Fachbeitrag · Third-Party Risk Management

DORA vs Third-Party Guidelines: Wo die Grenze 2026 verläuft

Rechtsstand: Oktober 2026 · Lesezeit: ca. 17 Minuten · Autor: Achim Schulz · Quellen abgerufen im Oktober 2026

Bei „DORA vs Third-Party Guidelines“ geht es um die Vorfrage jeder Dienstleistersteuerung: Welches Regelwerk gilt für welche Drittleistung? Für IKT-Dienstleistungen sind seit Januar 2025 die Art. 28–30 der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) maßgeblich. Für alle übrigen Leistungen gelten heute § 25b KWG, AT 9 MaRisk 10.0 und die EBA-Leitlinien zu Auslagerungen (EBA/GL/2019/02). Im September 2026 hat die EBA zusätzlich ihre neuen Leitlinien zum Drittparteirisiko bei Nicht-IKT-Dienstleistungen veröffentlicht (EBA/GL/2026/09, im Englischen „Third-Party Guidelines“). Sie lösen künftig die Auslagerungsleitlinien von 2019 ab.

Die Grenze klingt einfach, wird im Alltag aber unscharf: Ein Callcenter nutzt Software, ein Dienstleister für Kreditbearbeitung betreibt eine Plattform, ein Revisionsdienstleister arbeitet in der Cloud. Der Beitrag zeigt, wo die Grenze rechtlich verläuft, wie Sie gemischte Leistungen einordnen und warum ein gemeinsames Register zulässig ist.

Management Summary

Die Grenze folgt dem Begriff der IKT-Dienstleistung. Art. 3 Nr. 21 DORA erfasst digitale Dienste und Datendienste, die dauerhaft über IKT-Systeme bereitgestellt werden. Für sie gelten Art. 28–30 DORA, unabhängig davon, ob sie aufsichtsrechtlich eine Auslagerung wären. AT 9 MaRisk 10.0 nimmt diese Leistungen ausdrücklich aus; die EBA/GL/2026/09 schließen sie in Rn. 5 und 7 aus.

Alles Übrige ist Nicht-IKT. Die neuen EBA-Leitlinien erfassen nicht nur Auslagerungen, sondern alle wiederkehrenden oder laufenden Drittparteivereinbarungen zur Unterstützung von Funktionen (Rn. 17). Sie sind final, aber noch nicht anwendbar. Bis zum Anwendungsbeginn bleibt es bei § 25b KWG, AT 9 MaRisk 10.0 und EBA/GL/2019/02.

Gemischte Leistungen verlangen eine begründete Entscheidung. Setzt eine Nicht-IKT-Leistung IKT-Dienstleistungen voraus, entscheidet das Institut, ob der IKT-Anteil für die Leistung wesentlich ist (Rn. 32). Eine pauschale Regel „im Zweifel DORA“ gibt es nicht. Ein gemeinsames Register für beide Bereiche ist ausdrücklich zulässig (Rn. 61).

Was jetzt zu tun ist. Verankern Sie ein einheitliches Abgrenzungskriterium, dokumentieren Sie die Einordnung je Vertrag, erfassen Sie Nicht-IKT-Verträge außerhalb Ihres heutigen Auslagerungsregisters und beobachten Sie Anwendungsdatum und BaFin-Erklärung. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Sachverhalt: DORA vs Third-Party Guidelines und der Begriff der IKT-Dienstleistung

Geltendes Recht

Art. 3 Nr. 21 DORA definiert IKT-Dienstleistungen als digitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden. Eingeschlossen sind Hardware als Dienstleistung und technische Unterstützung über Software- oder Firmware-Updates; herkömmliche analoge Telefondienste sind ausgenommen. Für diese Leistungen gelten Art. 28–30 DORA, unabhängig davon, ob sie aufsichtsrechtlich eine Auslagerung wären.

