftsjahre ab 01.01.2027 auf Unternehmen mit mehr als 450 Mio. € Nettoumsatzerlösen und durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigten im Geschäftsjahr. Für Mutterunternehmen ist die Prüfung auf konsolidierter Ebene vorzunehmen; Rechtsform, Befreiungen und besondere Drittstaatenregelungen sind zusätzlich zu beachten (Art. 19a, 29a und 40a RL 2013/34/EU in geänderter Fassung). Die CSRD-bezogenen Änderungen sind bis 19.03.2027 national umzusetzen. In Deutschland ist die Umsetzung zum Stand 29.09.2026 noch nicht abgeschlossen. Bis zum Wirksamwerden entsprechender Änderungen bleiben die geltenden HGB-Pflichten zur nichtfinanziellen Berichterstattung maßgeblich. Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/1857 und der Änderungsantrag Ausschussdrucksache 21(6)73 sind keine bereits geltenden Gesetze. Die Delegierte VO (EU) 2026/1560 zum freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandard ist seit 24.09.2026 in Kraft. Ihre Datenobergrenze für die Wertschöpfungskette gilt für Geschäftsjahre ab 01.01.2027 und umfasst ausschließlich die Datenpunkte ihres Anhangs II (Art. 3 und 4). Geschützt werden Unternehmen in der Wertschöpfungskette, die im vorangegangenen Geschäftsjahr durchschnittlich höchstens 1.000 Beschäftigte hatten. Die Begrenzung betrifft Informationsanforderungen für die CSRD-Berichterstattung. Sie ist kein allgemeines Verbot weitergehender Datenanfragen, etwa zur Kreditrisikoprüfung. Zusätzliche CSRD-bezogene Angaben können freiwillig erbeten werden; dabei sind die über die Grenze hinausgehenden Angaben und das Recht, ihre Bereitstellung abzulehnen, kenntlich zu machen (Art. 19a Abs. 3 und Art. 29a Abs. 3 RL 2013/34/EU in der Fassung der RL (EU) 2026/470).
Lieferkettengesetz (LkSG)Der geltende § 10 Abs. 2 LkSG sieht für Unternehmen im Anwendungsbereich des Gesetzes weiterhin einen jährlichen Bericht vor. Die Berichtserstellung und Veröffentlichung sind von der behördlichen Berichtsprüfung nach §§ 12 und 13 LkSG zu unterscheiden. Seit 01.10.2025 geänderte Vollzugspraxis · Gesetzesänderung im VerfahrenDas BAFA hat die Prüfung der Unternehmensberichte auf ministerielle Weisung eingestellt. Es stellt außerdem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu den im Regierungsentwurf zur Streichung vorgesehenen Bußgeldtatbeständen ein und eröffnet insoweit keine neuen Verfahren. Für verbleibende Bußgeldtatbestände sieht die Weisung Sanktionen nur bei schweren Verstößen im Zusammenhang mit besonders gravierenden Menschenrechtsverletzungen vor. Diese Vollzugspraxis hebt die gesetzlichen Sorgfalts- und Dokumentationspflichten nicht auf. Der Regierungsentwurf zur Änderung des LkSG (BT-Drs. 21/2474) sieht vor, die Berichtspflicht rückwirkend ab dem Berichtszeitraum 2023 zu streichen und Bußgelder auf schwere Verstöße zu beschränken; der Bundestag hat ihn am 16.01.2026 in erster Lesung beraten. Bis zum Inkrafttreten einer Änderung gilt der bestehende Gesetzestext. Die Sorgfaltspflichten – Risikomanagement, Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren und interne Dokumentation nach § 10 Abs. 1 LkSG – sollen auch nach dem Entwurf fortbestehen.
EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)Die RL (EU) 2024/1760 sollte ab 1.000 Beschäftigten und 450 Mio. € weltweitem Nettoumsatz gelten und gestaffelt ab 2027 angewendet werden. Ab 26.07.2029Die RL (EU) 2026/470 hat den Anwendungsbereich der CSDDD neu zugeschnitten. Der reguläre Tatbestand für EU-Unternehmen setzt durchschnittlich mehr als 5.000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. € weltweiten Nettoumsatz voraus. Für oberste Muttergesellschaften, Drittstaatenunternehmen sowie bestimmte Franchise- und Lizenzmodelle gelten ergänzende oder eigenständige Tatbestände; insbesondere ist die Beschäftigtenschwelle nicht pauschal auf Drittstaatenunternehmen übertragbar (Art. 2 RL (EU) 2024/1760 in geänderter Fassung). Die nationale Umsetzung muss bis 26.07.2028 erfolgen; die Maßnahmen sind grundsätzlich ab 26.07.2029 anzuwenden. Für die Kommunikation nach Art. 16 gilt abweichend der Beginn mit Geschäftsjahren ab 01.01.2030. Informationsanfragen für die eingehende Sorgfaltsprüfung müssen erforderlich sein; bei Geschäftspartnern mit weniger als 5.000 Beschäftigten dürfen sie nur erfolgen, wenn die Informationen nach vernünftigem Ermessen nicht anderweitig erhältlich sind (Art. 8 Abs. 2a).

