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23. Juli 2026
Lesezeit: 5 Minuten
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Greenwashing als Compliance-Falle: Droht Ihrem Unternehmen die Haftung nach § 3 Abs. 3 UWG?

I. Hinführung zur Thematik

Für Compliance-Verantwortliche ist ein sofortiges Umdenken bei Green Claims unerlässlich. Auch wenn der Gesetzgebungsprozess zur strengen Green-Claims-Richtlinie auf EU-Ebene derzeit stockt, bilden ab dem 27.09.2026 die Empowering Consumers Directive sowie das reformierte UWG den harten rechtlichen Rahmen für Umweltwerbung. Lesen Sie diesen Text, um veraltete Projekte zu stoppen, Greenwashing-Risiken abzuwenden und Ihre Marketingvorgaben rechtssicher sowie fristgerecht an das neue Wettbewerbsrecht anzupassen.

Der gesellschaftliche Druck hin zu mehr Nachhaltigkeit verleitet viele Unternehmen dazu, ihre Produkte und Dienstleistungen werbewirksam grüner darzustellen, als sie tatsächlich sind. Dieses sogenannte Greenwashing ist jedoch längst kein bloßes Reputationsrisiko mehr, sondern hat sich zu einer hochbrisanten rechtlichen Compliance-Falle entwickelt. Insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zieht vagen oder unbelegten Umweltaussagen inzwischen sehr enge rechtliche Grenzen. Die folgenden drei Aspekte verdeutlichen, warum unsaubere Nachhaltigkeitsversprechen heute ein massives Haftungsproblem darstellen:

  • Absolute Verbote (§ 3 Abs. 3 UWG):
    Unbelegte, vage Umweltaussagen oder Fake-Nachhaltigkeitssiegel landen durch neue EU-Vorgaben auf der „Schwarzen Liste“ und sind damit per se – ohne weitere Einzelfallprüfung – wettbewerbswidrig.

  • Allgemeine Irreführung (§§ 5, 5a UWG):
    Werbebegriffe wie „klimaneutral“ erfordern höchste Transparenz. Verschweigt ein Unternehmen wesentliche Fakten (z. B. reiner Zertifikatekauf statt eigener CO2-Reduktion), greift die Irreführung durch Unterlassen.

  • Rechtsfolgen & Haftung (§§ 8, 9 UWG):
    Greenwashing führt zu sofortigen Unterlassungs- und Beseitigungsklagen durch Mitbewerber oder Verbände (§ 8). Zudem drohen dem Unternehmen bei Verschulden Schadensersatzforderungen (§ 9) und schwere Reputationsschäden.
reenwashing Titel deutsch

FAQ: Greenwashing als Compliance-Falle – Haftung nach UWG und Handlungsbedarf 2026

Warum wird Greenwashing ab September 2026 zu einem akuten Compliance-Risiko?

Ab dem 27. September 2026 gelten die neuen Vorgaben der Empowering Consumers Directive und des reformierten UWG verbindlich in der Unternehmenspraxis. Vage oder unbelegte Umweltaussagen wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „grün“ können dann unmittelbar abmahnfähig sein. Nachhaltigkeitskommunikation ist deshalb nicht mehr nur eine Marketingfrage, sondern ein rechtlich relevantes Compliance-Thema.

Welche Fristen müssen Unternehmen bei Green Claims beachten?

Die Richtlinie (EU) 2024/825 trat am 26. März 2024 in Kraft. Die nationale Umsetzungsfrist endete am 27. März 2026. Der verbindliche Anwendungsbeginn ist der 27. September 2026. Bis dahin müssen Unternehmen ihre Webseiten, Verpackungen, Kampagnen, Social-Media-Inhalte und sonstigen Werbemittel rechtssicher angepasst haben.

Sind Nachhaltigkeitsaussagen künftig generell verboten?

Nein. Ein Nachhaltigkeitsbezug ist nicht pauschal verboten. Zulässig bleiben Aussagen, die präzise, transparent, produktbezogen und nachweisbar sind. Kritisch sind vor allem generische Umweltaussagen ohne belastbare Grundlage sowie Aussagen, deren Einschränkungen oder tatsächlicher Bezugsgegenstand für Verbraucher nicht klar erkennbar sind.

Welche Begriffe sind bei Umweltwerbung besonders riskant?

Besonders risikobehaftet sind pauschale Begriffe wie „klimaneutral“, „CO2-positiv“, „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „grün“, wenn sie nicht konkret erläutert und durch aktuelle Nachweise belegt werden. Auch selbst entworfene Öko-Siegel oder Aussagen über Eigenschaften, die gesetzlich ohnehin vorgeschrieben sind, können unzulässig sein.

Welche Rolle spielt § 3 Abs. 3 UWG bei Greenwashing?

