Aus dem Compliance Hub

Autor: Daniel Weber
– Compliance & Risk Analyst (S+P Hub)
Daniel Weber
schreibt über Compliance-Transformation, DORA und die AMLA-Reformen für Finanz- und Unternehmensverantwortliche. Die Expertise unterstützt den S+P Compliance Hub mit Beiträgen zu regulatorischen Strategien und operativer Resilienz, um komplexe Vorgaben in zukunftssichere Prozesse zu übersetzen.

6. April 2026
Lesezeit: 7 Minuten

Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung nach WpHG

Anforderungen für Privatkunden und professionelle Kunden

In der Compliance-Praxis ist die Differenzierung zwischen Privatkunden und professionellen Kunden weit mehr als eine formale Übung – sie ist die entscheidende Weichenstellung für Ihre Haftung. Viele Institute kämpfen täglich mit denselben Pain Points:

  • Der Dokumentations-Overkill: Wie viel Information ist bei einem „Profi“ wirklich nötig? Zu viel bremst den Vertrieb, zu wenig führt bei der nächsten BaFin-Prüfung zu empfindlichen Feststellungen.

  • Die Komplexitäts-Falle: Ein Produkt, das gestern noch als „nicht-komplex“ galt, kann morgen durch neue ESMA-Leitlinien prüfpflichtig werden. Wer hier den Überblick verliert, riskiert Beratungsfehler.

  • ESG-Präferenzen als „Showstopper“: Die Integration von Nachhaltigkeitsfaktoren hat die Geeignetheitsprüfung massiv verkompliziert. Besonders bei professionellen Kunden herrscht oft Unklarheit darüber, welche Erleichterungen hier tatsächlich rechtssicher nutzbar sind.

Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Unterschiede zwischen Privatkunden und professionellen Kunden sowie die aufsichtsrechtlichen Vorgaben nach WpHG (§§ 63 und 64 WpHG) und der MaComp (BT 6 und BT 7).

WpHG

Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung nach WpHG: Anforderungen für Privatkunden und professionelle Kunden

Kriterium Angemessenheitsprüfung
(Privatkunden)
Angemessenheitsprüfung
(Professionelle Kunden)
Geeignetheitsprüfung
(Privatkunden)
Geeignetheitsprüfung
(Professionelle Kunden)
Geeignetheitserklärung
(Privatkunden)
Geeignetheitserklärung
(Professionelle Kunden)
Anwendungsbereich Beratungsfreies Geschäft, komplexe Produkte Beratungsfreies Geschäft, komplexe Produkte Anlageberatung, alle Finanzprodukte Anlageberatung, alle Finanzprodukte Nach der Anlageberatung Nach der Anlageberatung
Einzuholende Informationen Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden Vereinfachte Erhebung der Kenntnisse Anlageziele, finanzielle Verhältnisse, Kenntnisse Vereinfachte Erhebung von Anlagezielen, finanziellen Verhältnissen und Erfahrungen Umfassende Erklärung zur Passung des Produkts Vereinfachte Erklärung zur Passung des Produkts
Verpflichtung zur Durchführung Verpflichtend bei komplexen Produkten Vereinfacht, da professionelle Kunden als erfahren gelten Verpflichtend für alle Privatkunden Verpflichtend, aber vereinfachte Anforderungen Verpflichtend, vor Abschluss der Transaktion erforderlich Vereinfachte Bereitstellung möglich
Rechtsgrundlage § 63 Abs. 10 WpHG, Art. 55 u. 56 DV § 63 Abs. 10 WpHG, Art. 55 u. 56 DV § 64 Abs. 3 WpHG, Art. 54 u. 55 DV § 64 Abs. 3 WpHG, Art. 54 u. 55 DV § 64 Abs. 4 WpHG § 64 Abs. 4 WpHG

Angemessenheitsprüfung (§ 63 Abs. 10 WpHG)

Die Angemessenheitsprüfung ist eine regulatorische Anforderung im beratungsfreien Geschäft und bezieht sich auf komplexe Finanzinstrumente. Der Unterschied zwischen Privatkunden und professionellen Kunden liegt in der Tiefe der Prüfung und den zu erhebenden Informationen.

