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Anforderungen an das Notfallmanagement nach MaRisk 10.0

  • Rechtsstand: September 2026
  • Fundstelle: AT 7.3 MaRisk, Rundschreiben 06/2026 (BA)
  • Lesezeit: rund 11 Minuten

Die Anforderungen an das Notfallmanagement sind mit der MaRisk 10.0 nicht einfach verschärft worden. Sie sind neu konstruiert: AT 7.3 knüpft nicht mehr an zeitkritische Prozesse an, sondern an kritische oder wichtige Funktionen, und verzichtet zugleich auf die Detailvorgaben, an denen sich viele Häuser bisher orientiert haben.

Dieser Beitrag zeigt dir, was AT 7.3 in der Fassung vom 30. Juni 2026 verlangt, worin sich diese Fassung von der bisherigen unterscheidet, welche Funktion in deinem Haus welche Pflicht trägt und wie du den eigenen Stand in wenigen Minuten einordnest.

Das Wichtigste in Kürze

Die MaRisk 10.0 wurde am 30. Juni 2026 als Rundschreiben 06/2026 (BA) veröffentlicht und ist mit der Veröffentlichung in Kraft getreten. Sie ist das Ergebnis der 9. MaRisk-Novelle. Nach Angaben der Aufsicht gilt für zusätzliche Anforderungen, die sich im Einzelfall ergeben, eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2027.

Der Anknüpfungspunkt von AT 7.3 hat sich geändert. Vorsorge durch ein Notfallkonzept ist für Aktivitäten und Prozesse zu treffen, die kritische oder wichtige Funktionen darstellen. Der Begriff zeitkritisch, der die bisherige Fassung getragen hat, kommt im gesamten Rundschreiben nicht mehr vor. Das erweitert den Kreis der erfassten Prozesse, denn eine Funktion kann wichtig sein, ohne dass ihr Ausfall innerhalb einer definierten Frist zu einem nicht mehr akzeptablen Schaden führt.

Gleichzeitig fällt ein erheblicher Teil der Detailsteuerung weg. Der Mindestkatalog an Notfallszenarien, die Aufzählung der Übungsarten, der eigenständige Schritt der Risikoanalyse und die ausformulierten Anforderungen an Geschäftsfortführungs- und Wiederherstellungspläne stehen nicht mehr in den MaRisk. Die Aufsicht beschreibt diesen Ansatz als Paradigmenwechsel hin zu mehr Prinzipienorientierung.

Für die Praxis heißt das: Der Umfang der Pflichten sinkt nicht, die Begründungslast steigt. Wer bisher den Katalog abgearbeitet hat, muss künftig darlegen, warum die eigene Auswahl an Funktionen, Szenarien und Überprüfungen angemessen ist. Die Aufsicht weist ausdrücklich darauf hin, dass mit dem stärker prinzipienorientierten Ansatz keine grundsätzliche Absenkung des Anforderungsniveaus verbunden ist.

Anforderungen an das Notfallmanagement: was AT 7.3 heute verlangt

AT 7.3 der MaRisk 10.0 besteht aus vier Textziffern. Sie regeln Gegenstand und Analysegrundlage, den Inhalt des Notfallkonzepts, die Pläne und die Kommunikation sowie die Überprüfung.

Tz. 1: Gegenstand und Auswirkungsanalyse

Für Aktivitäten und Prozesse, die kritische oder wichtige Funktionen darstellen, ist Vorsorge durch ein Notfallkonzept zu treffen. Die Maßnahmen müssen geeignet sein, mögliche Schäden zu begrenzen. Das Notfallkonzept ist jährlich und anlassbezogen zu aktualisieren und angemessen zu kommunizieren.

Die Geschäftsleitung ist mindestens quartalsweise und anlassbezogen schriftlich über den Zustand des Notfallmanagements zu informieren.

Das Institut muss Auswirkungsanalysen durchführen, um Risiken für schwerwiegende Störungen kritischer oder wichtiger Funktionen, ihrer notwendigen Unterstützungsprozesse, der hierfür notwendigen IKT-Systeme und sonstiger notwendiger Ressourcen sowie potenzielle Gefährdungen zu identifizieren. Basis ist eine Übersicht über alle Funktionen.

