Mit den jüngsten Änderungen in den EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche (AML) und Terrorismusfinanzierung (CFT) erweitert sich der Kreis der verpflichteten Unternehmen erheblich. Diese Neuerungen zielen darauf ab, die Transparenz zu erhöhen und das Finanzsystem der EU gegen kriminelle Aktivitäten zu stärken. Dieser Artikel untersucht, welche Akteure neu in den Anwendungsbereich der AML/CFT-Regelungen fallen und welche zusätzlichen Verpflichtungen auf sie zukommen.
Die Liste der verpflichteten Entitäten, also jene, die aktive Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergreifen müssen, umfasst traditionell Finanzinstitute wie Banken, Versicherungsgesellschaften und Wertpapierfirmen. Auch Nicht-Finanzunternehmen, einschließlich Rechtsanwälte, Immobilienmakler und Kasinos, waren bereits inbegriffen.
Die neuesten EU-Vorschriften erweitern diesen Kreis nun deutlich:
Die Erweiterung der AML/CFT-Vorschriften umfasst nun auch den Profifußball, ein Bereich, der aufgrund hoher finanzieller Transaktionen und internationaler Geschäfte besonders anfällig für Geldwäsche ist. Profifußballvereine, ihre Investoren und Agenten müssen nun spezifische Transparenzpflichten erfüllen und sind verpflichtet, komplexe Finanzströme offen zu legen und verdächtige Transaktionen zu melden.
Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Integrität des Sports zu wahren und sicherzustellen, dass Fußball als eine der weltweit größten Unterhaltungsindustrien nicht zur Verschleierung illegaler Aktivitäten missbraucht wird.n.
Ein zentraler Aspekt der neuen Regelungen ist die verbesserte Transparenz bei der Identifizierung wirtschaftlicher Eigentümer von Unternehmen und anderen juristischen Personen. Die EU hat detailliertere Vorschriften zur Feststellung und Meldung wirtschaftlicher Eigentümer eingeführt. Dies soll die Identifizierung erleichtern, insbesondere bei komplexen Unternehmensstrukturen oder bei juristischen Konstruktionen, die oft zur Verschleierung von Vermögenswerten genutzt werden.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das den allgemeinen öffentlichen Zugang zu den Registern für wirtschaftliches Eigentum eingeschränkt hat, wurde der Zugang neu geregelt. Nun haben ausschließlich die zuständigen Behörden direkten Zugang zu diesen Informationen, um ihre Aufsichts- und Ermittlungsaufgaben effektiv zu erfüllen. Personen mit einem berechtigten Interesse, wie Journalisten oder NGOs, können unter bestimmten Bedingungen ebenfalls Zugang erhalten.
Ein wesentlicher Aspekt der verschärften Vorschriften für wirtschaftlich Berechtigte in der EU ist die Anpassung der Schwellenwerte, die bestimmen, wann eine Person als wirtschaftlich berechtigt gilt. Nach den neuen Regeln wird eine natürliche Person nun als wirtschaftlich berechtigt angesehen, wenn sie direkt oder indirekt 25% oder mehr Kapitalanteile oder Stimmrechte an einer juristischen Person hält. Diese Regelung zielt darauf ab, die Transparenz über die Kontrolle von Unternehmen zu erhöhen und verborgene Risiken, die mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbunden sein könnten, aufzudecken.
Artikel 52 der Verordnung definiert, dass eine direkte oder indirekte Eigentümerschaft von 25% oder mehr der Anteile oder Stimmrechte oder ein sonstiges Eigentumsinteresse an einer Unternehmung generell die wirtschaftliche Berechtigung einer natürlichen Person begründet.
Dies schließt Rechte ein, die bedeutend in Bezug auf den Erhalt von Vorteilen sind, wie das Recht auf einen Anteil am Gewinn oder andere interne Ressourcen oder den Liquidationserlös .