Privatkunden:

  • Ziel: Bei Privatkunden muss die Angemessenheitsprüfung sicherstellen, dass der Kunde über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken des gewählten Finanzinstruments zu verstehen.
  • Einzuholende Informationen: Die Prüfung erfordert detaillierte Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden in Bezug auf bestimmte Finanzprodukte. Diese müssen dokumentiert werden.
  • Hinweis auf Unangemessenheit: Falls ein Produkt als unangemessen für den Kunden gilt, muss der Kunde explizit darauf hingewiesen werden.

Professionelle Kunden:

  • Ziel: Für professionelle Kunden wird in der Regel davon ausgegangen, dass sie über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die Risiken der komplexen Produkte zu verstehen. Die Angemessenheitsprüfung ist auch bei professionellen Kunden durchzuführen, kann sich jedoch auf weniger detaillierte Informationen stützen, da Erfahrung und Sachverstand grundsätzlich unterstellt werden (§ 67 Abs. 2 WpHG).
  • Einzuholende Informationen: Bei professionellen Kunden kann die Angemessenheitsprüfung weniger tiefgehende Informationen erfordern. Professionelle Kunden gelten als erfahren, und es wird eine vereinfachte Prüfung durchgeführt.


Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung nach WpHG

Prüfung / Bereich Privatkunden Professionelle Kunden
Angemessenheitsprüfung (§ 63 Abs. 10 WpHG) Detaillierte Prüfung zu Kenntnissen & Erfahrungen; Hinweis bei Unangemessenheit erforderlich Vereinfachte Prüfung, da Fachkenntnisse unterstellt werden; reduzierte Informationsanforderungen
Reines Ausführungsgeschäft (§ 63 Abs. 11 WpHG) Keine Prüfung notwendig bei nicht-komplexen Produkten, aber Hinweis auf fehlende Prüfung ist Pflicht Ebenfalls keine Prüfung notwendig; vereinfachte Dokumentation des Hinweises ausreichend
Geeignetheitsprüfung (§ 64 Abs. 3 WpHG) Umfassende Prüfung: Anlageziele, Risikobereitschaft, finanzielle Verhältnisse, Kenntnisse & Erfahrungen Reduzierter Umfang, da Fachkenntnis unterstellt wird; Fokus auf Anlageziele & Finanzlage
Geeignetheitserklärung (§ 64 Abs. 4 WpHG) Detaillierte Erklärung notwendig, individuell auf Kunde abgestimmt; vor Vertragsabschluss bereitzustellen Vereinfachte Form möglich; teilweise reicht Hinweis auf allgemeine Produktinformationen
Dokumentationspflichten Strenge Anforderungen: Alles muss nachvollziehbar und individuell dokumentiert sein Reduzierter Umfang, da höhere Eigenverantwortung angenommen wird
Kundenschutz-Niveau Höchster Schutz durch umfassende Prüfungen & Dokumentation Reduzierter Schutz; Kunde gilt als erfahrener Marktteilnehmer

Reines Ausführungsgeschäft (Execution-only, § 63 Abs. 11 WpHG)

Im reinen Ausführungsgeschäft (Execution-only) ist weder eine Angemessenheitsprüfung noch eine Geeignetheitsprüfung erforderlich, solange es sich um nicht-komplexe Finanzinstrumente handelt. Dies gilt für Aktien, Anleihen und offene Investmentfonds (OGAW). Für beide Kundentypen gelten hier ähnliche Regeln.

Privatkunden:

  • Keine Angemessenheitsprüfung: Im reinen Ausführungsgeschäft mit nicht-komplexen Finanzinstrumenten ist keine Prüfung der Angemessenheit notwendig.
  • Kundenschutz: Der Kunde muss jedoch darüber informiert werden, dass keine Prüfung der Angemessenheit durchgeführt wird. Dieser Hinweis muss dokumentiert werden.

