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23. Juli 2026
Lesezeit: 5 Minuten
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Greenwashing als Compliance-Falle: Droht Ihrem Unternehmen die Haftung nach § 3 Abs. 3 UWG?

I. Hinführung zur Thematik

Für Compliance-Verantwortliche ist ein sofortiges Umdenken bei Green Claims unerlässlich. Auch wenn der Gesetzgebungsprozess zur strengen Green-Claims-Richtlinie auf EU-Ebene derzeit stockt, bilden ab dem 27.09.2026 die Empowering Consumers Directive sowie das reformierte UWG den harten rechtlichen Rahmen für Umweltwerbung. Lesen Sie diesen Text, um veraltete Projekte zu stoppen, Greenwashing-Risiken abzuwenden und Ihre Marketingvorgaben rechtssicher sowie fristgerecht an das neue Wettbewerbsrecht anzupassen.

Der gesellschaftliche Druck hin zu mehr Nachhaltigkeit verleitet viele Unternehmen dazu, ihre Produkte und Dienstleistungen werbewirksam grüner darzustellen, als sie tatsächlich sind. Dieses sogenannte Greenwashing ist jedoch längst kein bloßes Reputationsrisiko mehr, sondern hat sich zu einer hochbrisanten rechtlichen Compliance-Falle entwickelt. Insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zieht vagen oder unbelegten Umweltaussagen inzwischen sehr enge rechtliche Grenzen. Die folgenden drei Aspekte verdeutlichen, warum unsaubere Nachhaltigkeitsversprechen heute ein massives Haftungsproblem darstellen:

  • Absolute Verbote (§ 3 Abs. 3 UWG):
    Unbelegte, vage Umweltaussagen oder Fake-Nachhaltigkeitssiegel landen durch neue EU-Vorgaben auf der „Schwarzen Liste“ und sind damit per se – ohne weitere Einzelfallprüfung – wettbewerbswidrig.

  • Allgemeine Irreführung (§§ 5, 5a UWG):
    Werbebegriffe wie „klimaneutral“ erfordern höchste Transparenz. Verschweigt ein Unternehmen wesentliche Fakten (z. B. reiner Zertifikatekauf statt eigener CO2-Reduktion), greift die Irreführung durch Unterlassen.

  • Rechtsfolgen & Haftung (§§ 8, 9 UWG):
    Greenwashing führt zu sofortigen Unterlassungs- und Beseitigungsklagen durch Mitbewerber oder Verbände (§ 8). Zudem drohen dem Unternehmen bei Verschulden Schadensersatzforderungen (§ 9) und schwere Reputationsschäden.
reenwashing Titel deutsch

FAQ: 21. EU-Sanktionspaket – Pflichten, Fristen und Handlungsbedarf für Unternehmen

Warum ist das 21. EU-Sanktionspaket für Unternehmen besonders relevant?

Das 21. EU-Sanktionspaket erweitert die restriktiven Maßnahmen gegenüber Russland und Belarus. Betroffen sind insbesondere Finanztransaktionen, gelistete Personen und Organisationen, der Güterverkehr, bestimmte Dienstleistungen sowie Geschäftsbeziehungen zu ausgewählten Akteuren in Drittstaaten. Unternehmen müssen daher prüfen, ob Kunden, Lieferanten, Zahlungswege, Waren, Dienstleistungen oder sonstige Geschäftspartner von den neuen Regelungen erfasst werden.

Seit wann gelten die neuen Maßnahmen?

Ein wesentlicher Teil der Maßnahmen gilt seit dem in den jeweiligen EU-Rechtsakten festgelegten Zeitpunkt unmittelbar. Da EU-Verordnungen grundsätzlich direkt in den Mitgliedstaaten anwendbar sind, sollten Unternehmen ihre Prozesse, Kontrollen und Geschäftsbeziehungen ohne Verzögerung überprüfen.

Welche Übergangsfrist gilt für die Raffinerie in Kulevi?

Das spezifische Transaktionsverbot für die Raffinerie in Kulevi in Georgien, die russisches Öl verarbeitet, tritt erst nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten in Kraft. Nach der zugrunde gelegten Zeitplanung liegt der Stichtag ungefähr Ende Januar 2027. Unternehmen sollten das Zeitfenster nutzen, um bestehende Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbeziehungen rechtlich zu prüfen und geordnet zu beenden.

Welche Bedeutung hat der 15. Juli 2027?

Bis zum 15. Juli 2027 ist die automatische Anpassung der Preisobergrenze für russisches Öl ausgesetzt. Für diesen Zeitraum ist außerdem eine formelle Zwischenüberprüfung vorgesehen, in der bewertet werden soll, ob die Maßnahme in ihrer bisherigen Form fortgeführt wird.

Wann tritt das Visa-Verbot für russische Kombattanten in Kraft?

Das Paket schafft die rechtliche Grundlage für ein umfassendes Einreise- und Visa-Verbot für Angehörige der russischen Streitkräfte und bestimmter Stellvertretergruppen. Der Rat muss den konkreten Anwendungszeitpunkt jedoch noch in einem gesonderten Beschluss festlegen. Bis dahin besteht insoweit noch keine unmittelbar wirksame Änderung der Vergabepraxis.

Was müssen Unternehmen bei neuen Sanktionslistungen tun?