Es gibt Fälle, in denen aufgrund einer risikosensitiven Bewertung eine höhere Schwelle angemessener sein könnte, um die identifizierten Risiken anzugehen. In solchen Fällen sollte es möglich sein, dass die Kommission die Schwelle zwischen 15 % und 25 % des Eigentumsinteresses festlegt .
Diese Regelungen sind Teil eines umfassenderen Rahmens, der darauf abzielt, Transparenz und Kontrolle innerhalb der EU zu verbessern und gleichzeitig ein wirksames Instrument zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schaffen.
Wirtschaftliches Eigentum durch Eigentumsbeteiligung
(1) Für die Zwecke des Artikels 51 Absatz 1 Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck „Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft“ das direkte oder indirekte Eigentum von 25 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte oder sonstiger Eigentumsbeteiligungen an der Gesellschaft, einschließlich des Rechts auf einen Anteil an Gewinnen, an anderen internen Ressourcen oder am Liquidationssaldo.
Das indirekte Eigentum wird berechnet, indem die Anteile oder Stimmrechte oder sonstigen Eigentumsbeteiligungen, die von den zwischengeschalteten Gesellschaften in der Kette von Gesellschaften gehalten werden, an der der wirtschaftliche Eigentümer Anteile oder Stimmrechte hält, multipliziert und die Ergebnisse aus diesen verschiedenen Ketten addiert werden, es sei denn, Artikel 54 findet Anwendung.
Für die Zwecke der Beurteilung, ob eine Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft besteht, werden Beteiligungen auf jeder Beteiligungsebene berücksichtigt.
(107) Ein Eigentum von 25 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte oder sonstiger Eigentumsbeteiligung begründet im Allgemeinen das wirtschaftliche Eigentum an einer Gesellschaft. Eigentumsbeteiligung sollte sowohl Kontrollrechte als auch Rechte umfassen, die für den Erhalt eines Vorteils von Bedeutung sind, wie etwa das Recht auf einen Anteil an Gewinnen oder anderen internen Ressourcen oder am Liquidationssaldo.
Es könnte jedoch Situationen geben, in denen das Risiko, dass bestimmte Kategorien von Gesellschaftenn für Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungszwecke missbraucht werden, höher ist, beispielsweise aufgrund der spezifischen Sektoren mit höherem Risiko, in denen diese Gesellschaften tätig sind. In solchen Situationen sind verstärkte Transparenzmaßnahmen erforderlich, um Straftäter davon abzuhalten, diese Unternehmen zu errichten oder zu unterwandern, sei es durch direktes oder indirektes Eigentum oder durch direkte oder indirekte Kontrolle. Um sicherzustellen, dass die Union in der Lage ist, solche unterschiedlichen Risikograde angemessen zu mindern, muss der Kommission die Befugnis übertragen werden, diejenigen Kategorien von Gesellschaften zu ermitteln, für die niedrigere Schwellenwerte für wirtschaftliche Transparenz gelten sollten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, wenn sie Kategorien von Gesellschaften ermitteln, die höheren Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken ausgesetzt sind.
In diesen Mitteilungen sollten die Mitgliedstaaten auch einen niedrigeren Eigentumsschwellenwert angeben können, der diese Risiken ihrer Auffassung nach mindern würde. Eine solche Ermittlung sollte fortlaufend erfolgen und sich auf die Ergebnisse Risikobewertungen auf Unionsebene und der nationalen Risikobewertung sowie auf einschlägige Analysen und Berichte stützen, die von der AMLA, Europol oder anderen Einrichtungen der Union, die bei der Verhinderung, Untersuchung und Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine Rolle spielen, erstellt werden.
Dieser niedrigere Schwellenwert sollte so niedrig sein, dass die höheren Risiken, dass Gesellschaften für kriminelle Zwecke missbraucht werden, gemindert werden. Zu diesem Zweck sollte dieser niedrigere Schwellenwert im Allgemeinen nicht auf mehr als 15 % der Anteile oder Stimmrechte oder sonstiger Eigentumsbeteiligung festgesetzt werden. Es könnte jedoch Fälle geben, in denen auf der Grundlage einer risikosensiblen Bewertung ein höherer Schwellenwert verhältnismäßiger wäre, um die ermittelten Risiken zu bewältigen.