AT 9 MaRisk 10.0 zieht die Gegenlinie: „Ausgelagerte oder fremdbezogene IKT-Dienstleistungen gemäß Art. 3 Nr. 21 DORA, die dem IKT-Drittparteienrisikomanagement gemäß Art. 28-30 DORA unterliegen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des AT 9.“

Künftiges Recht (EBA/GL/2026/09)

Nach Rn. 5 gelten die Leitlinien für Nicht-IKT-Dienstleistungen von Drittdienstleistern, „other than those within the scope of Chapter V of Regulation (EU) 2022/2554 (DORA)“. Rn. 7 schließt IKT-Risiken und IKT-Dienstleistungen nach Art. 3 Nr. 21 DORA aus. Zugleich verlangt die EBA einen ganzheitlichen Ansatz für IKT- und Nicht-IKT-Drittparteirisiken. Die Grenze trennt also die Rechtsgrundlagen, nicht die Steuerung.

Wer unter welches Regelwerk fällt

DORA verpflichtet Finanzunternehmen; IKT-Dienstleister werden über die Verträge eingebunden. Direkt beaufsichtigt werden nur die als kritisch benannten IKT-Drittdienstleister. Die folgende Übersicht stellt beide Regelwerke gegenüber.

MerkmalDORA (Art. 28–30)EBA/GL/2026/09
RechtsnaturEU-Verordnung, unmittelbar geltendLeitlinien nach Art. 16 EBA-Verordnung; die Aufsichten erklären Comply or explain; in Deutschland ist eine Umsetzung über die MaRisk zu erwarten
AdressatenFinanzunternehmen nach Art. 2 DORA; ab Januar 2027 auch KWG-Institute nach § 1a Abs. 2a KWGCRR-Institute, Drittstaatszweigstellen, Wertpapierfirmen (außer kleinen und nicht verflochtenen), Zahlungs- und E-Geld-Institute, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, Kreditgeber nach der Wohnimmobilienkredit-Richtlinie (Rn. 5, 9)
Nicht erfasstIKT-Drittdienstleister selbst, außer den als kritisch benannten (CTPP)Kryptowerte-Dienstleister (für sie gilt Art. 73 MiCAR); reine Kontoinformationsdienste (Rn. 11)
GegenstandAlle IKT-Dienstleistungen, mit Zusatzpflichten bei kritischen oder wichtigen FunktionenAlle Drittparteivereinbarungen über Nicht-IKT-Leistungen, mit Schwerpunkt auf kritischen oder wichtigen Funktionen; Auslagerungen sind eine Teilmenge (Rn. 17)
RegisterInformationsregister, jährliche Einreichung bei der BaFin (Art. 28 Abs. 3 DORA; DVO (EU) 2024/2956)Register aller Nicht-IKT-Drittparteivereinbarungen; Vorlage auf Anforderung (Rn. 58–63)
Direkte EU-Aufsicht über DienstleisterJa, für benannte kritische IKT-Drittdienstleister (Art. 31 ff. DORA; 19 Anbieter benannt im November 2025)Nein

Praxis-Hinweis

Die EBA-Leitlinien erfassen nicht mehr nur Auslagerungen, sondern alle wiederkehrenden oder laufenden Drittparteivereinbarungen zur Unterstützung von Funktionen (Rn. 17). Der deutsche „sonstige Fremdbezug“ nach AT 9 MaRisk wird damit nicht automatisch regelfrei. Prüfen Sie bei der Bestandsaufnahme, welche Nicht-IKT-Verträge heute außerhalb Ihres Auslagerungsregisters liegen. Zum Fremdbezug nach MaRisk: Auslagerungen und Fremdbezug nach MaRisk.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich der EBA-Leitlinien

Künftiges Recht (EBA/GL/2026/09 Rn. 33)

Grundsätzlich nicht erfasst sind unter anderem:

  • gesetzlich einem Dritten zugewiesene Leistungen (zum Beispiel die Abschlussprüfung)
  • regulierte Finanzdienstleistungen anderer Finanzunternehmen (zum Beispiel Verwahrung, Handelsplätze)
  • Marktinformationsdienste
  • Zahlungsnetzinfrastrukturen (zum Beispiel Visa, Mastercard, Wero)
  • Clearing und Abwicklung
  • beaufsichtigte Nachrichteninfrastrukturen (zum Beispiel SWIFT)
  • Korrespondenzbankdienste
  • Leistungen ohne wesentlichen Einfluss auf Risiken oder Resilienz (zum Beispiel Rechtsgutachten, Reinigung, Kantine, Reisebüro) sowie der Erwerb von Waren und Versorgungsleistungen

Die EBA betont: Auch für diese Leistungen sind angemessene Maßnahmen zum Risikomanagement zu treffen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich heißt nicht ausgenommen von der Sorgfalt.