Neue Listungen müssen zeitnah in die bestehenden Screening-Systeme übernommen werden. Relevante Bestandsdaten sollten erneut geprüft werden. Dabei genügt es nicht immer, nur den unmittelbaren Vertragspartner zu kontrollieren. Je nach Risiko sind auch wirtschaftlich Berechtigte, Eigentums- und Kontrollverhältnisse, Zahlungsempfänger, Banken, Vermittler und sonstige Beteiligte einzubeziehen.

Was gilt bei einem möglichen Sanktionslistentreffer?

Ein technischer oder namensbezogener Treffer ist noch kein bestätigter Sanktionsfall. Der Treffer muss anhand zusätzlicher Identifikationsmerkmale verifiziert werden. Bis zur Klärung kann es erforderlich sein, Zahlungen, Lieferungen oder sonstige Transaktionen vorläufig anzuhalten. Bei einem bestätigten Treffer sind die einschlägigen Einfrierungs-, Bereitstellungs- und Meldepflichten umzusetzen.

Welche Behörde ist bei Finanzsanktionen zuständig?

Die zuständige Behörde hängt vom konkreten Sachverhalt und der einschlägigen Rechtsgrundlage ab. Bei finanzsanktionsrechtlichen Sachverhalten in Deutschland ist insbesondere die Zuständigkeit der Deutschen Bundesbank zu prüfen. Vor einer Meldung sollte die Zuständigkeit nachvollziehbar dokumentiert werden.

Welche Finanztransaktionen sind künftig verboten?

Untersagt sind Finanztransaktionen mit den neu gelisteten russischen Finanzinstituten sowie mit sanktionierten Banken aus Drittstaaten. Unternehmen sollten ihre Zahlungsverkehrssysteme so anpassen, dass Überweisungen an oder von betroffenen Instituten automatisch blockiert oder zumindest einer verpflichtenden Prüfung unterzogen werden.

Welche Beschränkungen gelten für Krypto-Dienstleistungen?

Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit den neu gelisteten Krypto-Plattformen sind einzustellen, soweit das jeweilige Verbot greift. Betroffen sind unter anderem Anbieter mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Georgien, Panama, auf den Marshallinseln und in Belarus. Zahlungs- und Krypto-Prozesse sollten entsprechend aktualisiert werden.

Welche neuen Exportverbote müssen beachtet werden?

Die erweiterten Export- und Ausfuhrverbote erfassen unter anderem bestimmte Spezialmetalle und Legierungen, Luft- und Raumfahrtkomponenten sowie Drohnen- und UAV-Ausrüstung. Vor Verkauf, Lieferung, Ausfuhr oder Transit sind insbesondere die konkrete Wareneinreihung, das Bestimmungsland, der Empfänger, der Endverwender und die vorgesehene Verwendung zu prüfen.

Wie sollten ERP- und Warenwirtschaftssysteme angepasst werden?

Neu erfasste Zolltarifnummern und Güterkategorien sollten im ERP- oder Exportkontrollsystem, beispielsweise in SAP GTS, hinterlegt werden. Für relevante Lieferungen nach Russland oder Belarus sind risikogerechte Prüf- und Sperrmechanismen einzurichten. Auch Warenstämme, Zolltarifierungen und Endverbleibsdaten sollten aktualisiert werden.

Was gilt für laufende Lieferungen?

Laufende Lieferungen mit möglichem Sanktionsbezug sollten angehalten und rechtlich geprüft werden, bevor die Waren das EU-Zollgebiet verlassen. Eine pauschale Beendigung sämtlicher Geschäfte ist nicht in jedem Fall erforderlich. Zu berücksichtigen sind insbesondere Übergangsregelungen, Altvertragsklauseln, Ausnahmen und behördliche Genehmigungsmöglichkeiten.

Welche Importbeschränkungen sind besonders relevant?

Artikel 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 beschränkt den Kauf, die Einfuhr und die Verbringung bestimmter Güter mit Ursprung in Russland oder Ausfuhr aus Russland. Entscheidend sind insbesondere die in den Anhängen genannten KN-Codes, der Warenursprung, das Ausfuhrland, die Lieferkette und das Vertragsdatum.

Müssen betroffene Verträge automatisch gekündigt werden?

Nein. Eine automatische Kündigung sämtlicher Verträge ist weder immer erforderlich noch immer rechtlich zulässig. Vor einer Vertragsbeendigung sollte geprüft werden, ob eine Übergangsregelung, eine Altvertragsklausel, eine Ausnahme oder eine behördliche Genehmigung greift. Die Entscheidung über Fortführung, Aussetzung oder Beendigung sollte dokumentiert werden.

Wann ist eine No-Russia-Klausel erforderlich?

Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verpflichtet EU-Ausführer in bestimmten Fällen, die Wiederausfuhr bestimmter Güter und Technologien nach Russland oder zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen. Die Pflicht gilt nicht pauschal für alle Produkte und Drittstaatengeschäfte. Der sachliche, persönliche und geografische Anwendungsbereich ist deshalb vorab zu prüfen.

Wie sollte eine No-Russia-Klausel ausgestaltet sein?

