Startseite Seminare News Neue Umweltstrafen – wie § 30 OWiG das Management haftungstechnisch in die Bredouille bringt.

Aus dem Risk Hub


10. Juli 2026
Lesezeit: 5 Minuten

Neue Umweltstrafen – wie § 30 OWiG in verschärfter Fassung das Management haftungstechnisch in die Bredouille bringt.

I. Einführung 

Warum Sie diesen Beitrag lesen sollten? Weil der Trugschluss, ESG sei ein reines Wohlfühlthema, das Management künftig Kopf und Kragen kosten kann. Mit der anstehenden Novellierung des Umweltstrafrechts (Richtlinie (EU) 2024/1203) rückt Nachhaltigkeit direkt in den Fokus der Staatsanwaltschaften. Dieser Beitrag veranschaulicht, wie IT-Sicherheitslücken zu erheblichen Umweltschäden führen und neue Unternehmensgeldbußen von bis zu 40 Millionen Euro mit sich bringen können. Handeln Sie rechtzeitig und zukunftsorientiert.

Neue Umweltstrafen – wie § 30 OWiG das Management haftungstechnisch in die Bredouille bringt.

FAQ: Umweltstrafrecht 2026 – § 30 OWiG, Compliance und Managementhaftung

Warum ist die Novellierung des Umweltstrafrechts für das Management so relevant?

Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 rücken Umweltverstöße stärker in den Fokus der Strafverfolgung. Für Unternehmen und Leitungspersonen steigen die Risiken erheblich, weil neben verschärften Straftatbeständen auch deutlich höhere Verbandsgeldbußen vorgesehen sind. Besonders kritisch ist die Verbindung von Cyberrisiken, fehlerhaften Anlagensteuerungen und möglichen physischen Umweltschäden.

Welche neuen Höchstgrenzen sind bei Verbandsgeldbußen nach § 30 OWiG vorgesehen?

Der Gesetzentwurf sieht bei vorsätzlichen Straftaten einer Leitungsperson ein Höchstmaß von bis zu 40 Millionen Euro vor. Bei fahrlässigem Handeln soll die maximale Verbandsgeldbuße bis zu 20 Millionen Euro betragen. Damit erhält die Qualität des Compliance-Management-Systems unmittelbare finanzielle Bedeutung.

Welche Fristen und Stichtage sollten Unternehmen beachten?

Die Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie endete am 21. Mai 2026. Der Entwurf sieht keine Übergangs- oder Karenzzeit vor; das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Für bestimmte Unternehmen wird außerdem die EU-Entwaldungsverordnung ab dem 30. Dezember 2026 wirksam. Bis zum 21. Mai 2027 muss Deutschland eine nationale Strategie zur Bekämpfung der Umweltkriminalität festlegen und veröffentlichen.

Welche strafrechtlichen Folgen drohen bei besonders schweren Umweltstraftaten?

Für qualifizierte Umweltstraftaten ist ein Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen, wenn etwa ein Ökosystem weitreichend und langfristig geschädigt wird. Verursacht eine vorsätzliche Umweltstraftat den Tod eines Menschen, soll die Mindestfreiheitsstrafe drei Jahre betragen.

Warum müssen IT-, Umwelt- und Compliance-Risiken künftig gemeinsam bewertet werden?

Cybervorfälle können durch manipulierte oder ausgefallene Steuerungssysteme unmittelbar zu physischen Umweltschäden führen. Deshalb sollten Risikoanalysen aus NIS-2, DORA, Informationssicherheit, Umweltmanagement und Compliance nicht länger isoliert betrachtet werden. Unternehmen müssen entsprechende Szenarien frühzeitig identifizieren, technisch absichern und rechtlich dokumentieren.

Wie kann Präventiv-Compliance eine Verbandsgeldbuße reduzieren?

Der geplante § 30 Abs. 2a OWiG-E berücksichtigt geeignete, bereits vor der Tat eingerichtete Compliance-Vorkehrungen ausdrücklich bei der Bemessung der Geldbuße. Voraussetzung sind nachweisbar wirksame Kontrollen, angemessene Richtlinien, regelmäßige Schulungen und ein am konkreten Unternehmens-, Branchen- und Risikoprofil ausgerichtetes Compliance-Management-System.

Welche Bedeutung hat der „Tone from the Top“?

