Erfolgsfaktoren einer modernen internen Revision

Erfolgsfaktoren einer modernen internen Revision – Interne Revision – Risiken gezielt begrenzen. Bereits die MaRisk (Mindestanforderungen an das Risikomanagement) regeln Hauptpflichten für die Interne Revision. Danach hat sich die Prüfungstätigkeit der Internen Revision auf der Grundlage eines risikoorientierten Prüfungsansatzes grundsätzlich auf alle Aktivitäten und Prozesse des Unternehmens zu erstrecken.

Die Interne Revision hat unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit und unter Vermeidung von Interessenkonflikten bei wesentlichen Projekten begleitend tätig zu sein.

Im Fall wesentlicher Auslagerungen auf ein anderes Unternehmen kann die Interne Revision des Instituts auf eigene Prüfungshandlungen verzichten, sofern die anderweitig durchgeführte Revisionstätigkeit den MaRisk-Anforderungen in AT 4.4 und BT 2 genügt.

Die Interne Revision des auslagernden Unternehmens hat sich von der Einhaltung dieser Voraussetzungen regelmäßig zu überzeugen. Die für das Unternehmen relevanten Prüfungsergebnisse sind an die Interne Revision des auslagernden Unternehmens weiterzuleiten.

 

Erfolgsfaktoren einer modernen internen Revision

 

#1 Erfolgsfaktoren einer modernen internen Revision

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#2 Rechtliche Risiken für die Interne Revision – Erfolgsfaktoren einer modernen internen Revision

Gemäß MaRisk gelten folgende drei Grundsätze für die Interne Revision:

Die Interne Revision hat ihre Aufgaben selbständig und unabhängig wahrzunehmen. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass sie bei der Berichterstattung und der Wertung der Prüfungsergebnisse keinen Weisungen unterworfen ist. Das Direktionsrecht der Geschäftsleitung zur Anordnung zusätzlicher Prüfungen steht der Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Internen Revision nicht entgegen.

Die in der Internen Revision beschäftigten Mitarbeiter dürfen grundsätzlich nicht mit revisionsfremden Aufgaben betraut werden. Sie dürfen insbesondere keine Aufgaben wahrnehmen, die mit der Prüfungstätigkeit nicht im Einklang stehen. Soweit die Unabhängigkeit der Internen Revision gewährleistet ist, kann sie im Rahmen ihrer Aufgaben für die Geschäftsleitung oder andere Organisationseinheiten des Instituts beratend tätig sein.

Mitarbeiter, die in anderen Organisationseinheiten des Instituts beschäftigt sind, dürfen grundsätzlich nicht mit Aufgaben der Internen Revision betraut werden. Das schließt jedoch nicht aus, dass in begründeten Einzelfällen andere Mitarbeiter aufgrund ihres Spezialwissens zeitweise für die Interne Revision tätig werden.

 

#3 Welche organisationsrechtlichen Grundlagen gelten für die Interne Revision?

Die folgende Übersicht zeigt die gesellschaftsrechtlichen Normen, deren Einhaltung für die Geschäftsführung, den Aufsichtsrat und auch für die Tätigkeit der Internen Revision gelten:

 

§43 Abs. 1 GmbHG Sorgfaltsmaßstab für Geschäftsführer einer GmbH
§93 Abs. 1 AktG Sorgfaltsmaßstab für Vorstandsmitglieder
§76 Abs. 1 AktG Leitungsaufgabe des Vorstands
§93 Abs.1 Nr. 2 AktG Business Judgement Rule
§91 Abs. 2 AktG Bestandssicherungspflicht des Vorstands
§161 AktG iVm DCGK Entsprechenserklärung
Ziff. 4.1.3 Compliance-Pflicht des Vorstands
Ziff. 4.1.4 Risikomanagement und Risikocontrolling
Ziff. 5.3.2 Prüfungsausschuss
§107 Abs. 3 Ziff.2 AktG Aufgaben des Prüfungsausschusses

 

#4 Business Judgement im deutschen Haftungsrecht – Erfolgsfaktoren einer modernen internen Revision

Im Jahr 1997 hat der BGH mit dem ARAG-Urteil die Prinzipien der Business Judgement Rule in das deutsche Haftungsrecht eingeführt.