Soweit Artikel 12g anwendbar ist, sollte die Klausel angemessene Abhilfemaßnahmen für Verstöße vorsehen. Je nach Risiko kommen insbesondere Informationspflichten, Lieferstopps, Kündigungsrechte oder Vertragsstrafen in Betracht. Die konkrete Ausgestaltung sollte zur Bedeutung und zum Risikoprofil des jeweiligen Geschäfts passen.

Woran lassen sich mögliche Sanktionsumgehungen erkennen?

Erhöhte Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn Lieferwege, Endverwender, Zahlungsströme oder Unternehmensstrukturen wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen. Auffälligkeiten sollten dokumentiert, intern eskaliert und vor Durchführung des Geschäfts rechtlich bewertet werden. Ein Drittstaatenbezug allein beweist jedoch noch keine Umgehung.

Welche Pflichten gelten im Transport- und Logistikbereich?

Für die neu gelisteten Schiffe der sogenannten Schattenflotte dürfen bestimmte Dienstleistungen wie Bunkerdienste, Besatzungsvermittlung oder Versicherung nicht erbracht werden. Zusätzlich sind sanktionierte Häfen und Flughäfen in Dispositions- und Logistiksystemen zu sperren. Beim Verkauf bestimmter LNG-Tanker können aktive Meldepflichten bestehen.

Welche strafrechtlichen Folgen können Sanktionsverstöße haben?

Bestimmte vorsätzliche Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Sanktionsmaßnahmen können nach § 18 AWG strafbar sein. Der Grundtatbestand sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Ob eine persönliche Strafbarkeit besteht, hängt von den konkreten Aufgaben, Kenntnissen, Freigaben, Eskalationen und dem nachweisbaren Verschulden ab.

Welche Bußgeld- und Unternehmensrisiken bestehen?

§ 19 AWG enthält Bußgeldvorschriften für bestimmte vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße. Unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG kann auch gegen das Unternehmen eine Geldbuße verhängt werden. Eine zusätzliche Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG kann vorliegen, wenn erforderliche Kontroll- und Organisationsmaßnahmen unterlassen wurden.

Kann die Geschäftsleitung persönlich haften?

Vorstände und Geschäftsführer müssen angemessene Organisations- und Kontrollmaßnahmen einrichten. Entsteht dem Unternehmen durch eine schuldhafte Pflichtverletzung ein Schaden, können unter den Voraussetzungen von § 93 AktG oder § 43 GmbHG persönliche Ersatzansprüche in Betracht kommen. Entscheidend sind Aufgabenverteilung, Risikolage, Verschuldensgrad und konkreter Schaden.

Löst ein Sanktionslistentreffer automatisch eine Geldwäschemeldung aus?

Nein. Sanktionsrechtliche Einfrierungs- und Meldepflichten sind von den Pflichten nach dem Geldwäschegesetz zu unterscheiden. Eine Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit ist nur erforderlich, wenn Tatsachen einen meldepflichtigen Verdacht im Sinne des § 43 GwG begründen. Eine sanktionsrechtliche Meldung kann unabhängig davon erforderlich sein.

Welche wirtschaftlichen Folgen drohen neben Strafen und Bußgeldern?

Mögliche Folgen sind verzögerte Zahlungen, gestoppte Lieferungen, zusätzliche Prüfungen durch Banken und Geschäftspartner, Vertragskündigungen, der Verlust von Finanzierungsmöglichkeiten und erhebliche Reputationsschäden. Banken und Geschäftspartner können Beziehungen aufgrund eigener Risikobewertungen einschränken oder beenden.

Welche Sofortmaßnahmen sollten Unternehmen jetzt ergreifen?

Unternehmen sollten ihre Sanktionslisten aktualisieren, ein risikobasiertes Re-Screening relevanter Bestandsdaten durchführen, mögliche Treffer verifizieren und betroffene Transaktionen erforderlichenfalls anhalten. Gleichzeitig sind Zahlungsverkehr, Warenstämme, Zolltarifnummern, Logistik-Blacklists und interne Eskalationswege zu aktualisieren.

Welche Maßnahmen sind in Trade Compliance und Supply Chain erforderlich?

Neue güterbezogene Verbote sollten durch ERP-Sperren und angepasste Exportkontrollregeln umgesetzt werden. Laufende Transporte mit möglichem Sanktionsbezug sind vor Verlassen des EU-Zollgebiets zu stoppen und rechtlich zu prüfen. Zusätzlich sollten neu gelistete Schiffe, Häfen und Flughäfen in Dispositionssystemen gesperrt werden.

Wie sollten Drittstaatengeschäfte geprüft werden?

KYC- und Due-Diligence-Prozesse für Geschäfte mit erhöhtem Umgehungsrisiko sollten intensiviert werden. Dabei sind insbesondere Endverwender, wirtschaftlich Berechtigte, Lieferwege, Zahlungsströme und Endverbleibserklärungen kritisch zu prüfen. Die Bewertung sollte risikobasiert erfolgen und darf nicht allein auf das Sitzland des Geschäftspartners gestützt werden.

Welche Aufgaben hat die Geschäftsleitung?

Die Geschäftsleitung sollte eindeutige Zuständigkeiten für Sanktionsprüfung, Trefferbearbeitung, Exportkontrolle, Zahlungsverkehr, Meldungen und rechtliche Eskalationen festlegen. Außerdem sind angemessene personelle, fachliche und technische Ressourcen bereitzustellen und wesentliche Entscheidungen, Systemänderungen und Kontrollen nachvollziehbar zu dokumentieren.