Tz. 2: Inhalt des Notfallkonzepts

Im Notfallkonzept werden Verantwortlichkeiten, Ziele und Maßnahmen zur Fortführung beziehungsweise Wiederherstellung derjenigen Aktivitäten und Prozesse bestimmt, die kritische oder wichtige Funktionen darstellen. Das umfasst auch deren notwendige Unterstützungsprozesse.

Zusätzlich sind Kriterien für die Einstufung und für das Auslösen der Pläne zu definieren.

Tz. 3: Pläne, Kommunikation, Auslagerung

Das Notfallkonzept muss Geschäftsfortführungs- und Wiederherstellungspläne umfassen und auf plausiblen Szenarien und vernünftigen Annahmen beruhen. Bei Notfällen ist eine geeignete interne und externe Kommunikation sicherzustellen.

Bei Auslagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, müssen Institut und Auslagerungsunternehmen über abgestimmte Notfallkonzepte verfügen.

Tz. 4: Überprüfung

Die Wirksamkeit und Angemessenheit des Notfallkonzepts ist regelmäßig zu überprüfen, für kritische oder wichtige Funktionen jährlich. Überprüfungen sind zu protokollieren.

Ergebnisse sind auf Verbesserungsbedarf zu analysieren, Risiken angemessen zu steuern und die Ergebnisse den jeweiligen Verantwortlichen schriftlich mitzuteilen. Nach der Erläuterung richten sich Häufigkeit und Umfang der Überprüfungen grundsätzlich an der Gefährdungslage aus; Dienstleister sind angemessen einzubinden.

Den Begriff der kritischen oder wichtigen Funktion definiert das Rundschreiben nicht. Er stammt aus dem europäischen Rahmen zur digitalen operationalen Resilienz und wird dort bestimmt. Wer die Abgrenzung im Haus neu aufsetzt, sollte diese Definition zugrunde legen und sie nicht aus der bisherigen Betrachtung der Zeitkritikalität fortschreiben.

Was sich gegenüber der bisherigen Fassung ändert

Die folgende Gegenüberstellung bezieht sich auf die Fassung, die dieser Beitrag bisher beschrieben hat, und auf AT 7.3 der MaRisk 10.0 vom 30. Juni 2026.

Punkt Bisherige Fassung MaRisk 10.0, AT 7.3
Anknüpfungzeitkritische Aktivitäten und ProzesseAktivitäten und Prozesse, die kritische oder wichtige Funktionen darstellen
Vorgelagerter ProzessZiele zum Notfallmanagement definieren, daraus abgeleitet einen Notfallmanagementprozess festlegennicht mehr enthalten
AnalyseschritteAuswirkungsanalysen und gesonderte RisikoanalysenAuswirkungsanalysen, die auch potenzielle Gefährdungen identifizieren
BasisübersichtÜbersicht über alle Aktivitäten und Prozesse, etwa als ProzesslandkarteÜbersicht über alle Funktionen
PläneErsatzlösungen zeitnah verfügbar, Rückkehr zum Normalbetrieb innerhalb eines angemessenen ZeitraumsPläne beruhen auf plausiblen Szenarien und vernünftigen Annahmen
SzenarienMindestkatalog mit vier Szenarien in der Erläuterungkein Katalog; Auswahl und Begründung liegen beim Institut
Nachweis der Wirksamkeitfür zeitkritische Prozesse für alle relevanten Szenarien mindestens jährlich und anlassbezogen nachzuweisenfür kritische oder wichtige Funktionen jährlich zu überprüfen
ÜbungsartenTechniktests, Kommunikations-, Krisenstabs- und Alarmierungsübungen, Ernstfall- oder Vollübungennicht mehr enthalten; Orientierung an der Gefährdungslage
Auslagerungabgestimmte Notfallkonzepte bei Auslagerung zeitkritischer Aktivitäten und Prozesseabgestimmte Notfallkonzepte bei Auslagerungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen
SystembegriffIT-SystemeIKT-Systeme
Unverändertquartalsweise schriftliche Unterrichtung der Geschäftsleitung, jährliche Aktualisierung, Protokollierung, schriftliche Mitteilung der Ergebnissegleichlautend übernommen

Die Streichungen lassen sich am Text belegen: Die Begriffe zeitkritisch, Prozesslandkarte, Notfallmanagementprozess, Ersatzlösung, Normalbetrieb, Vollübung, Krisenstab und Alarmierung kommen im Rundschreiben 06/2026 (BA) an keiner Stelle mehr vor.