In diesen Fällen sollte es der Kommission möglich sein, den Schwellenwert auf zwischen 15 % und 25 % der Eigentumsbeteiligung festzusetzen.
(108) Aufgrund ihrer Komplexität erschweren vielschichtige Eigentums- und Kontrollstrukturen die Identifizierung wirtschaftlicher Eigentümer. Das Konzept der „Eigentums- oder Kontrollstruktur“ soll die Art und Weise beschreiben, in der eine juristische Person indirekt im Eigentum steht oder kontrolliert wird oder in der eine Rechtsvereinbarung indirekt kontrolliert wird, und zwar aufgrund der Beziehungen, die zwischen juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen über mehrere Ebenen hinweg bestehen.
Um einen kohärenten Ansatz im gesamten Binnenmarkt sicherzustellen, müssen die für diese Situationen geltenden Vorschriften klargestellt werden. Zu diesem Zweck muss gleichzeitig geprüft werden, ob eine natürliche Person eine direkte oder indirekte Beteiligung von 25 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte oder sonstiger Eigentumsbeteiligung hält und ob eine natürliche Person den direkten Anteilseigner mit 25 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte oder sonstiger Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft kontrolliert.
Im Fall einer indirekten Beteiligung sollten die wirtschaftlichen Eigentümer durch Multiplikation der Anteile in der Eigentumskette ermittelt werden. Zu diesem Zweck sollten alle Anteile, die direkt oder indirekt im Eigentum derselben natürlichen Person stehen, zusammengerechnet werden. Dies erfordert, dass Beteiligungen auf allen Eigentumsebenen berücksichtigt werden.
Stehen 25 % der Anteile oder Stimmrechte oder sonstiger Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft im Eigentum eines Anteilseigners, bei dem es sich um eine andere juristische Person als eine Gesellschaft handelt, so sollte der wirtschaftliche Eigentümer unter Berücksichtigung der spezifischen Struktur des Anteilseigners bestimmt werden, einschließlich der Frage, ob eine natürliche Person auf andere Weise über einen Anteilseigner Kontrolle ausübt.
Die neuen EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung markieren einen signifikanten Schritt in Richtung einer sichereren und transparenteren Finanzumgebung in der EU. Sie erweitern nicht nur den Kreis der verpflichteten Entitäten und verstärken die Anforderungen an diese, sondern verbessern auch die Werkzeuge und Prozesse, mit denen Behörden und verpflichtete Entitäten arbeiten müssen. Dies stellt eine umfassende Antwort auf die sich wandelnden Herausforderungen im Bereich der Finanzkriminalität dar.
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Aktualisierung der Fachkunde für den Übergangszeitraum 2026/2027: Was 2026 vorzubereiten ist und was mit der Anwendbarkeit der AMLR ab dem 10.07.2027 unmittelbar gilt – für Risikoanalyse, Sorgfaltspflichten, Monitoring und Meldewesen.
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Programm:
EU Single Rulebook: Was gilt unmittelbar ab 2027, was ist 2026 vorzubereiten?
Customer Due Diligence (CDD) und Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter unter den neuen Vorgaben.
Screening-Systeme (PEP, Sanktionen, Adverse Media) prüfungssicher nachschärfen.
Weiterentwicklung der Risikoanalyse nach § 5 GwG mit Blick auf AMLA-Leitlinien.
Verzahnung von Risikoklassen, Länderrisiken und Embargos in der Gesamtsteuerung.
Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) ohne Brüche im Tipping-off-Verbot anpassen.
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S+P Case Studies:
Projektmanagement‑Toolkit AMLA/AMLD6:
Modul 1 · AMLR & AMLA-Standards in KYC und Monitoring
Ausgangslage
Mit dem 10.07.2027 entfallen die nationalen Auslegungsspielräume bei Identifizierung, Risikobewertung und laufender Überwachung. Welche Informationen für standardmäßige, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten zu erheben sind, konkretisieren die technischen Regulierungsstandards nach Art. 28 AMLR, deren Entwürfe die AMLA bis zum 10.07.2026 vorzulegen hatte. Wer sein KYC-Datenmodell erst 2027 dagegen hält, hat keine Zeit mehr für Systemanpassungen.