Welche Mitarbeitenden sollten informiert und geschult werden?

Insbesondere Vertrieb, Einkauf, Logistik, Finanzbuchhaltung, Treasury, Exportkontrolle, Legal und Compliance sollten zielgruppengerecht über die Änderungen informiert werden. Die Kommunikation sollte klare Ansprechpartner, Eskalationswege, Sperrregeln und praktische Handlungsanweisungen enthalten.

Was ist der wichtigste Quick-Check zur Sanktions-Readiness?

Unternehmen sollten kurzfristig beantworten können, ob alle aktuellen Sanktionslisten eingespielt sind, relevante Bestandsdaten erneut geprüft wurden, neue Waren- und Transaktionsverbote technisch abgebildet sind, Trefferprozesse funktionieren, Zuständigkeiten eindeutig geregelt sind und sämtliche Entscheidungen revisionsfest dokumentiert werden.

Überblick über die bevorstehenden Stichtage

1.) Unmittelbar anwendbare Maßnahmen

  • Ein wesentlicher Teil der neuen Maßnahmen gilt seit dem in den jeweiligen Rechtsakten bestimmten Zeitpunkt unmittelbar. Unternehmen sollten deshalb ohne Verzögerung prüfen, welche Änderungen für ihre Geschäftsbeziehungen und Prozesse relevant sind.

  • Neue Listungen und Einfrierungsmaßnahmen: Neu gelistete Personen, Organisationen und Einrichtungen sind in die bestehenden Screening-Prozesse aufzunehmen. Werden Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen identifiziert, die einer gelisteten Person oder Organisation gehören, von ihr gehalten oder kontrolliert werden, sind die einschlägigen Einfrierungs- und Bereitstellungsverbote zu beachten.

  • Export- und Importbeschränkungen: Die erweiterten güterbezogenen Verbote und Beschränkungen müssen in der Exportkontrolle, der Beschaffung und der Logistik berücksichtigt werden. Vor Abschluss oder Durchführung eines Geschäfts ist zu prüfen, ob das konkrete Produkt, das Ursprungs- oder Bestimmungsland, der Empfänger, die vorgesehene Verwendung oder eine beteiligte Person von einem Verbot erfasst wird.

Ob ein Geschäft untersagt ist, hängt vom jeweiligen Tatbestand sowie von möglichen Übergangsregelungen, Altvertragsklauseln, Ausnahmen oder Genehmigungsmöglichkeiten ab. Eine pauschale Bewertung allein anhand des Landesbezugs reicht daher nicht aus.

2.) Übergangsfrist von 6 Monaten (Inkrafttreten ca. Ende Januar 2027)

  • Transaktionsverbot für georgische Raffinerie: Das spezifische Verbot von Transaktionen mit der Raffinerie in Kulevi (Georgien), die russisches Öl verarbeitet, tritt explizit erst in sechs Monaten in Kraft. Unternehmen erhalten hier ein begrenztes Zeitfenster, um bestehende Liefer- und Zahlungswege rechtmäßig abzuwickeln und Verträge zu beenden.

3.) Frist bis zum 15. Juli 2027

  • Ölpreisobergrenze: Die automatische Anpassung der Preisobergrenze für russisches Öl wird bis zum 15. Juli 2027 ausgesetzt, um die Einnahmen Russlands trotz der Marktlage (Schließung der Straße von Hormus) konstant zu deckeln.

  • Zwischenüberprüfung: Für dieses Zeitfenster ist eine formelle Zwischenüberprüfung („Review“) angesetzt, in der bewertet wird, ob die Maßnahme in dieser Form aufrechterhalten wird.

4.) Zeitpunkt noch offen (Entscheidungsvorbehalt des Rates)

  • Visa-Verbot für Kombattanten: Das Paket schafft zwar die rechtliche Grundlage für ein umfassendes Einreise- und Visa-Verbot für Angehörige der russischen Streitkräfte und Stellvertretergruppen. Der Rat muss jedoch noch in einem separaten Beschluss festlegen, wann dieses Verbot exakt in Kraft tritt. Bis dahin gilt hier noch keine unmittelbare Änderung der Vergabepraxis.

Pflichten für Compliance, C-Level und sonstige Beteiligte

Da der verbindliche Anwendungsbeginn der Empowering Consumers Directive (27.09.2026) nur noch knapp zwei Monate entfernt ist, ergeben sich für das C-Level und die Compliance-Abteilung akute, aber unterschiedlich gelagerte Handlungs- und Überwachungspflichten.

Das Marketing darf ab sofort nicht mehr isoliert handeln – Nachhaltigkeitskommunikation wird zu einem stark regulierten Compliance-Thema.

1.) Pflichten für die Compliance-Abteilung (Operative Umsetzung)

Die Compliance-Funktion agiert hier als Kontrollinstanz und „Gatekeeper“ für alle externen Aussagen.

  • Auditierung und Bestandsaufnahme (Gap-Analyse): Alle bestehenden Werbematerialien, Produktverpackungen, Social-Media-Kampagnen und Webseiten müssen sofort auf unzulässige vage Begriffe (z. B. „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „grün“) geprüft und bereinigt werden.