§ 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit dem Anhang („Schwarze Liste“) erfasst Geschäftspraktiken, die ohne zusätzliche Einzelfallprüfung unzulässig sind. Dazu können generische, nicht substantiierte Umweltaussagen und bestimmte irreführende Nachhaltigkeitskennzeichnungen gehören. Bei solchen Praktiken muss eine konkrete Irreführung nicht erst im Einzelfall nachgewiesen werden.

Wann liegt eine irreführende Handlung nach § 5 UWG vor?

Eine irreführende Handlung liegt vor, wenn ein Unternehmen aktiv falsche oder täuschende Angaben über die Umweltwirkung eines Produkts, einer Dienstleistung oder eines Unternehmens macht. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine behauptete Emissionsreduktion tatsächlich nicht erreicht wurde oder ein Produkt umfassender als nachhaltig dargestellt wird, als es die Fakten erlauben.

Wann droht eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG?

Eine Irreführung durch Unterlassen kann vorliegen, wenn wesentliche Informationen verschwiegen oder nur unklar dargestellt werden. Beispiel: Die Aussage „aus recyceltem Material“ bezieht sich lediglich auf die Verpackung, erweckt aber den Eindruck, auch das Produkt selbst bestehe aus Recyclingmaterial. Einschränkungen und Bezugsgegenstände müssen deshalb unmittelbar und verständlich offengelegt werden.

Welche Haftungsfolgen drohen dem Unternehmen?

Nach § 8 UWG drohen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, Abmahnungen sowie der sofortige Stopp von Kampagnen. Nach § 9 UWG können Schadensersatzansprüche entstehen. Bei vorsätzlichem Greenwashing kommt außerdem eine Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG in Betracht. Hinzu kommen Rückrufkosten, Reputationsschäden und mögliche Verbandsgeldbußen.

Kann Greenwashing zu einer persönlichen Haftung von Vorstand oder Geschäftsführung führen?

Ja. Vorstände und Geschäftsführer unterliegen der Legalitäts- und Organisationspflicht. Nach § 93 Abs. 1 AktG beziehungsweise § 43 Abs. 1 GmbHG müssen sie dafür sorgen, dass das Unternehmen geltendes Recht einhält. Fehlt ein wirksames Kontroll- und Freigabesystem für Green Claims, können Schäden des Unternehmens zu einer persönlichen Innenhaftung führen.

Welche Bedeutung hat § 130 OWiG für das Management?

Nach § 130 OWiG kann eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegen, wenn erforderliche Kontrollen, Schulungen oder Eskalationsprozesse vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen werden. Kommt es deshalb zu UWG-Verstößen, können gegen verantwortliche Leitungspersonen persönliche Bußgelder verhängt werden. Entscheidend ist, ob angemessene organisatorische Maßnahmen eingerichtet und überwacht wurden.

Welche Aufgaben übernimmt die Compliance-Abteilung bei Green Claims?

Compliance sollte als Gatekeeper für alle externen Umweltaussagen agieren. Dazu gehören eine vollständige Bestandsaufnahme bestehender Claims, die rechtliche Vorabprüfung neuer Aussagen, die Dokumentation belastbarer Nachweise, verbindliche Freigabeprozesse sowie Schulungen für Marketing, PR, Produktmanagement und Vertrieb.

Welche Pflichten hat das C-Level bei der Umstellung?

Das C-Level muss ausreichende Budgets und personelle Kapazitäten bereitstellen, klare Verantwortlichkeiten festlegen und die Umsetzung überwachen. Außerdem müssen ESG-Daten und Marketingaussagen konsistent sein. Nachhaltigkeitskommunikation sollte durch einen klaren „Tone from the Top“ faktenbasiert ausgerichtet und regelmäßig im Risikobericht beziehungsweise auf der Vorstandsagenda behandelt werden.

Was ist unter Substantiation bei Green Claims zu verstehen?

Substantiation bedeutet, dass jede Umweltaussage durch aktuelle, überprüfbare und methodisch belastbare Nachweise gestützt wird. Je nach Aussage können dazu Lebenszyklusanalysen, wissenschaftliche Studien, Herkunftsnachweise, Messdaten oder unabhängige Zertifizierungen gehören. Fehlt ein ausreichender Beleg, sollte der Claim nicht freigegeben werden.

Wie sollte ein rechtssicherer Freigabeprozess für Green Claims aussehen?

Empfohlen wird ein verbindliches Vier-Augen-Prinzip: Marketing erstellt den Claim und liefert die Nachweise; Legal oder Compliance prüft Wortlaut, Bezugsgegenstand, Belegbarkeit und Pflichtinformationen. Die Freigabe sollte dokumentiert, versioniert und mit einer Gültigkeitsdauer versehen werden. Ohne vollständigen Nachweis darf keine Veröffentlichung erfolgen.

Was gehört in eine zentrale Green-Claims-Datenbank?