Gemischte Leistungen: das Prüfschema

Künftiges Recht (EBA/GL/2026/09 Rn. 32)

Umfasst eine Vereinbarung mehrere Funktionen, sind alle Aspekte gemeinsam zu bewerten. Setzt eine Nicht-IKT-Leistung auch IKT-Dienstleistungen nach Art. 3 Nr. 21 DORA voraus, entscheidet das Finanzunternehmen, „whether the use of an ICT service is material for the provision of the services under the third-party arrangement and thus triggers the application of DORA framework“. Die EBA verweist dazu auf die Q&A Nr. 30 der ESAs.

Nutzt ein Nicht-IKT-Dienstleister IKT-Subunternehmer, die eine kritische oder wichtige Funktion tatsächlich tragen, sind diese im Register nach den EBA-Leitlinien zu erfassen (Rn. 58).

Prüfschema in vier Schritten

1

Leistung beschreiben

Was erhält das Institut fachlich: eine Tätigkeit (etwa Kreditbearbeitung, Revision) oder einen digitalen Dienst (etwa Plattform, Hosting, Software as a Service)?

2

IKT-Anteil bestimmen

Wird ein digitaler oder Datendienst dauerhaft über IKT-Systeme bereitgestellt (Art. 3 Nr. 21 DORA)?

3

Wesentlichkeit prüfen

Ist der IKT-Anteil für die Leistung prägend oder nur Hilfsmittel des Dienstleisters? Ist er prägend, gilt DORA (EBA/GL/2026/09 Rn. 32).

4

Dokumentieren und erfassen

Halten Sie die Entscheidung mit Begründung im Register fest. Bei Aufteilung des Vertrags erfassen Sie beide Teile mit gemeinsamer Referenz.

Beispiele zur Orientierung

BeispielEinordnung (Orientierung)
Cloud-Hosting, Rechenzentrum, Software as a Service für das KernbanksystemDORA
Ausgelagerte Interne Revision, Compliance- oder Geldwäschebeauftragter, der mit eigenen Office-Tools arbeitetEBA-Leitlinien und AT 9 MaRisk
Kreditbearbeitung durch einen Dienstleister auf dessen eigener Plattform, auf die das Institut zugreiftEinzelfall: Ist die Plattformnutzung durch das Institut prägend, gilt DORA für diesen Teil; die Bearbeitungstätigkeit richtet sich nach EBA und AT 9
Callcenter mit eigenem Ticketsystem des DienstleistersIn der Regel EBA und AT 9; das Ticketsystem als IKT-Subunternehmerleistung erfassen, wenn es die kritische Funktion trägt
Druck- und Versanddienst für Kontoauszüge mit DatenübertragungEinzelfall; die Datenübermittlung nach Datenschutz- und Vertragsrecht absichern

Die Beispiele sind eine fachliche Orientierung und keine Auslegung der Aufsicht. Maßgeblich ist die begründete Entscheidung im Einzelfall.

Praxis-Hinweis

Eine pauschale Regel „im Zweifel DORA“ gibt es nicht. Die EBA verlangt eine begründete Entscheidung des Instituts. Halten Sie Ihre Abgrenzungskriterien in der Drittparteien-Leitlinie fest und wenden Sie sie einheitlich an.

Register: ein gemeinsames Register ist zulässig

Geltendes Recht

DORA verlangt ein Informationsregister über alle vertraglichen Vereinbarungen zu IKT-Dienstleistungen auf Einzel-, teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene (Art. 28 Abs. 3 DORA; Vorlagen nach DVO (EU) 2024/2956).

