Erweiterung des Kontenregisters nach §24c KWG – Neue Identifizierungspflichten – 154 AO
Zukünftig ist eine automatisierte Abfrage auch zulässig zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger, Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des § 3 GwG eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des StUmgBG ist.
Die ab dem 1. Januar 2018 bei Kontoeröffnung oder bis zum 31. Dezember 2019 bei Bestandskunden nachzupflegende Steuer-ID sowie die aufgrund der Neufassung des §154 AO festzuhaltenden weiteren Daten zum wirtschaftlich Berechtigten sind auch in das sog. Kontenregister nach §24c KWG zu übernehmen.
Die Daten nach §24c KWG sind zukünftig für zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres zu laufen, zu dem das Konto aufgelöst/gelöscht wird.
Mitteilung von betrieblichen Aktivitäten im Ausland – Neue Identifizierungspflichten – 154 AO
Gemäß § 138 AO mussten Steuerpflichtige bisher schon im Inland die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland anzeigen. Gleiches gilt für die Begründung, die Änderung und die Aufgabe einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft.
Eine Anzeigepflicht ergibt sich auch bereits für Beteiligungen an anderen Körperschaften. Dies gilt ab einem Beteiligungsumfang von 10 % (Direktbeteiligung) oder von 25 % bei mittelbaren Beteiligungen. Bei den Beteiligungsquoten wird ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr zwischen direkten und mittelbaren Beteiligungen unterschieden. Die Mitteilungspflicht gilt dann ohne Differenzierung ab einer Beteiligung von 10 %.
Ab dem 01. Januar 2018 werden die Anzeigepflichten für Beteiligungen an sog. Drittstaatengesellschaften erweitert. Unter einer Drittstaatengesellschaft wird eine Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in allen Staaten verstanden, die nicht Mitglieder der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind.
Anzeigepflichtig sind
- Tatsachen, dass der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen iSd §1Abs. 2 des AWG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmen Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten des Drittstaatengesellschaften ausüben kann;
- die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebsstätte, der Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittsaatengesellschaft.
Kreditinstitute haben gemäß §138b AO ab dem 01. Januar 2018 über die von ihnen hergestellten oder vermittelten Beziehungen zwischen Kunden und sog. Drittsaatengesellschaften gegenüber der Finanzverwaltung anzuzeigen. Voraussetzung ist, dass dem Kreditinstitut bekannt ist, dass
- der inländische Steuerpflichtige erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Drittsaatengesellschaften ausüben kann,
- der inländische Steuerpflichtige eine von der mitteilungspflichtigen Stelle hergestellte oder vermittelte Beziehung zu einer Drittstaatengesellschaft erlangt, durch die er eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 30 % am Kapital oder am Vermögen der Drittstaatengesellschaft erreicht.
§ 138b Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
In der Abgabenordnung wurde die Mitteilungspflicht wie folgt geregelt:
(1) Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 des Geldwäschegesetzes (mitteilungspflichtige Stelle) haben dem für sie nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt von ihnen hergestellte oder vermittelte Beziehungen von inländischen Steuerpflichtigen im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 zu Drittstaat-Gesellschaften im Sinne des § 138 Absatz 3 mitzuteilen. Dies gilt für die Fälle, in denen
- 1.
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der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt ist, dass der inländische Steuerpflichtige auf Grund der von ihr hergestellten oder vermittelten Beziehung allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann, oder
- 2.
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der inländische Steuerpflichtige eine von der mitteilungspflichtigen Stelle hergestellte oder vermittelte Beziehung zu einer Drittstaat-Gesellschaft erlangt, wodurch eine unmittelbare Beteiligung von insgesamt mindestens 30 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Drittstaat-Gesellschaft erreicht wird; anderweitige Erwerbe hinsichtlich der gleichen Drittstaat-Gesellschaft sind miteinzubeziehen, soweit sie der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt sind oder bekannt sein mussten.
(2) Die Mitteilungen sind für jeden inländischen Steuerpflichtigen und jeden mitteilungspflichtigen Sachverhalt gesondert zu erstatten.
(3) Zu jedem inländischen Steuerpflichtigen ist anzugeben:
- 1.
-
die Identifikationsnummer nach § 139b und
- 2.
-
die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich nicht um eine natürliche Person handelt, die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer.
Kann die mitteilungspflichtige Stelle die Identifikationsnummer und die Wirtschafts-Identifikationsnummer oder die Steuernummer nicht in Erfahrung bringen, so hat sie stattdessen ein Ersatzmerkmal anzugeben, das vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt worden ist.
(4) Die Mitteilungen sind dem Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten, und zwar bis zum Ablauf des Monats Februar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde. § 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 bis 7, § 171 Absatz 10a, § 175b Absatz 1 und § 203a gelten entsprechend.
(5) Das für die mitteilungspflichtige Stelle zuständige Finanzamt hat die Mitteilungen an das für den inländischen Steuerpflichtigen nach den §§ 18 bis 20 zuständige Finanzamt weiterzuleiten. § 31b bleibt unberührt.
(6) Der inländische Steuerpflichtige hat der mitteilungspflichtigen Stelle
- 1.
-
seine Identifikationsnummer nach § 139b mitzuteilen und
- 2.
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seine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde und er keine natürliche Person ist, seine für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer mitzuteilen.
Die Mitteilung sind für jeden inländischen Steuerpflichtigen und jeden mitteilungspflichtigen Sachverhalt gesondert zu erstatten. Der Steuerpflichtige ist gemäß § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO durch die mitteilungspflichtige Stelle darüber zu informieren, welche Daten sie an die Finanzbehörden weitergegeben hat.
Klarstellungen zu einzelnen offenen Punkten werden noch durch die Finanzverwaltung in einem Anwendungsschreiben gegeben werden. Auch soll in der nächsten Legislaturperiode eine Regelung zur Anzeigepflicht für Steuergestaltungen erfolgen.
Know Your Customer (KYC): Kundenkenntnis und Sorgfaltspflichten