Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch

Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch – aktuelle Anforderungen Risikomanagement – Zinsänderungsrisiko – BaFin 09/2018 + BaFin 06/2019. Die BaFin hat das Risikomanagement für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch mit mehreren Rundschreiben neu geregelt. Die Überarbeitung berücksichtigt die Änderungen in der internationalen Regelsetzung und berücksichtigen die EBA Leitlinien zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs (EBA/GL/2018/02).

Die BaFin strebt nun mit dem neuen Rundschreiben an, diese Leitlinien in einer Weise zu implementieren, die den organisatorischen und finanziellen Aufwand der Kreditwirtschaft in einem vertretbaren Rahmen hält. Weitere allgemeine sowie spezielle Aspekte zur Interpretation des Schreibens vom 26.11.2020 sind ebenfalls zu beachten.  Weitere Erläuterungen wurden mit dem Protokoll der 13. Sitzung des Fachgremiums Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch gegeben.

In unserem Informationsblog erhalten Sie Informationen zu

#1 Zinsänderungsrisiko – aktuelle Anforderungen Risikomanagement

#2 Berücksichtigung von Cashflows ohne Margen

#3 Streichung des Ausweichverfahrens – barwertige Risikomessung wird Pflicht

#4 Alternative Schockhöhe

#5 Auswertung der Zinsänderungsszenarien

#6 Aufsichtliche Informationsbedürfnisse

 

Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch: Schwellenwerte 15 % und 20 %

1.Berechnung Schwellenwert 20%

Die Aufsichtsbehörden haben Maßnahmen zu ergreifen, wenn der wirtschaftliche Wert der Geschäfte des Anlagebuches (Zinsbuchbarwert) eines Institutes bei einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung von 200 Basispunkten um mehr als 20 % ihrer Eigenmittel absinkt (Institut mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko). Diese Maßnahmen können die Überprüfung der Kapitalfestsetzung im aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) beinhalten. Einen aufsichtlichen Automatismus hinsichtlich der Höhe der Kapitalfestsetzung aufgrund
einer Überschreitung der 20 %-Schwelle gibt es nicht.

 

2.Berechnung Frühwarnindikator 15%

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat diese Richtlinienvorgaben im Rahmen ihrer Arbeiten zur Stärkung der aufsichtlichen Konvergenz in Europa durch die Überarbeitung der „Leitlinien zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs“ (EBA/GL/2018/02)1 konkretisiert und einen zusätzlichen Frühwarnindikator eingeführt, der Institute, die in der Folge einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung einen Verlust in Höhe von mehr als 15 % des Kernkapitals aufweisen, identifiziert. Aufsichtliche Maßnahmen, die ausschließlich aus einer Überschreitung dieser Schwelle resultieren, sind nicht vorgesehen.

 

3.Berechnung der Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung

Basierend auf Artikel 98 Absatz 5 CRD IV und den überarbeiteten EBALeitlinien (EBA/GL/2018/02) haben die Institute acht Zinsszenarien für eine plötzliche und unerwartete Zinsänderung
(Auswirkungen auf den Zinsbuchbarwert) zu berechnen und als sofort („ad-hoc“) eintretende Verschiebung der Zinsstrukturkurve um die jeweils vorgegebenen Werte anzuwenden.

Bei der Ermittlung der Barwertänderung haben die Institute von einer statischen Betrachtung auszugehen, d. h. nur das Bestandsgeschäft ist zu berücksichtigen, das Neugeschäft dagegen nicht. Die Positionen sind bei der Barwertrechnung gemäß ihrer vertraglichen Zinsbindung zu berücksichtigen.