Das erarbeitest du im Seminar
Tool: S+P KYC-Onboarding-Tool
Dein Ergebnis: eine priorisierte Anpassungsliste für Datenmodell, Onboarding-Formulare und Arbeitsanweisungen.
Modul 2 · Business-Wide Risk Assessment und interne Sicherungsmaßnahmen
Ausgangslage
Die Risikoanalyse wechselt die Rolle: Sie wird vom Compliance-Beauftragten nach Art. 11 Abs. 2 AMLR erstellt und vom Leitungsorgan nach Art. 10 Abs. 2 AMLR gebilligt – und ist damit ein haftungsrelevantes Steuerungsinstrument, kein Compliance-Dokument. Der AMLA-Leitlinienentwurf nach Art. 10 Abs. 4 AMLR legt vier Mindestanforderungen fest und macht Finanzsanktionen zum Pflichtbestandteil jeder Risikoanalyse.
Das erarbeitest du im Seminar
Tool: S+P Tool Box Business-Wide Risk Assessment mit Risikoanalyse-Template und Checklisten zu MR1–MR4
Dein Ergebnis: eine Gap-Liste deiner Risikoanalyse gegen die Mindestanforderungen und eine Beschlussvorlage für die Geschäftsleitung.
Modul 3 · AMLR als Transformationsprojekt
Ausgangslage
Die Umstellung betrifft Prozesse, Systeme, Verträge und Schulung gleichzeitig – und muss geplant werden, obwohl Teile der Konkretisierung durch technische Standards und Leitlinien noch laufen. Genau dieser Zustand ist die eigentliche Projektaufgabe: belastbar planen, ohne auf Vollständigkeit zu warten, und jede Entscheidung so dokumentieren, dass sie später nachvollziehbar bleibt.
Das erarbeitest du im Seminar
Tool: Projektmanagement-Toolkit AMLA/AMLD 6 mit Projektleitfäden und Checklisten
Dein Ergebnis: ein Projektstrukturplan mit Meilensteinen bis zum 10.07.2027 und benannten Verantwortlichkeiten.

Achim Schulz ist selbst als Geldwäschebeauftragter (MLRO) für Banken, Wertpapierinstitute und weitere BaFin-regulierte Institute bestellt. Über S+P Compliance verantwortet er als Auslagerungsdienstleister die ausgelagerte Geldwäsche-Beauftragten-Funktion in der Praxis – genau dieses Praxis- und Prüfungswissen fließt direkt in den Lehrgang ein.
LinkedIn-Profil → · Redaktion & Experten →Regulatorischer Stand: Juli 2026 · zu jedem Seminartermin aktualisiert.
Für dich heißt das: Die Vorbereitungszeit läuft seit 2024 – nicht erst ab dem Geltungsbeginn.
Für dich heißt das: Erweiterte Nachverfolgbarkeit bei Geld- und Krypto-Transfers gilt bereits heute – und gehört nach Art. 12 AMLR zum Pflichtinhalt deiner Schulungen.
Für dich heißt das: Die vier Mindestanforderungen MR1–MR4 stehen inhaltlich fest genug, um deine Risikoanalyse jetzt daran auszurichten.
Für dich heißt das: Der Informationskatalog für standardmäßige, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten ist absehbar – der Abgleich mit deinem KYC-Datenmodell kann beginnen.
Für dich heißt das: KYC-Datenmodell, Risikoanalyse und Schulungskonzept gegen den Entwurfsstand spiegeln, Arbeitspakete und Verantwortlichkeiten festlegen. Wer diese Phase überspringt, verliert die Zeit für Systemanpassungen.