Für jeden Claim sollten der genaue Wortlaut, das betroffene Produkt, der Verwendungszweck, die verantwortliche Fachabteilung, die rechtliche Bewertung, sämtliche Nachweise, das Freigabedatum, die Laufzeit sowie spätere Änderungen hinterlegt werden. Eine solche Datenbank schafft eine revisionssichere Beweiskette und erleichtert Audits sowie Aktualisierungen.

Wie sind Kompensations-Claims und CO2-Zertifikate zu behandeln?

Aussagen, die sich überwiegend auf den Kauf von CO2-Zertifikaten oder Offsets stützen, sind besonders kritisch. Eigene Emissionsreduktionen und bloße Kompensation müssen klar getrennt und transparent dargestellt werden. Pauschale Aussagen wie „klimaneutral“ sollten nicht verwendet werden, wenn sie lediglich auf Kompensationsmaßnahmen beruhen und beim Verbraucher einen weitergehenden Eindruck erzeugen.

Wie sollten Unternehmen ihre Marketingkommunikation künftig formulieren?

Die Kommunikation sollte von vagen Versprechen zu konkreten und messbaren Fakten wechseln. Statt „Wir produzieren umweltfreundlich“ ist beispielsweise eine Aussage wie „Unsere Produktion in Werk X nutzt 100 Prozent zertifizierten Ökostrom“ rechtlich besser überprüfbar. Jede Aussage muss jedoch zum tatsächlichen Geltungsbereich und zu den vorhandenen Nachweisen passen.

Welche Sofortmaßnahmen sollten Unternehmen jetzt ergreifen?

Unternehmen sollten einen vorübergehenden Content Freeze für ungeprüfte Umweltwerbung verhängen, sämtliche Touchpoints nach riskanten Begriffen durchsuchen und nicht belegbare Claims entfernen oder präzisieren. Parallel sind ein Freigabeprozess, eine zentrale Nachweisdatenbank und verpflichtende Kurzschulungen für alle beteiligten Funktionen einzuführen.

Wie lassen sich ESG-Berichterstattung und Marketing wirksam verzahnen?

Die für Nachhaltigkeitsberichte aufgebauten Daten- und Kontrollprozesse sollten als Single Source of Truth für externe Umweltwerbung dienen. Marketingaussagen müssen mit den Daten der Nachhaltigkeitsberichterstattung, etwa nach CSRD, übereinstimmen. Abweichende Kennzahlen, Zeiträume oder Berechnungsmethoden erhöhen das Irreführungs- und Haftungsrisiko.

Wie kann das C-Level seine Aufsichtspflicht dokumentieren?

Beschlüsse, Budgets, Zuständigkeiten, Fristen, Eskalationen und Statusberichte sollten in Vorstands- oder Geschäftsführungsprotokollen nachvollziehbar festgehalten werden. Wichtig ist außerdem die dokumentierte Kontrolle, ob Maßnahmen tatsächlich umgesetzt wurden. Diese Unterlagen können wesentlich sein, um dem Vorwurf eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens entgegenzutreten.

Welche Schulungen sind für Green-Claims-Compliance erforderlich?

Marketing, PR, Vertrieb, Produktmanagement, ESG, Legal und Compliance sollten die neuen rechtlichen Grenzen kennen. Schulungen sollten riskante Begriffe, typische Irreführungsfälle, Nachweisanforderungen, Freigabewege und Eskalationsregeln abdecken. Praxisnahe Beispiele und verbindliche Red Lines erhöhen die Wirksamkeit deutlich.

Was ist der wichtigste Quick-Check für Green-Claims-Readiness?

Der zentrale Quick-Check lautet: Kann das Unternehmen für jeden veröffentlichten Green Claim sofort erklären, worauf er sich genau bezieht, welche Daten ihn belegen, wer ihn geprüft und freigegeben hat und wie lange die Nachweise gültig sind? Fehlt eine dieser Antworten, besteht unmittelbarer Handlungsbedarf.

Haftungsbezogene Fristen und Eckdaten

Für die rechtssichere Anpassung von Umweltwerbung (Green Claims) an die neue Empowering Consumers Directive (EU) 2024/825 sind für Unternehmen im Wesentlichen drei chronologische Meilensteine maßgeblich:

1.) Inkrafttreten auf EU-Ebene

26. März 2024

Die Richtlinie trat offiziell in Kraft und startete damit den verbindlichen Countdown für die Mitgliedstaaten und die europäische Wirtschaft.

2.) Nationale Umsetzungsfrist

27. März 2026

Bis zu diesem Datum mussten die EU-Mitgliedstaaten die Vorgaben in nationales Recht überführen — in Deutschland primär durch eine Verschärfung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieser juristische Meilenstein ist bereits verstrichen.

3.) Verbindlicher Anwendungsbeginn

27. September 2026

Das ist die harte Deadline für die Unternehmenspraxis. Ab diesem Tag werden die neuen Regeln scharf geschaltet und müssen im Marketing zwingend angewendet werden. Die Verwendung von vagen, unbelegten Begriffen wie „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ ist dann unmittelbar abmahnfähig.