1. Aufsichtliche Zinsszenarien
Für die Berechnung des aufsichtlichen Standardtests sind für alle Währungen die folgenden Zinsszenarien anzuwenden:
a) Parallelverschiebung +200 Basispunkte
b) Parallelverschiebung -200 Basispunkte
Für die Berechnung des Frühwarnindikators sind die folgenden Zinsszenarien anzuwenden:
c) Parallelverschiebung aufwärts
d) Parallelverschiebung abwärts
e) Versteilung
f) Verflachung
g) Kurzfristschock aufwärts
h) Kurzfristschock abwärts

 

Die Höhe der für die Szenarien (c) – (h) zu verwendenden Zinsschocks ist für die jeweiligen Währungen der Tabelle 1 im Anhang zu entnehmen.
Die Höhe der Zinsschocks für nicht in Tabelle 1 aufgeführte Währungen ist nach den in Annex III der EBA-Leitlinien vorgegebenen Methoden für die jeweiligen Laufzeiten zu bestimmen. Institute können wahlweise, anstatt eigene Berechnungen für die Schockhöhe in diesen oder anderen Währungen vorzunehmen, für die Bestimmung die in Annex III aufgeführten Schockobergrenzen i. H. v. 400 Basispunkte (Parallel), 500 Basispunkte (Kurz) und 300 Basispunkte (Lang) nutzen.

 

2. Auswertung der Zinsänderungsszenarien

a) Aufsichtlicher Standardtest
Der Zinsrisikokoeffizient ist die Änderung des Zinsbuchbarwertes, die sich aus den vorgegebenen Szenarien (a) und (b) ergibt, in Relation zu den aufsichtlich anrechenbaren Eigenmitteln (regulatorische Eigenmittel) gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR).
Dabei wird auf die gesamten regulatorischen Eigenmittel gemäß COREP Meldebogen C 01.00 Zeile 010 abgestellt. Relevant für die aufsichtliche Beurteilung ist derjenige Zinsrisikokoeffizient mit dem (höheren) Barwertverlust.
Institute mit einem Zinsrisikokoeffizienten von über 20 % gelten als Institute mit erhöhten Zinsänderungsrisiken.

b) Frühwarnindikator
Der Frühwarnindikator ist die Änderung des Zinsbuchbarwertes, die sich aus den vorgegebenen Szenarien (c) – (h) ergibt, in Relation zum Kernkapital gemäß Artikel 25 CRR. Dabei wird auf das Kernkapital gemäß COREP-Meldebogen C 01.00 Zeile 015 abgestellt.
Die Schwelle des Frühwarnindikators liegt bei 15 %.

c) Berechnungsturnus
Der Berechnungsturnus zur Ermittlung der Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung ist von jedem Institut im Einklang mit den Vorgaben aus BTR 2.3 MaRisk eigenverantwortlich festzulegen, ist aber mindestens vierteljährlich durchzuführen.
Wenn vom Institut wesentliche zinsrisikoerhöhende Portfolioänderungen im Anlagebuch vorgenommen werden, sind auch die Kennziffern gemäß Abschnitt d erneut zu berechnen.

d) Zusätzliche Kennziffern

Die Institute haben die folgenden jeweils zum Quartalsende (Datenstichtag) ermittelten Informationen sowohl auf Einzelinstitutsebene als auch auf Gruppenebene gemäß FinaRisikoV der BaFin und der Deutschen Bundesbank zu melden:
• die Höhe des Zinsbuchbarwertes,
• die absolute Barwertänderung sowie den Koeffizienten aus Barwertänderung und regulatorischen Eigenmitteln im Falle einer Zinserhöhung um +200 Basispunkte (Szenario a),
• die absolute Barwertänderung sowie den Koeffizienten aus Barwertänderung und regulatorischen Eigenmitteln im Falle eines Zinsrückgangs um -200 Basispunkte (Szenario b),
• die absolute Barwertänderung sowie die Koeffizienten aus Barwertänderung und Kernkapital für die sechs Zinsszenarien (c) – (h) des Frühwarnindikators,
• die Behandlung von Margencashflows und
• ob das Institut vom Gruppen-Waiver nach § 2a Absatz 1 und 2 oder Absatz 5 KWG Gebrauch macht.