Professionelle Kunden:

  • Keine Angemessenheitsprüfung: Auch für professionelle Kunden entfällt die Pflicht zur Angemessenheitsprüfung im reinen Ausführungsgeschäft, wenn nicht-komplexe Finanzinstrumente erworben werden.
  • Vereinfachte Dokumentation: Da professionelle Kunden als erfahren gelten, sind hier weniger strenge Dokumentationsanforderungen notwendig. Der Hinweis auf den Verzicht der Angemessenheitsprüfung muss dokumentiert werden.

Die Aufzählung der nicht‑komplexen Produkte sollte ausdrücklich an Art. 25 Abs. 4 MiFID II / Art. 57 DV angelehnt werden und klarstellen, dass viele Zertifikate/strukturierte Produkte i. d. R. nicht darunter fallen. Bei professionellen Kunden gelten dieselben Execution‑only‑Voraussetzungen; lediglich Dokumentationsumfang (z. B. Ausgestaltung der Hinweise) kann pragmatischer sein, ohne die Pflicht zur Dokumentation zu beseitigen.

Geeignetheitsprüfung nach § 64 Abs. 3 WpHG

Die Geeignetheitsprüfung ist erforderlich, wenn eine Anlageberatung stattfindet. Der Unterschied zwischen Privatkunden und professionellen Kunden liegt im Umfang der Prüfung und den zu sammelnden Informationen.

Privatkunden:

  • Ziel: Für Privatkunden ist eine umfassende Geeignetheitsprüfung erforderlich (Anlageziele, Risikotragfähigkeit, Verlusttragfähigkeit, Kenntnisse/Erfahrungen), einschließlich Nachhaltigkeitspräferenzen seit Integration von ESG‑Faktoren in MiFID II.
  • Einzuholende Informationen: Die Geeignetheitsprüfung für Privatkunden erfordert detaillierte Informationen zu den Anlagezielen, finanziellen Verhältnissen, Risikobereitschaft und den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden. Diese Informationen sind umfassender als bei professionellen Kunden.
  • Detaillierte Prüfung: Die Prüfung muss sicherstellen, dass das empfohlene Finanzinstrument für den spezifischen Kunden passend ist.

Professionelle Kunden:

  • Ziel: Für professionelle Kunden besteht ebenfalls Geeignetheitspflicht, wenn eine Anlageberatung erbracht wird; der Umfang kann aber reduziert sein, weil bestimmte Kenntnisse/Erfahrungen unterstellt werden.
  • Einzuholende Informationen: Informationen zu den Anlagezielen und finanziellen Verhältnissen können vereinfacht erhoben werden. Professionelle Kunden gelten als erfahrene Marktteilnehmer, weshalb die Anforderungen an die Prüfung geringer sind.

    Während bei geborenen professionellen Kunden (z. B. Kreditinstitute) davon ausgegangen werden kann, dass sie Verluste finanziell tragen können, muss bei optierten (gekührten) professionellen Kunden die finanzielle Tragfähigkeit weiterhin individuell geprüft werden, falls die Anlageziele dies erfordern.


    Geeignetheitserklärung nach § 64 Abs. 4 WpHG

    Die Geeignetheitserklärung dokumentiert die Ergebnisse der Geeignetheitsprüfung und muss dem Kunden nach der Beratung vor Abschluss des Geschäfts zur Verfügung gestellt werden. Auch hier gibt es Unterschiede in der Anforderung an Privatkunden und professionelle Kunden.

    Privatkunden:

    • Ziel: Die Geeignetheitserklärung für Privatkunden muss erklären, wie die Empfehlung auf die individuellen Anlageziele, Risikobereitschaft und finanziellen Verhältnisse des Kunden abgestimmt wurde.
    • Dokumentationsanforderung: Die Geeignetheitserklärung muss detaillierte Informationen enthalten und dem Kunden vor Abschluss der Transaktion zur Verfügung gestellt werden (z. B. per E-Mail oder in Papierform).

    Professionelle Kunden:

    • Vereinfachte Anforderungen: Bei professionellen Kunden kann die Geeignetheitserklärung in knapper Form erfolgen; sie muss jedoch weiterhin aufzeigen, warum die Empfehlung im Hinblick auf Anlageziele und Finanzlage des Kunden geeignet ist. In einigen Fällen kann die Bereitstellung der Erklärung auch durch einen Hinweis auf allgemeine Produktinformationen erfolgen.