  • Einführung von Freigabeprozessen: Es müssen feste Workflows etabliert werden. Das Marketing darf keine umweltbezogenen Aussagen (Green Claims) mehr veröffentlichen, ohne dass diese vorab von Legal/Compliance auf ihre rechtliche Zulässigkeit und Belegbarkeit geprüft wurden.

  • Beweissicherung (Substantiation): Compliance muss sicherstellen, dass für jeden verwendeten Green Claim harte, aktuelle und nachprüfbare Fakten (z. B. Lebenszyklusanalysen, wissenschaftliche Studien) im Unternehmen dokumentiert vorliegen.

  • Schulung und Richtlinien: Erstellung interner Guidelines und verpflichtende Schulungen für Marketing, PR, Produktmanagement und Vertrieb, damit diese die neuen roten Linien des Wettbewerbsrechts (UWG) genau kennen.

2.) Pflichten für das C-Level (Strategie und Governance)

Für den Vorstand und die Geschäftsführung geht es um die strategische Ausrichtung, Ressourcenzuteilung und die Vermeidung von Organhaftung.

  • Ressourcenbereitstellung: Das C-Level muss unverzüglich die nötigen Budgets und personellen Kapazitäten freigeben, damit Compliance und Marketing den Umstellungsprozess bis September bewältigen können.

  • Synchronisierung von ESG-Daten und Marketing: Die Geschäftsführung muss sicherstellen, dass die werblichen Aussagen exakt mit den harten Daten der offiziellen Nachhaltigkeitsberichterstattung (z. B. nach CSRD) übereinstimmen. Es darf keine Diskrepanz zwischen dem ESG-Report und der Werbekampagne geben.

  • Strategische Neuausrichtung („Tone from the Top“): Das Management muss dem Unternehmen klar vorgeben, dass Nachhaltigkeit künftig faktenbasiert und nicht mehr werbegetrieben kommuniziert wird. Reine „Greenwashing-Budgets“ (wie der bloße Kauf billiger CO2-Zertifikate für das Label „klimaneutral“) müssen gestrichen und stattdessen in echte Dekarbonisierung investiert werden.

  • Risikosteuerung: Da systematische UWG-Verstöße und großflächige Verbrauchertäuschung nicht nur Abmahnungen und Bußgelder nach sich ziehen, sondern auch zu massiven Reputationsschäden und potenziell zur persönlichen Organhaftung (Verletzung der Sorgfaltspflichten) führen können, muss das Thema regelmäßig im Risikobericht auf der Vorstandsagenda stehen.

Kritische Punkte

Die Haftung bei Greenwashing resultiert stets aus einer Kette: Ein operativer Fehler (z.B. im Marketing) führt zu einem wettbewerbsrechtlichen Gesetzesverstoß, welcher wiederum zivilrechtliche Ansprüche gegen das Unternehmen und gesellschaftsrechtliche/ordnungsrechtliche Haftung für das Management (C-Level) auslöst.

Hier ist die detaillierte Aufschlüsselung der haftungskritischen Punkte und der exakten rechtlichen Ableitung.

1.) Die haftungskritischen Punkte (Auslöser)

Die Haftungsfalle schnappt zu, wenn Unternehmen ab dem 27.09.2026 folgende operative Fehler in der Kommunikation begehen:

2.) Der zugrundeliegende Gesetzesverstoß (Der Anknüpfungspunkt)

Jede Haftung setzt einen primären Rechtsverstoß voraus. Bei Green Claims liegt dieser im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

  • § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Anhang („Schwarze Liste“): Ein genauer Blick auf die Schwarze Liste (im Zuge der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie) zeigt: Nachhaltigkeitsbezug per se ist nicht verboten. Die Liste sanktioniert spezifische Praktiken. Dazu gehört insbesondere das Verwenden generischer, unsubstantiierter Umweltaussagen (wie etwa ‚klimaneutral‘ oder ‚grün‘) ohne den Nachweis einer herausragenden Umweltleistung. Ebenso unzulässig ist es, mit Merkmalen zu werben, die gesetzlich ohnehin vorgeschrieben sind (Nr. 10 der Schwarzen Liste). Bei diesen Praktiken muss keine Irreführung im Einzelfall nachgewiesen werden, sie sind „per se“ verboten.

  • § 5 UWG (Irreführende Handlungen): Aktive Falschaussagen über die Umweltauswirkungen eines Produkts.

  • § 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen): Das Verschweigen wesentlicher Informationen, z.B. wenn verschwiegen wird, dass sich die Aussage „aus recyceltem Material“ nur auf die Verpackung, nicht aber auf das Produkt bezieht.

3.) Die Normen der Unternehmenshaftung

Verstößt das Marketing gegen das UWG, haftet zunächst das Unternehmen nach außen.

  • § 8 UWG (Unterlassung und Beseitigung): Mitbewerber und Verbände können das Unternehmen abmahnen und auf Unterlassung verklagen. Dies führt zu sofortigen Stopps von Werbekampagnen und Rückrufaktionen (hoher wirtschaftlicher Schaden).

  • § 9 UWG (Schadensersatz): Das Unternehmen muss Mitbewerbern den Schaden ersetzen, der durch die unlautere Werbung entstanden ist.