 

Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch

 

Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch – aktuelle Anforderungen Risikomanagement – Zinsänderungsrisiko – BaFin 09/2018

Gegenüber dem Rundschreiben 11/2011 ergeben sich drei wesentliche Änderungen. Hierzu führt die BaFin folgendes aus:

1. Berücksichtigung von Cashflows ohne Margen

Die EBA-GLs von 2015 eröffnen, konsistent mit den Baseler Standards von 2016, den Banken die Möglichkeit bei der Berechnung des ZÄR im AB die Cashflows ohne Margen (d. h. auf Basis des „Innenzinssatzes“ bzw. des laufzeitadäquaten Geld- und Kapitalmarktzinssatzes) zu berücksichtigen. Daher fordert die deutsche Aufsicht mit dem überarbeiteten Rundschreiben die Berücksichtigung von Margencashflows nicht mehr verbindlich. Die Aufsicht ist über die Behandlung der Margencashflows zu informieren. Dies erfolgt durch eine Änderung im Meldewesen im Rahmen der Überarbeitung der FinaRisikoV (im Verlauf des Jahres 2018). In einem zusätzlichen Meldefeld haben die Institute anzugeben, ob die Margencashflows berücksichtigt werden.

Auch bei einer Nichtberücksichtigung von Margen im Zinsänderungsrisiko legt die Aufsicht Wert darauf, dass dem aus Margen resultierenden Risiko in den internen Risikosteuerungs- und -controllingprozessen angemessen Rechnung getragen wird.

 

2.Streichung des Ausweichverfahrens – barwertige Risikomessung wird Pflicht

Das im Rundschreiben 11/2011 (BA) enthaltene Ausweichverfahren wird gestrichen. Es wurde ursprünglich für Banken ohne eine barwertige Zinsrisikomessung eingeführt. Bereits die EBA Leitlinien 2015 verpflichten die Institute, ihre Zinsänderungsrisiken sowohl barwertig als auch ertragsorientiert zu messen.

Diese Vorgaben sind in der MaRisk-Novelle 2017 umgesetzt, d. h. Banken müssen zukünftig in der Zinsrisikomessung beide Steuerungsperspektiven berücksichtigen.

3.Alternative Schockhöhe

In den EBA-GLs von 2015 wird als alternative Schockhöhe das 1. und 99. Perzentil der eintägigen Zinsänderung der letzten fünf Jahre skaliert auf ein 240-Tage-Jahr genannt. Da eine einheitliche Vorgehensweise bei der Berechnung der Perzentile auf europäischer Ebene – auch im Rahmen der Neufassung der EBA-GLs – derzeit fraglich erscheint, enthält das überarbeitete Rundschreiben diese Vorgabe nicht.

 

Protokoll der 13. Sitzung des Fachgremiums Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch

Die Aufsicht stellte mit der 13. Sitzung klar, dass die Auslegung (Ablehnung der Verwendung von Stützstellen über zehn Jahren im Modell der gleitenden Durchschnitte) bis auf Weiteres gilt.

1. Ableitung des Bodensatz

Die Aufsicht hält laut Protokoll der 13. Sitzung eine angemessene Bodensatzableitung im Sinne der Methodenfreiheit auch mittels anderer, risikoorientierter Methoden für grundsätzlich möglich. Auch wenn eine statistisch valide Parametrisierung eines (nicht zinssensitiven) Bodensatzes ein Idealbild darstellt und in der Praxis ggf. nicht möglich ist, erwartet die Aufsicht zumindest eine datenunterstützte und risikoorientierte Ableitung der Höhe des Bodensatzes.

Die Aufsicht sieht die Modellierung zinssensitiver Produkte und Bestände oberhalb des Bodensatzes kritisch, wenn diese mittels längerer Mischungsverhältnisse sehr zinsträge modelliert werden. Aus Sicht der Aufsicht ist fraglich, ob die sich aus einem langen Mi-schungsverhältnis ergebende Zinsanpassungsfunktion im Falle eines Zinsanstieges eine zeitnahe und damit kompetitive Konditionsanpassung ermöglicht.

 

2. Parametrisierung zinssensitiver Bestände
Die Aufsicht sieht laut Protokoll zur 13. Sitzung die Modellierung zinssensitiver Produkte und Bestände oberhalb des Bodensatzes kritisch, wenn diese mittels längerer Mischungsverhältnisse sehr zinsträge modelliert werden.

 

3. Optimierung über eine konstante Marge
Die Aufsicht stellt mit der 13. Sitzung klar, dass eine konsistente Verwendung des Modells der gleitenden Durchschnitte in der Gesamtbanksteuerung wünschenswert ist. Unter Risikogesichtspunkten fokussiert sich die Aufsicht darauf, ob die aus dem Mischungsverhältnis folgende Zinsanpassungsfunktion die Zinssensitivität der Einleger für die Risikosteuerung angemessen abbildet. Die rechnerische Erzielung einer konstanten Marge (als Differenz eines Gleitzinses zu einem Außenzins in Prozent) ist hierfür nicht maßgeblich. Vielmehr erscheint die Einhaltung der Grundprämisse der Volumenkonstanz von primärer Aussagekraft.