Da wir uns aktuell bereits im Juli 2026 befinden, verbleiben für die operative Überprüfung und Bereinigung bestehender Werbemittel, Verpackungen und Online-Auftritte bis zum finalen Anwendungsbeginn nur noch rund zwei Monate.

Pflichten für Compliance, C-Level und sonstige Beteiligte

Da der verbindliche Anwendungsbeginn der Empowering Consumers Directive (27.09.2026) nur noch knapp zwei Monate entfernt ist, ergeben sich für das C-Level und die Compliance-Abteilung akute, aber unterschiedlich gelagerte Handlungs- und Überwachungspflichten.

Das Marketing darf ab sofort nicht mehr isoliert handeln – Nachhaltigkeitskommunikation wird zu einem stark regulierten Compliance-Thema.

1.) Pflichten für die Compliance-Abteilung (Operative Umsetzung)

Die Compliance-Funktion agiert hier als Kontrollinstanz und „Gatekeeper“ für alle externen Aussagen.

  • Auditierung und Bestandsaufnahme (Gap-Analyse): Alle bestehenden Werbematerialien, Produktverpackungen, Social-Media-Kampagnen und Webseiten müssen sofort auf unzulässige vage Begriffe (z. B. „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „grün“) geprüft und bereinigt werden.

  • Einführung von Freigabeprozessen: Es müssen feste Workflows etabliert werden. Das Marketing darf keine umweltbezogenen Aussagen (Green Claims) mehr veröffentlichen, ohne dass diese vorab von Legal/Compliance auf ihre rechtliche Zulässigkeit und Belegbarkeit geprüft wurden.

  • Beweissicherung (Substantiation): Compliance muss sicherstellen, dass für jeden verwendeten Green Claim harte, aktuelle und nachprüfbare Fakten (z. B. Lebenszyklusanalysen, wissenschaftliche Studien) im Unternehmen dokumentiert vorliegen.

  • Schulung und Richtlinien: Erstellung interner Guidelines und verpflichtende Schulungen für Marketing, PR, Produktmanagement und Vertrieb, damit diese die neuen roten Linien des Wettbewerbsrechts (UWG) genau kennen.

2.) Pflichten für das C-Level (Strategie und Governance)

Für den Vorstand und die Geschäftsführung geht es um die strategische Ausrichtung, Ressourcenzuteilung und die Vermeidung von Organhaftung.

  • Ressourcenbereitstellung: Das C-Level muss unverzüglich die nötigen Budgets und personellen Kapazitäten freigeben, damit Compliance und Marketing den Umstellungsprozess bis September bewältigen können.

  • Synchronisierung von ESG-Daten und Marketing: Die Geschäftsführung muss sicherstellen, dass die werblichen Aussagen exakt mit den harten Daten der offiziellen Nachhaltigkeitsberichterstattung (z. B. nach CSRD) übereinstimmen. Es darf keine Diskrepanz zwischen dem ESG-Report und der Werbekampagne geben.

  • Strategische Neuausrichtung („Tone from the Top“): Das Management muss dem Unternehmen klar vorgeben, dass Nachhaltigkeit künftig faktenbasiert und nicht mehr werbegetrieben kommuniziert wird. Reine „Greenwashing-Budgets“ (wie der bloße Kauf billiger CO2-Zertifikate für das Label „klimaneutral“) müssen gestrichen und stattdessen in echte Dekarbonisierung investiert werden.

  • Risikosteuerung: Da systematische UWG-Verstöße und großflächige Verbrauchertäuschung nicht nur Abmahnungen und Bußgelder nach sich ziehen, sondern auch zu massiven Reputationsschäden und potenziell zur persönlichen Organhaftung (Verletzung der Sorgfaltspflichten) führen können, muss das Thema regelmäßig im Risikobericht auf der Vorstandsagenda stehen.

Kritische Punkte

Die Haftung bei Greenwashing resultiert stets aus einer Kette: Ein operativer Fehler (z.B. im Marketing) führt zu einem wettbewerbsrechtlichen Gesetzesverstoß, welcher wiederum zivilrechtliche Ansprüche gegen das Unternehmen und gesellschaftsrechtliche/ordnungsrechtliche Haftung für das Management (C-Level) auslöst.

Hier ist die detaillierte Aufschlüsselung der haftungskritischen Punkte und der exakten rechtlichen Ableitung.