Zum Hintergrund: Der Vorstandsvorsitzende der ARAG wurde dafür mitverantwortlich gemacht, dass die Gesellschaft durch rechtswidrige Finanztransaktionen ihres früheren Finanzchefs Verluste in Höhe von über 80 Mio. DM erlitten hatte. Die daraufhin erhobene Forderung, den Vorstandsvorsitzenden zum Ausgleich dieses Schadens heranzuziehen, wurde von der Mehrheit des für diese Entscheidung zuständigen Aufsichtsrats abgelehnt. Die Kläger, die diese Entscheidung für rechtswidrig halten, hatten mit ihrer auf Feststellung der Nichtigkeit des entsprechenden Aufsichtsratsbeschlusses gerichteten Klage vor dem Landgericht Erfolg. Das in der Berufungsinstanz mit der Sache befasste Oberlandesgericht Düsseldorf gab dagegen der Aufsichtsratsmehrheit Recht.

An der Pflichtwidrigkeit fehlt es aufgrund §93 AktG (Voraussetzungen der Business Judgement Rule), wenn das Vorstandsmitglied

  • eine unternehmerische Entscheidung
  • auf Grundlage angemessener Informationen
  • frei von Sonderinteressen und sachfremden Einflüssen
  • zum Wohl der Gesellschaft getroffen hat und dabei
  • gutgläubig war.

 

#5 Business Judgement Rule und Tätigkeit der Internen Revision – Erfolgsfaktoren einer modernen internen Revision

Damit die Geschäftsführung bei einer unternehmerischen Entscheidung zum Wohle der Gesellschaft handeln kann, ist es von zentraler Bedeutung, daß die erste Führungsebene auf verlässliche Informationen zurückgreifen kann.

Dabei übernimmt die Interne Revision die wichtige Information als Qualitätssicherer und als Informationsgeberin.

Ein heikler Sonderfall ergibt sich dann, wenn die Interne Revision feststellt, daß sich das Leitungsorgan grundsätzlich zu wenig informiert oder ungeprüfte Informationen als Entscheidungsbasis verwendet.

 

#6 Anforderungen an die Zusammenarbeit von Aufsichtsrat und Interner Revision – Erfolgsfaktoren einer modernen internen Revision

Der Gesetzgeber hat mit §25d umfangreiche Regelungen für das Verwaltungs- und Aufsichtsorgan erlassen. Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines in §25d KWG Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens hat unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuss zu bestellen. Der Prüfungsausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan insbesondere bei der Überwachung

  • des Rechnungslegungsprozesses;
  • der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems, insbesondere des internen Kontrollsystems und der Internen Revision;
  • der Durchführung der Abschlussprüfungen, insbesondere hinsichtlich der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer erbrachten Leistungen (Umfang, Häufigkeit, Berichterstattung). Der Prüfungsausschuss soll dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan Vorschläge für die Bestellung eines Abschlussprüfers sowie für die Höhe seiner Vergütung unterbreiten und das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zur Kündigung oder Fortsetzung des Prüfauftrags beraten und
  • der zügigen Behebung der vom Prüfer festgestellten Mängel durch die Geschäftsleitung mittels geeigneter Maßnahmen.

Gemäß §25c KWG hat die interne Revision in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, an die Geschäftsleitung und an das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan zu berichten.

 

#7 Check 5 Punkte zur Begrenzung von Haftungsrisiken der Internen Revision – Interne Revision – Auf was kommt es an?

Zur Begrenzung der dargestellten Haftungsrisiken sind zumindest folgende 5 Punkte in der Revisionspraxis zu beachten:

Quelle der Grund- gesamtheit Die Gesamtzahl der Vorgänge, welche theoretisch zu überprüfen wäre ist für den jeweiligen Prüfungsschwerpunkt zu erheben.
Stichprobenauwahl und Stichprobendichte Bei der Stichprobenauswahl ist zu differenzieren, ob die Gefahr von Unregelmäßigkeiten unterdurchschnittlich, durchschnittlich oder überdurchschnittlich hoch ausgeprägt ist.
Folgen von Unregel- mäßigkeiten Die Kontrolltiefe ist auszuweiten, wenn wesentliche Risiken für das Unternehmen entstehen können.
Besondere Sachverhalte Die Kontrolltiefe ist davon abhängig zu machen, ob es in der Vergangenheit bereits Unregelmäßigkeiten gab.
Prüfungsdokumentation Die Arbeitspapiere sollen eine Aussage zur gewählten Stichprobendichte und der dabei in Betracht gezogenen Kriterien enthalten.

 

Unsere Leistungen für Ihre Sicherheit als Interne Revision

Sie wünschen weitere Informationen zu diesem Thema? Gerne unterstützen wir Sie mit unserem Revisions-Check bei der Begrenzung möglicher Haftungsrisiken. Aktuelle Projektberichte finden Sie direkt in unserem Informationsblog Interne Revision.

Senden Sie Ihre Nachricht an den Fachbereich Interne Revision, Achim Schulz a.schulz@sp-partners.de oder rufen Sie uns gerne direkt an unter +49 89 452 429 70 – 101.

 

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