Für das C-Level, die Geldwäschebekämpfung (AML) und die Compliance-Abteilung tickt die Uhr ab sofort. Da es sich hierbei um ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens handelt, gibt es keine gesetzliche „Übergangsfrist“ wie bei einer neuen EU-Verordnung. Das Urteil stellt verbindlich fest, wie das geltende Recht (die Richtlinien von 2014 und 2015) schon immer hätte ausgelegt werden müssen.
Es gelten daher primär prozessuale, aufsichtsrechtliche und haftungsrelevante Fristen, die sich aus dem Handlungsdruck ableiten:
1. Unverzügliche Handlungspflicht (Sofort / „Tag 0“)
Betrifft: Compliance, AML-Beauftragte, C-Level
Fristcharakter: Ad-hoc-Pflicht zur Risikominimierung (Organhaftung)
Hintergrund: Das Urteil ist am 11. Juni 2026 verkündet worden und damit ab sofort bindend für alle nationalen Gerichte und Behörden in der EU.
Konkrete Frist: Wenn ein Institut heute (oder in den kommenden Tagen) einen Kunden allein wegen eines OFAC-Eintrags ohne dokumentierte Einzelfallprüfung abweist, begeht es wissentlich einen Rechtsverstoß. Das C-Level setzt sich ab sofort einem direkten Risiko der persönlichen Organisations- und Auswahlhaftung (z. B. nach § 43 GmbHG, § 93 AktG in Deutschland) aus, wenn es die Prozesse nicht stoppt.
2. Anpassung der Workflows & IT-Systeme (Kurzfristig: 2 bis 4 Wochen)
Betrifft: Compliance, AML (KYC-Teams), IT-Operations
Fristcharakter: Operative Umsetzungsfrist
Konkrete Frist: Innerhalb der nächsten wenigen Wochen müssen die Onboarding-Systeme angepasst werden.
Die „Hard Stop“-Logik muss raus: Viele Screening-Tools blockieren Anträge bei einem OFAC-Treffer („Match“) automatisch. Diese technische Sperre muss in einen kontrollierten Eskalationsprozess (Manual Review) umprogrammiert werden. Bis das IT-seitig umgesetzt ist, müssen temporäre Arbeitsanweisungen (Workarounds) für die Mitarbeiter herausgegeben werden.
3. Bearbeitungsfristen bei Anträgen (Laufend: Meist 10 Werktage)
Betrifft: AML-Abteilung / KYC-Analysten
Fristcharakter: Gesetzliche Fristen aus der Zahlungskontenrichtlinie (Richtlinie 2014/92/EU)
Konkrete Frist: Die Richtlinie (und die jeweiligen nationalen Gesetze, wie das ZKG in Deutschland) sieht strenge Fristen vor, innerhalb derer eine Bank über den Antrag auf ein Basiskonto entscheiden muss (in der Regel spätestens 10 Geschäftstage nach Eingang des vollständigen Antrags).
Das Problem: Die vom EuGH geforderte „konkrete Einzelfallbewertung“ (Einholen von Informationen, warum die Person auf der OFAC-Liste steht, Prüfung von UN/EU-Verurteilungen, Abwägung von Risikominderungsmaßnahmen) muss innerhalb dieser engen gesetzlichen Frist abgeschlossen sein. Eine Verzögerung über die Frist hinaus ohne triftigen Grund ist ebenfalls ein regulatorischer Verstoß.
4. Überprüfung von Altfällen / „De-Risking“-Bereinigungen (Mittelfristig: 1 bis 3 Monate)
Betrifft: C-Level (Legal Counsel), Compliance
Fristcharakter: Verjährungs- und Schadensersatzfristen
Konkrete Frist: Kunden, die in der jüngeren Vergangenheit (unter Berücksichtigung nationaler Verjährungsfristen, oft 3 Jahre) unter Verweis auf OFAC-Sanktionen pauschal abgewiesen oder deren Basiskonten gekündigt wurden, könnten nun Schadensersatz- oder Sachleistungsansprüche (Kontoeröffnung) geltend machen. Das C-Level muss gemeinsam mit der Rechtsabteilung eine Strategie festlegen, wie mit eventuellen Alt-Eingaben oder anhängigen Beschwerden bei Schlichtungsstellen umzugehen ist, um Klagewellen zu verhindern.