1.) Die haftungskritischen Punkte (Auslöser)

Die Haftungsfalle schnappt zu, wenn Unternehmen ab dem 27.09.2026 folgende operative Fehler in der Kommunikation begehen:

2.) Der zugrundeliegende Gesetzesverstoß (Der Anknüpfungspunkt)

Jede Haftung setzt einen primären Rechtsverstoß voraus. Bei Green Claims liegt dieser im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

  • § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Anhang („Schwarze Liste“): Ein genauer Blick auf die Schwarze Liste (im Zuge der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie) zeigt: Nachhaltigkeitsbezug per se ist nicht verboten. Die Liste sanktioniert spezifische Praktiken. Dazu gehört insbesondere das Verwenden generischer, unsubstantiierter Umweltaussagen (wie etwa ‚klimaneutral‘ oder ‚grün‘) ohne den Nachweis einer herausragenden Umweltleistung. Ebenso unzulässig ist es, mit Merkmalen zu werben, die gesetzlich ohnehin vorgeschrieben sind (Nr. 10 der Schwarzen Liste). Bei diesen Praktiken muss keine Irreführung im Einzelfall nachgewiesen werden, sie sind „per se“ verboten.

  • § 5 UWG (Irreführende Handlungen): Aktive Falschaussagen über die Umweltauswirkungen eines Produkts.

  • § 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen): Das Verschweigen wesentlicher Informationen, z.B. wenn verschwiegen wird, dass sich die Aussage „aus recyceltem Material“ nur auf die Verpackung, nicht aber auf das Produkt bezieht.

3.) Die Normen der Unternehmenshaftung

Verstößt das Marketing gegen das UWG, haftet zunächst das Unternehmen nach außen.

  • § 8 UWG (Unterlassung und Beseitigung): Mitbewerber und Verbände können das Unternehmen abmahnen und auf Unterlassung verklagen. Dies führt zu sofortigen Stopps von Werbekampagnen und Rückrufaktionen (hoher wirtschaftlicher Schaden).

  • § 9 UWG (Schadensersatz): Das Unternehmen muss Mitbewerbern den Schaden ersetzen, der durch die unlautere Werbung entstanden ist.

  • § 10 UWG (Gewinnabschöpfung): Hat das Unternehmen durch vorsätzliches Greenwashing Gewinne erzielt, können diese von Verbraucherschutzverbänden zugunsten des Bundeshaushalts abgeschöpft werden.

  • § 30 OWiG (Verbandsgeldbuße): Begeht eine Führungskraft eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit (z.B. systematischen Betrug oder Aufsichtspflichtverletzung), kann gegen das Unternehmen ein hohes Bußgeld verhängt werden.

4.) Die Normen der Organhaftung (C-Level & Compliance)

Das C-Level haftet nicht direkt gegenüber den getäuschten Verbrauchern, sondern gegenüber dem eigenen Unternehmen (Innenhaftung) oder dem Staat (Ordnungsrecht), weil sie den UWG-Verstoß nicht verhindert haben.

a.) Innenhaftung (Schadensersatz an das eigene Unternehmen)

  • § 93 Abs. 1 AktG (für Vorstände) / § 43 Abs. 1 GmbHG (für Geschäftsführer): Die Geschäftsleitung unterliegt der Legalitätspflicht. Sie muss zwingend dafür sorgen, dass das Unternehmen keine Gesetze (also auch nicht das UWG) bricht.

  • Der Haftungsmechanismus: Veröffentlicht das Marketing unzulässige Green Claims und das Unternehmen muss infolgedessen Abmahnkosten zahlen, Kampagnen stoppen oder Gewinne abführen (Schaden), kann das Unternehmen die Geschäftsleiter auf persönlichen Schadensersatz in Höhe dieses Betrags verklagen. Dies geschieht regelmäßig, wenn das Management kein funktionierendes Compliance-Management-System (CMS) zur Vorab-Prüfung solcher Claims eingerichtet hat.

b.) Persönliche Bußgelder

  • § 130 OWiG (Verletzung der Aufsichtspflicht): Wenn in einem Unternehmen UWG-Verstöße geschehen, weil der Inhaber oder die Geschäftsführung vorsätzlich oder fahrlässig die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen (z.B. fehlende Kontrollen, mangelhafte Schulungen, Ignorieren von Warnungen der Compliance-Abteilung) unterlassen hat, kann gegen das Management persönlich ein Bußgeld von bis zu 1 Million Euro verhängt werden.