Für dich heißt das: Letzte Feinjustierung vor Geltungsbeginn – für grundlegende Umbauten ist es dann zu spät.
Für dich heißt das: Nationale Auslegungsspielräume entfallen. Sorgfaltspflichten, Risikoanalyse, Monitoring, Meldewesen und Schulung müssen zu diesem Stichtag im neuen Rahmen laufen und dokumentiert sein.
Für dich heißt das: Die Auswahl erfolgt auf Basis von Risikoprofil und Grenzüberschreitung – die Dokumentation aus der Umstellungsphase wird zur Grundlage der ersten Prüfung.
Für einzelne Vorschriften der AMLD 6 sowie für bestimmte Verpflichtetengruppen gelten abweichende Fristen. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1624, die Richtlinie (EU) 2024/1640 und die Verordnung (EU) 2024/1620 in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Mit Art. 11 AMLR muss jedes Institut ein Mitglied des Leitungsorgans als Compliance-Manager benennen. Diese Person trägt die Gesamtverantwortung für die Einhaltung der AMLR, der Geldtransferverordnung (EU) 2023/1113 und weiterer einschlägiger Vorgaben. Der Compliance-Manager stellt sicher, dass Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Geldwäscheprävention der Risikolage des Instituts entsprechen, ausreichende Ressourcen zur Verfügung stehen und festgestellte Schwachstellen wirksam behoben werden. Zudem berichtet er regelmäßig an das Leitungsorgan.
Parallel dazu verlangt Art. 11 AMLR eine Compliance-Officer- bzw. Geldwäschebeauftragten-Funktion mit hoher organisatorischer Stellung. Sie verantwortet die tägliche Umsetzung der AML/CFT-Anforderungen, die operative Steuerung der Richtlinien und Kontrollen sowie die Abgabe von Verdachtsmeldungen an die FIU.
Im Seminar erfährst du, wie sich diese klare Rollenverteilung in der Praxis umsetzen lässt: Welche Aufgaben beim Compliance-Manager auf C-Level liegen, welche der Geldwäschebeauftragte übernimmt und wie beide Funktionen gemeinsam mit Risk Management, IT und Interner Revision ein wirksames AML-Compliance-Programm aufbauen. Zudem lernst du, wie du deine Rolle gegenüber Geschäftsleitung, Aufsicht und Prüfern klar und prüfungssicher positionierst.
Was heute § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG regelt, gilt mit Art. 12 AMLR unmittelbar – und weiter: Erfasst sind auch Vertreter und Vertriebspartner. Verlangt werden kontinuierliche Schulungsprogramme, die den jeweiligen Funktionen und den tatsächlichen Risiken des Hauses angemessen und gebührend zu dokumentieren sind. Schulung ist damit kein weicher Governance-Grundsatz mehr, sondern eigenständiger Prüfungsgegenstand.
Für dich heißt das: Inhalte aus der eigenen BWRA nach Art. 10 AMLR ableiten, Zielgruppen nach Funktion und Risiko segmentieren, Nachweisführung festlegen – und selbst auf Stand bleiben, weil Art. 11 AMLR für die Compliance-Funktion die erforderlichen Kenntnisse verlangt. Im Seminar erarbeitest du beides.
Das Teilnahmezertifikat von S+P Seminare weist Inhalt und 6,0 Zeitstunden aus und ist damit als Beleg in deiner Schulungsdokumentation nach Art. 12 AMLR und § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG verwendbar.
Mit der AMLR gilt ab dem 10. Juli 2027 ein unmittelbar anwendbares EU-Single Rulebook. Nationale Unterschiede bei KYC-Prozessen werden weitgehend ersetzt durch einheitliche Vorgaben für Identifizierung, Risikobewertung und laufendes Monitoring.
Im Seminar erfährst du, welche neuen Anforderungen an Customer Due Diligence gelten. Dazu gehören die erweiterten Kundendaten nach den RTS zu Art. 28 AMLR, die strukturierte Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter über mehrstufige Beteiligungsstrukturen sowie die künftig zulässigen Identifizierungsverfahren nach der eIDAS-Verordnung.