Eine weitere Änderung betrifft den Anwenderkreis insgesamt: Nach AT 2.1 gelten die MaRisk nicht für Institute, die als bedeutende Institute im Sinne der SSM-Verordnung eingestuft sind und damit der direkten Aufsicht der EZB unterliegen. Ergänzend differenziert die Novelle nach Größenklassen und führt neben den kleinen Instituten die sehr kleinen Institute ein, deren Bilanzsumme im Vierjahresdurchschnitt eine Milliarde Euro nicht überschreitet.

Fristen und Zeitpunkte

Zeitpunkt Was gilt
30. Juni 2026Veröffentlichung der MaRisk 10.0 als Rundschreiben 06/2026 (BA). Die Fassung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
1. Januar 2027Ende der Übergangsfrist, die nach Angaben der Aufsicht für zusätzliche Anforderungen gewährt wird, die sich in Einzelfällen aus der neuen Fassung ergeben.
quartalsweiseSchriftliche Unterrichtung der Geschäftsleitung über den Zustand des Notfallmanagements, zusätzlich anlassbezogen.
jährlichAktualisierung des Notfallkonzepts sowie Überprüfung der Wirksamkeit und Angemessenheit für kritische oder wichtige Funktionen.
anlassbezogenAktualisierung des Notfallkonzepts und Unterrichtung der Geschäftsleitung, sobald der Anlass eintritt.

Pflichten nach Funktion

Geschäftsleitung

Trägt die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation. Sie nimmt die mindestens quartalsweise schriftliche Unterrichtung über den Zustand des Notfallmanagements entgegen und entscheidet, ob die abgeleiteten Maßnahmen ausreichen. Mit dem Wegfall der Detailvorgaben verlagert sich ihre Rolle von der Kenntnisnahme zur Entscheidung über Angemessenheit.

Notfall- und BCM-Verantwortliche

Führen die Auswirkungsanalysen durch, pflegen die Übersicht über alle Funktionen, halten das Notfallkonzept jährlich und anlassbezogen aktuell und verantworten die Geschäftsfortführungs- und Wiederherstellungspläne samt Szenarienauswahl und deren Begründung.

Risikocontrolling-Funktion

Bindet die Erkenntnisse aus den Auswirkungsanalysen in die Risikoidentifikation und in die Berichterstattung ein. Sie ist die Stelle, an der die Abgrenzung kritischer oder wichtiger Funktionen gegen das Gesamtrisikoprofil gespiegelt wird.

Auslagerungsmanagement

Stellt sicher, dass bei Auslagerungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, abgestimmte Notfallkonzepte vorliegen, und bindet Dienstleister in die Überprüfungen ein. Bei Gruppen und Finanzverbünden kommen die Vorgaben zu gemeinsamen Notfallkonzepten hinzu.

Informationssicherheit und IKT

Liefert die Zuordnung der notwendigen IKT-Systeme und sonstigen Ressourcen zu den Funktionen. Die MaRisk sprechen nicht mehr von IT-, sondern von IKT-Systemen; die Abstimmung mit dem Rahmen zur digitalen operationalen Resilienz ist damit auch begrifflich angelegt.

Interne Revision

Prüft risikoorientiert, ob die Abgrenzung der Funktionen, die Szenarienauswahl und der Überprüfungsturnus nachvollziehbar begründet und protokolliert sind. Gerade weil der Katalog entfällt, wird die Begründung zum Prüfgegenstand.

Typische Schwachstellen

Abgrenzung nach Wiederanlaufzeit fortgeschrieben

Wer die Liste der zeitkritischen Prozesse unverändert weiterführt und nur das Etikett tauscht, bildet den neuen Anwendungsbereich nicht ab. AT 7.3 Tz. 1 stellt auf kritische oder wichtige Funktionen ab, nicht auf Fristen.

AT 7.3 Tz. 1

Prozesslandkarte statt Funktionsübersicht

Basis der Auswirkungsanalyse ist nach der neuen Fassung eine Übersicht über alle Funktionen. Eine Prozesslandkarte ist dafür eine Vorarbeit, aber kein Ersatz, solange Funktionen darin nicht ausgewiesen sind.

