I. Management Summary
1.) Gezielter Fokus auf Hochrisiko-Strukturen:
Die behördliche Risikoanalyse stuft insbesondere die Rechtsformen GmbH und UG sowie grenzüberschreitende Gesellschaftskonstrukte als „erheblich“ anfällig für Geldwäsche ein. Compliance-Abteilungen sollten prüfen und nachvollziehbar dokumentieren, inwieweit diese Erkenntnisse Anpassungen des unternehmenseigenen Risikomanagements erfordern. Komplexe Beteiligungsketten, informelle Strohmann-Verhältnisse (Nominee Arrangements) sowie Share Deals im Immobiliensektor sind dabei als besondere Risikofaktoren in die risikobasierte Bewertung einzubeziehen.
2.) Gatekeeper-Rolle und Transparenzpflichten:
Die Identifizierung des tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten bleibt die zentrale Hürde bei der Geldwäscheprävention. Verpflichtete sollten ihre KYC-Prozesse risikoorientiert ausgestalten und die verfügbaren Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten sorgfältig plausibilisieren. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, sind Abweichungen zu den Angaben des Transparenzregisters zu prüfen und Unstimmigkeitsmeldungen nach § 23a GwG abzugeben.
3.) Strategische Bedrohung und Vermögensabschöpfung:
Kriminelle Netzwerke nutzen gezielt legitime Unternehmensstrukturen, Briefkastengesellschaften oder Firmen in Zahlungsschwierigkeiten als Deckmantel aus. Soweit das Unternehmen geldwäscherechtlichen Organisationspflichten unterliegt, hat die Geschäftsleitung für eine angemessene personelle, organisatorische und technische Ausstattung der Geldwäscheprävention zu sorgen. Ein Missbrauch des Unternehmens für Geldwäsche kann – abhängig von den Umständen des Einzelfalls und dem Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen – erhebliche Reputations-, Bußgeld- und Einziehungsrisiken nach sich ziehen.
4.) Adressatenhinweis:
Die nachfolgenden organisatorischen und operativen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz richten sich primär an Verpflichtete im Sinne des § 2 GwG. Eine GmbH, UG oder sonstige Gesellschaft wird nicht allein aufgrund ihrer Rechtsform zum geldwäscherechtlich Verpflichteten. Für nicht nach dem GwG verpflichtete Unternehmen ergeben sich Präventions- und Organisationsanforderungen insbesondere aus allgemeinen Organpflichten, Strafrecht, Steuer- und Handelsrecht sowie gegebenenfalls aus vertraglichen Anforderungen von Kreditinstituten, Investoren, Versicherern oder Geschäftspartnern.