    ESG-Präferenzen: Ein Stolperstein in der Beratung

    Seit der Integration der Nachhaltigkeitsfaktoren in die MiFID II-Delegiertenverordnung müssen bei Privatkunden die ESG-Präferenzen zwingend abgefragt werden.

    • Privatkunden: Ohne Abfrage der ESG-Ziele ist die Geeignetheitsprüfung unvollständig.

    • Professionelle Kunden: Hier besteht eine Erleichterung. Sofern der professionelle Kunde seine Präferenzen nicht aktiv mitteilt, muss die Bank diese nicht zwingend im Detail explorieren, es sei denn, die Beratung ist explizit als „nachhaltige Beratung“ vereinbart.

    Fazit

    Die Anforderungen an die Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung unterscheiden sich je nach Kundengruppe und Art des Geschäfts. Privatkunden unterliegen in der Regel strengeren Dokumentations- und Prüfpflichten, insbesondere bei komplexen Finanzprodukten und im Rahmen der Anlageberatung, da sie besonderen Schutz benötigen. Hier müssen detaillierte Informationen über Anlageziele, Risikobereitschaft und finanzielle Verhältnisse eingeholt werden. Professionelle Kunden genießen dagegen Erleichterungen, da sie als erfahrene Marktteilnehmer gelten. Für sie sind die Prüfungen oft weniger detailliert, da sie als fähig betrachtet werden, die Risiken von Finanzprodukten selbst zu verstehen. Dies führt zu einer reduzierten Dokumentations- und Prüfungslast, insbesondere bei der Angemessenheitsprüfung und der Bereitstellung der Geeignetheitserklärung.

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    Weiterführende Themen

    FAQ – Angemessenheits- & Geeignetheitsprüfung (WpHG)

    • Was ist die Angemessenheitsprüfung (§ 63 Abs. 10 WpHG)?

      Die Angemessenheitsprüfung ist im beratungsfreien Geschäft erforderlich, wenn Kundinnen oder Kunden komplexe Finanzinstrumente handeln möchten. Sie prüft, ob die betroffene Person über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken dieses Produkts zu verstehen.

    • Was ist die Geeignetheitsprüfung (§ 64 Abs. 3 WpHG)?

      Die Geeignetheitsprüfung ist verpflichtend, wenn eine Anlageberatung stattfindet – also eine persönliche Empfehlung ausgesprochen wird. Sie stellt sicher, dass die empfohlene Anlage zu den Anlagezielen, den finanziellen Verhältnissen, der Risikobereitschaft sowie den Kenntnissen und Erfahrungen der Kundin oder des Kunden passt.

    • Wie unterscheiden sich Privatkunden und professionelle Kunden?

      Privatkunden genießen den höchsten Anlegerschutz: Bei ihnen müssen alle Prüfungen – insbesondere die Geeignetheitsprüfung – detailliert dokumentiert werden. Professionelle Kunden (z. B. Unternehmen oder erfahrene Anleger) gelten als sachkundig; die Prüf- und Dokumentationspflichten sind daher vereinfachter, insbesondere bei der Angemessenheitsprüfung und der Geeignetheitserklärung.

    • Wann ist keine Prüfung erforderlich (Execution-only)?

      Keine Prüfung ist nötig beim reinen Ausführungsgeschäft (Execution-only) gemäß § 63 Abs. 11 WpHG, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

      • Die Initiative geht ausschließlich von der Kundin bzw. dem Kunden aus (keine Beratung).
      • Es handelt sich um nicht-komplexe Finanzinstrumente (z. B. Standardaktien oder OGAW-Fonds).
      • Die Kundin oder der Kunde wurde darüber informiert, dass keine Angemessenheitsprüfung erfolgt.
    • Was ist die Geeignetheitserklärung (§ 64 Abs. 4 WpHG)?

      Die Geeignetheitserklärung ist das Pflichtprotokoll jeder Anlageberatung. Sie muss vor Abschluss des Geschäfts auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden und begründen, warum die Empfehlung zu den persönlichen Umständen der Kundin oder des Kunden (Ziele, Finanzen, Risiko) passt.

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