Quick-Check: Greenwashing, Green Claims und UWG-Haftung ab 27. September 2026

Check Zentrale Fragestellung zur Vermeidung von Greenwashing-, UWG- und Organhaftungsrisiken
Alle Green Claims vollständig inventarisiert?
Wurden Websites, Social Media, Produktverpackungen, Printmaterialien, Vertriebsunterlagen und Kampagnen systematisch auf Aussagen wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „grün“ oder „CO2-positiv“ geprüft?
Vage oder unbelegte Umweltaussagen bereinigt?
Wurden generische Claims entfernt oder so konkretisiert, dass ihre Bedeutung, ihr Produktbezug und die zugrunde liegenden Umweltleistungen eindeutig erkennbar sind?
Für jeden Green Claim belastbare Nachweise vorhanden?
Liegen aktuelle, nachvollziehbare und produktbezogene Belege wie Lebenszyklusanalysen, wissenschaftliche Studien, Herkunftsnachweise oder zertifizierte Messdaten vor?
Zentrale Beweis-Datenbank eingerichtet?
Ist für jede verwendete Umweltaussage dokumentiert, welcher Nachweis gilt, wer ihn geprüft hat, wann er aktualisiert wurde und für welche Produkte oder Kampagnen er verwendet werden darf?
Verbindlicher Legal- und Compliance-Gatekeeper etabliert?
Darf Marketing keine umweltbezogene Aussage veröffentlichen, bevor sie durch Legal oder Compliance auf Zulässigkeit, Transparenz und Belegbarkeit geprüft wurde?
Vier-Augen-Prinzip revisionssicher dokumentiert?
Sind Freigaben, Ablehnungen, Änderungen, Verantwortliche und Entscheidungsgrundlagen für Green Claims nachvollziehbar protokolliert?
Blacklist-Praktiken nach § 3 Abs. 3 UWG geprüft?
Wurde bewertet, ob generische Umweltaussagen, unzulässige Nachhaltigkeitssiegel oder Werbung mit ohnehin gesetzlich vorgeschriebenen Merkmalen verwendet werden?
Irreführende Handlungen nach § 5 UWG ausgeschlossen?
Sind alle Aussagen zu Emissionen, Materialien, Produktion, Recycling, Energieverbrauch und Umweltwirkung sachlich richtig und frei von übertriebenen oder missverständlichen Darstellungen?
Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG vermieden?
Werden wesentliche Einschränkungen transparent erläutert, etwa wenn sich ein Recycling-Claim nur auf die Verpackung oder ein Klimaversprechen nur auf einen Teil des Produktlebenszyklus bezieht?
Kompensations- und CO2-Zertifikate besonders geprüft?
Werden Aussagen, die überwiegend auf Offsets beruhen, rechtlich kritisch bewertet und eigene Emissionsreduktion klar von bloßer Kompensation getrennt?
Selbst entworfene Nachhaltigkeitssiegel entfernt?
Werden nur staatlich anerkannte oder von unabhängigen Dritten vergebene Siegel verwendet und ist deren Aussagegehalt für Verbraucher eindeutig nachvollziehbar?
ESG-Bericht und Marketingkommunikation abgestimmt?
Stimmen Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen mit den belastbaren Daten aus CSRD-Berichterstattung, Nachhaltigkeitsmanagement und interner Data Governance überein?
Single Source of Truth für Nachhaltigkeitsdaten definiert?
Ist verbindlich festgelegt, welche Datenquellen für externe Green Claims verwendet werden dürfen und wer für Qualität, Aktualität und Freigabe verantwortlich ist?
Content Freeze für ungeprüfte Green Claims umgesetzt?
Ist die Veröffentlichung neuer Umweltwerbung bis zur Prüfung nach dem neuen UWG-Standard gestoppt oder technisch blockiert?
Notfallplan für problematische Verpackungen und Kampagnen vorhanden?
Bestehen konkrete Prozesse für Rückruf, Überkleben, Austausch, Abschaltung oder kurzfristige Umformulierung nicht rechtskonformer Claims?
Marketing, PR, Vertrieb und Produktmanagement geschult?
Kennen alle relevanten Mitarbeitenden die neuen roten Linien, zulässige Formulierungen, Nachweisanforderungen und internen Freigabewege?
C-Level hat ausreichende Ressourcen freigegeben?
Stehen Budget, Personal und technische Kapazitäten zur Verfügung, um bestehende Werbemittel bis zum 27. September 2026 vollständig zu prüfen und zu bereinigen?
Greenwashing-Risiken im Managementreporting verankert?
Werden UWG-, Abmahn-, Reputations- und Organhaftungsrisiken regelmäßig im Risikobericht und auf der Agenda von Vorstand oder Geschäftsführung behandelt?
Aufsichtspflichten des C-Levels dokumentiert?
Belegen Vorstands- oder Geschäftsführungsprotokolle, dass der Umstellungsprozess rechtzeitig angeordnet, finanziert, überwacht und bei Abweichungen eskaliert wurde?
Haftungsfolgen nach UWG, AktG, GmbHG und OWiG bewertet?
Wurden Unterlassung, Schadensersatz, Gewinnabschöpfung, Verbandsgeldbußen sowie mögliche persönliche Innenhaftung und Aufsichtspflichtverletzungen berücksichtigt?