Ein Compliance-System wird nur dann entlastend berücksichtigt, wenn die Führungsebene es selbst sichtbar beachtet und unterstützt. Umgeht das C-Level interne Regeln oder besteht die Organisation nur auf dem Papier, kann dies den Anspruch auf Bußgeldminderung entfallen lassen. Reines Window Dressing kann im Verfahren sogar strafverschärfend wirken.

Welche Anforderungen gelten für Hinweisgebersysteme und interne Untersuchungen?

Unternehmen benötigen vertrauliche Meldekanäle im Einklang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz sowie einen klar geregelten Incident-Response-Prozess. Verdachtsfälle müssen zeitnah untersucht, Verstöße angemessen sanktioniert und erkannte Schwachstellen im Compliance-System geschlossen werden. Eine wirksame Nachtat-Compliance kann sich bei der Bußgeldbemessung positiv auswirken.

Warum ist revisionssichere Dokumentation für Projekte und Produkte entscheidend?

Vor dem Start UVP-pflichtiger Vorhaben oder dem Inverkehrbringen potenziell umweltgefährdender Produkte müssen Genehmigungen, behördliche Auflagen, Prüfungen und Freigaben lückenlos dokumentiert werden. Eine belastbare Dokumentation ist nicht nur Teil ordnungsgemäßer Projekt- und Produkt-Compliance, sondern auch zentral für den späteren Entlastungsbeweis des Managements.

Welche persönlichen Haftungsrisiken bestehen für Vorstand und Geschäftsführung?

Leitungspersonen unterliegen der Legalitäts- und Organisationspflicht. Fehlt ein angemessenes Kontrollsystem oder werden Warnsignale ignoriert, drohen zivilrechtliche Innenhaftung, persönliche Sanktionen wegen Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG sowie strafrechtliche Risiken aufgrund einer Garantenstellung und Beihilfe durch Unterlassen. Im Haftungsprozess muss das Management häufig nachweisen, dass angemessene Präventions- und Überwachungsmaßnahmen tatsächlich umgesetzt wurden.

Schützt eine D&O-Versicherung zuverlässig vor diesen Risiken?

Eine D&O-Versicherung bietet keinen uneingeschränkten Schutz. Bei grobem Verschulden, bewusstem Verzicht auf erforderliche Compliance-Maßnahmen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen können Deckungsausschlüsse greifen. Unternehmen sollten deshalb ihre Versicherungsbedingungen rechtlich prüfen und insbesondere auf ausreichenden Abwehrkostenschutz bei Organhaftungsansprüchen achten.

Welche Maßnahmen sollten Unternehmen jetzt priorisieren?

Priorität haben integrierte Risiko-Audits, eine schriftlich definierte Delegation mit klaren Berichts- und Eskalationswegen, ein beweissicherer Incident-Response-Plan sowie eine revisionssichere Dokumentation aller Richtlinien, Kontrollen und Schulungen. Ergänzend sollten etablierte Standards wie ISO 37301 und ISO 27001 berücksichtigt und die D&O-Versicherungsbedingungen überprüft werden.

Was ist der wichtigste Quick-Check für die Haftungsresilienz des Managements?

Der zentrale Quick-Check lautet: Kann das Unternehmen jederzeit nachweisen, dass Umwelt-, Cyber- und Compliance-Risiken integriert bewertet, Verantwortlichkeiten eindeutig zugewiesen, Warnmeldungen konsequent bearbeitet und sämtliche Kontrollmaßnahmen revisionssicher dokumentiert werden? Fehlen diese Nachweise, steigen sowohl das Bußgeldrisiko des Unternehmens als auch die persönliche Haftungsgefahr für das C-Level erheblich.

Zahlen, Daten (Fristen) und Fakten, die die Gesetzesnovelle mit sich bringt

1. Wichtige zeitliche Daten (Fristen)

  • 21. Mai 2026: Dies war die offizielle Frist der Europäischen Union, bis zu der die Richtlinie (EU) 2024/1203 in nationales Recht umgesetzt werden musste. Da dieses Datum bereits verstrichen ist, wird der Gesetzentwurf von der Bundesregierung als besonders eilbedürftig behandelt.

  • Inkrafttreten: Der Gesetzentwurf sieht weder eine Karenzzeit noch Übergangsfristen vor. Das Gesetz tritt unmittelbar am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  • 30. Dezember 2026: Zu diesem Zeitpunkt beginnt für bestimmte Unternehmen die Wirksamkeit der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR). Der Entwurf weist darauf hin, dass die entsprechende Strafbarkeit für Verstöße gegen ebendiese Verordnung in einem gesonderten, künftigen Gesetzgebungsverfahren umgesetzt wird.