 

Wichtige Rundschreiben der BaFin zum Thema Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

 Anschreiben zum Rundschreiben 6/2019 (BA) – Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch12.08.2019 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

 Rundschreiben 6/2019 (BA) – Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch12.08.2019 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

 FAQ zu Rundschreiben 06/2019 (BA) – Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch08.01.2020 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

 Anschreiben zum Rundschreiben 9/2018 (BA) – Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch12.06.2018 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

 Rundschreiben 9/2018 (BA) – Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch12.06.2018 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

 

Fachgremium Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch

Das Fachgremium Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch dient als Forum für einen Austausch zwischen Bankenaufsicht und Kreditwirtschaft.

 Fachgremium Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch

 

Auszug aus den aktuellen BaFin Rundschreiben zur Messung des Zinsänderungsrisikos

Bemessung der plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung

Die BaFin folgt Artikel 98 Absatz 5 CRD IV und bemisst die nach § 25a Absatz 2 KWG vorzugebende plötzliche und unerwartete Zinsänderung – im Einklang mit den Leitlinien der EBA – als eine Parallelverschiebung der Zinsstrukturkurve um 200 Basispunkte nach oben (Szenario 1) und um 200 Basispunkte nach unten (Szenario 2). Die Institute haben die von der BaFin festgelegte Zinsänderung als sofort („ad-hoc“) eintretende parallele Verschiebung der Zinsstrukturkurve um den vorgegebenen Wert anzuwenden.

Die Leitlinien der EBA geben für die Berechnung des aufsichtlichen Standardschocks eine Untergrenze des Zinssatzes von 0 % vor. Da im aktuellen Zinsumfeld bereits vor einer Verschiebung der Zinsstrukturkurve negative Zinsen zu beobachten sind, ist die Zinsuntergrenze von 0 % für die Zwecke dieses Rundschreibens folgendermaßen zu interpretieren:

Sofern die Zinsstrukturkurve an einer Stützstelle einen negativen Zinssatz aufweist, ist dieser negative Zinssatz für die weiteren Berechnungen zu Grunde zu legen. Folglich wird bei der Berechnung der Barwertänderung für Szenario 1 (+200 Basispunkte) die Parallelverschiebung ausgehend von dem beobachteten negativen Zinssatz vorgenommen und bei der Berechnung der Barwertveränderung für Szenario 2 (-200 Basispunkte) erfolgt keine weitere Absenkung des negativen Zinssatzes.1

Sofern die Zinsstrukturkurve an einer Stützstelle einen positiven Zinssatz aufweist, wird bei der Berechnung der Barwertveränderung für Szenario 2 (-200 Basispunkte) der Zinssatz nicht weiter als bis zur Untergrenze von 0 % abgesenkt.

 

Auswertung der Zinsänderungsszenarien

1. Auswirkungen auf den Zinsbuchbarwert

Gemäß § 25a Absatz 2 KWG ist bei der Ermittlung der Auswirkungen der Zinsänderungen auf den Barwert aus den nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften (= Zinsbuchbarwert) abzustellen, dessen Veränderung in Bezug zu den regulatorischen Eigenmitteln zu setzen ist. Für Nichthandelsbuchinstitute sind die Anforderungen dieses Rundschreibens auf die Geschäfte des Instituts insgesamt anzuwenden.

Es gilt der Grundsatz, dass die Institute bei der Berechnung der Barwertänderung im Anlagebuch ihre internen Methoden und Verfahren einsetzen sollen. Die Methoden und Verfahren müssen den Anforderungen der „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk) genügen.

Instituten ist es gestattet, die Margen aus den Zahlungsströmen herauszurechnen, sofern dies in Übereinstimmung mit den institutsinternen Methoden und Verfahren zum Management und zur Absicherung von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch erfolgt. Die Vorgehensweise hat konsistent für alle Geschäftseinheiten, alle bilanziellen und außerbilanziellen Positionen zu erfolgen. Die Aufsicht ist darüber zu informieren, ob die Margen bei der Bestimmung der Zinsänderungsrisiken herausgerechnet werden.