AT 7.3 Tz. 1

Szenarien ohne dokumentierte Begründung

Mit dem Wegfall des Mindestkatalogs entfällt die einfache Rechtfertigung. Verlangt wird, dass die Pläne auf plausiblen Szenarien und vernünftigen Annahmen beruhen. Plausibilität ohne Herleitung ist in der Prüfung schwer zu halten.

AT 7.3 Tz. 3

Quartalsbericht ohne Aussagegehalt

Die Pflicht zur mindestens quartalsweisen schriftlichen Unterrichtung besteht unverändert. Ein Statusbericht ohne offene Punkte, Testergebnisse und Maßnahmenstand erfüllt sie formal, aber nicht ihren Zweck.

AT 7.3 Tz. 1

Dienstleister nicht in Überprüfungen eingebunden

Die Erläuterung verlangt eine angemessene Einbindung der Dienstleister. Abgestimmte Notfallkonzepte auf dem Papier ohne gemeinsame Überprüfung sind der häufigste Befund in diesem Feld.

AT 7.3 Tz. 3 und Tz. 4

Ergebnisse nicht schriftlich zurückgespielt

Überprüfungen sind zu protokollieren, Ergebnisse auf Verbesserungsbedarf zu analysieren und den jeweiligen Verantwortlichen schriftlich mitzuteilen. Der letzte Schritt fehlt in der Praxis am häufigsten.

AT 7.3 Tz. 4

Quick-Check zur Selbsteinschätzung

Sechs Fragen entlang von AT 7.3. Wähle je Frage den Zustand, der auf dein Haus zutrifft. Die Einschätzung erscheint direkt darunter. Es werden keine Daten übertragen oder gespeichert.

1. Ist die Abgrenzung der kritischen oder wichtigen Funktionen neu hergeleitet und nicht aus der Zeitkritikalität fortgeschrieben?

AT 7.3 Tz. 1

Erfüllt: Die Grundlage stimmt. Prüfe im nächsten Schritt, ob Unterstützungsprozesse und IKT-Systeme je Funktion zugeordnet sind.

Teilweise: Eine gemischte Herleitung fällt in der Prüfung auf. Dokumentiere, nach welchem Kriterium jede Funktion eingestuft wurde.

Offen: Das ist der Ausgangspunkt der Novelle. Ohne neue Abgrenzung bleiben alle nachgelagerten Schritte auf der alten Grundlage.

2. Liegt eine Übersicht über alle Funktionen als Basis der Auswirkungsanalyse vor?

AT 7.3 Tz. 1

Erfüllt: Halte die Übersicht bei Organisations- und Systemänderungen nach, sonst veraltet sie zwischen zwei Jahresaktualisierungen.

Teilweise: Häufig existiert eine Prozesslandkarte, aber keine Funktionsübersicht. Ergänze die Funktionsebene, bevor du die Analyse wiederholst.

Offen: Ohne diese Basis ist die Vollständigkeit der Auswirkungsanalyse nicht darstellbar.

3. Sind die gewählten Notfallszenarien und die Annahmen dahinter schriftlich begründet?

AT 7.3 Tz. 3

Erfüllt: Verknüpfe die Begründung mit der Gefährdungslage, dann trägt sie auch den Überprüfungsturnus.

Teilweise: Szenarien ohne Herleitung wirken wie ein fortgeschriebener Katalog. Ergänze je Szenario einen Satz zur Auswahl.

Offen: Mit dem Wegfall des Mindestkatalogs ist die Begründung der eigene Nachweis. Das ist der größte Handlungsbedarf aus der Novelle.

4. Erhält die Geschäftsleitung mindestens quartalsweise einen schriftlichen Bericht mit Testergebnissen und offenen Punkten?

AT 7.3 Tz. 1

Erfüllt: Diese Pflicht ist unverändert geblieben. Ergänze die Berichte um die neue Funktionsabgrenzung, damit der Übergang dokumentiert ist.

Teilweise: Wird nur bei Anlass berichtet, fehlt der Turnus. Der Mindestrhythmus ist quartalsweise, unabhängig vom Anlass.

Offen: Das ist eine ausdrückliche Anforderung des Wortlauts und in der Prüfung unmittelbar feststellbar.

5. Liegen für Auslagerungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, abgestimmte Notfallkonzepte vor?

AT 7.3 Tz. 3

Erfüllt: Prüfe, ob der erweiterte Anwendungsbereich neue Auslagerungen erfasst, die bisher nicht als zeitkritisch galten.