  • § 10 UWG (Gewinnabschöpfung): Hat das Unternehmen durch vorsätzliches Greenwashing Gewinne erzielt, können diese von Verbraucherschutzverbänden zugunsten des Bundeshaushalts abgeschöpft werden.

  • § 30 OWiG (Verbandsgeldbuße): Begeht eine Führungskraft eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit (z.B. systematischen Betrug oder Aufsichtspflichtverletzung), kann gegen das Unternehmen ein hohes Bußgeld verhängt werden.

4.) Die Normen der Organhaftung (C-Level & Compliance)

Das C-Level haftet nicht direkt gegenüber den getäuschten Verbrauchern, sondern gegenüber dem eigenen Unternehmen (Innenhaftung) oder dem Staat (Ordnungsrecht), weil sie den UWG-Verstoß nicht verhindert haben.

a.) Innenhaftung (Schadensersatz an das eigene Unternehmen)

  • § 93 Abs. 1 AktG (für Vorstände) / § 43 Abs. 1 GmbHG (für Geschäftsführer): Die Geschäftsleitung unterliegt der Legalitätspflicht. Sie muss zwingend dafür sorgen, dass das Unternehmen keine Gesetze (also auch nicht das UWG) bricht.

  • Der Haftungsmechanismus: Veröffentlicht das Marketing unzulässige Green Claims und das Unternehmen muss infolgedessen Abmahnkosten zahlen, Kampagnen stoppen oder Gewinne abführen (Schaden), kann das Unternehmen die Geschäftsleiter auf persönlichen Schadensersatz in Höhe dieses Betrags verklagen. Dies geschieht regelmäßig, wenn das Management kein funktionierendes Compliance-Management-System (CMS) zur Vorab-Prüfung solcher Claims eingerichtet hat.

b.) Persönliche Bußgelder

  • § 130 OWiG (Verletzung der Aufsichtspflicht): Wenn in einem Unternehmen UWG-Verstöße geschehen, weil der Inhaber oder die Geschäftsführung vorsätzlich oder fahrlässig die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen (z.B. fehlende Kontrollen, mangelhafte Schulungen, Ignorieren von Warnungen der Compliance-Abteilung) unterlassen hat, kann gegen das Management persönlich ein Bußgeld von bis zu 1 Million Euro verhängt werden.

Quick-Check: Greenwashing, Green Claims und UWG-Haftung ab 27. September 2026

Check Zentrale Fragestellung zur Vermeidung von Greenwashing-, UWG- und Organhaftungsrisiken
Alle Green Claims vollständig inventarisiert?
Wurden Websites, Social Media, Produktverpackungen, Printmaterialien, Vertriebsunterlagen und Kampagnen systematisch auf Aussagen wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „grün“ oder „CO2-positiv“ geprüft?
Vage oder unbelegte Umweltaussagen bereinigt?
Wurden generische Claims entfernt oder so konkretisiert, dass ihre Bedeutung, ihr Produktbezug und die zugrunde liegenden Umweltleistungen eindeutig erkennbar sind?
Für jeden Green Claim belastbare Nachweise vorhanden?
Liegen aktuelle, nachvollziehbare und produktbezogene Belege wie Lebenszyklusanalysen, wissenschaftliche Studien, Herkunftsnachweise oder zertifizierte Messdaten vor?
Zentrale Beweis-Datenbank eingerichtet?
Ist für jede verwendete Umweltaussage dokumentiert, welcher Nachweis gilt, wer ihn geprüft hat, wann er aktualisiert wurde und für welche Produkte oder Kampagnen er verwendet werden darf?
Verbindlicher Legal- und Compliance-Gatekeeper etabliert?
Darf Marketing keine umweltbezogene Aussage veröffentlichen, bevor sie durch Legal oder Compliance auf Zulässigkeit, Transparenz und Belegbarkeit geprüft wurde?
Vier-Augen-Prinzip revisionssicher dokumentiert?
Sind Freigaben, Ablehnungen, Änderungen, Verantwortliche und Entscheidungsgrundlagen für Green Claims nachvollziehbar protokolliert?
Blacklist-Praktiken nach § 3 Abs. 3 UWG geprüft?
Wurde bewertet, ob generische Umweltaussagen, unzulässige Nachhaltigkeitssiegel oder Werbung mit ohnehin gesetzlich vorgeschriebenen Merkmalen verwendet werden?
Irreführende Handlungen nach § 5 UWG ausgeschlossen?
Sind alle Aussagen zu Emissionen, Materialien, Produktion, Recycling, Energieverbrauch und Umweltwirkung sachlich richtig und frei von übertriebenen oder missverständlichen Darstellungen?
Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG vermieden?
Werden wesentliche Einschränkungen transparent erläutert, etwa wenn sich ein Recycling-Claim nur auf die Verpackung oder ein Klimaversprechen nur auf einen Teil des Produktlebenszyklus bezieht?
Kompensations- und CO2-Zertifikate besonders geprüft?
Werden Aussagen, die überwiegend auf Offsets beruhen, rechtlich kritisch bewertet und eigene Emissionsreduktion klar von bloßer Kompensation getrennt?
Selbst entworfene Nachhaltigkeitssiegel entfernt?
Werden nur staatlich anerkannte oder von unabhängigen Dritten vergebene Siegel verwendet und ist deren Aussagegehalt für Verbraucher eindeutig nachvollziehbar?
ESG-Bericht und Marketingkommunikation abgestimmt?
Stimmen Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen mit den belastbaren Daten aus CSRD-Berichterstattung, Nachhaltigkeitsmanagement und interner Data Governance überein?
Single Source of Truth für Nachhaltigkeitsdaten definiert?
Ist verbindlich festgelegt, welche Datenquellen für externe Green Claims verwendet werden dürfen und wer für Qualität, Aktualität und Freigabe verantwortlich ist?
Content Freeze für ungeprüfte Green Claims umgesetzt?
Ist die Veröffentlichung neuer Umweltwerbung bis zur Prüfung nach dem neuen UWG-Standard gestoppt oder technisch blockiert?
Notfallplan für problematische Verpackungen und Kampagnen vorhanden?
Bestehen konkrete Prozesse für Rückruf, Überkleben, Austausch, Abschaltung oder kurzfristige Umformulierung nicht rechtskonformer Claims?
Marketing, PR, Vertrieb und Produktmanagement geschult?
Kennen alle relevanten Mitarbeitenden die neuen roten Linien, zulässige Formulierungen, Nachweisanforderungen und internen Freigabewege?
C-Level hat ausreichende Ressourcen freigegeben?
Stehen Budget, Personal und technische Kapazitäten zur Verfügung, um bestehende Werbemittel bis zum 27. September 2026 vollständig zu prüfen und zu bereinigen?
Greenwashing-Risiken im Managementreporting verankert?
Werden UWG-, Abmahn-, Reputations- und Organhaftungsrisiken regelmäßig im Risikobericht und auf der Agenda von Vorstand oder Geschäftsführung behandelt?
Aufsichtspflichten des C-Levels dokumentiert?
Belegen Vorstands- oder Geschäftsführungsprotokolle, dass der Umstellungsprozess rechtzeitig angeordnet, finanziert, überwacht und bei Abweichungen eskaliert wurde?
Haftungsfolgen nach UWG, AktG, GmbHG und OWiG bewertet?
Wurden Unterlassung, Schadensersatz, Gewinnabschöpfung, Verbandsgeldbußen sowie mögliche persönliche Innenhaftung und Aufsichtspflichtverletzungen berücksichtigt?