Bei der Ermittlung der Auswirkungen der Zinsänderungen auf den Zins-buchbarwert haben Institute für die Diskontierung genau eine risikofreie Zinsstrukturkurve pro Währung zu verwenden.

 

2. Bezugsgröße „regulatorische Eigenmittel“

Der Zinsrisikokoeffizient ist definiert als die Barwertänderung, die sich aus den in Abschnitt 3 vorgegebenen Szenarien ergibt, in Relation zu den aufsichtlich anrechenbaren Eigenmitteln (regulatorische Eigenmittel) gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR). Dabei wird auf die gesamten regulatorischen Eigenmittel gemäß COREP-Meldebogen C 01.00 Zeile 010 abgestellt. Relevant für die aufsichtliche Beurteilung ist derjenige Zinsrisikokoeffizient mit dem (höheren) Barwertverlust.

 

3. Berechnungsturnus

Der Berechnungsturnus zur Ermittlung der Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung ist von jedem Institut im Einklang mit den Vorgaben aus BTR 2.3 MaRisk eigenverantwortlich festzulegen. Eine solche Berechnung ist mindestens vierteljährlich durchzuführen. Insbesondere dann, wenn vom Institut wesentliche zinsrisikoerhöhende Portfolioänderungen im Anlagebuch vorgenommen werden, ist auch die Kennziffer gem. Abschnitt 5 dieses Rundschreibens erneut zu berechnen.

 

Aufsichtliche Informationsbedürfnisse – Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch

Die Institute haben jeweils zum Quartalsende als Datenstichtag folgende Informationen gemäß FinaRisikoV der BaFin und der Deutschen Bundesbank zu melden:

  • die Höhe des Zinsbuchbarwerts,
  • die absolute Barwertänderung sowie den Koeffizienten aus Barwertänderung und regulatorischen Eigenmitteln im Falle einer Zinserhöhung um +200 Basispunkte (Szenario 1),
  • die absolute Barwertänderung sowie den Koeffizienten aus Barwertänderung und regulatorischen Eigenmitteln im Falle eines Zinsrückgangs um -200 Basispunkte (Szenario 2),
  • die Behandlung von Margencashflows und
  • ob das Institut vom Gruppen-Waiver nach § 2a Absatz 1 und 2 oder Absatz 5 KWG Gebrauch macht.

 

Die Deutsche Bundesbank hat hierzu ein entsprechendes Meldeformular bereitgestellt und die Einzelheiten der technischen Übermittlungen mit-geteilt. Die BaFin und die Deutsche Bundesbank werden, soweit erforderlich, weitere Informationen von den betreffenden Instituten einholen.

Ungeachtet der Meldepflicht gemäß FinaRisikoV ist der Jahresabschluss-prüfer nach § 14 Absatz 2 der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) verpflichtet, „die Höhe des potentiellen Verlustes gemäß der vorgegebenen Zinsänderung nach § 25a Absatz 2 Satz 1 KWG zum letzten Berechnungszeitpunkt“ in seinem Prüfungsbericht zu dokumentieren.

Gemäß Artikel 98 Absatz 5 CRD IV ist der Zinsrisikokoeffizient für die bankaufsichtliche Überprüfung und Bewertung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch ein maßgebliches Kriterium. Die Aufsicht prüft für die Institute, inwieweit sie erhöhte Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 104 Absatz 1a CRD IV i. V. m. § 10 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 KWG für das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch anzuordnen hat. Diese Ermächtigung betrifft jedoch nicht nur Institute mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko. Daher kann die 20 %-Schwelle nicht als aufsichtlich vorgegebene Untergrenze für die Anordnung aufsichtlicher Maßnahmen in Bezug auf Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch verstanden werden.