  • 21. Mai 2027: Das ist der Stichtag, bis zu dem Deutschland verpflichtet ist, eine umfassende „Nationale Strategie zur Bekämpfung der Umweltkriminalität“ festzulegen sowie zu veröffentlichen.

2. Maßgebliche finanzielle Daten (Modifizierte Haftungssummen)

  • 40 Millionen Euro: Das ist das vorgesehene neue Höchstmaß für Verbandsgeldbußen (vgl. § 30 OWiG), sofern eine Leitungsperson eine vorsätzliche Straftat begeht.

  • 20 Millionen Euro: Das ist das geplante neu angesetze Höchstmaß für Verbandsgeldbußen, wenn der Leitungsperson fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist.

  • Strafrahmen 1 bis 10 Jahre: Der neue Strafrahmen für Freiheitsstrafen bei besonders schweren Fällen von Umweltstraftaten („qualifizierte Straftaten“), wenn beispielsweise ein Ökosystem weitreichend und langfristig geschädigt wird.

  • Mindestens 3 Jahre: Dies ist die festgelegte Mindestfreiheitsstrafe, wenn durch eine vorsätzliche Umweltstraftat der Tod eines Menschen verursacht wird.

3. Wichtige behördliche Daten (Verfahrenskosten)

  • 9.000 Euro: Die neue Höchstgebühr, die in Bußgeldverfahren der Verwaltungsbehörden verlangt werden kann (bisher lediglich 7.500 Euro).

  • 30 Euro: Die neue Mindestgebühr für solche Verfahren (bisher 25 Euro).

  • 5,50 Euro: Die neue Auslagenpauschale für Postzustellungen durch Behörden und Gerichte (bisher 3,50 Euro).

Pflichten für für C-Level und Compliance

Die sehr hohen Bußgelder von bis zu 40 Millionen Euro knüpfen direkt an die Pflichtverletzung von zuständigen Leitungspersonen an. Damit wird die Corporate Governance unweigerlich in die Pflicht des gesamten Managements genommen.

Um Haftungsrisiken proaktiv zu minimieren, müssen C-Level und Compliance folgende Pflichten operativ umsetzen:


1. Verpflichtende Verknüpfung der Risikoanalysen (IT & Umwelt)

  • Der Status quo: Bisher arbeiten IT-Sicherheitsbeauftragte (NIS-2/DORA) und Umweltmanager isoliert voneinander.

  • Die neue Pflicht: Die Risikoanalyse des Unternehmens muss unbedingt um die Konstellation erweitert werden, bei der Cyber-Vorfälle physische Umweltschäden (z. B. durch fehlerhafte Anlagensteuerung) auslösen. Da künftig bereits die bloße Eignung zur Verursachung von erheblichen Schäden strafbar ist (Eignungsdelikte), müssen solche Risiken im Vorfeld identifiziert und technisch sowie rechtlich abgesichert werden.

2. Etablierung einer rechtssicheren Präventiv-Compliance

  • Hintergrund: Der neue § 30 Abs. 2a OWiG-E erfasst zum ersten Mal gesetzlich, dass vor einer Tat getroffene, geeignete Compliance-Vorkehrungen die Verbandsgeldbuße drastisch mindern können.

  • Die operative Pflicht: Das C-Level muss nachweislich funktionierende Kontrollsysteme implementieren, die unter Berücksichtigung von Unternehmensgröße, Branche und spezifischem Risikoprofil angemessen und zumutbar sind. Dazu gehören der Erlass hinreichend bestimmter, aktualisierter Richtlinien sowie die kontinuierliche Schulung der Mitarbeiter zur Vermeidung unternehmensbezogener Strafverfolgung.

3. „Tone from the top“ aktiv vorleben

  • Hintergrund: Compliance-Systeme werden vor Gericht nicht anerkannt, wenn die Führungsebene sie selbst nicht beachtet oder umgeht.

  • Die Pflicht des C-Level: Die Geschäftsleitung trifft die Pflicht zu einer gelebten und transparenten Compliance-Kultur. Wenn Mitgliedern des C-Level selbst Verstöße vorzuwerfen sind, entfällt jeglicher Anspruch auf Bußgeldminderung. Wenn die Compliance-Struktur nur zum Schein vorgenommen wird („Window Dressing“), wird das vom Gericht strafverschärfend berücksichtigt.