Künftiges Recht (EBA/GL/2026/09)

Das Register für Nicht-IKT-Leistungen soll „soweit möglich“ mit dem DORA-Informationsregister konsistent sein. Finanzunternehmen „also have the possibility to combine both in one single register“ (Rn. 61). Die Rn. 61 und 62 legen die Mindestangaben fest, mit Zusatzangaben für kritische oder wichtige Funktionen, darunter Substituierbarkeit, RTO/RPO, Bestehen eines Ausstiegsplans und Jahresbudget. Nach Rn. 63 ist das Register auf Anforderung in elektronisch verarbeitbarer Form vorzulegen; das Format der DORA-Vorlagen darf verwendet werden.

Praxis-Hinweis

Führen Sie ein Register mit einem Pflichtfeld „Regelwerk (DORA / EBA)“ und der Begründung nach Ihrem Prüfschema. So vermeiden Sie Lücken und widersprüchliche Angaben zwischen zwei Systemen. Die jährliche Einreichung an die BaFin betrifft nur den DORA-Teil.

Gleiche Logik, unterschiedliche Fundstellen

Die Regelwerke folgen im Kern derselben Logik: Verantwortung, Strategie, Kritikalität, Risikoanalyse, Vertrag, Untervergabe, Exit. Die Übersicht zeigt die jeweiligen Fundstellen. Die Randnummern der EBA/GL/2026/09 beziehen sich auf die englische Endfassung; eine deutsche Fassung lag im Oktober 2026 noch nicht vor.

ThemaDORA (IKT)EBA/GL/2026/09 (Nicht-IKT)Heute in Deutschland (Nicht-IKT)
VerantwortungArt. 28 Abs. 1 a) DORARn. 42–46 (keine „Empty Shells“, Rn. 45)§ 25b KWG; AT 9 Tz. 4 MaRisk
Strategie und LeitlinieArt. 28 Abs. 2 DORA; Del. VO (EU) 2024/1773Abschnitt 6 (Leitlinie zum Drittparteirisiko)AT 9 MaRisk
KritikalitätArt. 3 Nr. 22 DORARn. 17, 34–37AT 9 Tz. 2 MaRisk
Risikoanalyse, Due DiligenceArt. 28 Abs. 4 DORAAbschnitte 11.2 und 11.3AT 9 Tz. 2 MaRisk
VertragArt. 30 DORARn. 83–85§ 25b Abs. 3 KWG; AT 9 Tz. 7 MaRisk
UntervergabeDel. VO (EU) 2025/532Abschnitt 12.1AT 9 Tz. 8 und 11 MaRisk
ExitArt. 28 Abs. 8 DORA; Art. 10 Del. VO (EU) 2024/1773Abschnitt 14AT 9 Tz. 6 MaRisk
ESGKein ausdrücklicher BezugRn. 82 (insbesondere bei Dienstleistern in Drittstaaten)EBA/GL/2025/01 über die MaRisk
Information der AufsichtRechtzeitige Information über geplante Verträge zu kritischen oder wichtigen Funktionen (Art. 28 Abs. 3 UAbs. 4 DORA); jährliches InformationsregisterRn. 65–66Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG

Vertiefung zu Einstufung und Vertragsklauseln: Kritische oder wesentliche Funktionen.

Fristen und Zeitpunkte

Die Zeitachse trennt, was heute gilt, was bereits beschlossen ist und was noch offen bleibt.

ZeitpunktEreignisQuelle
Januar 2025DORA gilt; Art. 28–30 DORA für IKT-DienstleistungenDORA
November 2025ESAs benennen 19 kritische IKT-Drittdienstleister (CTPP)ESAs
Juni 2026AT 9 MaRisk 10.0 (RS 06/2026 (BA)); AT 9 gilt nicht für IKT-Dienstleistungen nach Art. 3 Nr. 21 DORABaFin
September 2026EBA/GL/2026/09 final veröffentlicht; noch nicht anwendbarEBA
Ende 2026Die BAIT entfallen mit Ablauf des Jahres 2026BaFin
Januar 2027DORA gilt auch für KWG-Institute nach § 1a Abs. 2a KWG; Kleinstunternehmen sind von Art. 28–30 DORA ausgenommen§ 1a KWG
OffenAnwendungsdatum und Frist für die Comply-or-explain-Meldung der EBA/GL/2026/09; Anpassung der MaRisk an die Leitlinien (noch nicht konsultiert)EBA; BaFin