🚦 Readiness-Status aus Sicht von Compliance, Marketing, ESG und C-Level

ROT
Akutes Haftungs- und Abmahnrisiko: ungeprüfte Green Claims, fehlende Nachweise, keine verbindlichen Freigaben und unzureichende Managementaufsicht
GELB
Wesentliche Gaps vorhanden: einzelne Claims, Nachweise, Prozesse, Schulungen oder Governance-Maßnahmen sind noch nicht vollständig umgesetzt
GRÜN
Hohe Readiness: belegte Green Claims, belastbarer Gatekeeper-Prozess, konsistente ESG-Daten und revisionssichere C-Level-Governance

Konkrete Lösungsansätze

Da wir uns bereits im Juli 2026 befinden und die Schonfrist am 27. September 2026 abläuft, müssen Sie vom Planungs- in den absoluten Umsetzungsmodus wechseln. Es bleiben nur noch gut zwei Monate, um das Unternehmen rechtssicher aufzustellen.

Aus der in Abschnitt IV dargestellten Rechtslage ergibt sich ein zwingender, operativer Handlungsbedarf für die Unternehmenspraxis. Da die rechtliche Schonfrist am 27. September 2026 abläuft, müssen Unternehmen nun von der theoretischen Risikoanalyse in den praktischen Umsetzungsmodus wechseln. Um das rechtliche sowie das persönliche Haftungsrisiko des C-Levels zu minimieren, empfehlen sich folgende konkrete Präventivmaßnahmen:

1.) Sofort-Triage: Der Content Freeze (Sofortmaßnahme)

  • Moratorium verhängen: Stoppen Sie ab sofort die Freigabe und Veröffentlichung aller neuen Werbematerialien, die ökologische Aussagen enthalten, bis diese nach dem neuen UWG-Standard geprüft wurden.

  • Systematische Inventur: Durchsuchen Sie alle bestehenden Touchpoints (Website, Social Media, Produktverpackungen, Print-Broschüren) nach den ab September verbotenen Blacklist-Begriffen wie „klimaneutral“, „CO2-positiv“, „umweltfreundlich“ oder „grün“.

  • Radikale Bereinigung: Entfernen oder ersetzen Sie diese Begriffe unverzüglich, wenn kein konkreter, anerkannter und produktbezogener Nachweis vorliegt. Bei Verpackungen müssen Notfall-Lösungen (wie das Überkleben unzulässiger Claims) geprüft werden.

  • Wichtig für die Praxis (Umgang mit Grauzonen): Es gilt kein pauschales Verbot von Nachhaltigkeitsaussagen. Eine ersatzlose Streichung aller Claims ist nicht zwingend erforderlich. Nach § 5 Abs. 1 UWG (Irreführung durch unwahre Angaben) bleiben umweltbezogene Aussagen weiterhin zulässig, sofern sie präzise formuliert, im direkten Kontext der Werbung transparent erklärt und durch aktuelle Nachweise belegt sind (sog. Substantiierungsgebot).