Außerdem lernst du, wie du KYC- und Monitoring-Prozesse an die neuen Aktualisierungspflichten für Bestandskunden, die verschärften Anforderungen an PEP-, Sanktions- und Adverse-Media-Screenings sowie die erweiterten Verdachtsmeldepflichten anpasst. Ein weiterer Schwerpunkt ist die risikobasierte Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten.
So bereitest du dein Institut auf ein datengetriebenes, risikobasiertes und EU-weit einheitliches AML-Operating-Model vor und setzt die Anforderungen aus AMLR, RTS und der künftigen Aufsichtspraxis der AMLA sicher um.
Mit Art. 10 AMLR wird die unternehmensweite Risikobewertung (Business-Wide Risk Assessment, BWRA) von einer „Compliance-Pflichtübung“ zu einem zentralen Governance-Instrument der Unternehmensleitung. Der Geldwäschebeauftragte bzw. Compliance Officer ist für die inhaltliche Erstellung der BWRA verantwortlich – einschließlich Methodik, Identifikation und Bewertung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken, Integration von Sanktionsrisiken sowie der laufenden Aktualisierung. Das Leitungsorgan (C-Level) muss die BWRA formell prüfen und genehmigen und übernimmt damit die Letztverantwortung für Angemessenheit und Wirksamkeit der AML/CFT-Maßnahmen.
Für deine Praxis bedeutet das: Die Risikoanalyse nach §§ 4 und 5 GwG ist künftig kein reines Compliance-Dokument mehr, sondern ein haftungsrelevantes Steuerungsinstrument für die strategische Risikosteuerung. Im Seminar lernst du, wie du die BWRA fachlich fundiert aufbaust, die Anforderungen des Art. 10 AMLR erfüllst und die Zusammenarbeit zwischen Geldwäschebeauftragtem, Compliance Manager und Geschäftsleitung so gestaltest, dass Verantwortlichkeiten, Ressourcen und Prüfpfade klar geregelt sind.
Mit Art. 18 AMLR können Verpflichtete Aufgaben der Geldwäscheprävention an externe Dienstleister auslagern. Die Gesamtverantwortung und Haftung verbleiben jedoch jederzeit beim Institut. Jede Auslagerung ist vor Beginn der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Zudem muss das Institut jederzeit nachweisen können, dass es die Arbeitsweise des Dienstleisters versteht und dessen Leistungen die institutsindividuellen Risiken wirksam reduzieren.
Gleichzeitig definiert Art. 18 Abs. 3 AMLR einen Katalog nicht auslagerbarer Kernfunktionen. Hierzu gehören der Vorschlag und die Billigung der unternehmensweiten Risikobewertung nach Art. 10 Abs. 2 AMLR, die Billigung interner Strategien, Verfahren und Kontrollen nach Art. 9 AMLR, die Entscheidung über das Risikoprofil des Kunden, die Entscheidung über die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung, die Meldung verdächtiger Tätigkeiten an die FIU sowie die Billigung der Kriterien zur Aufdeckung verdächtiger oder ungewöhnlicher Transaktionen.
Das bedeutet nicht, dass Dienstleister in diesen Bereichen keine Rolle mehr spielen. Zulässig bleiben Vorbereitung, Analyse, operative Umsetzung und Dokumentation — unzulässig ist allein die Verlagerung der Entscheidung selbst. Genau an dieser Grenze entscheidet sich, ob ein Auslagerungsmodell prüfungsfest ist.
Im Seminar lernst du, wie du Auslagerungen aufsichtsrechtlich sicher gestaltest. Du erfährst, welche Anforderungen an die Auswahl und Qualifikation von Dienstleistern bestehen, welche vertraglichen Regelungen erforderlich sind und wie Audit-, Kontroll- und Reportingprozesse ausgestaltet werden müssen. Darüber hinaus erhältst du einen Überblick über die besonderen Anforderungen bei Auslagerungen in Drittstaaten.
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