🚦 Readiness-Status aus Sicht von Compliance, Marketing, ESG und C-Level

ROT
Akutes Haftungs- und Abmahnrisiko: ungeprüfte Green Claims, fehlende Nachweise, keine verbindlichen Freigaben und unzureichende Managementaufsicht
GELB
Wesentliche Gaps vorhanden: einzelne Claims, Nachweise, Prozesse, Schulungen oder Governance-Maßnahmen sind noch nicht vollständig umgesetzt
GRÜN
Hohe Readiness: belegte Green Claims, belastbarer Gatekeeper-Prozess, konsistente ESG-Daten und revisionssichere C-Level-Governance

Konkrete Lösungsansätze

Da wir uns bereits im Juli 2026 befinden und die Schonfrist am 27. September 2026 abläuft, müssen Sie vom Planungs- in den absoluten Umsetzungsmodus wechseln. Es bleiben nur noch gut zwei Monate, um das Unternehmen rechtssicher aufzustellen.

Aus der in Abschnitt IV dargestellten Rechtslage ergibt sich ein zwingender, operativer Handlungsbedarf für die Unternehmenspraxis. Da die rechtliche Schonfrist am 27. September 2026 abläuft, müssen Unternehmen nun von der theoretischen Risikoanalyse in den praktischen Umsetzungsmodus wechseln. Um das rechtliche sowie das persönliche Haftungsrisiko des C-Levels zu minimieren, empfehlen sich folgende konkrete Präventivmaßnahmen:

1.) Sofort-Triage: Der Content Freeze (Sofortmaßnahme)

  • Moratorium verhängen: Stoppen Sie ab sofort die Freigabe und Veröffentlichung aller neuen Werbematerialien, die ökologische Aussagen enthalten, bis diese nach dem neuen UWG-Standard geprüft wurden.

  • Systematische Inventur: Durchsuchen Sie alle bestehenden Touchpoints (Website, Social Media, Produktverpackungen, Print-Broschüren) nach den ab September verbotenen Blacklist-Begriffen wie „klimaneutral“, „CO2-positiv“, „umweltfreundlich“ oder „grün“.

  • Radikale Bereinigung: Entfernen oder ersetzen Sie diese Begriffe unverzüglich, wenn kein konkreter, anerkannter und produktbezogener Nachweis vorliegt. Bei Verpackungen müssen Notfall-Lösungen (wie das Überkleben unzulässiger Claims) geprüft werden.

  • Wichtig für die Praxis (Umgang mit Grauzonen): Es gilt kein pauschales Verbot von Nachhaltigkeitsaussagen. Eine ersatzlose Streichung aller Claims ist nicht zwingend erforderlich. Nach § 5 Abs. 1 UWG (Irreführung durch unwahre Angaben) bleiben umweltbezogene Aussagen weiterhin zulässig, sofern sie präzise formuliert, im direkten Kontext der Werbung transparent erklärt und durch aktuelle Nachweise belegt sind (sog. Substantiierungsgebot).

2.) Etablierung eines Gatekeeper-Prozesses (Compliance)

  • Zwingendes Vier-Augen-Prinzip: Etablieren Sie einen harten Workflow. Das Marketing darf keine einzige Umweltaussage mehr veröffentlichen, die nicht vorab durch die Legal- oder Compliance-Abteilung freigegeben wurde.

  • Zentrale Beweis-Datenbank (Substantiation): Richten Sie ein Repository ein. Für jeden verwendeten Green Claim muss dort zwingend der zugrundeliegende Beweis (z. B. eine Lebenszyklusanalyse, Herkunftsnachweise für Ökostrom) hinterlegt sein. Fehlt der Beweis, wird der Claim blockiert.

  • Kritische Prüfung von Kompensations-Claims: Weisen Sie alle Abteilungen an, Werbeaussagen, die sich primär auf den reinen Zukauf von CO2-Zertifikaten (Offsets) stützen, als rechtlich hochgradig kritisch einzustufen. Solche Claims sind nach neuer Rechtslage regelmäßig unzulässig. Sie müssen durch die Compliance-Abteilung umgehend gestoppt oder grundlegend umformuliert werden (z. B. durch strikte, transparente Trennung von eigener Emissionsreduktion und bloßer Kompensation).

3.) Strategischer Shift in der Kommunikation (Marketing)

  • Von vage zu maximal konkret: Ersetzen Sie wohlklingende Pauschalaussagen durch harte, messbare Fakten. Statt „Wir produzieren umweltfreundlich“ muss es künftig heißen: „Unsere Produktion in Werk X nutzt 100 % Ökostrom aus zertifizierten Windparks“.

  • Bereinigung von Siegeln: Sortieren Sie alle selbst entworfenen „Öko-Icons“ aus. Nutzen Sie ab sofort ausschließlich staatlich oder von unabhängigen Dritten anerkannte Nachhaltigkeitssiegel (z. B. Blauer Engel, EU Ecolabel).

  • Red-Line-Training: Führen Sie noch im August ein verpflichtendes, einstündiges Notfall-Training für das gesamte Marketing-, PR- und Vertriebsteam durch, um die neuen roten Linien des UWG klar aufzuzeigen.