Teilweise: Konzepte liegen vor, sind aber nicht abgestimmt oder nicht gemeinsam getestet. Beides verlangt der Wortlaut.

Offen: Hier greifen AT 7.3 und die Vorgaben zur Auslagerung ineinander. Beginne mit den wesentlichen Auslagerungen.

6. Werden Überprüfungen protokolliert und die Ergebnisse den Verantwortlichen schriftlich mitgeteilt?

AT 7.3 Tz. 4

Erfüllt: Damit ist der Regelkreis geschlossen. Achte darauf, dass der Verbesserungsbedarf in die Maßnahmenverfolgung eingeht.

Teilweise: Protokolle allein genügen nicht. Der Wortlaut verlangt zusätzlich die schriftliche Mitteilung an die jeweiligen Verantwortlichen.

Offen: Dieser Punkt ist mit geringem Aufwand zu schließen und fällt in Prüfungen regelmäßig auf.

No-Regret-Maßnahmen

Die folgenden Schritte sind unabhängig davon sinnvoll, wie dein Haus die Proportionalität auslegt. Sie kosten wenig und tragen in jeder Auslegung.

1. Funktionsübersicht aufsetzen

Leite aus der bestehenden Prozesslandkarte eine Übersicht auf Funktionsebene ab und markiere je Funktion, ob sie kritisch oder wichtig ist und warum. Das ist die Basis für alles Weitere.

2. Delta-Liste erstellen

Stelle die bisherigen zeitkritischen Prozesse der neuen Funktionsabgrenzung gegenüber. Die Differenzmenge zeigt dir den tatsächlichen Umsetzungsaufwand bis zum 1. Januar 2027.

3. Szenarienauswahl begründen

Behalte die bisher genutzten Szenarien, aber hinterlege je Szenario die Herleitung aus der Gefährdungslage. Der Katalog ist entfallen, die Szenarien bleiben fachlich richtig.

4. Berichtsvorlage schärfen

Ergänze den Quartalsbericht an die Geschäftsleitung um Teststand, offene Punkte und Maßnahmenfortschritt. Damit erfüllt er nicht nur den Turnus, sondern auch seinen Zweck.

5. Dienstleister einbinden

Prüfe bei Auslagerungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, ob die Notfallkonzepte abgestimmt sind und ob eine gemeinsame Überprüfung terminiert ist.

6. Rückmeldeschleife schließen

Lege fest, wer Protokoll, Auswertung und schriftliche Mitteilung an die Verantwortlichen verantwortet. Der Schritt ist klein und wird am häufigsten übersehen.

Fazit

Die Anforderungen an das Notfallmanagement sind mit der MaRisk 10.0 nicht länger geworden, sondern offener. Der Wortlaut von AT 7.3 ist kürzer als zuvor, der Anwendungsbereich aber weiter, weil er an kritische oder wichtige Funktionen anknüpft statt an Zeitkritikalität.

Drei Punkte tragen die Umsetzung. Erstens die neue Funktionsabgrenzung samt Übersicht über alle Funktionen. Zweitens die Begründung der Szenarien und des Überprüfungsturnus, die den weggefallenen Mindestkatalog ersetzen muss. Drittens der geschlossene Regelkreis aus Protokoll, Analyse und schriftlicher Rückmeldung an die Verantwortlichen.

Wer die Novelle nur als Textpflege behandelt, übersieht die eigentliche Verschiebung: Die Aufsicht prüft künftig stärker das Prinzip als das Detail, und das verlagert die Nachweislast in dein Haus. Die Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2027 ist dafür der Zeitrahmen.

Häufige Fragen

Gilt AT 7.3 MaRisk 10.0 nur noch für zeitkritische Prozesse?+

Nein. Der Begriff zeitkritisch kommt in der MaRisk 10.0 nicht mehr vor. Maßgeblich sind Aktivitäten und Prozesse, die kritische oder wichtige Funktionen darstellen. Das ist keine Verengung, sondern eine Ausweitung: Eine Funktion kann wichtig sein, ohne dass ihre Beeinträchtigung schon nach kurzer Zeit einen nicht mehr akzeptablen Schaden auslöst. Wer seine Abgrenzung weiterhin allein aus Wiederanlaufzeiten ableitet, wird Funktionen übersehen.