4. Hinweisgebersysteme und interne Ermittlungsprozesse („Nachtat-Compliance“)

  • Hintergrund: Das Aufdecken von Straftaten und das aktive Bemühen um Schadenswiedergutmachung wirken ebenfalls stark bußgeldmindernd.

  • Die operative Pflicht: Es müssen vertrauliche Meldekanäle (im Einklang mit dem HinSchG) zur Verfügung stehen, die es Mitarbeitern ermöglichen, interne Missstände frühzeitig anzuzeigen. Tritt ein Verdachtsmoment auf, ist die Compliance-Leitung verpflichtet, diesen aufzuklären, das Fehlverhalten arbeitsrechtlich zu ahnden und die Schwachstellen im CMS umgehend zu schließen.

5. Lückenlose Dokumentation in der Projekt- und Produkt-Compliance

  • Hintergrund: Der neue § 327a StGB-E setzt die ungenehmigte Ausführung von UVP-pflichtigen Vorhaben unter Strafe, während § 325 Abs. 2 StGB-E das Inverkehrbringen umweltgefährdender Produkte ahndet.

  • Die operative Pflicht: Künftig muss vor dem Start von entsprechenden Großprojekten oder der Markteinführung neuer Erzeugnisse bezüglich der Einhaltung aller behördlichen Auflagen, Genehmigungsprozesse und Umweltverträglichkeitsprüfungen eine revisionssichere Dokumentation gewährleistet werden.

Haftungsrisiken bei der Pflicherfüllung

Im Rahmen einer Detailbetrachtung der persönlichen Management-Risiken gilt es insbesondere folgende Risiken zu beachten:

1. Die zivilrechtliche Innenhaftung (Privatvermögen)

Vorstände und Geschäftsführer unterliegen der sogenannten „Legalitätspflicht“ – sie müssen dafür sorgen, dass das Unternehmen rechtmäßig handelt. Wenn es an einem angemessenen, technisch adäquaten Compliance-Management-System (CMS) mangelt oder entsprechende Warnsignale ignoriert werden, kann das Unternehmen Schadensersatz vom Manager fordern. Das größte Risiko hierbei: Es gilt die Beweislastumkehr. Der Manager muss lückenlos beweisen, dass er seine Pflichten erfüllt und angemessene Präventivmaßnahmen getroffen hat (deswegen ist die vorstehend unter Punkt 5 aufgeführte revisionssichere Dokumentation so wichtig).

2. Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG)

Dies ist einer der häufigsten Hebel der Ermittlungsbehörden, um das Management unmittelbar zu sanktionieren. Wenn Mitarbeiter Straftaten begehen (wie beispielsweise die ungenehmigte Freisetzung von Schadstoffen oder Datenpannen) und diese durch „angemessene Aufsichtsmaßnahmen“ hätten verhindert werden können, hat dies letztlich zur Konsequenz, dass die Geschäftsleitung persönlich haften muss. Ein nicht existentes oder mangelhaftes Kontrollsystem gilt eo ipso – also automatisch – als Aufsichtspflichtverletzung.

3. Strafrechtliche Garantenstellung (Beihilfe durch Unterlassen gem. § 13 StGB)

Das C-Level und der Compliance-Officer haben eine rechtliche „Garantenstellung“ für das Unternehmen. Wenn das Management von Missständen erfährt (z. B. durch das Hinweisgebersystem) und nicht aktiv einschreitet, um die Tat zu stoppen, wird dies strafrechtlich als aktive Beihilfe zu einer Straftat qualifiziert. Die Ausrede „Ich habe das ja nicht selbst gemacht“ hat vor Gericht keinen Bestand.

4. Das Risiko für die D&O-Versicherung

Viele Manager verlassen sich auf die Manager-Haftpflichtversicherung (Directors & Officers Versicherung). Diese greift jedoch ausschließlich bei leichter oder normaler Fahrlässigkeit. Wenn ein Unternehmen wissentlich auf den Aufbau einer „rechtssicheren Präventiv-Compliance“ verzichtet, werten Gerichte und Versicherer dies zunehmend als grobes Verschulden oder schlimmstenfalls sogar als Vorsatz. In diesem Fall verweigert die Versicherung den Schutz sowie die Zahlung, sodass das C-Level vollumfänglich selbst haftet.