Übergang nach EBA/GL/2026/09

  • Rn. 18: Die Leitlinien gelten ab Anwendungsbeginn für alle neu geschlossenen, überprüften oder geänderten Vereinbarungen.
  • Rn. 19–21: Bestandsverträge sind anzupassen. Ist die Überprüfung von Verträgen zu kritischen oder wichtigen Funktionen zwei Jahre nach Anwendungsbeginn nicht abgeschlossen, ist die Aufsicht mit einem Maßnahmenplan oder einer Ausstiegsstrategie zu informieren. Sonstige Verträge können bei Verlängerung angepasst werden.
  • Rn. 22: Die EBA-Leitlinien zu Auslagerungen von 2019 (EBA/GL/2019/02) werden mit Anwendungsbeginn aufgehoben.

Aufgaben nach Funktion

Die Abgrenzung betrifft mehrere Funktionen im Haus. Die folgenden Aufgaben ergeben sich aus den zitierten Normen oder sind als Praxis-Hinweis gekennzeichnet.

Geschäftsleitung

Die Verantwortung für Drittparteivereinbarungen bleibt beim Institut. Die EBA schließt „Empty Shells“ aus, also Institute ohne eigene Steuerungskompetenz. Praxis-Hinweis: Die Geschäftsleitung sollte das Abgrenzungskriterium kennen, das im Haus angewendet wird.

Art. 28 Abs. 1 a) DORA; Rn. 42–46, 45; § 25b KWG

Auslagerungsbeauftragte und zentrales Drittparteienmanagement

Sie halten das Abgrenzungskriterium in der Leitlinie fest, stufen die Kritikalität ein und führen das gemeinsame Register. Die Bestandsaufnahme der Nicht-IKT-Verträge außerhalb des Auslagerungsregisters liegt typischerweise hier.

Rn. 17, 34–37, 58–63; AT 9 Tz. 2 MaRisk

IKT-Drittparteienmanagement, CISO und ISB

Sie verantworten den DORA-Teil: Informationsregister, Untervergabe bei IKT-Dienstleistungen und die Erfassung von IKT-Subunternehmern, die eine kritische oder wichtige Funktion von Nicht-IKT-Dienstleistern tragen.

Art. 28 Abs. 3 DORA; Del. VO (EU) 2025/532; Rn. 58

Compliance

Auch für ausgenommene Leistungen sind angemessene Risikomanagementmaßnahmen zu treffen. Compliance begleitet die Dokumentation der Einordnungen und die Information der Aufsicht über geplante Verträge zu kritischen oder wichtigen Funktionen.

Rn. 33, 65–66; Art. 28 Abs. 3 UAbs. 4 DORA; § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG

Interne Revision

Praxis-Hinweis: Die Revision kann prüfen, ob das Abgrenzungskriterium einheitlich angewendet wird, die Begründungen nachvollziehbar sind und beide Register-Teile zueinander konsistent bleiben.

Praxis-Hinweis; Rn. 61

Typische Stolpersteine mit Normbezug

Die Plattform des Dienstleisters

Der Dienstleister erbringt eine fachliche Leistung über eine eigene Plattform, auf die das Institut zugreift. Ob der IKT-Anteil prägend ist, entscheidet das Institut und muss es begründen. Ohne Kriterium entstehen je Fachbereich unterschiedliche Antworten.

Art. 3 Nr. 21 DORA; Rn. 32

Der sonstige Fremdbezug

Bisher fiel der sonstige Fremdbezug nach AT 9 MaRisk nicht in das Auslagerungsregister. Die EBA-Leitlinien erfassen künftig alle laufenden Drittparteivereinbarungen. Verträge außerhalb des Registers werden zur Lücke.

Rn. 17; AT 9 Tz. 1 MaRisk

Zwei Register, zwei Wahrheiten

Werden DORA- und Nicht-IKT-Register getrennt gepflegt, drohen widersprüchliche Angaben zum selben Dienstleister. Ein gemeinsames Register mit Pflichtfeld „Regelwerk“ beugt vor.