2.) Etablierung eines Gatekeeper-Prozesses (Compliance)

  • Zwingendes Vier-Augen-Prinzip: Etablieren Sie einen harten Workflow. Das Marketing darf keine einzige Umweltaussage mehr veröffentlichen, die nicht vorab durch die Legal- oder Compliance-Abteilung freigegeben wurde.

  • Zentrale Beweis-Datenbank (Substantiation): Richten Sie ein Repository ein. Für jeden verwendeten Green Claim muss dort zwingend der zugrundeliegende Beweis (z. B. eine Lebenszyklusanalyse, Herkunftsnachweise für Ökostrom) hinterlegt sein. Fehlt der Beweis, wird der Claim blockiert.

  • Kritische Prüfung von Kompensations-Claims: Weisen Sie alle Abteilungen an, Werbeaussagen, die sich primär auf den reinen Zukauf von CO2-Zertifikaten (Offsets) stützen, als rechtlich hochgradig kritisch einzustufen. Solche Claims sind nach neuer Rechtslage regelmäßig unzulässig. Sie müssen durch die Compliance-Abteilung umgehend gestoppt oder grundlegend umformuliert werden (z. B. durch strikte, transparente Trennung von eigener Emissionsreduktion und bloßer Kompensation).

3.) Strategischer Shift in der Kommunikation (Marketing)

  • Von vage zu maximal konkret: Ersetzen Sie wohlklingende Pauschalaussagen durch harte, messbare Fakten. Statt „Wir produzieren umweltfreundlich“ muss es künftig heißen: „Unsere Produktion in Werk X nutzt 100 % Ökostrom aus zertifizierten Windparks“.

  • Bereinigung von Siegeln: Sortieren Sie alle selbst entworfenen „Öko-Icons“ aus. Nutzen Sie ab sofort ausschließlich staatlich oder von unabhängigen Dritten anerkannte Nachhaltigkeitssiegel (z. B. Blauer Engel, EU Ecolabel).

  • Red-Line-Training: Führen Sie noch im August ein verpflichtendes, einstündiges Notfall-Training für das gesamte Marketing-, PR- und Vertriebsteam durch, um die neuen roten Linien des UWG klar aufzuzeigen.

4.) Absicherung der Organhaftung (C-Level)

  • Ressourcen-Fokussierung: Da die aufwendige Ex-ante-Zertifizierung der Green-Claims-Richtlinie vorerst entfällt, sollten die dafür vorgesehenen Budgets nicht einfach gestrichen werden. Widmen Sie diese Kapazitäten stattdessen direkt der operativen Bereinigung der aktuellen Marketingmaterialien, um die UWG-Compliance bis September sicherzustellen.

  • Dokumentation der Aufsichtspflicht: Halten Sie in den Vorstandsprotokollen detailliert fest, dass das C-Level diesen Umstellungsprozess rechtzeitig angeordnet, budgetiert und kontrolliert hat. Diese Dokumentation ist Ihr wichtigster Schutzschild gegen den Vorwurf des Organisationsverschuldens und eine persönliche Haftung.

Um die Organhaftung effektiv zu minimieren, dürfen Marketing-Claims nicht isoliert betrachtet werden. Es bedarf einer engen Verzahnung mit den ohnehin aufzubauenden Datenprozessen der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive). Die dort etablierten Kontrollsysteme und die Data Governance müssen als Basis (‚Single Source of Truth‘) dienen, um die rechtlich geforderte Substantiierung der Werbeaussagen jederzeit datenbasiert abzusichern.

Fazit

Die Schonfrist für Greenwashing endet am 27. September 2026. Mit der neuen Empowering Consumers Directive wird Nachhaltigkeitskommunikation zum strengen Compliance-Risiko. Unternehmen müssen pauschale Umweltaussagen sofort stoppen und durch überprüfbare Fakten ersetzen. C-Level und Compliance stehen in der Pflicht, umgehend rigorose Kontrollprozesse zu etablieren und Werbemittel zu bereinigen. Wer jetzt nicht handelt, riskiert massive Abmahnungen, schwere Reputationsverluste und sogar eine persönliche Organhaftung. Faktenbasierte Kommunikation ist ab sofort der einzige rechtliche Schutzschild.


Quellenverzeichnis

Europäisches Recht (Amtsblatt der Europäischen Union)

Richtlinien:

Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (Empowering Consumers Directive) vom 28.02.2024 (ABl. L, 2024/825):https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/825/oj, abgerufen am 21.07.2026.

Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken – UCPD) vom 11.05.2005 (ABl. L 149 vom 11.06.2005, S. 22):https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2005/29/oj, abgerufen am 21.07.2026.

Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher vom 25.10.2011 (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64):https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2011/83/oj, abgerufen am 21.07.2026.

Nationales Recht Deutschland (Bundesgesetzblatt)

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2010 (BGBl. 2010 I S. 254):https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/, abgerufen am 21.07.2026.

Aktiengesetz (AktG) vom 06.09.1965 (BGBl. 1965 I S. 1089):https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/, abgerufen am 21.07.2026.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung:https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/, abgerufen am 21.07.2026.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. 1987 I S. 602):https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/, abgerufen am 21.07.2026.

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