Quick-Check: Umweltstrafrecht 2026 – § 30 OWiG, CMS & Managementhaftung

Check Zentrale Fragestellung zur Haftungsvermeidung nach Umweltstrafrecht, § 30 OWiG & § 130 OWiG
Integrierte Risikoanalyse für IT, Umwelt und Compliance etabliert?
Prüft das Unternehmen systematisch, ob Cyberangriffe, Systemausfälle oder fehlerhafte Anlagensteuerungen erhebliche Umweltschäden auslösen können, und sind diese Szenarien technisch sowie rechtlich abgesichert?
Rechtssichere Präventiv-Compliance nachweisbar umgesetzt?
Bestehen angemessene, wirksame und dokumentierte Kontrollsysteme, aktuelle Richtlinien sowie regelmäßige Schulungen, die sich an Unternehmensgröße, Branche und individuellem Risikoprofil orientieren?
„Tone from the top“ durch Geschäftsleitung und C-Level gelebte Praxis?
Hält die Führungsebene selbst alle Compliance-Vorgaben ein, unterstützt sie Kontrollen sichtbar und verhindert sie, dass das CMS lediglich formal oder als „Window Dressing“ betrieben wird?
Verantwortlichkeiten, Delegation und Eskalationswege eindeutig geregelt?
Sind Zuständigkeiten, Berichtswege und Aufsichtspflichten etwa durch eine RACI-Matrix schriftlich festgelegt und werden Compliance-Officer, CISO sowie Umweltverantwortliche regelmäßig überwacht?
Hinweisgebersystem und Nachtat-Compliance wirksam?
Gibt es vertrauliche Meldekanäle nach HinSchG, klare Zuständigkeiten für interne Untersuchungen und festgelegte Prozesse zur Ahndung von Fehlverhalten, Schadensbegrenzung und Beseitigung von CMS-Schwachstellen?
Beweissicherer Incident Response Plan vorhanden?
Regelt ein dokumentierter Notfallplan, wer bei Verdachtsfällen informiert wird, wie interne Ermittlungen ablaufen und ab welchem Zeitpunkt externe Rechtsberater, Sachverständige oder Behörden einzubinden sind?
Projekt- und Produkt-Compliance vollständig dokumentiert?
Werden Genehmigungen, Umweltverträglichkeitsprüfungen, behördliche Auflagen und Freigaben vor Projektstart oder Markteinführung revisionssicher dokumentiert und regelmäßig aktualisiert?
CMS nach anerkannten Standards aufgebaut und überprüft?
Orientiert sich das Compliance-Management-System an anerkannten Standards wie ISO 37301 und werden Informationssicherheitsmaßnahmen bei Bedarf nach ISO 27001 strukturiert, geprüft und fortlaufend verbessert?
Enthaftungs- und Beweisdokumentation lückenlos?
Sind Risikoanalysen, Managemententscheidungen, Schulungen, Kontrollen, Eskalationen und Maßnahmen so protokolliert, dass Geschäftsleitung und C-Level im Haftungsfall einen belastbaren Entlastungsbeweis führen können?
D&O-Versicherung auf Deckungslücken geprüft?
Wurden Ausschlüsse bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz und Aufsichtspflichtverletzungen juristisch geprüft und besteht ausreichender vorläufiger Rechtsschutz zur Abwehr persönlicher Organhaftungsansprüche?

🚦 Haftungsstatus aus Sicht von Management, Compliance & Governance

ROT
Akute Haftungsgefahr: fehlendes oder unwirksames CMS, unklare Zuständigkeiten und keine belastbare Entlastungsdokumentation
GELB
Wesentliche Gaps vorhanden: Risikoanalyse, Incident Response, Nachweisführung oder D&O-Schutz noch nicht ausreichend belastbar
GRÜN
Integriertes, dokumentiertes und wirksames CMS als belastbare Grundlage für Bußgeldminderung und persönliche Enthaftung

Konkrete Maßnahmen zur Haftungsvermeidung (Best Practices)

Um der zivil- und strafrechtlichen Inanspruchnahme wirksam vorzubeugen und die Exkulpationsmöglichkeit (Entlastungsbeweis) des Managements zu sichern, empfehlen sich folgende vordringliche Maßnahmen:

1. Durchführung integrierter Risiko-Audits (Silos aufbrechen)

Die isolierte Betrachtung von Risiken reicht nicht mehr aus. Es muss zwingend ein interdisziplinäres Risk-Assessment etabliert werden, das IT-Sicherheit, Umweltschutz und rechtliche Compliance verknüpft. Konkret sollten regelmäßige Audits prüfen, ob beispielsweise Cyber-Bedrohungen (Hacking, Systemausfälle) zu physischen Umweltschäden oder Datenschutzverstößen führen können. Diese Szenarien müssen dokumentiert und in entsprechende Notfallpläne aufgenommen werden.