4.) Absicherung der Organhaftung (C-Level)

  • Ressourcen-Fokussierung: Da die aufwendige Ex-ante-Zertifizierung der Green-Claims-Richtlinie vorerst entfällt, sollten die dafür vorgesehenen Budgets nicht einfach gestrichen werden. Widmen Sie diese Kapazitäten stattdessen direkt der operativen Bereinigung der aktuellen Marketingmaterialien, um die UWG-Compliance bis September sicherzustellen.

  • Dokumentation der Aufsichtspflicht: Halten Sie in den Vorstandsprotokollen detailliert fest, dass das C-Level diesen Umstellungsprozess rechtzeitig angeordnet, budgetiert und kontrolliert hat. Diese Dokumentation ist Ihr wichtigster Schutzschild gegen den Vorwurf des Organisationsverschuldens und eine persönliche Haftung.

Um die Organhaftung effektiv zu minimieren, dürfen Marketing-Claims nicht isoliert betrachtet werden. Es bedarf einer engen Verzahnung mit den ohnehin aufzubauenden Datenprozessen der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive). Die dort etablierten Kontrollsysteme und die Data Governance müssen als Basis (‚Single Source of Truth‘) dienen, um die rechtlich geforderte Substantiierung der Werbeaussagen jederzeit datenbasiert abzusichern.

Fazit

Die Schonfrist für Greenwashing endet am 27. September 2026. Mit der neuen Empowering Consumers Directive wird Nachhaltigkeitskommunikation zum strengen Compliance-Risiko. Unternehmen müssen pauschale Umweltaussagen sofort stoppen und durch überprüfbare Fakten ersetzen. C-Level und Compliance stehen in der Pflicht, umgehend rigorose Kontrollprozesse zu etablieren und Werbemittel zu bereinigen. Wer jetzt nicht handelt, riskiert massive Abmahnungen, schwere Reputationsverluste und sogar eine persönliche Organhaftung. Faktenbasierte Kommunikation ist ab sofort der einzige rechtliche Schutzschild.


Quellenverzeichnis

Europäisches Recht (Amtsblatt der Europäischen Union)

Richtlinien:

Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (Empowering Consumers Directive) vom 28.02.2024 (ABl. L, 2024/825):https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/825/oj, abgerufen am 21.07.2026.

Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken – UCPD) vom 11.05.2005 (ABl. L 149 vom 11.06.2005, S. 22):https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2005/29/oj, abgerufen am 21.07.2026.

Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher vom 25.10.2011 (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64):https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2011/83/oj, abgerufen am 21.07.2026.

Nationales Recht Deutschland (Bundesgesetzblatt)

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2010 (BGBl. 2010 I S. 254):https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/, abgerufen am 21.07.2026.

Aktiengesetz (AktG) vom 06.09.1965 (BGBl. 1965 I S. 1089):https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/, abgerufen am 21.07.2026.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung:https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/, abgerufen am 21.07.2026.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. 1987 I S. 602):https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/, abgerufen am 21.07.2026.

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Cyber & Mentale Resilienz

Stärkung der organisatorischen Widerstandskraft durch BCM und Krisenmanagement.

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AI Compliance Officer

Praxisnahe Umsetzung des EU AI Acts mit Policies, Vorlagen und Governance-Frameworks.

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S+P C.O.R.E.

Strategische Exzellenz auf C-Level erfordert kontinuierliche Orientierung. Damit du nach deinem Lehrgang nicht allein gelassen wirst, haben wir S+P C.O.R.E. entwickelt.

S+P Mehrwert-Garantie: Dein Wissens-Vorsprung für 2026

Jede Buchung eines S+P Seminars beinhaltet automatisch den kostenfreien Zugang zum quartalsweisen S+P C.O.R.E. Executive Update. Warum? Weil wir wissen, dass die regulatorische Welt nicht stillsteht. Wir halten dein Wissen aktuell – garantiert.

S+P C.O.R.E

Dein Mehrwert mit S+P C.O.R.E.

Fokusbereich Dein konkreter Mehrwert
Compliance Sicherheit im Handeln: Einordnung aktueller Anforderungen (z. B. DORA / NIS 2, EU AI Act, ESG, Compliance), damit du genau weißt, was für Haftung und Praxis tatsächlich relevant ist.
Optimization Effizienz statt Bürokratie: Umsetzung regulatorischer Vorgaben mit smarten Prozessen, geeigneten Tools und effizienten Outsourcing-Strukturen.
Regulatory Frühwarnsystem nutzen: Strukturierte Bewertung neuer Aufsichtsschwerpunkte und regulatorischer Trends, bevor sie zum akuten Handlungsdruck werden.
Exchange Vorsprung durch Dialog: Austausch im geschützten Raum mit Fach- und Führungskräften auf Augenhöhe – mit praxiserprobten Lösungsansätzen aus dem Kreis deiner Peers.
Bekannt aus

S+P als Fachexperte in den Medien – Governance & Haftung für Geschäftsführer

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