Rn. 61; Art. 28 Abs. 3 DORA

IKT-Subunternehmer im Nicht-IKT-Vertrag

Setzt ein Callcenter oder Verarbeiter ein eigenes Ticket- oder Bearbeitungssystem ein, kann dieses eine kritische Funktion tragen. Dann ist es im Register zu erfassen.

Rn. 58

Die Pauschalregel „im Zweifel DORA“

Sie vermeidet Entscheidungen, entspricht aber nicht Rn. 32. Die EBA verlangt eine begründete Entscheidung des Instituts, keine Vorabzuordnung.

Rn. 32

Veraltete interne Verweise

Interne Leitlinien verweisen noch auf EBA/GL/2019/02 und die BAIT. Die Leitlinien von 2019 werden mit Anwendungsbeginn aufgehoben, die BAIT entfallen mit Ablauf des Jahres 2026.

Rn. 22

Quick-Check: Ist Ihre Abgrenzung belastbar?

Die Tabelle fasst die Prüffelder zusammen. Die Spalte „Mögliche Lücke“ beschreibt, woran die Abgrenzung in der Praxis scheitern kann; sie ist keine Statistik.

PrüffeldPrüffrageNormbezugMögliche Lücke
AbgrenzungIst das Kriterium IKT / Nicht-IKT in der Leitlinie verankert?Art. 3 Nr. 21 DORA; Rn. 32Kriterium nur mündlich oder je Fachbereich unterschiedlich
Gemischte VerträgeSind gemischte Verträge identifiziert und die Einordnung begründet?Rn. 32Einordnung ohne Begründung oder nach Pauschalregel
IKT-SubunternehmerSind IKT-Subunternehmer von Nicht-IKT-Dienstleistern, die kritische oder wichtige Funktionen tragen, erfasst?Rn. 58Subunternehmer nur im Vertrag, nicht im Register
RegisterGibt es ein gemeinsames Register mit Feld „Regelwerk“ oder zwei konsistente Register?Rn. 61; Art. 28 Abs. 3 DORAAbweichende Angaben zum selben Dienstleister
BestandWurden Nicht-IKT-Drittvereinbarungen außerhalb der Auslagerungen erfasst?Rn. 17Sonstiger Fremdbezug ohne Register
Neue VerträgeSind neue Nicht-IKT-Verträge an Rn. 84–85 ausgerichtet?Rn. 83–85Vertragsvorlagen auf Stand 2019
ExitGibt es Ausstiegspläne für kritische oder wichtige Funktionen in beiden Bereichen?Art. 28 Abs. 8 DORA; Abschnitt 14Ausstiegsplan nur für den IKT-Teil
Verweise und BeobachtungSind interne Verweise auf EBA/GL/2019/02 und BAIT markiert, Anwendungsdatum und BaFin-Erklärung beobachtet?Rn. 22Verweise unmarkiert, kein Verantwortlicher für die Beobachtung

No-Regret-Maßnahmen bis zum Anwendungsbeginn

Diese Schritte lohnen sich unabhängig davon, wann die EBA/GL/2026/09 anwendbar werden.

1

Abgrenzungskriterium festlegen

Verankern Sie das Kriterium nach Art. 3 Nr. 21 DORA und Rn. 32 in der Drittparteien-Leitlinie und wenden Sie es einheitlich an.

2

Bestandsaufnahme durchführen

Erfassen Sie Nicht-IKT-Drittverträge, die heute außerhalb Ihres Auslagerungsregisters liegen, und identifizieren Sie gemischte Verträge.

3

Register um das Feld „Regelwerk“ erweitern

Ergänzen Sie ein Pflichtfeld mit Begründung, damit der DORA-Teil filterbar bleibt.

4

Neue Verträge vorbereiten

Gestalten Sie neue Nicht-IKT-Verträge schon jetzt so, dass sie Rn. 84 und 85 entsprechen.

5

Verweise markieren

Kennzeichnen Sie interne Verweise auf EBA/GL/2019/02 und die BAIT zur späteren Ablösung.

6

Entwicklung beobachten

Verfolgen Sie Anwendungsdatum, Erklärung der BaFin und eine mögliche MaRisk-Anpassung, die noch nicht konsultiert ist.