Welche Berichtspflichten hat die Geschäftsleitung beim Notfallmanagement?+

Die Geschäftsleitung ist nach AT 7.3 Tz. 1 mindestens quartalsweise und anlassbezogen schriftlich über den Zustand des Notfallmanagements zu informieren. Diese Pflicht hat die Novelle unverändert übernommen. Sie ist damit einer der wenigen Punkte in AT 7.3, an denen sich für die Praxis nichts ändert.

Müssen wir weiterhin Risikoanalysen für das Notfallkonzept durchführen?+

Als eigenständiger Schritt neben der Auswirkungsanalyse sind Risikoanalysen in AT 7.3 nicht mehr vorgesehen. Die Identifikation potenzieller Gefährdungen ist jetzt Bestandteil der Auswirkungsanalyse. Wer bereits getrennte Analysen fährt, muss sie nicht abschaffen: Die MaRisk verlangt nur nicht mehr, beide Schritte formal getrennt zu führen.

Gilt der Szenarienkatalog aus der alten Fassung weiter?+

Der Katalog mit Standortausfall, Ausfall von IT-Systemen, Ausfall einer kritischen Anzahl von Mitarbeitern und Ausfall von Dienstleistern steht nicht mehr in den MaRisk. Das entbindet nicht von Szenarien: AT 7.3 Tz. 3 verlangt, dass die Pläne auf plausiblen Szenarien und vernünftigen Annahmen beruhen. Die Auswahl und ihre Begründung liegen jetzt beim Institut und sind damit prüfungsrelevant.

Bis wann müssen die Anforderungen umgesetzt sein?+

Die MaRisk 10.0 ist mit ihrer Veröffentlichung am 30. Juni 2026 in Kraft getreten. Soweit sich im Einzelfall zusätzliche Anforderungen ergeben, wird nach Angaben der Aufsicht eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2027 gewährt. Die Übergangsfrist greift für diese zusätzlichen Anforderungen, nicht pauschal für den gesamten Abschnitt.

Was gilt beim Notfallmanagement für ausgelagerte Leistungen?+

Bei Auslagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, müssen Institut und Auslagerungsunternehmen nach AT 7.3 Tz. 3 über abgestimmte Notfallkonzepte verfügen. Für Gruppen und Finanzverbünde ergänzt AT 9 die Vorgaben zu gemeinsamen Notfallkonzepten. Ausgelagerte oder fremdbezogene IKT-Dienstleistungen, die dem IKT-Drittparteienrisikomanagement nach DORA unterliegen, fallen nach der Erläuterung zu AT 9 nicht in dessen Anwendungsbereich.

Quellen

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Anforderungen an das Notfallmanagement nach MaRisk 10.0
Achim Schulz
Über den Referenten

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance | Senior Expert für Bankenaufsichtsrecht, MaRisk & DORA

Achim Schulz kennt BaFin-Prüfungen und komplexe regulatorische Anforderungen nicht nur vom Papier, sondern aus eigener Verantwortung. Als ehemaliger Bankvorstand und langjähriger Geschäftsführer weiß er aus erster Hand: Die Gratwanderung zwischen strenger regulatorischer Pflichterfüllung (MaRisk 10.0, DORA) und operativer Effizienz entscheidet heute über den Erfolg und die Sicherheit eines Instituts. Er ist ein gefragter Sparringspartner für Auslagerungsbeauftragte, Compliance Officer und die Geschäftsleitung, weil er beide Seiten versteht: die Erwartungshaltung der Aufsicht und die operativen Hürden in der Praxis. In seinen Seminaren schützt er die Teilnehmer vor dem gefürchteten "bürokratischen Overkill". Trockene EBA-Leitlinien und KWG-Paragraphen übersetzt er auf Augenhöhe in schlanke, revisionssichere Prozesse, die im Institut wirklich funktionieren. Mithilfe der S+P Tool Box rüstet er Beauftragte mit sofort einsetzbaren Frameworks zur lückenlosen Dokumentation aus. Das klare Ziel: Bei der nächsten BaFin-Sonderprüfung absolute Souveränität ausstrahlen, das Auslagerungsmanagement rechtssicher im Griff haben und die eigene Verantwortung als Beauftragter haftungssicher abschirmen.

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