Dein Praxistransfer: Kläre, welche Berichtspflicht für dein Unternehmen im Geschäftsjahr 2027 gilt, und prüfe, wie deine Risikoinventur ESG-Risikotreiber erfasst. Trenne bei Lieferantenfragebögen CSRD-bezogene Informationsanfragen von Kreditrisikoprüfung und Sorgfaltspflichten. Prüfe bei CSRD-bezogenen Anfragen an geschützte Unternehmen mit durchschnittlich höchstens 1.000 Beschäftigten im vorangegangenen Geschäftsjahr die Datenobergrenze nach Art. 1 und 3 sowie Anhang II der VO (EU) 2026/1560. Sie ist keine pauschale Obergrenze für sämtliche ESG-Anfragen.

Praxiswerkstatt

Wie entscheidest du,
wenn Daten und Risiken nicht zusammenpassen?

Drei ESG-Fälle ziehen sich durch den Seminartag. An ihnen erarbeitest du ESG-Berichts-Check, ESG-Risikomatrix und ESG-Scorecard.

Fall 01 · Bericht

Die Berichtspflicht entfällt – die Anfragen nicht.

Ein Unternehmen hatte im vorangegangenen Geschäftsjahr durchschnittlich 1.200 Beschäftigte und erzielt 380 Mio. € Nettoumsatz. Es hatte sich auf den ersten Nachhaltigkeitsbericht vorbereitet. Nach dem EU-Neuzuschnitt unterschreitet es die Umsatzschwelle des regulären CSRD-Anwendungsbereichs; die geltenden deutschen Pflichten sowie eine mögliche Konzern- oder Drittstaatenkonstellation sind gesondert zu prüfen. Hausbank und ein großer Kunde bitten dennoch um Emissions- und Energiedaten.

Deine Aufgabe: Bestimme mit dem ESG-Berichts-Check die aktuelle Berichtspflicht und den Zweck der beiden Datenanfragen. Prüfe insbesondere, warum ein Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten im Vorjahr nicht durch die CSRD-Datenobergrenze geschützt ist, obwohl es die regulären künftigen Berichtsschwellen nicht erreicht. Beurteile anschließend, ob eine freiwillige Berichterstattung die Datenbereitstellung erleichtert und welche Orientierung der Standard nach Art. 2 und Anhang I der VO (EU) 2026/1560 dafür bietet.

Fall 02 · Risiko

Das Klimarisiko gilt als unwesentlich.

Zwei Produktionsstandorte liegen in einer hochwassergefährdeten Region. Die Risikoinventur stuft Umweltrisiken seit Jahren als unwesentlich ein – ohne Szenarien und ohne Betrachtung über den Planungshorizont hinaus.

Deine Aufgabe: Bewerte die Standorte in der ESG-Risikomatrix, rechne ein plausibles Szenario mit der Szenariovorlage durch und begründe, ob die Wesentlichkeitseinstufung neu zu treffen ist und welche Maßnahmen folgen.

Fall 03 · Lieferkette

Gutes Rating, offene Beschwerde.

Ein wesentlicher Dienstleister hat ein gutes ESG-Rating. Über das Beschwerdeverfahren geht ein Hinweis auf Arbeitsbedingungen bei einem seiner Subunternehmer ein. Ein sofortiger Wechsel würde den Betrieb gefährden.

Deine Aufgabe: Prüfe zunächst den Sachverhalt, die Betroffenheit nach LkSG und die Einordnung des Subunternehmers als mittelbaren Zulieferer. Beurteile, ob substantiierte Kenntnis im Sinne des § 9 Abs. 3 LkSG vorliegt und deshalb unverzüglich eine anlassbezogene Risikoanalyse und weitere Maßnahmen erforderlich sind. Gleiche das ESG-Rating mit den eigenen Erkenntnissen ab und dokumentiere Maßnahmen, Verantwortliche, Fristen und Wirksamkeitskontrolle. Prüfe eine Aussetzung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung nur unter den jeweils einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen; die geänderte CSDDD ist gesondert als künftiger Rechtsrahmen einzuordnen.