Fazit: Kernbotschaften zu DORA vs Third-Party Guidelines

Die Kernbotschaften zu DORA vs Third-Party Guidelines im Überblick:

  • Die Grenze verläuft entlang Art. 3 Nr. 21 DORA: IKT-Dienstleistungen fallen unter Art. 28–30 DORA, alle übrigen Drittleistungen unter § 25b KWG, AT 9 MaRisk und künftig EBA/GL/2026/09.
  • Die EBA/GL/2026/09 sind final, aber noch nicht anwendbar. Anwendungsdatum und Erklärung der BaFin stehen aus.
  • Gemischte Leistungen erfordern eine begründete Einzelfallentscheidung zur Wesentlichkeit des IKT-Anteils (Rn. 32). Eine Pauschalregel gibt es nicht.
  • Ein gemeinsames Register für IKT- und Nicht-IKT-Leistungen ist zulässig (Rn. 61), solange der DORA-Teil für die Einreichung filterbar bleibt.
  • Die EBA-Leitlinien erfassen mehr als Auslagerungen. Der sonstige Fremdbezug wird damit nicht automatisch regelfrei.

Wer DORA vs Third-Party Guidelines sauber trennt, gewinnt vor allem eines: ein Kriterium, das im Haus einheitlich angewendet und gegenüber Prüfern begründet werden kann. Das ist der Teil der Arbeit, der sich schon heute erledigen lässt, ohne auf ein Anwendungsdatum zu warten.

Häufige Fragen (FAQ)

Gelten die neuen EBA-Leitlinien schon?+−

Nein. Sie sind seit September 2026 final veröffentlicht, aber noch nicht anwendbar. Übersetzungen, Anwendungsdatum und die Erklärung der BaFin stehen aus. Bis dahin gelten für Nicht-IKT-Auslagerungen § 25b KWG, AT 9 MaRisk 10.0 und EBA/GL/2019/02.

Müssen wir zwei Register führen?+−

Nein. Die EBA erlaubt ausdrücklich, das DORA-Informationsregister und das Register für Nicht-IKT-Leistungen in einem Register zu kombinieren (Rn. 61). Wichtig ist, dass der DORA-Teil für die jährliche Einreichung bei der BaFin sauber filterbar ist.

Was gilt, wenn ein Dienstleister fachliche Leistungen über eine eigene Plattform erbringt?+−

Das Institut entscheidet, ob der IKT-Anteil für die Leistung wesentlich ist. Wenn ja, greift DORA (EBA/GL/2026/09 Rn. 32). Diese Entscheidung ist zu begründen und zu dokumentieren.

Fallen Kryptowerte-Dienstleister unter die EBA-Leitlinien?+−

Nein. Für sie regelt Art. 73 MiCAR die Auslagerung; DORA gilt für sie trotzdem.

Sind ESG-Prüfungen bei Dienstleistern Pflicht?+−

Die Leitlinien verlangen, dass Dienstleister in Drittstaaten ethisch und sozial verantwortlich handeln, einschließlich ESG-Risiken, Menschenrechten und Umweltschutz (Rn. 82). Für ESG-Risiken im Risikomanagement gelten zudem die EBA-Leitlinien EBA/GL/2025/01.

Gilt DORA ab 2027 auch für Leasing- und Factoringunternehmen?+−

Ab Januar 2027 gilt DORA auch für KWG-Institute nach § 1a Abs. 2a KWG, zum Beispiel im Leasing und Factoring. Kleinstunternehmen sind von Art. 28–30 DORA ausgenommen. Ob eine MaRisk-Anpassung an EBA/GL/2026/09 diese Institute mittelbar erfasst, ist offen.

Quellenverzeichnis

Primärquellen zuerst, dann Aufsichtsbehörden. Alle Quellen wurden im Oktober 2026 abgerufen.

EU-Rechtsakte

Europäische Aufsichtsbehörden

Nationale Aufsicht

Ohne Link zitiert: § 1a, § 24 und § 25b KWG, Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773 sowie EBA/GL/2019/02 und EBA/GL/2025/01. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

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