2. Saubere Delegation und Definition der Verantwortlichkeiten

Die Geschäftsleitung kann und muss Aufgaben delegieren, bleibt aber in der Aufsichtspflicht. Um sich hier abzusichern, müssen die Berichtswege, Zuständigkeiten und Eskalationsstufen schriftlich und hinreichend bestimmt definiert werden (z. B. durch eine RACI-Matrix). Nur wenn das C-Level nachweisen kann, dass Aufgaben an sorgfältig ausgewählte, fachlich qualifizierte Personen (wie den Compliance-Officer oder CISO) übergeben und diese regelmäßig überwacht wurden, greift der Haftungsschutz. Dementsprechend gelingt den verantwortlich handelnden Personen der Entlastungsbeweis.

3. Implementierung eines beweissicheren "Incident Response Plans"

Ein Hinweisgebersystem allein genügt nicht; entscheidend ist der prozessuale Umgang mit den Meldungen. Es bedarf eines vorab klar ausgestalteten Notfallplans (Incident Response), der exakt regelt, wer im Falle eines Compliance-Verstoßes (Verdachtsmoments) in Kenntnis gesetzt wird, wie die interne Untersuchung ("Internal Investigation") abläuft und ab wann externe Rechtsbeistände oder Behörden eingeschaltet werden müssen. Dies ist der Kern einer funktionierenden Nachtat-Compliance.

4. Revisionssichere Dokumentation und Zertifizierung

Um die Beweislastumkehr bei der zivilrechtlichen Innenhaftung abzuwenden, muss das Compliance-Management-System (CMS) jederzeit lückenlos nachweisbar sein. Dies gelingt am besten durch die Einführung von Systemen, die gängigen Standards entsprechen (wie beispielsweise der ISO 37301 für Compliance-Management oder ISO 27001 für Informationssicherheit). Sämtliche Schulungen, Richtlinien-Updates und Kontrollmaßnahmen des C-Levels müssen mit Datum, Teilnehmern und Inhalten gerichtsfest protokolliert werden.

5. Aktive Überprüfung der D&O-Versicherungsbedingungen

In Anbetracht der drohenden Deckungslücken bei "grobem Verschulden" sollte die bestehende Manager-Haftpflichtversicherung (D&O) zwingend juristisch geprüft werden. Verträge sollten im besten Fall entsprechende Klauseln enthalten, die den Versicherungsschutz nicht sofort entfallen lassen, wenn erste Vorwürfe einer Aufsichtspflichtverletzung im Raum stehen (z. B. durch vorläufigen Rechtsschutz für die Abwehr von Organhaftungsansprüchen).

Resümee

Die regulatorische Verdichtung durch NIS-2, DORA sowie die anstehenden StGB- und OWiG-Novellen zwingt das Management zum sofortigen Handeln. Ein Abwarten bis zum Verstreichen von Übergangsfristen begründet bereits ein eigenständiges Haftungsrisiko. Wer die Implementierung eines wirksamen, interdisziplinären Compliance-Management-Systems (CMS) verzögert, beraubt sich im Schadensfall jeglicher Exkulpationsmöglichkeit und riskiert die persönliche Inanspruchnahme wegen grob fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG i. V. m. § 93 AktG bzw. § 43 GmbHG).

Aufgrund der strengen Beweislastumkehr bei der zivilrechtlichen Innenhaftung ist ein proaktives Handeln ex ante unerlässlich. Nur ein zeitnah etabliertes, revisionssicheres CMS schützt das Privatvermögen des C-Levels und sichert den D&O-Versicherungsschutz. Die Erfüllung dieser unabdingbaren Legalitätspflicht duldet daher keinen rechtlichen Aufschub.


Quellenverzeichnis

Deutscher Bundestag, Drucksache 21/6668 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen, veröffentlicht am 24.06.2026:https://dserver.bundestag.de/btd/21/066/2106668.pdf, abgerufen am 08.07.2026.

Deutscher Bundestag, Drucksache 21/6133 – Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen, veröffentlicht am 26.05.2026:https://dserver.bundestag.de/btd/21/061/2106133.pdf, abgerufen am 08.07.2026.

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Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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