Dein Ergebnis

Was du an einem Tag erreichst

  1. 01 Berichts-Check

    Du ordnest ein, welche Berichtspflicht für dein Unternehmen nach aktuellem Stand gilt, und trennst EU-Recht, deutsche Umsetzung und freiwillige Berichterstattung.

  2. 02 Wesentlichkeit

    Du leitest wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen nachvollziehbar her und dokumentierst die Herleitung.

  3. 03 Risikomatrix

    Du bewertest ESG-Risiken als Treiber bestehender Risikoarten mit Kennzahlen, Zeithorizonten und Schwellenwerten.

  4. 04 Szenarien

    Du legst plausible Szenarien und Stresstests fest und leitest daraus priorisierte Maßnahmen ab.

  5. 05 Lieferkette

    Du bewertest Lieferanten und Dienstleister mit der ESG-Scorecard und gestaltest Datenanfragen verhältnismäßig.

  6. 06 Nachweis

    Du erhältst das S+P Teilnahmezertifikat mit dokumentierten Inhalten und 6,0 Zeitstunden sowie das Digital Badge.

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dein ESG-Risikomanagement heute?

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Nutze die Seminarinhalte direkt in deinem Arbeitsalltag. Die Tool Box ist ohne Aufpreis im Seminarpreis enthalten und unterstützt deine drei Werkzeuge: ESG-Berichts-Check, ESG-Risikomatrix mit Szenariovorlage und ESG-Scorecard für Lieferanten und Dienstleister.

  • Vorträge als PDF: Berichtspflichten, ESG-Risikoanalyse und Lieferkette kompakt zum Nachschlagen.
  • ESG-Transparenz-Leitfaden mit Berichts-Check: Betroffenheit prüfen und ESG-Ziele, Maßnahmen und Risiken im Bericht nachvollziehbar darstellen.
  • Risikoanalyse-Toolkit mit Risikomatrix: Checklisten für Risikoklassifizierungsverfahren sowie Vorlagen für Stresstests und Szenarioanalysen.
  • ESG-Scorecard für Lieferanten und Dienstleister: Kriterien gewichten, Nachweise anfordern und Lücken dokumentieren.

Dein Vorteil Du beginnst mit konkreten Arbeitshilfen und passt sie an deine Risikoinventur, deine Berichtsprozesse und deine Lieferantensteuerung an.

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Umfang
6,0 Zeitstunden
Netto-Unterrichtszeit gemäß strukturierter Seminarplanung.
Inhalte I
Bericht · Wesentlichkeit
Berichtspflichten nach HGB und CSRD, überarbeitete ESRS, doppelte Wesentlichkeit und Datenobergrenze.
Inhalte II
Risiko · Lieferkette
ESG-Risikoanalyse, Szenarien und Stresstests, Anforderungen für Institute sowie Lieferanten- und Dienstleistersteuerung nach LkSG und CSDDD.
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Dein Seminartag
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Über den Referenten

Achim Schulz

Porträt von Achim Schulz

Geschäftsführer der S+P Unternehmerforum & der S+P Compliance · ESG-Risikomanagement & Governance

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung. Er bringt langjährige Erfahrung als Bankvorstand, Geschäftsführer und Interim-Manager in der Industrie mit.

Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft zeichnet ihn aus. Sie macht ihn zum gefragten Sparringspartner für CEO, COO, CRO und CFO.

Er versteht die komplexe Dynamik zwischen Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern. Zudem weiß er genau, worauf es in kritischen Unternehmensphasen ankommt.

Praxisnah und auf Augenhöhe übersetzt er strategische sowie aufsichtsrechtliche Anforderungen. Das Ergebnis sind fundierte, verantwortungsvolle und nachvollziehbar vorbereitete Führungsentscheidungen.

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Schreib uns – die Antwort kommt in der Regel am nächsten Werktag. Meldest du dich mit mindestens zwei Personen aus einem Unternehmen an, erhalten alle Teilnehmenden 10 % Nachlass; für ein ganzes Team ist eine Inhouse-Schulung meist wirtschaftlicher.

Erfahrungen von Teilnehmenden

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Unabhängige Bewertungen zu unseren Seminaren findest du auf zwei Bewertungsportalen.

Hinweise zu Bewertungen: Über die folgenden Links gelangst du zu den Bewertungsprofilen von S+P bei ProvenExpert und Trustpilot. Maßgeblich sind die dort veröffentlichten Informationen zur Erhebung, Prüfung und Moderation von Bewertungen. Aus einer veröffentlichten Bewertung allein lässt sich nicht ableiten, dass die tatsächliche Seminarteilnahme überprüft wurde.

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