Streichung des Bankkundengeheimnisses – Neue Identifizierungspflichten – 154 AO
Künftig muss man damit rechnen, dass die Finanzbehörden, insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen Einblick in die Kontodaten der Kunden nehmen werden. Auch das Ausschreiben von Kontrollmitteilungen unterliegt insoweit nun keiner Beschränkung mehr.
Die Streichung des Bankkundengeheimnisses erfolgt ohne Übergangsregelung und ist daher auch bei Betriebsprüfungen für zurückliegende Jahre anwendbar.
Somit können auch bereits in der Vergangenheit errichtete Konten im Rahmen einer Betriebsprüfung vom Betriebsprüfer eingesehen werden.
Auch dürfen die Finanzbehörden sog. Sammelauskunftsersuchen an Kreditinstitute stellen. Bei den Sammelauskunftsverfahren handelt es sich um dem Grunde nach bestimmbare, der Behörde noch nicht bekannte Personen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Klärung des Sachverhalts keinen Erfolg versprechen.
Rasterfahndungen oder Ermittlungen ins Blaue sind aber weiterhin nicht zulässig.
Legitimitationsprüfung im erweiterten Umfang – Neue Identifizierungspflichten – 154 AO
Die neuen Identifizierungspflichten gelten sowohl bei Neukonten als auch für Bestandskonten. Bei Neukonten, die ab dem 1. Januar 2018 eröffnet werden, muss nach § 154 Abs. 2a bis 2d AO bei der Legitimationsprüfung zusätzlich zu den bereits bisher aufzunehmenden Daten bei natürlichen Personen auch die deutsche Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) festgestellt und aufgezeichnet werden.
Neben dem Kontoinhaber sind auch von den Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten folgende Daten festzustellen und aufzuzeichnen:
Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift und die deutsche Steuer-ID
Bei Kontoinhabern, die nicht zum Kreis der natürlichen Personen gehören, tritt an die Stelle der Steuer-ID die Wirtschaftsidentifikationsnummer (Wirtschafts-ID) nach § 139c AO.
In §154 AO wurden nun die Absätze 2a bis 2d neu geregelt:
(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.
(2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt (Verpflichteter), hat
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sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes zu verschaffen und
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die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten.
Ist der Verfügungsberechtigte eine natürliche Person, ist § 11 Absatz 4 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes entsprechend anzuwenden. Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er den Finanzbehörden jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist oder welche Wertsachen eine Person zur Verwahrung gegeben oder als Pfand überlassen hat. Die Geschäftsbeziehung ist kontinuierlich zu überwachen und die nach Satz 1 zu erhebenden Daten sind in angemessenem zeitlichen Abstand zu aktualisieren.
(2a) Kreditinstitute haben für jeden Kontoinhaber, jeden anderen Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes außerdem folgende Daten zu erheben und aufzuzeichnen:
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die Identifikationsnummer nach § 139b und
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die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich nicht um eine natürliche Person handelt, die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer.
Der Vertragspartner sowie gegebenenfalls für ihn handelnde Personen haben dem Kreditinstitut die nach Satz 1 zu erhebenden Daten mitzuteilen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden bei Kreditkonten, wenn der Kredit ausschließlich der Finanzierung privater Konsumgüter dient und der Kreditrahmen einen Betrag von 12 000 Euro nicht übersteigt.
(2b) Teilen der Vertragspartner oder gegebenenfalls für ihn handelnde Personen dem Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 zu erfassende Identifikationsnummer einer betroffenen Person bis zur Begründung der Geschäftsbeziehung nicht mit und hat das Kreditinstitut die Identifikationsnummer dieser Person auch nicht aus anderem Anlass rechtmäßig erfasst, hat es sie bis zum Ablauf des dritten Monats nach Begründung der Geschäftsbeziehung in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kreditinstitut die Identifikationsnummer der betroffenen Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den bei ihm nach § 139b Absatz 3 gespeicherten Daten übereinstimmen.