 

Vermeidung von Doppelberechnungen

Zur Vermeidung von Doppelberechnungen wird Instituten, die den Zinsschock an die EZB melden müssen, durch eine Einfügung im Abschnitt 2 die Möglichkeit eingeräumt, die hierfür ermittelten Daten und Werte auch an die deutschen Aufsichtsbehörden zu melden. Dies wird in der Regel dadurch geschehen, dass das Template SAKI, das der FinaRisikoV als Anlage beiliegt, mit den entsprechenden Daten und den erforderlichen zusätzlichen Angaben – wie im Hinblick auf die Berücksichtigung von Margen – befüllt wird.

Für die Institute unter unmittelbarer Aufsicht der EZB, die diese Erleichterung in Anspruch nehmen, finden die Abschnitte des Rundschreibens, welche die Berechnung des Zinsschocks regeln, keine Anwendung, soweit diesbezügliche Vorgaben der EZB für die von ihr erwarteten Meldungen abweichen.

 

Beispiele zur Berechnung des Zinsänderungsrisikos

#1 Liegt der Zinssatz der aktuellen Zinsstrukturkurve an der Stützstelle X bei -0,5 %, führt ein positiver Zinsschock von 200 Basispunkten an der Stützstelle X zu einem resultierenden Zinssatz von 1,5 %.

#2 Liegt der Zinssatz der aktuellen Zinsstrukturkurve an der Stützstelle X bei -0,5 %, ist der Zinssatz im „negativen Szenario“ nicht weiter abzusenken. Der resultierende Zinssatz ist -0,5 %.

Beispiele:

Liegt der Zinssatz der aktuellen Zinsstrukturkurve an der Stützstelle X bei 2,5 %, ist ein negativer Zinsschock von -200 Basispunkten an der Stützstelle X anzuwenden. Der resultierende Zinssatz ist 0,5 %.

Liegt der Zinssatz der aktuellen Zinsstrukturkurve an der Stützstelle X bei 1,5 %, ist ein negativer Zinsschock von -150 Basispunkten an der Stützstelle X anzuwenden. Der resultierende Zinssatz ist 0 %.

Liegt der Zinssatz der aktuellen Zinsstrukturkurve an der Stützstelle X bei 0 %, ist der Zinssatz im „negativen Szenario“ nicht weiter abzusenken. Der resultierende Zinssatz ist 0 %.

Regelungen der MaRisk zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

Die MaRisk regeln die Anforderungen an das Risikomanagement in BTR 2.3 Marktpreisrisiken des Anlagebuches (einschließlich Zinsänderungsrisiken.

Die mit Marktpreisrisiken behafteten Positionen des Anlagebuches sind mindestens vierteljährlich zu bewerten. Ebenfalls mindestens vierteljährlich ist ein Ergebnis für das Anlagebuch zu ermitteln. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Limitüberschreitungen aufgrund zwischenzeitlicher Veränderungen der Risikopositionen vermieden werden können.

Abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Positionen im Anlagebuch kann auch eine tägliche, wöchentliche oder monatliche Bewertung, Ergebnisermittlung und Kommunikation der Risiken erforderlich sein.

Die Verfahren zur Beurteilung der Zinsänderungsrisiken des Anlagebuches müssen die wesentlichen Ausprägungen der Zinsänderungsrisiken erfassen. Bei der Bestimmung der Zinsänderungsrisiken kann auf die Auswirkungen von Zinsänderungen auf das handelsrechtliche Ergebnis des Instituts oder die Markt- bzw. Barwerte der betroffenen Positionen als primär steuerungsrelevantes Verfahren abgestellt werden.

Die Auswirkungen aus der jeweils anderen Steuerungsperspektive sind angemessen zu berücksichtigen. Sofern sich hieraus weitergehende Zinsänderungsrisiken in bedeutendem Umfang ergeben, ist diesen im Rahmen der Risikosteuerungs- und -controllingprozesse sowie bei der Beurteilung der Risikotragfähigkeit Rechnung zu tragen. Bei einer Bestimmung über die Auswirkungen auf das handelsrechtliche Ergebnis ist eine angemessene Betrachtung über den Bilanzstichtag hinaus erforderlich.

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Positionen mit unbestimmter Kapital- oder Zinsbindung sind geeignete Annahmen festzulegen.

Institute, die wesentliche Zinsänderungsrisiken in verschiedenen Währungen eingegangen sind, müssen die Zinsänderungsrisiken in jeder dieser Währungen ermitteln.

 

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