(2c) Soweit das Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 zu erhebenden Daten auf Grund unzureichender Mitwirkung des Vertragspartners und gegebenenfalls für ihn handelnder Personen nicht ermitteln kann, hat es dies auf dem Konto festzuhalten. In diesem Fall hat das Kreditinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern die betroffenen Konten sowie die hierzu nach Absatz 2 erhobenen Daten mitzuteilen; diese Daten sind für alle in einem Kalenderjahr eröffneten Konten bis Ende Februar des Folgejahrs zu übermitteln.
(2d) Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Fallgruppen Erleichterungen zulassen, wenn die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 2 bis 2c unverhältnismäßige Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.
(3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden.
Anwendungsbereich der erweiterten Legitimationsprüfung – Neue Identifizierungspflichten – 154 AO
Die Regelung gilt nicht nur für Einlagekonten, sondern auch für Kreditkonten. Ausgenommen sind jedoch Darlehen bis einschließlich 12.000 Euro zur Finanzierung privater Konsumgüter (Verbraucherkredite).
Wenn die Vertragspartner die notwendigen Angaben nicht mitgeteilt haben, ist bis zum Ablauf des dritten Monats nach der Kontoeröffnung das maschinelle Abfrageverfahren bei Bundeszentralamt für Steuern-BZSt zur Feststellung der die Steuer-ID einzusetzen.
Kann die Steuer-ID im Einzelfall nicht festgestellt werden oder können andere zu erhebende Daten, bspw. bei einer juristischen Person die Steuernummer wegen mangelnder Kooperation des Vertragspartners nicht festgestellt werden, ist dies auf dem Konto festzuhalten.
Auswirkungen auf Bestandkonten – Neue Identifizierungspflichten – 154 AO
Auch bei den am 1. Januar 2018 bereits bestehenden Kontoverbindungen muss die Steuer-ID in die Kundenstammdaten aufgenommen werden.
Ist dem Kreditinstitut die Steuer-ID bereits bekannt, da der Kunde einen Freistellungsauftrag mit Steuer-ID eingereicht hat oder die Bank zur Feststellung des Kirchensteuermerkmals die Steuer-ID beim BZSt bereits abgerufen hat, können diese Angaben verwendet werden.
In der Praxis müssen die Daten zum Kontoinhaber, zu den Verfügungsberechtigten sowie zum wirtschaftlich Berechtigten erhoben werden.
Gerade bei den wirtschaftlich Berechtigten kann die Datenlage wegen der in der Vergangenheit eher geringeren Anforderungen des Geldwäschegesetzes noch lückenhaft sein.
Die Daten zu den Bestandskonten sind bis zum 31. Dezember 2019 ebenfalls anlassbezogen, also im Rahmen der üblichen Aktualisierungsmassnahmen von Kundendaten, nachzupflegen.
Hat das Kreditinstitut bis zu diesem Zeitpunkt eine Steuer-ID nicht ermittelt, muss es bis zum 30. Juni 2020 zur Ermittlung das elektronische Abfragesystem des BZSt nutzen.
Prüfungspflichten – Neue Identifizierungspflichten – 154 AO
Es besteht auch künftig keine Verpflichtung die Steuer-ID/Wirtschafts-ID/Steuernummer aus einem offiziellen Dokument zu erheben. Das Kreditinstitut darf sich vielmehr auf die vom Kunden mitgeteilten Angaben verlassen.
Nur in den Fällen, in denen der Kunde erkennbar fehlerhafte Angaben macht, gilt dies nicht. Folgende Situation: Der Kunde teilt eine alphanumerische deutsche Steuer_ID mit. Diese ist aber in allen Fällen eine elfstellige Nummer. Das Kreditinstitut muss dann auf die Mitteilung der zutreffenden Nummer bestehen. Ersatzweise muss die Steuer-ID oder die Wirtschafts-ID im elektronischen Abfrageverfahren beim BZSt erfragt werden. Die Verpflichtung zur Nutzung dieser Möglichkeit gilt für Neukonten und für Bestandskonten.